Bundesgesetzblatt

Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1956

[...]

Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes

Vom 6. Juni 1956

Der Bundestaghat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung von Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) [...] wird wie folgt geändert:

  • [...]
  • 2. § 11 (Abs.)Absatz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ‘Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen, wenn sie unter Überwachung eines Arztes durchgeführt werden, sowie Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln und die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen unter ärztlicher Überwachung können auch als Gruppenbehandlung (Versehrtensport) gewährt werden.’
  • [...]
[...]

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfolrderliche Zustimmung erteilt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 6. Juni 1956.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Dieses Werk ist gemeinfrei.


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TextGrid Repository (2018). Quellensammlung zur Geschichte von Menschen mit Behinderungen. Gesetze. A6 - Transkript. Geschichte-MMB. Gemeinfrei. https://hdl.handle.net/21.11113/0000-000B-D1B1-0