Georg Paul Hönn
Betrugs-Lexikon
worinnen die meisten Betrügereyen in allen Ständen nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden

Vorrede

Vorrede.

Der Welt Wagen und Pflug
ist nur Lug und Betrug!

Welt und Betrug / gleich und gleich / gesellen sich gerne. Beyde sind nicht ungleiches Alter. Der Fürst der Welt und Uhrheber des Betrugs legte sein erstes Meisterstück an unser aller Mutter / der Eva / ab / 1 als welche er so grausam betrogen, daß ihr und uns Nachkommen darüber billigst die Augen übergehen mögen. Wie durch Ihn und dessen Kinder der Betrug in die Welt gekommen / 2 also ist bald darauf bey ihren ersten Zeiten solcher in allen Lastern mit unter gelauffen / 3 dergestalt / das er sich theils mit Worten 4 durch falsche Zeugen / böses Rathen / 5 und Traumdeuten / 6 theils mit Wercken durch betrüglich handeln / 7 in allen Ständen / im Geistlichen durch die falsche Propheten / 8 im Weltlichen bey Handel und Wandel / 9 im Häußlichen durch falsche Tisch- und andere Freunde / 10 geäussert / so gar / daß auch Leute sich selbst nicht unbetrogen gelassen. 11 Von dem unsündlichen Betrug dessen die heilige Schrifft Meldung thut / als da Abraham den Abimelech / 12 Jacob seinen Vater Isaac 13 und Bruder Esau / 14 Rahel den Laban / 15 Joseph seine Brüder / 16 Rahab ihre Mitbürger / 17 die Kinder Israel die Egyptier / 18 David den Saul / 19 Jehu die Baals-Pfaffen / 20 Husai den Absalon / 21 die Egyptische Wehemütter den Pharaonem / 22 Simson die Delila und Philister / 23 Judith / den Holofernem / 24 die Morgenländische Weisen den Herodem / 25 u. s.f. betrogen / wird in gegenwärtiger Schrifft am allerwenigsten gehandelt / auch nicht / als nur an seinem Ort incidenter, von derer Menschen Selbst-Betrug / welcher / wie die Made den Käß / also aller Menschen Hertzen durchkreuchet / 26 auch offt bey denen Wiedergebohrnen den Kopff noch hervor strecket / sondern hauptsächlich von dem /welcher sündlich und dem Nechsten oder sich selbst Schaden erzeuget / da wir uns nemlich anders stellen /als es uns ums Hertz ist / anders reden und thun / als wir gesinnet seyn / u.s.f. So haben z.E. Josephs Brüder den Jacob 27 Simeon und Levi die Sichemiter / 28 David den Uriam / 29 Jacob den Abner 30 und Amasa / 31 Ismael den Gedalia / 32 Herodes die Weisen aus Morgenland / 33 Judas den Heyland / 34 u.s.f. mit Lug und Trug hintergangen. Da nun auf solche Art die Welt zu des HErrn Christi und seiner Apostel Zeiten in dem Argen gelegen / 35 so hat man sie bey denen jetzigen nicht anders / als vor eine Grund-Suppe von allerhand Betrügereyen zu achten. Je länger sie auf die Neige gehet / je mehr solcherley Hefen bey ihr zum Vorschein kommt. Je höher immittelst die guten Künste gestiegen / um so höher hat auch der Tausendkünstler seine Reichs- und Handwercks-Genossen in neuen Kunst-Grieffen von Lug / Arglist und Betrug es bringen lassen. Zum Exempel des Siebenlists / Lips Cullians zu Dreßden / und anderer ihrer Art neuerfunde Diebs-Griffe waren denen alten Dieben Bömische Dörffer. Die klugen Kinder dieser Welt können leicht auf dem Betrug-Handwerck zum Meister ohne Kosten gesprochen werden. Ihr Oberster Zunfftmeister / der Fürst dieser Welt / giebt Ihnen den hierzu nöthigen Werckzeug / eine Larve / den Schalck dahinter zu verbergen / ein Hütlein / ihren tour und hocus-pocus darunter zu spielen / nebst einem Mantel / oder einem mit Blut bekleckten Josephs-Rock / 36 ihren Betrug damit zu bedecken / und um solchen zu hengen / ihrer Meynung nach umsonst. In dieser Masquerade und immer Mode bleibenden Habit spielen sie ihre Person auf dieser Welt-Schaubühne so lange / biß ihnen die Larve abgezogen / oder das saubere Handwerck geleget wird. Es heist bey Ihnen Jahr aus Jahr ein nach dem Italiänischen Sprichwort:


Con arte e con inganno

Si viua la meta dell' anno:

Con inganno e con arte

si viua l' altera parte. d.i.


Die eine Helfft im Jahr treibt man Betrügerey,

Die andre Helfft übt man sie wieder auf das neu.


Dann diese Messe / wo man Warheit vor Lügen / und Lügen vor Warheit / Gall vor Honig / Hütten-Rauch vor Weyhrauch / und Worte vor Wercke verkaufft /floriret aller Orten 37 täglich. Hingegen ist die Aufrichtigkeit / Treue und Redlichkeit bey nahe unter dieres deperditas, 38 und Nathanaëlis 39 Geschlecht bald gar unter die ausgestorbene Familien / das Buch der Redlichen aber bey der betrügerischen Welt inter libros prohibitos zu zehlen. In meiner Jugend auf Reisen / hernach bey meinen 33jährigen Diensten /besonders richterlichen Ambte / ist mir mancher Betrug vor Augen und zu Ohren gekommen / und da ich mitleidig so öffters darüber klagen hören / bin ich auf die Gedancken gefallen / es werde meinem Neben-Christen nicht undiensam seyn / hievon einige Entdeckung zu thun. Ob nun gleich mein sich hinter Menschen-Furcht steckendes und also betrügliches Fleisch zu Hintertreibung meines Vorhabens mir vor gestellet: Was ich eben nöthig hätte / und gleichsam der erste seyn wolte / den Deckel von dem Betrugs-Hafen / an welchem sich bißher / meines Wissens / noch niemand verbrennen wollen / abzunehmen / und denen vorne leckenden hinten aber kratzenden Katzen die Schellen anzuhängen? Warum ich über die bey meinem Richter-Amte mir täglich zuziehende Feinde noch mehrere / mit hin auch neue Unruhe und Mühe über den Halß laden wolle? Wenigsten wäre nicht rathsam / vor das höchst-odiöse Werck meinen Nahmen zusetzen /und dadurch mich bloß zu geben: Mein Amts-Beruff brächte solches nicht mit sich / und was dergleichen Einwürffe / welche auch wohl gute Freunde mir nicht undeutlich zu verstehen gegeben / mehr möchten gewesen seyn; So hat dennoch endlich der Geist durch die göttliche Regierung meinem Fleisch obgesieget und diesen Schluß gemacht: Ich stehe unter dem Schutz GOttes, was können mir Menschen thun. 40 Ich bleibe überall in thesi und bey dem Majore, schreibe auch daher gantz sonder Affecten. Wer den Minorem auf sich machen will / der mag es thun /nur rathe ich jedem treulich / sich keine Mühe zu geben / und dargegen schrifft- oder mündlich zu regen. Ich antworte keinem / sondern weise ihn auf die bekannte Historie des Bürsten-Diebs. Wer unter diese Zunfft sich begeben will / dem bleibet es unverwehret. Des Satans und dessen Anhangs Trug zu entdecken / und den Neben-Christen davor zu warnen /Ihme also sein Gut helffen zu bewahren / erfordert die Christen-Pflicht und Liebe. Darzu bin ich / wie jeder /von GOtt beruffen. Ich scheue mich auch nicht / meinen Nahmen dieser Schrifft beyzusetzen. Dadurch bezeuge / daß ich mich allein auf mein göttliches Protectorium verlasse / und alles Verdachts einer Men schen-Furcht entschütte. Ich habe die Warheit nackend / und ohn- ausgeschmückt / wie sie ist / vorgestellet / sonst aber nach der Methode eines Lexicographi, mich einer kurtz- und deutlichen Schreib-Arth / obwohl theils darbey einer fremden Feder wie insonderheit aus dem Titul: Selbst-Betrug erhellet / bey meinen über häufften Verrichtungen bedienet. Wer Wörter-Schmuck / und ein mehrers und bessers hierinnen suchet / der ist unter dem Titul: Selbst-Betrug zu placiren. Keine andere Absicht findet sich allhier /als diese / den Nechsten vor Betrug zu warnen und zu verwahren / denen Betrügern aber die Karte zu vermischen / und die Masque abzuziehen / denen Obrigkeiten anbey Anlaß zu geben/ wie sie mit mehrern Nachdruck und Eifer solchen schädlichen Unwesen den Weg verlegen können. Diesen Aertzten überlasse dieRemedur, welche ihnen durch dergleichen Offenbahrung derer Kranckheiten und Gebrechen erleichtert wird. Viele Betrügereyen / welche andern bekannt /findest du / mein Leser / hier nicht. Warum? Sie werden als Arcana tractiret. Der Meister und Inventor behält sie lieber vor sich und die Seinige. Die Entdeckung thut Ihnen Schaden / bringt ihnen Schande. Aus Büchern ist dißfalls wenig zu nehmen. Wenige Autores haben vom Betrug wenig / daher ich auch wenig anziehen können. Kommen mehrere / oder / weilen es heisset: Novæ legi nova inventa fraus, neue Betrügereyen auf und an den Tag / sollen sie / wo GOTT noch etwas Leben fristet / als eine Nachlese gegenwärtigen angefüget werden. Daß die mit angehängte Mittel zur Verwahr- oder Abschaffung derer Trügereyen nicht allemahl hinlänglich / gestehe gerne. Ein alter Schäffer sagte einsmahls zu seinem Herrn / der sich gegen Ihn rühmte / man könne ihn nicht betrügen: Herr / wann ihr gleich auf dem Schaafe sässet / so wollt ich euch doch darum betrügen. Der Allervorsichtigste rühme sich nicht / ohnbetrogen geblieben zu seyn. Der allen Trugs-Netzen auszuweichen geschickt ist / muß noch gebohren werden. Obrigkeit sollen immittelst dem Bösen / so viel als in ihren Mächten / steuern / mehrers fordert GOtt und Menschen nicht von ihren Händen. Bey gewissen wenigen Tituln habe mit guten Vorbedacht die Mittel zurück gelassen / weilen solche anzuhängen / dem Publico mehr schäd-dann nützlich befunden. Ob ich gleich sonsten von denen Handwercks-Innungen / als einem Mittel wieder die bey solchen Handthierungen unterlauffende Betrügereyen Erwehnung gethan; so will ich es doch nicht von solchen Innungen verstanden haben / welche man annoch an denen meisten Orten im Römischen Reiche vermuthlich darum beybehalten / weilen die Obrigkeit davon ihren Genuß ziehet, aber da die davon eingehende Meister-Wander-Muth- und Straff-Gelder von denen Handwerckern meistens verschmauset / oder zu ohnnöthigen Zänckereyen und Processen mißbrauchet werden /in der That dem gemeinen Wesen und denen Eingezunfften schädlich fallen / sondern allein solche Ordnungen und Innungen recommendiren / welche von allen Geldschneidereyen und Anlaß zu Freß- und Sauff-Gelagen gesaubert sind / und nur dasjenige in sich begreiffen / was zu der wahren Aufnahme undConservation derer Handwercker und ihrer Genossen guten Zucht und Erbarkeit beförderlich seyn / gegen über denen Betrügereyen Abbruch thun kan. Noch eins: Mir würde eingeworffen / daß Buch diente nicht wider / sondern vor die Betrüger / was sie in ihrer Kunst nicht wüsten / könten sie daraus lernen und erfahren? Allein wer weiß nicht / daß der rechte Gebrauch dem Mißbrauch vorzuziehen und dieser jenen nicht aufhebet. Der HERR / bey welchem kein Betrug jemahlen zu finden gewesen. 41 Lasse diese Entdeckung denen Betrügern zur Reue und Nimmerthun / denen Betrogenen zu künfftiger besserer Vorsichtigkeit / denen Unbetrogenen zu einem Kennzeichen sich vor solchen Fallstricken zu hüten / gereichen / die Gegen-Mittel aber / besonderes bey Herren und Obern / zur Abstell- und Vorbeugung solcher Betrügereyen gesegneten Ingress finden / und verleihe übrigens / daß Treue / Aufrichtig- und Redlichkeit einander / so lange noch die Creatur auf besseres Leben hofft / auf Erden begegnen und küssen mögen. 42 Gegeben Coburg den 20. Dec. 1720.

Fußnoten

1 Gen. III, 13.

2 Sap. XIV, 21.

3 ib. XIV, 25.

4 Hiob. XXVII, 4. Zeph. III, 13. Prov. XII, 17. 19. 20.

5 Hiob. XXXI, 5.

6 Sir. XXXIV, 7.

7 id. XXIX, 3.

8 Zach. XIII, 4.

9 Hos. XII, 8.

10 Sir. XIII, 8. Jer. IX. 5.

11 Sir. III, 26. & XXXIV, 1.

12 Gen. XX, 2.

13 ib. c. XXVII, 18.

14 ib. v. 36.

15 Gen. XXXI, 35.

16 ib. c. XLIV, 1. seqq.

17 Jos. II. 4.

18 Exod. XI, 2.

19 1. Sam. XV, 11.

20 2. Reg. X, 18. seqq.

21 2. Sam. XV, 32. coll. c. 16, 16.

