[97] 346.
Kein Angehöriger des Verstorbenen darf beim Graben der Grube oder beim Zuwerfen derselben, beim Tragen der Leiche etc. beschäftigt sein.
Aus Brütz. Pastor Bassewitz.
Kein Angehöriger des Verstorbenen darf beim Graben der Grube oder beim Zuwerfen derselben, beim Tragen der Leiche etc. beschäftigt sein.
Aus Brütz. Pastor Bassewitz.