Diese bis 1990 gültige Durchführungsbestimmung konkretisierte die besonderen Rechte von behinderten Menschen im Bezug auf das Arbeitsrecht. Wesentliches Merkmal war die Vorgabe, dass von zehn Beschäftigten mindestens eine Person eine Behinderung haben sollte. Entlassungen von behinderten Menschen mussten zudem durch die Arbeitsämter genehmigt werden. Diese konnten die Betriebe auch verpflichten, behinderte Menschen einzustellen und auf Antrag eine Reduzierung dieser Quote genehmigen. Die Regelungen lehnten sich an die Verordnung vom 2. Sep!ember 1946 über die Beschäftigung Schwerbeschiidigter an, beendete aber die teilweise damit konkurrierende Gesetzgebung der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt. Insbesondere wurde festgelegt, dass die Vertretung der behinderten Beschäftigten nicht durch eine eine selbstständige Schwerbehindertenvertretung, sondern durch die Betriebsgewerkschaftsleitung zu erfolgen hatte. Gleichzeitig mit dieser Durchführungsbestimmung trat eine Anweisung über die Ausgabe von Schwerbeschädigten-Ausweisen1 in Kraft, die nicht mehr die Ursache der Behinderung (also beispielsweise eine Kriegsverletzung oder einen Arbeitsunfall) als entscheidend für die Zuerkennung eines Ausweises ansah, sondern nur die Tatsache eines "Körperschadens" als Voraussetzung nannte. In Folge dieser Durchführungsbestimmung bemühten sich zahlreiche Betriebe darum, eine geringere Quote genehmigt zu bekommen. Im Laufe der Zeit verlor die Quote an Bedeutung, was auch daran lag, dass sie mit zehn Prozent der Beschäftigten so hoch lag, dass sie von den Betrieben gar nicht restlos erfüllbar war. Nicht von dieser Durchführungsbestimmung erfasst waren Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die keiner Arbeit nachgingen oder in Heimen und Einrichtungen untergebracht waren. Erst die Anordnung zur Sicherung des Rechts auf Arbeit von 1969 schloss auch diesen Personenkreis ein.

  1. Marcel Boldorf: Rehabilitation und Hilfen für Behinderte, in: Dierk Hoffmann/Michael Schwartz (Hrsg.): 1949 - 1961: Deutsche Demokratische Republik - im Zeichen des Aufbaus des Sozialismus, Baden-Baden 2004, S. 455–474.
  2. Carolin Wiethoff: Arbeit vor Rente. Soziale Sicherung bei Invalidität und berufliche Rehabilitation, Berlin 2017.
Notes
1
Anweisung über die Ausgabe von Schwerbeschädigten-Ausweisen vom 21. Dezember 1951, in: GBl. Nr. 154, 1951, S. 1186f.

Lizenziert unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland (CC BY-SA 3.0 DE)


Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2018). Quellensammlung zur Geschichte von Menschen mit Behinderungen. Gesetze. A8 - Kommentar. Geschichte-MMB. Bertold Scharf. https://hdl.handle.net/21.11113/0000-000B-D1B0-1