22 Ex. I, 19.

23 Jud. XVI, 6. seq.

24 libr. Judith. c. X, 14. coll. c. XIII, 9.

25 Matth. II. 12. 16.

26 Jer. XVII, 9. 10.

27 Gen. XXXVII, 31.

28 ib. c. XXXIV, 15.

29 2. Sam. XI, 6. seqq.

30 2. Sam. III, 27.

31 ib. c. XX, 9. 10.

32 2. Reg. XXV. 24. seqq.

33 Math. II, 8.

34 ibid. XXVI, 48.

35 1. Joh. V, 19.

36 Gen. XXXVII, 31.

37 Jer. IX, 6.

38 Hos. IV, 1.

39 Joh. I, 47.

40 Psalm LVI, 12.

41 1. Petr. II, 22.

42 Psalm. LXXXV, 11.

Abgesandte

[1] Abgesandte.

Abgesandte betriegen 1) wenn sie wider denjenigen Landes-Herrn / an welchen sie gesandt sind / machiavellistische Anschläge machen. 2) Wenn sie mit den Feinden desselben in Correspondenz stehen / und solchen den gantzen Zustand des Reichs oder Landes berichten, auch von allen Affairen, die alldort tractiret werden / ihnen Part geben / damit diese Gelegenheit nehmen können / ihre Desseins mit desto besserm Success zu vollführen. 3) Wenn sie sich vor Gesandte eines Potentaten ausgeben, und doch nicht sind, wenigstens keine gnugsame Vollmacht dazu haben, wieChristophorus Assonuilius gethan / welchen zwar der Hertzog von Alba an die Königin Elisabeth in Engelland geschicket / der aber auch eben darum, weil er vom König in Spanien kein Creditiv aufzuweisen gehabt, zu keiner Audienz bey Ihr gelassen worden. 4) Wenn sie verschiedene Kauffmanns-Gütter fremder Personen unter ihre Equippage, welche man nicht bey denen Zöllen visitiren darff / ohnvermerckt mengen /[1] um solche Zoll-frey gleich ihren Gütern durchzubringen. 5) Wenn sie viele Weine und andere Victualien unter dem Prætext, sie hätten solche vor ihre und anderer ihrigen Tafel nöthig, Zoll- und Accis-frey anderwerts herbringen lassen / und hernach heimlich verkauffen oder verstechen. 6) Wenn sie anderer HerrenMinistros, mit denen sie über gewisse Angelegenheiten, derentwegen sie abgesendet worden, zu tractiren, bestechen / damit sie solche auf ihre Seite bringen /und dadurch desto ehender zu ihrem Zweck gelangen mögen / auch 7) im Gegentheil / wenn sie sich durch Geschencke verleiten lassen, daß sie ihrer Principalen geheime Dinge andern entdecken, und sonst ihren hohen Principalen zu Schaden und Nachtheil diß oder jenes accordiren. 8) Wenn sie / da ihr Principal einen andern Potentaten zu bekriegen sich zurüstet / diesem durch viele Sincerationes weiß machen / daß solchesArmament nicht auf ihn angesehen / folglich den Gegentheil durch viele Contestationes einschläffern, daß er nicht ehender, als biß der Feind vor der Thür, mercket, wie es auf ihn gemüntzet sey.


Mittel: Daß man 1) GOtt fürchtende / ohn interessirte und treue Räthe zu Gesandtschafften gebrauche. 2) Ihnen die behörige Instruction, nach welcher die Gesandtschaffts-Affaires zu reguliren / ertheile / und solcher genaue Observanz erfordere. 3) Durch die dritte Hand / oder vertraute Gesandtschaffts-Bediente geheimde Nachricht / wie der Legatus seine Gesandtschafft führe / dann und wann einziehe / und auf Befindung einiger Untreue oder üblen Aufführung Ihn inzeiten unter gewissem Vorwand zurück beruffe / und nach Befinden [2] dessen Excesse gehörig ansehe / 4) auf derer fremden Gesandten Thun und Lassen / so viel möglich /ein wachsames Auge habe / damit sie sich ihrer Freyheit dem Landes-Herrn zu Schaden nicht mißbrauchen.

Accis-Einnehmer

Accis-Einnehmer.

Accis-Einnehmer betriegen 1) wenn sie unter einer Stadt Thor zu Aufsehern bestellet, daß sie nichts ohne Accise hinein passiren lassen sollen, dennoch aber diejenigen / welche ihnen spendiren / frey passiren lassen, oder da sie sehen / daß ein solcher an das Thor kommt / mit Fleiß weggehen / damit sie ihn nur nicht sehen / und wissen mögen, was er bey sich geführet. 2) Wann sie von den auswärtigen oder unwissenden Leuthen mehr Accise fodern / als die Herrschafft auf die Waaren geleget / und hernach / was drüber ist /vor sich behalten. 3) Wenn sie mit Fleiß nicht alles, was sie einnehmen / in ihre Einnahme-Register eintragen noch verrechnen. 4) Wenn sie mit begüterten Kauff- und Handels-Leuten in einem heimlichen Verständniß stehen, und solche etwan vor 1000. Thaler Güter veraccisen lassen / da diese doch wohl vor 2. 3. und noch mehr tausend Thaler Waaren eingebracht haben. 5) Wenn sie ihre Rechnung nicht ordentlich /noch zu solcher Zeit / wie es billig seyn solte / ablegen / sondern sich unterdessen des eingenommenen Geldes zu ihrem eigenen Nutzen und Vortheil bedienen. 6) Wenn sie die Accis-Gelder liederlich durchbringen / oder sich damit gar aus dem Staube machen. 7) Wenn sie auch von denen Accise nehmen / die doch davon frey sind / und solches Geld hernachmahls ohnberechnet in ihre Beutel stecken.


[3] Mittel: 1) Genaue Aufsicht auf solcherley Einnehmere / welcher Gewissenhafftigkeit und Treue man erfahren. 2) Scharffe Untersuchung ihrer Rechnungen. 3) Harte Bestraffung derer Ubertretere. 4) BesondereAccis-Ordnung / darinn auch obigen Betrügereyen mit vorgebeuget werde.

Advocaten

Advocaten.

Advocaten betriegen 1) wenn sie die Unterthanen zu unnöthigem Streit und Rechtfertigung um ihres schändlichen Eigennutzes willen verleiten und anfrischen. 2) Wann sie das Factum verkehren / und mit seinen Umständen fälschlich vortragen, um dadurch die Gegen-Parthey so wohl / als den Richter hinter das Licht zu führen. 3) Wenn sie dem in so genannten Advocaten-Streichen nicht geübten Gegentheil, oder dessen Advocato einen Ranck ablauffen, und dadurch diesem die Sache arglistiger Weise abgewinnen. 4) Wenn sie ihren Clienten Anlaß und Instruction geben / daß sie das Factum oder ein und andere ihnen schädliche Umstände läugnen und verschweigen. 5) Wenn sie die Sachen geflissentlich protrahiren. 6) Weitläufftige mit unnöthigen vielen Allegatis angefüllte Sätze einbringen. 7) Allzu viele Interrogatoria und Beweiß- oder Defensional-Articul, weitschweiffige und offt Bücher-grosse Defensions-Schrifften übergeben, nur damit sie von vielen Bogen viele Thaler bekommen mögen. 8) Wenn sie die Sachen ex diffidentia causæ verwirren, damit sie den Actorem fein lange bey der Nase herum führen / sich aber den Beutel spicken können. 9) Wenn sie um ihrer andern Geschäffte oder Privat-Verrichtungen willen öfftere Prorogationes und [4] Dilationes unter Vorschützung allerhand Verhinderungen auswürcken / oder sich wohl gar darüber contumaciren lassen. 10) Wenn sie ihreClienten in Sportuln übersetzen / und viele unnöthige Gänge und Reisen anschreiben. 11) Wenn sie geringe und ohne besondere Weitläufftigkeit auszuführen seyende Rechts-Sachen ihren Clienten schwer und mühsam nur zu dem Ende vorbilden / damit diese ihnen den Process auszuführen, um ein grosses Stück Geld / welches sie wohl nicht zur Helffte verdienen, überhaupt anlassen mögen. 12) Wenn sie gar ein in Rechten hochverbottenes Geding mit ihrer Parthey machen, daß diese ihnen statt der schuldigen Sportuln, ein gewisses von demjenigen Geld-Quanto, worüber gestritten wird, bey Ausgang der Sache, und dessen Erhebung geben sollen. 13) Wenn sie sich des Advocirens anmassen / da sie doch hiezu nöthige Studia nicht haben, noch in Praxi erfahren sind. 14) Wenn sie aus Nachläßigkeit etwas im Process versehen, fatalia verschlaffen / und doch alle Mühe und Kosten von dem hieran unschuldigen Clienten sich zahlen lassen. 15) Wenn sie diesem nicht offenhertzig voraus sagen / daß dessen Sache oder Forderung in Rechten den Stich nicht halte, sondern ihn noch wohl zumProcess animiren / an statt, daß sie den Clienten mit seiner Bodenlosen Sache von sich weisen solten. 16) Wenn sie bey Verspielung der Sache dessen Schuld von sich zur Ungebühr auf den Richter schieben / und solches ihrer Parthey weiß machen. 17) Wenn sie mit dem Gegentheil oder dessen Advocato unter der Decke liegen. 18) Wenn sie [5] die beschehene billigmäßige Vorschläge zur Güte nicht annehmen, und üm ihres Interesse willen denen Clienten mehr davon ab-weder dazu rathen. 19) Wenn sie unter dieses Nahmen anzügliche und injuriöse Formalien in die Schrifften einfliessen lassen / folglich einen Process aus dem andern verursachen. 20) Wenn sie Armen, denen sie ex officio constituiret / oder auch denen /mit welchen sie überhaupt wegen Führung des Processes gedungen / ihre Sache nicht behörig deduciren / über das Knie abbrechen / oder vor sie unbilligen Vergleich machen und eingehen. 21) Wenn sie sich ihre Arbeit nach dem Bogen zahlen lassen, auf solche aber zu wenig Zeilen bringen und sonsten die Wörter weitläufftig schreiben, und zuviel Platz lassen. Besiehe von dergleichen Gewissenlosen Advocaten mit mehrern des trefflichen JCti Reinholds von Derschau / weyland Churf. Brandenb. Preußisch. Ober-Appellation-Gerichts- und Hof-Raths / Hodosophiam viatoris Christiani oder Christliche Wanderschafft / cap. XII. p. 278. sqq. als daselbst er vonLügen und Trůgen in allerley Ständen ausführlich handelt.


Mittel: Darwider dienet die Abschaffung der Advocaten-Sportuln und Anrichtung einer Advocaten-Cassa zu deren Salarirung / auch die alleinige Admittirung weniger Gewissenhaffter und geschickter Advocaten /nebst Einführung einer besondern Advocaten-Ordnung / wovon ein Project in des Autoris Vorschlag von Verkürtzung derer langwierigen Rechts-Processe fol. 42. anzutreffen. Add. Herrn Johann Georg Döhlers /F.S. Hof und Consistorial-Raths zu Hildburghausen sehr vernünfftig abgefasseten Unterricht / was es vor eine Beschaffenheit um die Advocatur habe.

Aertzte

[6] Aertzte.

Aertzte betriegen 1) wenn sie alle und jede Patienten / so viel nur ihrer Hülff begehren, um des schnöden Gewinsts willen annehmen, und gleichwohl, vor alle gnugsame Sorge zu tragen, nicht vermögend seyn. 2) Wenn sie auch die allergeringste Unpäßlichkeit gefährlicher machen als sie eigentlich ist / damit ihnen /wenn der Patient aufkommt / desto mehr vor ihre getragene Sorge und so vielfältig gehabte Mühe, wie auch sehr offt gethane Gänge, verschriebene Recepte und sonst mitgetheilten Rath bezahlet, sie auch desto mehr gerühmet werden mögen / als hätten sie den Patienten gleichsam von Todten errettet, daher auch eifrigst Anlaß geben / daß man vor den Patienten in der Kirchen bitten, auch wohl als vor einen in Todes-Nöthen liegenden, den Hn. Geistlichen bald ruffen soll /wann er aber nun stirbet, sie sich desto besser mit ihrem gethanen Prognostico schützen, als hätte es wohl nicht anders nach der Kranckheit Beschaffenheit werden können. 3) Wenn sie / da sie sehen / daß die Kranckheit nicht gar zu gefährlich / dem Patienten solche Medicamenta verordnen / die weder Schaden noch Nutzen bringen / damit sie denselben nur etliche Wochen aufhalten / und es hernach heissen möge, es sey eine langwierige Kranckheit gewesen, welche dem Medico viele Mühe verursachet. 4) Wenn sie / dem Apothecker zu Gefallen, denen Patienten kostbare Artzneyen verordnen / da doch die Kranckheit wohl mit geringern Mitteln eben so gut hätte können gehoben werden. Wie denn ein gewisser Medicus sich einsten mit Recht beschweret, daß man öffters ohne Noth in [7] den Recepten fünde das Dia-Dia- z.E. Spec. Dia-Ambræ, Dia-Moschi, Dia-Margariticor. etc. welches alles kostbare Medicamenta sind. 5) Wenn sie daher vor dem Apothecker, mit welchem sie in Verständniß sind, sich von jedem Recept, so sie so wohl überhaupt hinein verschreiben / als zumahln so theuer, sich ein gewisses bedingen, und accordiren. 6) Wenn sie gleicher Weise gewisse Barbirer und Bader an sich haben, welchen sie Aderlassen, Schröpffen und dergleichen nicht nur öffters wider allen Willen der Patienten zuweisen / sondern wohl gar die Patienten zu dergleichen ohne Noth persuadiren, damit sie nur ihren Vortheil davon haben mögen. 7) Wann sie arme Dürfftige / von denen sie nicht viel oder gar keine Belohnungen zu gewarten, unter nichtigen Vorwand ermangelender Zeit, Rath- und Hülffloß lassen. 8) Wenn sie / um sich in die Meynung zu setzen / als hätten sie so sehr viel zu verrichten, entweder die Leuthe wenig warten / und wo möglich / einige zusammen kommen lassen / und wohl dennoch sie /ohne abzufertigen, von Zeit zu Zeit aufhalten, oder gar endlich wiederkommen heissen. 9) Wenn sie diePatienten / um Gemächlichkeit willen, unter Vorwand einiger Verhinderung, nicht selber besuchen / sondern junge und unerfahrne Leuthe, welche sie etwan bey sich im Hause haben / hinschicken, und nach deren offt irrigen Relation von der Kranckheit Recepte verschreiben. 10) Wenn sie denen Patienten von gewissen Apothecken, mit welchen sie kein Verständniß haben / als nicht viel tüchtigen abrathen, und hingegen nur diejenigen recommendiren / von welchen sie[8] hinwieder ihren Genuß zu hoffen, ohnerachtet in jenen wohl bessere Artzeneyen, weder in diesen, zu finden. 11) Wenn sie / als Physici bey der Stadt / auf die in Apothecken befindliche Artzneyen, ob sie tüchtig oder nicht / keine genaue Aufsicht haben, sondern denen Apotheckern um derer Geschencke willen, so sie von ihnen empfangen / bey ihren untauglichen ja schädlichen Medicamenten durch die Finger sehen. 12) Wenn sie bey einfallenden contagiösen Zeiten sich zwar als Pestilentiarii verpflichten und bestellen lassen, aber die armen Krancken entweder gar nicht /oder sehr unfleißig, unter allerhand Prætext, auch wohl simulirter selbstigen Unpäßlichkeit wegen, nicht besuchen, folglich die beschworne Pflicht: den Armen umsonst / inter leges abrogatas rechnen. 13) Wenn sie sich vor Medicos oder Aertzte ausgeben, und nicht sind, wie davon die bekannten Verse lauten:


