[97] 346.

Kein Angehöriger des Verstorbenen darf beim Graben der Grube oder beim Zuwerfen derselben, beim Tragen der Leiche etc. beschäftigt sein.


Aus Brütz. Pastor Bassewitz.

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Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Tod und Begräbniß. 346. [Kein Angehöriger des Verstorbenen darf]. 346. [Kein Angehöriger des Verstorbenen darf]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-DDF3-D