2.

Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nichts geben überall, ausgenommen Vater und Mutter und rechte Geschwistrig; es soll auch Niemand einem Spielmann zu einer Hochzeit nichts geben; wohl mag einer selber zu seiner Hochzeit drei Spielmann dingen, um sein eigen Geld und nicht mehr.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 4.. 345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh. 2. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nichts geben]. 2. [Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nichts geben]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F980-F