Fingunt se medicos, quivis idiota Sacerdos,
Judæus, monachus, histrio, rasor, anus,
Miles, mercator, cerdo, nutrix & arator.

Item:

Ambubajarum collegia, pharmaco-polæ,
Rastricolæ, molitor, pistor, agaso, faber.

14) Wenn sie sich vieler arcanen Dinge rühmen / und / was vor Curen sie mit ihren Specificis bereits gethan / allenthalben ausschreyen / um sich dadurch einen Nahmen zu machen. 15) Wenn sie nicht nur solchearcana, welche anfänglich vor eine gewisse benahmte / nachgehends aber vor alle Kranckheiten helffen sollen / denen Leuten wider Danck und Willen [9] aufdringen, sondern auch, um in ihrem Gesuch desto glücklicher zu seyn, allerhand kahle und falsche Beschuldigungen und Verleumbdungen gegen den vorher gebrauchten Medicum anbringen. 16) Wenn sie bey ihren Raisonnements von Kranckheiten den Leuthen nach dem Maul schwätzen / ob sie schon offtmahls besser von denen Kranckheiten informirt sind. 17) Wenn sie unter allerhand Vorwand, in der That aber aus Neid und Mißgunst, auch in gefährlichen Kranckheiten auf keinerley Weise einen andern Medicum in der Cur neben sich leiden / noch mit Ihm redlich und aufrichtig communiciren wollen. 18) Wenn sie sich in Kleidungen kostbar und ungemein propre aufführen, um dadurch ein grösseres Ansehen bey ihren Patienten zu gewinnen. 19) Wenn sie die Leute mit Anrechnung derer Kosten vor verschriebene Artzneyen und gethaner Cur unbilliger Weise übersetzen / und das Dat Galenus opes meisterlich zu practiciren wissen. 20) Wenn sie allzu grosses Werck und Rühmens von der Uroscopia oder Beschauung des Harns machen / und allerhand List anwenden, die Umstände zu erforschen und nachgehends denen Patienten oder deren Abgeordneten seltzame Dinge weiß machen wollen, um sich dadurch von dem gemeinen und superstitieusen Volck einen Anlauff zu schaffen.


Mittel: 1) Daß die Patienten sich nicht einem jeglichen Medico, vielweniger allerhand unverständigen /ja gar verdächtigen Leuten / sondern nur solchen ordentlichen Medicis, deren Erfahrenheit / Fleiß und Aufrichtigkeit sie versichert sind / anvertrauen. 2) Daß von hoher Obrigkeit ein ernster Befehl / daß nicht so unzehlich viele Personen [10] von allerhand Stand zum höchsten Schaden derPatienten und andern Euren zu thun / sich verwegener Weise unterstehen solten / ertheilet / anbey aber eine gewisse Verordnung gemacht würde / was die HerrenMedici von diesem oder jenem Gange / oder Verschreibung eines Recepts, wie auch von einer Reise aufs Land / Gerichtlicher und anderer Section, Bericht /Consilien etc. und vielen dergleichen haben solten /dabey es denn / falls Ihnen jemand freywillig etwas mehr geben wolte / jedem unverwehrt bliebe. 3) Keine ungraduirter Medicus oder ein dergleichen gebrauchter Substitutus, Krancke zu besuchen und zu curiren /admittiret werde / er seye dann vorhero von einemCollegio Medico examiniret und tüchtig befunden worden.

Alchymisten

Alchymisten.

Alchymisten betriegen 1) Wenn sie hohe Häupter bereden / daß sie ihnen den lapidem Philosophorum, wodurch alle geringe Metallen in Gold könten verwandelt werden, verschaffen wolten / hernach aber diese, wenn sie nun grosse Kosten aufgewendet / nur mit einem leeren Rauch bezahlen. 2) Wenn sie / um sothaner Kunst ein Ansehen zu machen, vorgeben /daß Adam der erste Mensch, Cham der Sohn Noä, König Salomon und andere heilige Männer selbst Alchymisten gewesen seyen / welche Meynung aberAthanasius Kircherus, nach Anzeige des Erasmi Francisci in seinem Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel fol. 1169. gründlich wiederleget hat. 3) Wenn sie diejenigen Bücher / welche nur von der Metallurgia oder Metall-Schmeltzung / it. deren vortheilhafften Scheidung handeln / von der Goldmacher-Kunst oder Metall-Verwandlung wollen verstanden haben, auch daraus bey Leuthen offt durch vieles Wort-Geschwätze [11] einen blauen Dunst vor die Augen machen. 4) Wenn sie in ihren Schrifften, so vom Stein der Weisen, und folglich auch von der Kunst Gold zu machen handeln, solche abgeschmackte Fabeln und dunckele Reden vorbringen / daß zu deren Erklärung kaum ein Oedipus geschickt genug seyn mag. 5) Wenn sie bey ihrem vermeynten Goldmachen fein äusserlich ein scheinheilig Wesen annehmen, und auch mit Austheilung reicher Allmosen gar liberal sind, um damit ihre Betriegereyen desto eher zu verbergen /andere aber desto leichter zu verführen. 6) Wenn sie gar vorgeben, es könne keiner zu diesem hohen Geheimniß gelangen, er müsse dann recht einfältig und von Hertzen fromm seyn / damit GOttes Geist sie erleuchten / und tüchtig machen könne, alles aber in Absicht / auf daß sie ihre arge List / Räncke und Tücke desto ungehinderter, leichter und besser ausüben können. 7) Wenn sie dem lapidi Philosophorum viele wunderbahre Tugenden zuschreiben / und denselben als ein wahres Medium universale und Panacée in desperatesten und sonst unheilbahren Kranckheiten / auch biß an das von dem Höchsten bestimmte Lebens-Ziel nicht nur gesund und frisch zu leben, heraus streichen, ja gar von solchem rühmen / daß man damit das Leben verjüngern / oder wohl gar / wie ehmals die Sineser an ihren Kaysern zu thun gesuchet /vorm Tode conserviren könne. Ich geschweige / wenn sie sich auch nicht entblöden, zu sagen, daß / wer denlapidem Philosophorum habe / und recht gebrauche, einen recht englischen Verstand bekomme, allerhand hohe Geheimnüsse auch andere künfftige Dinge zu erforschen. 8) Wenn [12] sie dem veritablen Gold oder Silber einen Zusatz von Kupfer oder andern Metall geben, und da dieses dem ächten Gold oder Silber einiger maßen ähnlich / es unverständigen Leuthen vor pures verkauffen. 9) Wenn sie wie Rulandus in derDedications-Schrifft seiner alchymistischen Progymnasmatum gethan, gottloser Weise vorgeben / daß man aus der Alchymisterey mehr / als aus der H. Schrifft / GOtt erkennen könne. 10) Wenn sie sich rühmen viel Heimlichkeiten und verborgene Dinge zu wissen, und dadurch denen Leuthen das Geld aus denen Beuteln locken, sich selbst aber am meisten bereichern. 11) Wenn sie höltzerne Stäbgen / womit sie die Metallen umrühren, vorhero in solvirtes Gold oder Silber tuncken, und solches in den Tiegel ohnvermerckt bringen / mithin das Ansehen machen, als ob die Metallen nunmehr bald in Gold und Silber würden verwandelt werden. 12) Wenn sie die zu Pulver zerstossene Kohlen des solvirten Goldes oder Silbers mit den Metallen vermischen. 13) Wenn sie die Metalle mit güldenen oder silbernen Platten überziehen, oder mit einer dem Golde gleichen Farbe / deren in l. 8. ff. ad leg. Cornel. de fals. gedacht wird / bestreichen /und ihnen damit den Schein des veritablen Goldes und Silbers geben wollen. 14) Wenn sie heimlich etwas von Gold unter das Metall mischen / damit /falß das Metall in der Probe aufgeflogen, doch wenigstens noch das Gold zurück bleiben möge. 15) Wenn sie endlich, da das Gold und Silber im Rauch aufgangen / vorgeben, der Mensch / dem sie das Gold machen wollen, sey nicht in dem Zeichen gebohren [13] daß er einen so herrlichen Schatz erlangen könne. Oder sie wären nicht fromm und heilig genug, beteten nicht fleißig, hätten ein falsches Gemüth und keine gute Absicht damit umzugehen / wann sie es erlangen würden, daher es GOtt nicht gefiele noch gestattete, daß sie dieses köstliche Kleinod von der Welt bekommen solten: GOtt sähe vielleicht, daß sie es nach ihres verkehrten Hertzens Sinn zu wollüstigem üppigem Leben, vielmehr und daher erfolgenden Seelen-Schaden und Verderben gedeyhen würde, und daher könten auch sie / da ihnen der Himmel selbst solche Glückseligkeit mißgönnete, es nicht weiter bringen. 16) Wenn sie sich zuletzt selbst durch beständiges laboriren ums Geld und öffters an Bettelstab bringen /wie deren Exempel gnug bekannt sind / und man davon nur Besoldi Thesaurum pract. p. 21. seqq. mit mehrern lesen kan. 17) Wenn sie hohle Spatel haben /und in solche nach Belieben Gold oder Silber thun, welches, da sie ihre alchymische Materie damit umrühren / heraus fließt / und nachgehends vor ihr philosophisch Gold und Silber passiren muß. 18) Wenn sie zwey Schmeltz-Tiegel haben / einen heimlich mitordinairer Gold- und Silber-Solution, Kalch / oder Schlacken, und dergleichen nach Beschaffenheit und Gestalt / wie sie die andere so genannte philosophische Materie weisen / und den andern öffentlich mit dieser köstlichen (scilicet) Materie, in solches Einsetzung aber und Operation geschwind (so eben nicht gezaubert ist) mit einer Auswechselung den andern davor hinein practiciren, und also ihren Zweck zum entsetzlichen Betrug erhalten. 19) Wann [14] sie vorgeben, wie sie Jahr und Tag an dem Process zu laboriren / nöthig hätten, unterdessen sich gütlich thun /auch wohl ein Stück Geld auf Conto zahlen lassen /aber bey Ausgang des Jahres sich unsichtbar machen. 20) Wenn sie in die Kohlen / so sie öffters in den Schmeltz-Tiegel werffen, oder in die Materie / so um den Fluß / die Scheidung und Reinigung schneller zu befördern / das Rauben und davon fliegen zu verhindern / und die noch volatilische Seele besser zufigiren, zuzusetzen pflegen, wahres Gold und Silber in mancherley Form und Gestalt untermischen / so hernach von den übrigen Schlacken gesondert ihr wahrhafftig præparirtes und producirtes Gold ist.


