3.

Ein Bäcker hatte mal einem Schmiede hundert Thaler geliehen. Als er nun sein Geld wieder haben wollte, stellte der Schmied die Sache in Abrede, so daß sie vor Gericht kam. Da machte der Schmied einen Stock, der inwendig hohl war, und steckte da einen Hundertthalerschein hinein. Wie er schwören sollte, gab er den Stock dem Bäcker zum Halten und schwur nun, er habe das Geld zurückgegeben. Als sie nun wieder die Treppe heruntergingen, fiel des Schmiedes Stock zur Erde und zerbrach und sein Betrug kam zu Tage.


Mündlich aus Parchim durch Behm; nach anderer Fassung wurde die Zunge des Meineidigen schwarz. Vgl. Temme, Volkssagen der Altmark S. 31, Schwartz 104.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Erster Band: Sagen und Märchen. Sagen. 628. Strafe des Meineids. 3. [Ein Bäcker hatte mal einem Schmiede hundert Thaler]. 3. [Ein Bäcker hatte mal einem Schmiede hundert Thaler]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-EF20-7