Mit dieser Anordnung begann in der DDR der großflächige Ausbau von sogenannten ‘geschützten Arbeitsplätzen’. Diese sollten nicht allen behinderten Menschen zustehen, sondern denjenigen, die besondere Probleme hatten einen Arbeitsplatz zu erhalten. Darunter fasste die Anordnung insbesondere Personen, die als schwerst körperlich behindert galten, so Ohnhänder, Querschnittsgelähmte oder auch Blinde. Zudem fielen Persaonen mit psychischen Problemen, Alkoholkranke und Menschen mit Lernschwierigkeiten hierunter. Gerade Letztere gerieten in den Fokus der staatlichen Stellen, und viele von ihnen wurden in den neu geschaffenen ‘geschützten Werkstätten’ beschäftigt. Die Betriebe sollten die ‘Rehabilitanden’ genannten Betroffenen mit Arbeitsplätzen versorgen. Sie konnten dafür außerhalb des Arbeitskräfteplanes beschäftigt werden und somit als zusätzliche Arbeitskräfte angesehen werden. Allerdings sollte hierfür im Grundsatz die Gesamtsumme der Löhne nicht erhöht werden. Auch wenn hiervon Ausnahmen möglich waren, so konnte dies dazu führen, dass der Betrieb weniger Geld für die Löhne der anderen Beschäftigten übrig hatte. Auch deswegen standen nicht alle Betriebe der Schaffung von geschützten Arbeitsplätzen aufgeschlossen gegenüber. Erst Ende der 1970er-Jahre wurde diese Regel überarbeitet. Die Entlohnung der Betroffenen richtete sich, wie in der DDR üblich, nach der Leistung. Wurde aber die Norm stark verfehlt, so konnte Zeitlohn gezahlt werden. Dieser wurde aber auch nicht voll ausgezahlt, sondern richtete sich nach dem von der Kreisrehabilitationskommission festgesetzten Leistungsvermögen. Deshalb waren die Löhne der behinderten Menschen häufig sehr gering, die deshalb auf weiteres Einkommen wie beispielsweise die Invalidenrente angewiesen waren. In Einrichtungen, in denen die Rehabilitand/innen auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Arbeitstherapie beschäftigt waren, erhielten sie nur ein Taschengeld von wenigen Mark. Die Integration in die ‘normale’ Arbeitswelt war sehr unterschiedlich. Während Personen auf ‘geschützten Einzelarbeitsplätzen’ mit nichtbehinderten Menschen in einer Abteilung zusammenarbeiteten, war dies bei den ‘geschützten Betriebsabteilungen’ schon nicht mehr der Fall, wobei diese sich häufig direkt auf dem Betriebsgelände befanden und damit auch ein Austausch mit anderen nichtbehinderten Beschäftigten stattfinden konnte. In ‘geschützten Werkstätten’, die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens waren, arbeiteten sie hingegen separiert vom Rest der Bevölkerung und in Heimarbeit allein in der eigenen Wohnung.

Literaturhinweise:
  1. Carolin Wiethoff: Arbeit vor Rente. Soziale Sicherung bei Invalidität und berufliche Rehabilitation in der DDR (1949-1989), Berlin 2017.

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TextGrid Repository (2018). Quellensammlung zur Geschichte von Menschen mit Behinderungen. Gesetze. A11 - Kommentar. Geschichte-MMB. Bertold Scharf. https://hdl.handle.net/21.11113/0000-000B-D1B8-9