Mittel: 1) Daß man sich überhaupt vor solchen alchymistischen Betriegereyen hüte / und denen / die dergleichen Künste von sich rühmen / durchaus kein Gehör gebe / vielweniger selbst durch die süsse Vorstellungen derer Alchymisten / welche offt güldene Berge versprechen / zum laboriren verleiten lasse / angesehen / wo nicht allen falls ja die existentia lapidis Philosophici & quod revera detur, nicht gäntzlich geläugnet werden kan / wie unzehliche Testimonia veterum atque recentio rum (vid. Hannemanni Jason:) ja die tägliche Erfahrung selbst sattsam zu beweisen scheinen / das meiste auf Betriegereyen endlich hinaus laufft / wie Hr. Buddeus in Disp., An Alchymistæ in republ. sint tolerandi? und die daselbst allergirte Autores gründlich und mit mehrern erwiesen haben. 2) Daß ein jeglicher mit dem ihm von GOTT bescherten Glück und Reichthum zufrieden sey /und dabey sonderlich die Worte Pauli 1. Tim. 6.-10. fleißig überlege / auch in Erwegung dessen / mehr nach denen himmlischen als irdischen Schätzen trachten lerne. 3) Daß man solche Betrieger / so meistens in den elendesten und erbärmlichsten Zustand [15] wegen Armuth leben müssen / und doch einem aller Welt Reichthum versprechen / nur auf sie selbst weise / indem sie sich zu helffen am nechsten und meisten verbunden / daher jener grosse Herr einem solchen einen Ducaten gab / darbey sagende:Von dessen Helffte kauffe dir auf eine Zeit Lebens-Mittel / die andere Helffte vermehre dir nach deiner Art, als du mich lehren wilt, so wirst du reicher, denn ich, Könige / Käyser / und alle Welt werden / gehe hin! 4) Daß insonderheit hohe Landes-Obrigkeit ein wachsames Auge auf das wahre Wohl ihrer Unterthanen habe / und selbigen die alchymistische Zeit und Geld fressende Untersuchungen und Labores gäntzlichen untersage / und hingegen ermahne / daß sie sich vielmehr ihrer Hände Arbeit nähren / ihren ordentlichen Beruff /Profession und sonst nützlicheren Verrichtungen fleißig nachkommen sollen / auch darzu-allerhand heilsame Anschläge / Rath / und Gelegenheit geben / denn dieses das bekannteste / ordentlichste / sicherste und beste Mittel ist / Gold und Vermögen / so viel zur Leibes- und Lebens-Erhaltung nöthig / gnugsam zu erwerben.

Allmosen-Pfleger

Allmosen-Pfleger.

Allmosen-Pfleger betriegen 1) Wenn sie ihr Amt nur obenhin nach dem äusserlichen Schein verwalten /und die Bettler, welche Allmosen haben wollen, nicht fleißig und ausführlich wegen ihres Nahmens / Heymath oder Vaterlandes / Standes, Handthierung / Religion, woher sie kommen / und wohin sie wollen, auch nicht wegen ihrer Pässe und Attestaten examiniren /sondern ihnen das Allmosen ohne Untersuchung, ob sie es würdig seyn oder nicht? dahin geben. 2) Wenn sie bedürfftige Arme, unter dem Prætext, sie seyen keines Allmosens würdig / unbarmhertziger weise abweisen. 3) Wenn sie in ihren Ausgab-Tabellen mehr ansetzen und verrechnen, als die Armen von ihnen empfangen haben. [16] 4) Wenn sie verdächtigen Personen und solchen / denen das Betteln nicht zu verstatten /Attestata und Pässe geben, oder ihre verdächtige und falsche Briefe unterzeichnen, mithin verursachen, daß der Nechste dadurch um sein Geld betrogen, und denen recht Bedürfftigen solches entzogen werde. 5) Wenn sie in ihrem Allmosen-Amte gantze und unverschlagene Silber-Müntz einnehmen, und davor die Armen mit Kupfer-Geld oder andern sonst unbegeblichen Müntz-Sorten abfertigen. 6) Wenn sie zumahlen fremden Armen weniger darreichen / als ihnen von der Obrigkeit zugeschrieben oder geordnet ist.


Mittel: 1) Daß / wo möglich / solche Leute zu Allmosen-Pflegern constituiret werden / die vor sich ihr zulängliches Auskommen haben / nicht um des Zeitlichen willen / sondern aus Liebe vor das Armuth dergleichen Amt übernehmen / und von deren Treu und Redlichkeit man also versichert wäre. 2) Daß besondere Allmosen-Ordnungen und Instructiones vor die Allmosen-Pflegere abgefasset und vorerzehlten Betrügereyen darinnen /und durch die in Städten und auf dem Lande aufzurichtende Allmosen-Collegia vorgebeuget / von diesen aber alle halbe Jahr die Rechnung des Allmosen-Pflegers angehöret / alles genau untersuchet / und Er jederzeit seiner gethanen Pflicht erinnert werde. Besiehe meineanno 1716. edirte Unvorgreiffliche Gedancken vom Stadt- und Land-Bettlen p. 65. seqq.

Ammen

Ammen.

Ammen betriegen 1) Wenn sie ihren Zorn und Unwillen / den sie etwa wider Herrn und Frauen oder andere geschöpffet haben / an dem unschuldigen Kinde heimlich auslassen / und in solchem währenden Zorn das Kind an die Brust legen. 2) Wenn sie ungesund oder mit heimlichen Mängeln behafft seyn, [17] solches aber denen Frauen nicht beyzeiten offenbahren / sondern so lange verhalten, biß das ihnen anvertraute Kind von ihnen inficiret und auch ungesund worden. 3) Wenn sie sich in Essen und Trincken nicht mäßig halten / und wohl noch über das was ihnen zur täglichen Nahrung hinlänglich gereichet wird / ein mehrers an Speisen und Geträncke entwenden und verzehren /durch sothanes unmäßiges Leben aber der Gesundheit des Kindes Schaden thun. 4) Wenn sie bey ihrer Annehmung versprechen, im Hause, so viel sie abkommen könten, mit Hand anzulegen, hernach aber nicht das geringste anrühren, sondern nur mit den Kindern spielen, schlaffen und faullentzen. 5) Wenn sie bald dieses, bald jenes an denen Speisen tadeln / und von denenjenigen Speisen / welche sie etwa nicht gerne essen / vorgeben / sie wären ihnen nicht gesund / oder hätten sonst einen Eckel und Abscheu davor. 6) Wenn sie Herren und Frauen mit Fleiß zuwider leben, weil ihnen bewust, daß diese sie nicht leichtlich erzürnen dürffen / damit das Kind durch Einsaugung ihrer Milch das Grimmen und Reissen nicht bekomme. 7) Wenn sie das andere Gesinde im Hause bey der Herrschafft listig einhauen, und verfuchsschwäntzen. 8) Wenn sie mercken / daß man ihrer am meisten benöthigt sey / einen unbilligen Jahr- oder Wochen-Lohn fordern, und da man ihnen diesen nicht alsobald geben will, stracks mit der Antwort fertig seyn, daß, wo man nicht wolte / sie schon eine andere Gelegenheit wüsten, wo sie das verlangte Wochen- oder Jahr-Lohn bekommen könten / ob sichs schon in der That nicht also [18] verhält. 9) Wenn sie erstgedachter massen die Eltern / die in Sorgniß stehen / ihr Kind dürffte ohne Mutter-Milch crepiren, zu einen unbilligen Lohn gleichsam forciren. 10) Wenn sie mit denen Kindern in verdächtige Häuser / da entweder die Blattern oder sonst ansteckende Kranckheiten regieren /ohne Verlaub heimlich gehen / und also solche mit ins Hauß bringen. 11) Wenn sie die kleinen Kinder ohne Vorwissen und Willen ihrer Herrschafft neben sich ins Bette legen, und durch Erdrückung im Schlaffe ihnen an Leib und Leben Schaden thun. 12) Wenn sie ihre Schwängerung verheelen / und dadurch verursachen / daß die ihnen zu säugen anvertraute Kinder wegen ermangelender Milch-Nahrung erkrancken /oder wohl gar sterben müssen.


Mittel: 1) Daß entweder feine gottesfürchtige Ehe-Weiber zu Ammen erwehlet werden / oder / da dergleichen verehlichte nicht zu haben / solche Personen / welche im Lande bekannt / und ausser ihrem Sünden-Fall /sonsten noch gutes Gerüchts sind. 2) Daß man es gleichwohl an gehöriger Aufsicht über solche nicht ermangeln lasse.

Apothecker

Apothecker.

Apothecker betriegen 1) Wenn sie mit denen des Preißes unkundigen die Medicamenten mit Ubersetzung und unbilligem Wucher, z.E. das Pfund vom Semine Lycopodii, wovor sie etwa 16. gl. geben, wohl wieder vor 9. fl. verkauffen. 2) Wenn sie in die vorgeschriebene Recepte nicht alle Ingredientien nehmen, sondern etliche entweder aus deren Mangel / oder aber aus wohlbedachtem Vorsatz aussen lassen, und daher nur quid pro quo geben. 3) Wenn sie alte verdorbene und verlegene Waare vor frisches [19] Guth verkauffen / oder bey præparation derer Artzneyen mit untermengen. 4) Wenn sie nicht allein so rohe / alspræparirte einfach / sondern auch vermischte Artzeneyen / so doch auf vielerley Arth einer Verderbniß unterworffen sind, nicht wieder frisch anschaffen /sondern immerhin / sie mögen gleich rantzigt / faulenzend oder gar stinckend seyn / oder aber sonsten ihre Kräffte verlohren haben / biß sie gantz auf sind verkauffen. 5) Wenn sie den Mercurium dulcem nicht sattsam dulcificiret und biß zur rechten Vollkommenheit öffters sublimirt dispensiren. 6) Wenn sie denCinnabarim Antimonii oder ander factitium mit vielen Zusatz von Schwefel und andern verfälschen, und ihme nur eine nichtswürdige angenehme Farbe zu geben suchen. 7) Wenn sie um wohlfeilen Kauffs halber, mit Fleiß nach alten verlegnen Materialien und Kräutern sich umthun / und solche gleichwohl in eben dem Preiß / als die besten an Mann zu bringen suchen. 8) Wenn sie durch Bley und Wißmuth, welches sie also subtil zusammen machen / daß es sich durch Leder oder Barchent drucken lässet / und die Farbe gleich dem veritablen Mercurio hat / das Quecksilber verfälschen. 9) Wenn sie den sublimirten Mercurium durch Arsenicum verfälschen, welches eben die Schwere und Glantz hat, wie der ächte Mercurius sublimatus. 10) Wann sie das Hirsch-Horn mit einer subtilen Feile zu Pulver machen / und solches nebst andern Horn und Helffenbein unter das Vipern-Pulver vermischen. 11) Wenn sie mit unreinem Salpeter /welcher viel gemein Saltz hält / das Scheid-Wasser[20] verfälschen, oder an statt des Salpeters Alaun oderArsenicum zusetzen / folglich damit in Scheidung des Goldes und Silbers grossen Schaden verursachen. 12) Wenn sie das so genannte Regal-Wasser / darinnen die Saltz-Geister offt nur ein mit wenigem acido geschärfftes Phlegma sind, verfälschen, dergestalt, daß es nicht so wol ein Oel / als vielmehr nur ein gefärbter Vitriol-Geist mag genennet werden. 13) Wenn sieCantharides (Spanische Mucken) oder andere scharffe und Gifft bey sich führende Sachen in einem Mörsel stossen / und solchen nicht wieder rein auswaschen / mithin auch die andere Artzneyen, so darinn gestossen werden, davon inficiren, daß derjenige Patient, der solche bekommt, darüber crepiren muß. 14) Wenn sie in Meßingen und Kupffernen Gefässen solche Artzneyen bereiten und aufbehalten / z.E. destillirte Wasser / gewisse Säffte und Oele / Pulver von harten Materien und dergleichen, so doch wegen ihrer Eigenschafft aus solchen Gefässen einen kupffernenvitriolischen und daher zum Erbrechen bewegenden Geschmack und sonst dem Magen so wohl, als andern innerlichen Theilen sehr wiedrige und schädliche Kräffte und Wirckungen ausziehen. 15) Wenn sie diePatienten bereden / daß sie nicht nöthig hätten / einen Medicum zu consuliren, es kostete zuviel / und wolten sie schon selbst ihnen gute Medicamenta geben /welche sie aber hernachmahls wohl theurer / als der Besuch eines Medici gewesen wäre, anschlagen, auch offt dadurch die armen Patienten in die gröste Lebens-Gefahr setzen. 16) Wenn sie sich rühmen / von berühmten [21] Medicis verschiedene vortreffliche Recepte zu haben / welche in dieser oder jener Cur glücklich gebraucht worden, damit sie nur bey Krancken das Ihrige desto füglicher anbringen. 17) Wenn sie innländischen und auswärtigen Medicis Geschencke geben, damit solche ihre Patienten ihnen zuweisen / und die diesen nöthige Artzeneyen bey ihnen nehmen mögen / hernach aber sothane Præsente denen Patienten wieder unvermerckt aufrechnen. 18) Wenn sie denen schlechten Medicamenten mit wohlriechenden Sachen einen Geruch geben / damit solche vor gute und kostbare Species desto eher verkauffet werden. 19) Wenn sie einen gewissen rothen Stein zu Pulver machen / solchen in ein mit Wasser angefülltes Gefäß thun / davon / was oben her schwimmet /sammlen, daraus mit einigen andern Säfften gewisse Küchlein verfertigen / und vor Terra Sigillata, so vor die Pest und Gifft gut seyn soll / theuer verkauffen /wiewohl dieser Betrug heutiges Tags, da man Terram Sigillatam näher haben kan, als die præparirte vor Unkosten causireten, nicht mehr so üblich ist. 20) Wenn sie alte verdorbene Flores oder Pulpam Cassiæ mit blauen Veihl-Safft anmachen / damit solche gut und fett scheinen mögen / und dieselbe vor frische verkauffen. 21) Wenn sie die Composita verfälschen /und ihnen einen solchen Geruch / Geschmack und Farbe geben, daß auch offt die verständigsten Medici die verfälschte von den wahren nicht distinguiren können. 22) Wenn sie das Hertz-Pulver / welches von Rechts wegen aus kostbaren Steinen, als orientalischen Sapphiren / Smaragden, und Rubinen / [22] nebst andern Simplicibus bestehet, dergestalt verfälschen /daß sie an statt der kostbaren / gemeine Berg-Steine nehmen, welche doch jenen weder an Gestalt noch an Krafft und Würckung gleich seyn / und dennoch sehr theuer verkauffen. 23) Wenn sie unter das Perlen-Pulver weisse Corallen / Krebs-Augen und gebranntes Hirsch-Horn thun, oder unsere gemeine Wasser- und Frösch- oder zum höchsten Auster-Muscheln mischen und wohl gar davor ausgeben. 24) Wenn sie den Patienten von verdorbenen und offt sehr stinckenden Kräutern ein Gurgarisma oder Gurgel-Wasser præpariren, und sich solches wider das Gewissen theur bezahlen lassen. 25) Wenn sie bey Visitationen ihrer Apothecken die verdorbene, geringe und untüchtige Artzeneyen / so lange solche Visitationes währen, bey seits schaffen und verbergen, hernachmahls aber doch selbe gleich andern guten und gerechten dispensiren. 26) Wenn sie einheimische Sachen mit einem fremden Nahmen belegen / oder von fernen Landen angeschafft zu haben vorgeben, oder auch solche / ob sie schon in grosser Menge zu haben, weilen sie von guter Würckung sind / oder der Medicus sie öffters verordnet deßwegen theurer anschlagen und kostbar machen. 27) Wenn sie einem andern zum Schaden und Abbruch die Medicamenta wolfeiler geben / als es wohl ordentlich seyn kan, dahergegen auch in die Wette dieselbe auf tausenderley Weise verfälschen. 28) Wenn sie Krebs-Augen aus weisser gebrannter und pulverisirter Erde nachmachen vermittels einesglutinösen Wassers / oder vor præparirte und gestossene Krebs-Augen [23] die weissen neuen zerstossenen Tobacks-Pfeiffen also bereiten und verkauffen. 29) Wenn sie die rothe und weisse Corallen so wohl gantze als pulverisirte und præparirte gleichfals vielfältiger Weise verfälschen und distrahiren. Bes. Lisseti Benancii Declarationem fraudum & errorum apud Pharmacopœos, ex edit. lat. Thomæ Bartholini p. 14. seqq., & Dn. D. Heimreich von Moderation der Apothecker-Taxe p. 43.


