345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh.

1.

Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut laden, noch haben, denn zu sechs Schüsseln und je drei Personen über eine Schüssel; es wären denn Gäste, deren mag man haben litzel oder viel, und soll auch vor dem Imbiß mit dem Bräutigam Niemand gehe zum Wein und ihm schenken, und nach der Hochzeit, so eine Braut zu Kirchen geht, die soll doch nit mehr Frauen mit ihr lassen gehn, denn sechs, und sollen des Tags auch nichts schenken, und soll ein Bräutigam, so er mächeln will, nit mehr Festin geben, denn in zwo Trinkstuben.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 4.. 345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh. 1. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut]. 1. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-00E8-1