Mittel: 1) Daß die Apothecken von Stadt-Physicis und andern darzu bestellten / verständigen und gewissen-hafften Medicis fleißig und auch wohl zuzeiten ohnversehens darinnen ein oder die andere Partie Artzeneyenvisitiret / und selbst mit zugesehen werde / was vorMaterialien vorhanden / wie die Composita præparirt /und die von ihnen verschriebene Medicamenta zugerichtet werden / da sie dann die dißfals vorgehende Mängel gütlich erinnern / und fals solche hierauf nicht abgestellet würden / es der Obrigkeit gebührend anzuzeigen /verbunden seyn solten. 2) Daß von hoher Landes-Obrigkeit allen und jeden Apotheckern der speciale Befehl gegeben werde / daß sie ihre Officinen mit tüchtigenMaterialien und Kräutern versehen / keinen unchristlichen und schändlichen Wucher treiben / die Simplicia sowohl als Composita nach aller Sorgfalt / Treu und Redlichkeit einsammlen / aufheben / verwahren / machen und verkauffen / auch nichts wider Wissen und Willen deren ordinariorum Medicorum thun oder etwas importantes unternehmen / vielweniger Patienten in ihre Cur zu nehmen / oder Artzeneyen vor sich zu dispensiren sich unterstehen / insonderheit aber die Personen /so wegen unehrlicher Schwängerung und auch sonsten aus mancherley Ursach verdächtig fallen / und Purgantien oder andere treibende und schädliche / ja gar offentlich gifftige Dinge verlangen würden / denen Ordinariis gebührend anzeigen / endlich auch selbst ihreOfficin mit tüchtigen Leuthen besetzen sollen / mit zugefügter Verordnung / [24] daß / nachdem die Waaren von verständigen und unpartheyischen Medicis, welche allemahl bey deren auspacken seyn / und solches besichtigen / auch den Conto, was jede Sorte denen Apotheckern im Ankauff gekostet / ansehen müsten / approbiret und vor tüchtig befunden worden / ein gewisser Tax gemachet / und in einer Tabelle zu jedermänniglichen Nachricht in der Apothecke öffentlich affigiret / auch /daß man solchen Tax nicht überschreite / fleißiges Aussehen gehalten werde.

Auctions-Interessenten

Auctions-Interessenten.

Auctions-Interessenten betriegen 1) Wenn derjenige, dem die Auctions-Waaren zustehen, einen andern heimlich bestellet / den Preiß derselben hinan zu treiben. 2) Wenn derjenige, so die Auction hält, wie aufUniversitäten von Pedellen geschiehet, die Auctions-Waaren gegen schlimme austauschet, oder da einer oder der andere die Waar auf Credit nimmt /solchen im Conto mehr anrechnen, als sie auf ein Stück gebothen haben. 3) Wenn derjenige, so darauf bietet / jemanden zur Seiten hat / die Sache / um welche gefeilschet wird, zu verachten / damit er solche um ein Spott-Geld bekommen möge. 4) Wenn sie mangelhaffte Waaren, und sonderlich bey Bücher-Auctionen / defecte Bücher hinein thun, und die defecte nicht gebührend anzeigen. 5) Wenn sie diejenige Bücher, so in etlichen Bänden bestehen / nicht complet, sondern jeden Theil à part verauctioniren, damit derjenige / so den ersten an sich gehandelt / bey den übrigen desto höher hinan getrieben / und folglich auch mehr davor zu bezahlen genöthiget werde. 6) Wenn sie bey denenjenigen, welchen sie wohl wollen / eher zuschlagen als gewöhnlich ist, und sie sonst bey andern thun, damit nicht etwa [25] ein Tertius oder mehrbietender komme und jenen wieder abtreiben möge. 7) Wenn sie die an Bücher angebundene rareTractätlein heimlicher Weise ausschneiden, und hernach / als ob sie nichts um die Sache wüsten, sich anstellen / wie vor einigen Jahren in einer Leipzigischen Auction mit Michaelis Serveti, des bekanntenAtheisten Erroribus antitrinitariis, so nur in wenigen Bogen bestehen / aber wohl ehemahls um 100. Rthlr. gekaufft worden, geschehen seyn soll. 8) Wenn sie, ohne daß es ihnen ein Ernst / etwas zu kauffen, den andern mit Fleiß und offt nur par Raillerie hoch hinan treiben, und / da ihnen als meistbietenden die Waare oder Buch zugeschlagen wird, hernach solche /unter dem Vorwand, sie hätten das letzte Geboth verhöret / und wären nicht gesonnen, so viel davor zu geben / nicht behalten wollen. 9) Wenn sie sich etwas auf Credit zuschlagen lassen, hernach aber / da sie sehen / daß sie sich mit dem Biethen übereilet, die Waare dem Auctionario überlassen und nicht abhohlen, wenigstens mit der Bezahlung so lang zaudern /daß dieser endlich selbst genöthiget wird, solche zu behalten, oder noch einmahl zu verauctioniren.


Mittel: Dahin es einzurichten / daß 1) alle Auctiones durch Obrigkeitliche hierzu besonders bestellte und verpflichtete Personen beschehen. 2) So wohl denenAuctions anstellenden / als übrigen Interessenten gewisse Ordnung und Gesetze / wie sich auf Seiten derer Verkauffere und Kauffere dabey zu verhalten / vorgeschrieben werden. 3) Einige Stunden / oder Tages vorher / ehe die Auction angehet / jedermann die Waaren genau zu betrachten / erlaubet / und ihnen solche vorgeleget werde.

Ausleiher

[26] Ausleiher.

Ausleiher betriegen 1) Wenn sie das Unterpfand, worauf sie Geld ausleihen sollen, sehr geringe anschlagen, und nur etwas weniges darauf leihen, damit / wenn solches zu bestimmter Zeit nicht wieder eingelöset wird / sie desto mehrern Gewinn davon haben mögen. 2) Wenn sie / wie Mengering in Scrutin. Consc. catech. p. 1155. anführt, dem armen Nechsten zwar in der Noth außhelffen, und demselben ohne Unterpfand Geld leihen / hingegen aber solches zu einer Zeit, da der Schuldner das Geld am wenigsten zusammen bringen kan, wieder aufkündigen / damit sie in ermangelender Bezahlung zu des Schuldners Gütern desto füglicher greiffen können. 3) Wann sie auf liegende Güter ihr Geld mit diesem Beding verleihen /damit sie von solchem Unterpfand an statt der Zinsen / den Usumfructum und z.E. den Acker oder die Wiese zu geniessen haben mögen / welches aber bey gemachten Uberschlag weit höher, als der Zinß selbst, kommt. 4) Wenn sie von Leuthen / die in Noth stecken / 10. 20. biß 30. jährlich pro cento, oder damit der Betrug nicht so offenbahr sey / eins / wie die Wechsler zu reden pflegen / per mese oder monathlich nehmen. 5) Wenn sie bey ihrem Geld-ausleihen, den ersten Monath zwar keinen Zinß / den andern aber von einem Gülden einen Pfennig, den dritten zwey / den vierten drey / und immer so fort / mehr Pfennige nehmen, biß endlich / wo der Schuldner das Geld nicht abtragen kan / die Zinsen sich so hoch belauffen / als das Capital selbsten. 6) Wenn sie sich anstellen / daß sie gerne aushelffen wolten / dermahlen aber mit keinem baaren [27] Gelde versehen wären /gleichwohl demjenigen / der von ihnen borgen will /und sonst noch was im Vermögen hat, silberne / seidene oder andere dergleichen Waaren in hohem Werth vor baar Geld anschlagen / auch sich darüber von dem Debitore, als ob dieser so viel an baarem Geld empfangen hätte, eine Handschrifft ausstellen lassen, hernachmahls aber die ausgeliehene Waare durch andere subornirte Personen in viel geringerm Preiß wieder an sich zu practiciren wissen. 7) Wenn sie die verfallene Zinsen, da solche nicht gleich abgetragen werden, zum Capital schlagen / und solcher gestalt Zinsen mit Zinsen häuffen und davon nehmen. 8.) Wenn sie bey Hinleibung einer Summa Gelds so gleich einen Jahrs-Zinß als voraus bezahlt, zurück behalten / und sich nichts desto weniger die gantzeSumma verschreiben und verinteressiren lassen. 9) Wenn sie demjenigen, der das Geld aufnimmt / alte ungewisse Schulden mit einrechnen / und / ohngeachtet daran wohl nimmermehr ein Pfennig bezahlet wird / dennoch zum vorgeschossenen Capital mit schlagen. 10) Wenn sie Getreidig und andere Sachen auf eine Zeit lang weg borgen, aber das Sümmer weit höher anschlagen / als der Marckt-übliche Preiß ist. 11) Wenn sie ein Capital in Land-üblichen Müntz-Sorten ausleihen, sich aber bey des Schuldners Lehn-Herrschafft die Verschreibung auf gut und gantz Geld einrichten lassen, darwider insonderheit Derschovius im Christlichen Wandersmann pag. 290. seq. gar sehr geeifert hat.


Mittel. 1) Daß von hoher Obrigkeit ein ernstliches [28] Verboth geschehe / bey Straffe und Verlust des halbenCapitals, welches so dann, nach den Gothaisch/ und Coburgischen Landes-Ordnungen / ad pias causas könte verwendet werden / nicht mehr als 5. oder aufs höchste 6. jährlich pro Cento zu nehmen / vielweniger / daß man in die Haupt Summa der Schuld-Waaren schlage /oder an Interesse statt Getreidig und andere Sachen in geringern / als Marckt-gültigen / Preiß bedinge / verstattet werde. 2) Daß hierüber gewissenhaffte Leuthe / zu Aussehern bestellet werden / welche / ob es bey Ausleihung der Gelder recht zugehe / Achtung haben / und die Verbrecher des Obrigkeitlichen Verboths gebührend anzeigen sollen.

Bader

Bader.

Bader betriegen 1) Wenn sie von geringen Sachen Pflaster und Artzneyen machen, und sich solche dergestalt theuer bezahlen lassen, daß da ihnen etwa dieIngredientien vor etliche Groschen zu stehen kommen / sie davor so viel Thaler begehren. 2) Wenn sie solche Patienten annehmen und curiren wollen, von deren Schäden und Beschwerung sie keine Erfahrung haben, ja offt nicht einmahl etwas davon gehöret. 3) Wenn sie bey Heilung äusserlicher Schäden und Ubeln sich unterstehen / innerliche Mittel und Artzneyen ohne alle Untersuchung / Erkänntniß und Verstand von den Artzneyen so wohl, als den innerlichen Zufällen zu geben, ja wohl gar à parte innerliche schwere Kranckheiten verwegener Weise zu curiren. 4) Wenn sie die Patienten mit ihren Schäden öffters vorsetzlicher weise aufhalten / damit sie an ihnen desto länger zu curiren und folglich mehr Geld zu verdienen haben. 5) Wenn sie solche Schäden, die allem Augenschein nach unheilbar sind / zu heilen sich unterstehen / und damit / unter Vertröstung guter Besserung, so lange umgehen, biß sie [29] endlich ihre Pfeiffe gnug geschnitten haben, zuletzt aber dennoch /daß sie nun nichts weiter daran thun könten, und man einen andern darüber müste gehen lassen / vorgeben. 6) Wenn sie in Heilung eines Schadens entweder aus unzulänglicher Erfahrung ihrer Kunst / oder aber aus Vorsatz / um desto mehr Geld zu verdienen / Ubel ärger machen. 7) Wenn sie unter dem Vorwand ermangelenden Platzes die Badstuben so einrichten, daß Manns- und Weibs-Personen zusammen sehen / oder wohl gar zu einander kommen können, damit sie von lüsternen Bade-Gästen desto mehrern Zugang undProfit haben mögen. 8) Wenn sie nicht dulden noch vertragen können / daß ein anderer verständiger Wund-Artzt / oder auch nach Beschaffenheit der Sachen / ein Medicus mit zu Rath gezogen werde / sondern damit niemand ihre Stücke oder Tücke hinterkommen möge, lieber alles auf ihre eigene Hörner nehmen wollen, es mag ein Ende nehmen wie es wolle. 9) Wenn sie durch allerhand schmeichlerische, verläumderische und Quacksalberische Art und Weise auf dem Lande oder in den Wirths-Häusern und überall sich anerbieten, vorgebend, in was Hochachtung sie bey diesem und jenem berühmten Medico wären /von ihme öffters recommendirt würden / und daher auch von ihme sonderliche gute berühmte Artzneyen und Specifica wider diese und jene, wo nicht alle Kranckheiten zu erfahren die beste Gelegenheit gehabt hätten / nur daß sie die Leuthe dadurch an sich locken mögen. 10) Wenn sie sich des Zahn-ausreissens unterfangen / und doch wissen / daß sie in die ser Kunst [30] nicht wohl geübet sind, nur damit sie den Groschen verdienen mögen. 11) Wenn sie mit ihrer Kunst hinter dem Berge halten, und ihren Lehr-Jungen die Kunst- und Handgriffe nicht treulich zeigen, sondern es genug seyn lassen, daß sie nach ausgestandenen Jahren etwan einen Bart putzen / ein Messer abziehen / eine Peruque accommodiren, und aufs höchste etwa ein Pflaster streichen können. 12) Wenn sie in ihren Badstuben das Holtz sparen, und gleichwohl von den Bad-Gästen sich das Badgehen wohl bezahlen lassen. 13) Wenn sie beym Schröpffen an statt der Flitte oder Schröpf-Eisens einen so genannten Schnöpffer brauchen, um desto eher von der Sache zu kommen, dadurch aber das Geblüt mehr erschrecken und zurück treiben / als herzu locken und befördern. Conf. Anonymi entdeckter Betrug aller Menschen in Handel und Wandel / dritte Eröffnung, cap. 2. p. 185. seqq.


Mittel: wie unten bey denen Barbirern.

Ballen-Meister

Ballen-Meister.

Ballen-Meister betriegen / 1) Wenn sie mehr Ballen anrechnen und sich bezahlen lassen / als sie hergegeben, und verschlagen worden sind. 2) Wenn sie beymmarquiren auf die Personen sehen, und denenjenigen, welchen sie wohl wollen / mehr zuzehlen / als sie mit Recht thun können, solcher gestalt aber die andern gewaltig hintergehen. 3) Wenn sie von denen Fremden, von welchen sie wissen / daß sie nicht wieder zu ihnen kommen werden / mehr von der Partie und Duzent Ballen prætendiren / als ihnen von der Herrschafft ordentlich gebilliget worden ist. 4) Wann sie auf Reisen, wo man sie nicht [31] kennet, ihre Profession deßwegen verheelen, und anfänglich simuliren / als ob sie nicht gute Ball-Spieler / damit sie einen und den andern Mitspieler um das Geld ziehen können. 5) Wenn sie in Partie-Spielen diesen oder jenen, mit welchem sie es halten, zu Vortheil die Ballen zuspielen.


Mittel: 1) Daß eine besondere Ballen-Hauß-Ordnung und Taxa gedrucket / und in den Ballen-Häusern zu jedermänniglicher Nachricht öffentlich aufgehängt werde. 2) Daß man sich ja hüte / mit Ballen-Meistern um Geld zu spielen.

Barbirer

Barbirer.

Barbirer betriegen 1) Wenn sie Artzeneyen machen /und Leuthe von Kranckheiten curiren wollen, davon sie doch keinen Verstand noch weniger Experienz haben. 2) Wenn sie den Leuthen zu Erlangung ihrer Gesundheit theils verbotene, theils abergläubische Mittel recommendiren / welche offt mit dem grösten Schaden der Seelen verknüpffet sind. 3) Wenn sie bey Annehmung eines Patienten baldige Hülffe versprechen / auch wohl gar Tage und Wochen, einen Schaden oder Kranckheit zu heilen / determiniren / hernach aber / da sie den Patienten einmahl unter ihrerCur haben, allerhand Ursachen, warum es mit ihren Worten nicht eintreffen könne / vorzuwenden wissen. 4) Wenn sie einen Schaden mit Fleiß arg machen, damit sie lange daran zu curiren haben / und folglich mehr Artzt-Lohn fodern können. 5) Wenn sie unter dem Vorwand / die Pflaster / Uberschläge und Artzneyen kosteten sie gar vieles, den Patienten mehr anfordern / als sie verdienet haben. 6) Wenn sie einenPatienten zu curiren angenommen, und solchen, da sie sehen, [32] daß sie ihn nicht mit Renommée heilen können, wiederum verlassen. 7) Wenn sie einander die Kunden abspenstig machen, und einer den andern, der etwa ein paar Bärte mehr zu putzen hat, stracks mit scheelen Augen ansiehet. 8) Wenn sie versprechen / einen um ein gewisses Geld die Woche zwey oder dreymahl zu barbiren, doch hernach aber kaum einmahl kommen / und zu ihrer Entschuldigung allerhand nichtige Ausflüchte suchen. 9) Wenn sie versprechen selbst zu kommen, hernach aber / da man sie angenommen / und sie einen etwa ein paar mahl barbiret / nur ihre Lehr-Jungen schicken. 10) Wenn sie die Wirthe in grossen Gast-Höfen, wo viele Passagirs einkehren / umsonst barbiren, von den Fremden aber doppelt wieder nehmen, was sie dem Wirth geschencket. 11) Wenn sie aus Nachläßigkeit oder Geitz ihre Scheer-Messer nicht fleißig abziehen / sondern mit ihrem stumpffen Zeug einen zumahl fremden Mann vor sein Geld dergestalt scheren, daß ihme die Augen übergehen. 12) Wenn sie bey Rafirung der Verstorbenen vor das zurückgelassene Scheer-Messer, welches an einigen Orten mit in Sarg geleget wird, 16. ggl. begehren und annehmen, da es ihnen doch nur 2. ggl. gekostet. 13) Wenn sie ihre Scheer-Messer nicht sauber halten, und da sie vorhero einen Finnigten und dergleichen Bart mit dem einen Messer rasiret / solches auch wieder bey andern ohne Unterschied gebrauchen / dadurch aber offt einem das Gesicht verunreinigen. 14) Wenn sie Duellanten und in Händel gerathene, auch mit s.v. Franzosen behafftete Personen, wider den Obrigkeitlichen Befehl / [33] welcher vermag, daß die Wund-Aertzte dergleichen Patienten sogleich der Obrigkeit anzeigen sollen, heimlich verbinden und curiren. 15) Wenn sie die Patienten verwahrlosen, und da sie mercken / daß es einen üblen Ausgang mit ihren Schaden gewinnen werde / solche unter ersonnenen Vorwand / der Patient hätte sich nicht nach ihrer angegebenen Diæt oder sonsten behörig verhalten /verlassen. 16) Wann sie denen Badern / als mit welchen sie eben nicht allezeit in gutem Verständniß stehen / allerley Schabernack anthun, und verkleinern /um ihnen die Kunden abzuspannen. 17) Wenn sie sich vor Feldscherer ausgeben / und entweder gar nicht zu Felde gedienet / oder doch nichts dabey erfahren und profitiret haben. 18) Wenn sie um Gewinsts willen / jedermann / er mag seyn wer er will /er mag kommen wenn er will / es mag ihm fehlen was da will, Ader lassen, und damit die Maladie des Patienten offtmahls mehr vermehren und unterhalten, als derselben steuren. 19) Wenn sie bey Aderlassen die Ader / ehe sie noch angefangen hat recht zu bluten /gleich wieder zubinden / damit sie fein bald fertig werden und das Geld davor bekommen mögen. Bes. ein mehrers unter den Badern.


Mittel: Derer Barbirer Innungs-Puncta darnach einzurichten / daß auf obige Fälle überall Straffen gesetzet /und solche ohne Nachsicht von dem Ubertreter eingetrieben werden.

Bau-Meister

Bau-Meister.

Bau-Meister betriegen 1) Wenn sie überhaupt ein Gebäude annehmen / solches aber nicht auf die Arth und Weise, der Länge / Höhe und Breite nach, aufführen / wie sie in ihren Contracten versprochen. [34] 2) Wenn sie an statt des dichten und guten Holtzes dünne und schwache Bäume, und an statt derer eichenen Schwellen, fichtene oder kieferne nehmen. 3) Wenn sie an Materialien vom Bau-Herrn mehr fordern und sich bezahlen lassen, als zum vorseyenden Bau nöthig ist. 4) Wenn sie mit den Handwercks-Leuten, als Maurern, Zimmerleuten / Schreinern und andern mehr so genau handeln / daß diese hernach ihre verdingte Arbeit nur obenhin machen / sie aber desto grössern Profit von dem überhaupt verdungenen Bau haben. 5) Wenn sie den Bau-Herren anfänglich die Kosten gering machen, als denn aber / da sie selbige persuadiret / und diese den Bau angefangen, nach und nach noch vieles erst ansagen, was dazu gehöret. 6) Wenn sie einen Bau anfangen / hernach aber denselben stehen lassen, und mit der prænumerirtenSumma Geldes auf und davon gehen. 7) Wenn sie das vom Bau-Herrn empfangene Geld zu ihren eigenen Nutzen anwenden / und immittelst die Handwercks-Leute, so am Bau mit arbeiten, auf ihre Bezahlung lange warten lassen. 8) Wenn sie auf erfolgenden Fall / da der Bau-Herr denen Handwercks-Leuten das Geld selbst auszahlet / mit diesen dergestalt accordiren, daß sie ihnen vor die zugewiesene Arbeit an ihren eigenen Häusern eines und das andere umsonst machen müssen. 9) Wenn sie unter dem Vorwand / sie wären von diesem oder jenem Handwercks-Mann, mit deren Arbeit aufgehalten worden / auf die versprochene Zeit den Bau nicht liefern. 10) Wann sie von denen auch wohl in Ubermaß gefoderten Bau-Materialien e.g. Nägeln / [35] Brettern, Farben / Eisen etc. etc. etwas zurück behalten und zu ihren Nutzen anwenden. 11) Wenn sie falsche Rechnung formiren und mehr an Tage-Lohn und dergleichen in Ausgabe bringen / als an dem Bau würcklich gearbeitet worden.


Mittel: 1) Abfassung einer wohl eingerichteten Bau Ordnung. 2) Vorsichtigkeit des Bau-Herrn bey seinem Bau-Contract, daß darinnen / wie alles und jedes bey dem Bau beschaffen seyn soll / auf das eigentlichste ausgedrucket / auch überall die Gewährschafft geleistet werde. 3) Fleißige Zurathziehung Bauerfahrner Personen. 4) Mit Vorauszahlung des Bau-Geldes / so viel möglich an sich zu halten.

Bauern

Bauern.

Bauern betriegen 1) Wenn sie im pflügen immer eine Furche nach der andern dem Nachbar wegnehmen /und zu ihrem eigenen Felde schlagen. 2) Wenn sie die Marck- oder Lag-Steine ohnvermerckt ausgraben /damit der Anstösser nicht / wie weit sein Stück gehet, wissen möge. 3) Wenn sie einander heimlich die Höltzer, Wiesen und Huthen mit ihrem Viehe aushüten. 4) Wenn sie über gehegte Stücke und besaamte Felder ohnvermerckt mit ihren Wägen fahren / oder mit dem Viehe darüber treiben / und also dem Nechsten Schaden thun. 5) Wenn sie Bäume oder Nutz-Holtz aus fremden Höltzern hauen / und heimlich in ihre Häuser schleppen / die Stöcke aber oben mit Erde oder Mooß / daß man es nicht wahrnehmen möge / bedecken. 6) Wenn sie denen in Pacht / oder auch um die halbe Frucht zum Anbau übernommenen Feldern die Düngung entziehen, und ihren eigenthümlichen Feld-Stücken zulegen. 7) Wann sie Herren-und Frohn-Dienste [36] mit fahren / pflügen und dergleichen / untreulich und nur obenhin verrichten. 8) Wenn sie einander heimlich in das Getreide hüten / in die Gärten steigen / Obst, Kraut / und andere Sachen daraus entwenden. 9) Wenn sie bey dem Marckt-Verkauff des Getreides oben in die Säcke zum Schein das beste Getreide, in der Mitte aber und unten schlechtes und geringes thun. 10) Wenn sie die Holtz-Wägen sehr enge zusammen ziehen, damit das Holtz / so sie darauf zu Marckte führen, nur viel scheinen möge, oder auch 11) wenn sie oben und auf beyden Seiten des Wagens gut langes und hartes Holtz / in der Mitte aber weiches, knörtzigtes, faules und krummes legen, und damit dem Kauffer die Augen blenden. 12) Wenn sie alte und faule Eyer, welche sie von langen Zeiten gesammlet / und zurück geleget / bey steigendem Preise / und da sie nicht wohl mehr zu bekommen seyn / zu Marckte tragen und vor frische aufs theureste verkauffen. 13) Wenn sie die Butter, da vorhero in der Milch oder Raum Mäuse / Spinnen und dergleichen Ungeziefer gelegen / zu Marckte bringen, solche auch nicht rein auswaschen, sondern viele Milch darinnen lassen / damit sie nur desto schwerer wegen möge. 14) Wenn sie alte Enten und Gänse auf dem Marckt vor junge verkauffen. 15) Wenn sie Erbsen und Linsen zu Marckte tragen / und weil solche von mancher Art Landes nicht weich kochen / sich von Orten nennen / von welchen sie wissen / daß dort herum solch gutes zum Verkochen nutzbares Zugemüse wächst, und daher auch das ihrige angenehm seyn und wohl abgehen werde. [37] 16) Wenn sie gantze Kübel voll Butter verkauffen / solche aber in der Mitte mit alter stinckender Butter oder Unschlitt vermischen / und nur oben und unten ein wenig gute Butter thun. 17) Wann sie das Getreid vor dem Verkauff einnetzen / damit es aufschwelle und desto mehr ins Maß gebe. 18) Wenn sie als Sack-Bauern ihre Herren um ein gut Theil Getreide, Butter / Milch und andere Sachen hintergehen. 19) Wenn sie als Halb-Bauern vorgeben, daß sie auf diesen oder jenen Acker so und so viel säen müsten / und hernach etliche Vierthel oder Metzen vor sich zurück behalten. 20) Wenn sie der Herrschafft Holtz führen / und davon einen Theil unter Weges in die Büsche werffen / damit sie den Wagen nicht nur leichter machen / sondern auch im Rück-Wege das abgeworffene Holtz wieder aufladen und mit nach Hause führen können. 21) Wann sie das Holtz / so sie führen sollen / nicht alles aufladen, sondern davon auf dem Platz / wo es gesetzt gewesen, liegen lassen, und solches nach und nach heimlich für sich nach Hause schaffen. 22) Wenn sie zur Erndte-Zeit die Garben auf dem Felde anfangs groß machen, hernach aber und da sie mercken / daß die zehende bald kommen werde, solche wiederum vergeringern. 23) Wenn sie einander die Tauben abfangen, oder in ihre Tauben-Häuser ein und anderes Kraut / Körner und dergleichen mehr legen / sie beräuchern / daß die fremde Tauben auch dahin gewohnen sollen, und durch einzele Tauber oder Taubinnen beylocken. 24) Wenn sie die Fremde und Reisende, welche bey ihnen nach dem rechten Weg fragen / unrecht anweisen /[38] und mit Fleiß einen von der Strasse abführenden Weg zeigen. 25) Wenn sie ihre Obrigkeit bey der Frohne vervortheilen / dadurch / daß sie zu spät kommen /und zu zeitlich wieder Feyerabend machen. 26) Wenn sie hinter denen Orten / wo der Zoll gegeben / oder das Geleit gelöset werden muß, wegfahren, und der Landes-Herrschafft solches entziehen. 27) Wenn sie bey Güld- und Zehend-Lieferung an statt guter Früchte / ungefegte / leichte / brandige / und mit Wicken untermengte Körner liefern / und vorgeben / es wäre ihnen nicht besser gewachsen. 28) Wenn sie, wohin ohngefehr der Kraut- und Rüben-Zehend fallen möge / abmessen / und alsdann dieselbe Zeile dermassen bepflücken und stentzen / daß dem Herrn des Zehends wenig davon übrig bleibet. 29) Wenn sie ihren alten Hahnen die Kämme abschneiden und hernach solche vor Kapaunen verkauffen. 30) Wenn sie ihre weisse Stroh-Butter mit Saffran und gelben Blumen färben /damit sie solche desto theurer verkauffen können. 31) Wenn sie bey Verkauffung ihres Reißigs oder Busch-Holtzes nach dem Schock aussen grosse mit Knütteln versehene Büschel legen / inwendig aber kleine und schlechte verstecken. 32) Wenn sie unzeitiges /wurmstichiges und wildes Obst dürre machen / und vor gutes, zeitiges und welsches verkauffen, auch wohl das gute oben und schlimme mitten in die Säcke einfassen. 33) Wenn sie unter das Honig oder Hollunder-Attich- und Wacholder-Brey Mehl mischen / und dem Kauffer unvermerckt vor gutes anhängen. 34) Wenn sie krancke Hüner / Gänse / Rind-Vieh und Pferde vor gute gesunde [39] und ohnmangelhaffte verkauffen. 35) Wenn sie Gelt-Vieh vor trächtiges ausgeben und verkauffen. 36) Wenn sie das Heu nicht recht dürre machen, oder es bey Regen-Zeit laden und zu Marckte führen, damit es dem Centner nach bey dessen Verkauff um so schwerer wiegen möge. 37) Wenn sie bey dem Heu-abwegen ihre Ketten und Bäume an den Wagen lassen, hernach aber, da das Heu abgeladen und der Wagen wieder gewogen wird, solche davon thun / damit ihnen desto weniger an der Taxa abgezogen werde. 38) Wenn sie aussen das gute Heu / innen aber / da man es nicht zu sehen bekommt, sauer / verdorbnes und taubenrockiges Heu oder Grummet mit unter laden. 39) Wenn sie das Heu / zumahlen oben auf dem Wagen / da man es nicht wohl befühlen kan, gantz locker und vortheilhafftig legen und also überhaupt es nach dem Gesicht verkauffen. 40) Wenn sie abgenommene oder sauere und mit Wasser vermengte Milch vor gute und gantze verkauffen, auch unter den Milch-Raum oder Kern Wasser mischen und vor tüchtigen hingeben. 41) Wenn sie an die in Tonnen oder Fäßigen eingeschlagene Butter eine allzu grosse Menge Saltz thun / deßgleichen in Tonnen, wegen welcher man sonst überhaupt eine gewisse Taxa abzuziehen pflegt / sehr dicke Böden machen lassen, beydes darum / daß es an Gewicht ihnen Vortheil bringen möge. 42) Wenn sie ihre Gänse unter den Flügeln / wo man es nicht so leicht mercken kan / berupffen / und gleich andern mit vollen Federn verkauffen. 43) Wenn sie die berupfften Gänse am Bauch brav mit Saltz reiben / davon ihnen[40] die Bäuche aufschwellen, und offt erkrancken, damit sie vor fett angesehen werden mögen. 44) Wenn sie Küh-Käse vor Schaf-Käse, und Käse von abgenommener Milch vor solche von gantzer Milch verhandeln. 45) Wenn sie die Saug-Kälber auf gewisse Tage abzuholen verkauffen, aber so gleich, in Abwesenheit des Käuffers, solche von den Kühen zu Ersparung der guten Milch abstossen, und ihnen statt der guten Milch etwa abgenommene geben. 46) Wann sie sich um die andere oder dritte Garbe pferchen lassen / aber den Pferch das erste Jahr so tieff unterackern / daß die Wurtzeln derer Früchte solchen nicht erreichen können, folglich der Herr des Pferches davon keinen / sie aber das folgende Jahr / da sie die Düngung wieder empor bringen / den Nutzen davon allein haben. 47) Wenn sie bey Verkauffung der Milch falsche Gemäß führen. 48) Wenn sie denen magern Hünern / Gänsen und Tauben die Kröpffe voll stopffen / daß sie desto ansehnlicher und schwerer scheinen, auch die Käuffer meynen sollen, sie wären in noch so gutem Futter gehalten worden.


Mittel: 1) Daß man denen Bauern, die gemeiniglich schlau und voller List sind / nicht weiter traue / als man mit Augen siehet / und mit Händen greiffet. 2) Daß / so bald man hinter den Betrug eines Bauern kommet / solches der Obrigkeit hinterbringe / und denselben nachProportion des Verbrechens mit einer Geld-Busse exemplarisch abstraffe / auch 3) durch die bestellten Marck-Meistere alle untüchtige zu Marckt gebrachte Victualien und dergleichen hinweg nehmen lasse. 4) In denen Landes-Dorffs-Marckt- und Zehend-Ordnungen allein solchem Unfug und Vervortheilungen vorkomme.

Beamte

[41] Beamte.

Beamte betriegen 1) Wenn sie die verordneten Gerichts-Termine derer dazu citirten Personen um nichtiger Ursachen willen verschieben, und dadurch die armen Leute in Schaden und Unkosten / Versäumung ihrer Nahrung / und endlichen gar zum Verdruß der Sachen bringen. 2) Wenn sie streitenden Partheyen /die über sothane Verzögerung derer Termine sich beschweren, endlich zwar quid pro quo Rechts wegen zusprechen, aber dem Gegentheil zum Vortheil / unter Vorschützung nöthiger Herrschafftlicher Geschäffte, mit der Execution hernach desto saumseliger verfahren. 3) Wenn sie auf das Ansehen der Personen nicht zu gehen, simuliren, jedoch sich durch Geschencke zu ungerechten Verfahren verblenden lassen. 4) Wenn sie diejenigen / von welchen sie etwan disgustirt zu seyn vermeynen, unter Vorschützung ihres Richterlichen Amtes / ohne Ermessung der Proportion des Verbrechens / aus eigener Rache mit empfindlicher Straffe belegen. 5) Wenn sie in geringen und summarisch zu tractiren seyenden Sachen verschiedeneTermine ansetzen, und diese Sachen selbst um derSportuln willen verwirret und weitläufftig machen, dabey doch wohl die Schuld der Weiterung auf die Partheyen schieben. 6) Wenn sie, unter dem Vorwand das Herrschafftliche Interesse zu befördern / die Gerechtsamen anderer an sich ziehen / die rechtmäßige Besitzer aus ihrer Possession setzen, und sich allerhand Räncke dabey bedienen. 7) Wenn sie eine Parthey unverschämter Weise anschnauben, und ihnen mit Stöcken und Blöcken drohen, damit diese von ihrer rechtmäßigen [42] Prætension desto eher abstehen / und sich zu einem vor den Gegentheil vortheilhafftigen, ihm aber schädlichen Vergleich bereden lassen möge. 8) Wenn sie eine Sache, die durch gütliche Weise könte erörtert werden / stracks zum Process und unnöthigen Geldsplitterung verweisen / und veranlassen, daß die Verschickung derer Acten, damit sie, solche zu durchlesen und darüber zu sprechen, der Mühe überhoben bleiben / vor sich gehen müsse. 9) Wenn sie von dem einfältigen Land-Volck und Bauers-Mann / um desto leichter der Mühe bey der Sache abzukommen / einen Eyd fodern und annehmen, da doch die Sache wohl nur einige Groschen werth ist. 10) Wenn sie das mit vielen Unkosten nun erlangte Recht einer oder der andern Parthey / welcher sie wohl wollen / zu gefallen, durch allerhand Mittel und Wege zurück treiben / und den Partheyen vor Publicirung des Urtheils / wovon sie die Contenta schon wissen / zum schädlichen Vergleich rathen, ja gleichsam zwingen. 11) Wenn sie die Gerichts-Gebühren denen, welchen die Taxa unbekannt oder aus Einfalt sich dargegen nicht regen, hoch ansetzen. 12) Wenn sie denen Partheyen einen oder den andern Advocaten / er könne was oder nicht / aus Privat-Interessen recommendiren. 13) Wenn sie auf geschehene Appellation derer Partheyen an entlegene Fürstliche Höfe mit Einsendung derer Berichte zaudern, oder die Berichte so einrichten, daß solche mehr zum Schaden des Bedrängten / als zu dessen Vortheil gereichen / und dieser hernach durch hin und wieder lauffen dergestalt defatigiret wird, daß er von seinem Recht freywillig [43] abstehet / und sich nur die bereits aufgewendete Kosten wieder wünschet. 14) Wenn sie ihrer Herrschafften Befehlen / welche eine oder die andere Parthey zur Beförderung ihres Rechts ausgebracht / nicht treulich und mit Fleiß nachkommen, sondern solche unterschlagen / und dennoch ihrem eignen Kopf folgen, oder wohl gar solche Befehle mit ungleichen Gegen-Berichten zunichte machen. 15) Wenn sie die Depositen-Gelder zumahlen ohne Zinßen, zu ihrem Nutzen anwenden / und damit solcher desto länger währen möge / den Rechts-Handel so viel möglich verschleifen. 16) Wenn sie einen Legem oder Vergleich boßhaffter weise verkehren, und solchen zu eines Theiles Vortheil, dem andern aber zu desto grössern Schaden auslegen. 17) Wenn sie friedhäßige Leute in einander hetzen / und ihnen zu processiren Gelegenheit geben /damit sie hernach solche als melckende Kühe gebrauchen, und von ihnen brave Amts-Gebühren bekommen mögen. 18) Wenn sie unter dem Namen und Deck-Mantel / daß sie keine Geschencke nehmen, solche, da ihnen welche offeriret werden, zwar abschlagen / aber hergegen sich davor allerhand in die Küche spendiren lassen. 19) Wenn sie abgebrannten oder andern verunglückten Personen falsche Attestata aufsetzen / und sich hernach von denen Collecten-Geldern die Helffte geben lassen. 20) Wenn sie die aufgerichteten Transactiones, Testamente / Kauff-Tausch- und andere dergleichen Contracte, anders expliciren / als derer Contrahenten Intention gewesen, folglich um Genusses und Sportuln willen zu neuenProcessen Gelegenheit [44] geben. 21) Wenn sie denen aus ihren Aemtern anderswo hin ziehenden Personen ihres Lebens und Wandels halber ein falsches Attestatum geben, und solche darinnen entweder über die Gebühr loben / oder aber mit Urias-Briefen verdeckter weise versehen. 22) Wenn sie auf eingegebene Klage nicht gleich einen Termin zu gütlichen Vergleich ansetzen / sondern mehrerer Sportuln halber /ohne Noth die Klage dem Gegentheil zur schrifftlichen Verantwortung communiciren und mit dieserCommunication auf beyden Seiten zu lang continuiren. 23) Wenn sie bey Fürstlichen Ausschreiben und Mandaten deren Ubertretere nicht gebührend abstraffen / sondern um Schmiralien oder aus Ansehen der Person denselben durch die Finger sehen. 24) Wenn sie denen Handwerckern das ungebührliche Sauffen an Jahrs-Tagen oder andern Zusammenkünfften um Mit-Genusses willen / nachsehen und verstatten. 25) Wenn sie über die ihnen zugestandene Sportuln noch neue Zugänge erfinden, oder aber die recipirten ohnvermerckter weise nach und nach erhöhen /dupliren / ja wohl gar tripliren. 26) Wenn sie sonderlich um der Sportuln willen gantz unnöthiger Dinge 1. 2. biß 300. und mehr Inquisitional-Articul concipiren, da doch die Principal-Umstände des beschuldigten Facti, nach Anleitung derer Acten / wohl in 20. 30. oder noch weniger Articul zu bringen gewesen wären. 27) Wenn sie / ohnerachtet Beklagte das beschuldigte Factum gestehen / und sich zur Straffesubmittiren / dennoch ohne Noth erforschen, wer bey dem Facto gewesen / [45] die sich befindliche Zeugen darüber mit allen Umständen genau verhören / und deren Aussage weitläufftig registriren, um vom Verhören,Citationen / Publicationen und Registraturen dem armen Beklagten einen desto grössern Expens-Zettul machen zu können. 28) Wenn sie die Leute / so beym Amte etwas zu thun haben, gleich schrifftlich citiren /da es doch offt nur mündlich durch den Amts-Boten geschehen könte. 29) Wenn sie die Acta und Protocolla verfälschen / und entweder mehr / als die Aussage gewesen, darzu / oder darvon thun. 30) Wenn sie zu dem Ende Häuser bauen / damit die Herschafft ihnen Holtz und andere Materialien darzu verehren, die Unterthanen aber solche zur Bitte ohnentgeltlich anführen mögen. 31) Wenn sie um Gunst oder Gave willen weniger Lehn-Geld / als nach unpartheyischen Anschlag das Lehen-Stück werth ist, bey Lehens-Fällen fordern oder nehmen. Conf. Fritschii Quæstor peccans p. 37. Mengeringii Scrutin. Consc. Catech. p. 609. Wündschens Memoriale Oeconom. Polit. pract. P. III. p. 48. seqq. & Derschovii Hodosophia Viatoris Christiani, oder Christliche Wanderschafft,p. 277. seqq.


Mittel: 1) Daß hohe Obrigkeit und Herrschafften /welche die Justiz nicht wollen Noth leiden lassen /denen Beamten und Gerichts-Bedienten eine austrägliche Besoldung geben / und ihnen das Geschencke nehmen /es sey unter was Prætext an essenden Waaren und sonst an Geld oder Geldes Werth bey Straffe der Remotion oder eines guten Theils ihres Vermögens / ernstlich untersagen. 2) Daß sie bey Annehmung eines Beamten vor allen Dingen mehr auf die innerliche / als äusserliche Qualitäten sehen / und bey Besetzung eines Amtes nicht [46] etwa Idioten / übel beruffene / geitzige und Gewissenlose / sondern solche Leute annehmen / auf deren Gottesfurcht / unsträflichen Wandel / Wissenschafft und Gelehrsamkeit sie sich sicherlich verlassen können. 3) Daß sie keinen cum Onere zum Beamten annehmen /und etwa z.E. daß solcher des Verstorbenen Schulden übernehmen / oder so und so viel Vorschuß thun / und in die Chatoul verehre / aufbürden / weil sonst derjenige / so auf besagte Weise ins Amt gekommen / auf alle Mittel und Wege bedacht seyn wird / wieder zu seinem Geld /so er nicht gerne einbüssen mag / zu gelangen. 4) Daß sie auf gute Process-Ordnungen und andere Veranstaltungen bedacht wären / wodurch die Processe verkürtzet, und allen Mängeln auf eine hinlängliche Art vorgebeuget / darbey die Gerichts- und Amts-Sportuln völlig aufgehoben / und hingegen denen Beamten solche Besoldungen / welche ihnen zu ihrer honetten Sustentation nöthig / gemachet würden. Conf. Königl. Preußische verbesserte Justiz-Ordnung.

Becker

Becker.

Becker betriegen 1) Wenn sie mit Fleiß altes, müchtendes und von Würmen halb ausgefressenes Getreid, wovon nicht nur das Meel schwartz wird, sondern auch das Brod einen üblen Geschmack bekommt /wohlfeil einkauffen / und sich doch das davon gebackene Brod eben so theuer / als das gute / bezahlen lassen. 2) Wenn sie das Brod nicht nach dem gesetzten Gewicht verkauffen, sondern dasselbe um ein mercklichs kleiner und geringer machen. 3) Wenn sie das Brod auf besondere Weise aufschwellen / und mit Fleiß locker oder innwendig hohl machen, damit es nur von aussen ein grössers Ansehen gewinne. 4) Wenn sie zweyerley Brod und Semmel backen, und das / welches das rechte Gewicht hat, auf den raden setzen, damit es bey Besichtigung der Brod-Weger eintreffen möge, das geringere aber unterdessen [47] im Schranck verborgen halten. 5) Wenn sie unter den Weitzen Gersten, und unter das Korn Wicken oder auch Gersten mit untermahlen / und doch hernach das Brod vor gut Weitzen- oder Korn-Brod ausgeben. 6) Wenn sie den Teig nicht wohl ausknäten, und denselben noch wohl mit Wasser streichen, damit er desto schwerer wäge. 7) Wann sie die altgebackene Semmeln noch einmahl im Ofen aufwärmen und vor frische verkauffen. 8) Wann sie vor die Wirthe so wohl in Städten, als auch auf dem Lande kleiner Brod, als es seyn soll / backen / und ihnen wohlfeiler, als sie das andere geben, verkauffen / damit ermeldte Wirthe, wie sie / auch einen Profit daran bey ihren Gästen machen können. 9) Wenn sie von fremden Teig abzwacken / und also in Abwesenheit der Back-Leuthe oder ihres Gesindes das Brod verkleinern. 10) Wenn sie das Fett von den ihnen zum braten anvertrauten Schweine-Kalbs- oder Hammels-Braten abschöpfen /und an dessen statt wiederum Wasser hinan giessen. 11) Wenn sie die Nürnberger und Dantziger Pfeffer-Kuchen zu Nachtheil derer Pfeffer-Küchlere heimlich nachmachen und verkauffen. 12) Wenn sie das Brodt an denen Sonn- und Feyer-Tagen kleiner machen / als es dem Gewichte nach seyn solte, weil sie wissen, daß zu solcher Zeit die Schätz-Meister nicht herum zu gehen / und das Gewichte derer Brodte zu untersuchen pflegen / die Leuthe aber sonderlich an Orthen, wo ihrer nur etliche backen dürffen, das Brodt, es mag sein Gewicht haben oder nicht, zu kauffen gleichsam[48] necessitiret seyn. 13) Wenn sie bey annahenden Feyer-Tagen, da viele Kuchen oder Plätze an einigen Orten pflegen gebacken zu werden / einen oder den andern entwenden, und hernach die Schuld auf die übrigen Back-Gesellen verschieben. 14) Wenn sie dasjenige Brod / welches sie auf das Hausiren schicken, kleiner backen, weil sie wissen / daß solches auf den Dörffern nicht aufgezogen und nachgewogen wird. 15) Wenn sie an solchen Orthen auf dem Lande / wo andern das Brod zu verkauffen verboten ist, ihr Brod in die Häuser tragen und darinnen heimlich verkauffen lassen. 16) Wenn sie in das mürbe Brod / worein Butter kommen solte, keine Butter thun / sondern solches nur aussen her damit bestreichen. 17) Wenn sie dasjenige vor gut Milch-Brod ausgeben / welches doch nur von abgenommener Milch bereitet worden. 18) Wenn sie denen Leuten ihr Brod entweder nicht gnugsam ausbacken / oder wohl gar verbrennen, und hernach die Schuld entweder auf den Back-Ofen, oder ihr neues Gesind / oder daß der Teig nicht recht gemacht worden, weltzen.


Mittel: Diejenigen / bey welchen untüchtiges und zu leicht befundenes Brod angetroffen wird / erstlich ums Brod / welches man unter die Armen könte vertheilen /zu straffen / dann aber auch / wo sie dergleichen mehr thun / mit einer gewissen Geld Straffe anzusehen / die in der von hoher Obrigkeit gemachten Becker-Ordnung / zu benennen / vermöge welcher auch gewissenhaffte Personen / die das Brod wenigstens wöchentlich einmahl abwägen / und / ob es tüchtig und wichtig genug gebacken,examinireten / zu verordnen wären.

Berg-Leute

Berg-Leute.

Berg-Leute betriegen 1) Wenn sie die besten Anbrüche und Ausbeute / so GOtt auf einer reichen [49] Zeche bescheret / verbergen / bey nächtlicher und anderer gelegener Zeit heimlich gewinnen / verpartiren und vor sich behalten / folglich den Gewercken entwenden. 2) Wenn sie die guten und reichesten Anbrüche stehen lassen / solche mit Leimen oder Erde überstreichen, und neben weg fahren / damit / wenn nun die Gewercke müde worden, und die Zeche gar liegen lassen / sie alsdann die Zeche wieder aufnehmen, und weil es nach dem heisset / die Zeche sey ins Freye kommen / dieselbe muthen können. 3) Wenn sie mit Fleiß, um das Silber aus einer Zeche und Fund-Grube zu gewinnen, Stollen anlegen / und das Wasser abführen, da hergegen aber, wenn durch dergleichen Abführung des innerlichen Wassers das Silber gleichsam erstirbt, ohne zu seiner Reiffe zu gelangen, mithin nur Kobolde trägt / wol zehen andere Zechen verderben. 4) Wenn sie auch von dem schon geschmoltzenen Silber oder Gold etwas entziehen. 5) Wenn sie beym Schmeltzen den rechten Halt aus dem Ertzte nicht bringen / sondern solchen mit Fleiß so lang in den Schlacken stecken lassen / biß sie Zeit und Gelegenheit haben / denselben vor sich heraus zu bringen. 6) Wenn sie in den Bergwercken mit Fleiß gantz schläferig arbeiten / in denen Gruben die Sichten mit Schlaffen oder Tobackrauchen vorbey streichen lassen /damit sie nur lange Zeit zubringen, und von den Gewercken desto mehr Geld schneiden mögen. 7) Wenn sie in den Rechnungen allzuviel den Gewercken durch Angab falscher Besoldungen / als Marscheider, Berg-Sänger, Ruthen-Gänger u.d.g. anschreiben. 8) Wenn sie, wie Gerber in seiner Fortsetzung der unerkannten Hünden p. 473. schreibet, die Vorräthe etlicher [50] Quartal zusammen halten, hernach ein paar Schmeltzen machen / und etwas Uberschuß geben, damit sie den Gewercken ein Hertz machen / dabey aber sogleich begehren / daß / weil sie ihren grossen Fleiß bey der Zeche thäten / und durch göttlichen Seegen es nun anfienge Uberschuß zu geben / die Herren Gewercken denen Geschicht-Meistern / die ferner bey der Zeche ihr möglichstes thun wolten / zu ihren Lohn etwas legen mögen / so bald aber ihr Wochen-Lohn erhöhet / und die Zeche kaum noch ein Quartal Uberschuß giebet / findet sich, daß alles auf der Schicht-Meister und Arbeiter Lohn aufgehet / und für die Gewercken wenig oder nichts übrig bleibet. 9) Wann sie / als umlauffende gewissenlose Kux-Cräntzler mit Vorzeigung reichhaltiger Ertz-Stufen, so sie entweder anderer Orten entwendet / oder doch von solchen Orten hergenommen, welche wegen ihren abschneidens /vertruckenet / kostbaren Schacht-Gezimmers und anderer allzugrossen Unkosten nicht bauwürdig, ein gewaltiges aufschneiden, ehrliche und solcher Bergwercks-Sachen und deren Räncke unerfahrne Leute /damit anführen und um das Geld bringen. 10) Wann sie zu Aufmunterung einer zum Fort-Bau ermüdeten Gewerckschafft in ein oder anderer Gruben einen frischen Queer-Schlag machen / in dessen Gestein geseilt oder klein gekörntes Gold oder Silber einschiessen, denen Gewercken vor den rechten nun frisch gefunden ausbeutigen Gang angeben, selbst befahren lassen / so gleich das Ertz gewinnen und zu gut machen / und dadurch solche zu fernern Uffwand encouragiren. 11) Wenn solche nach denen Gedingen zu Fudern oder Centnern uff denen [51] Gruben die guten Ertzte von Berg- und andern unartigen Stein und in denen Wasch-Wercken die Schliche nicht von Schmanck und Unrath so viel als möglich rein aushalten / sondern nur suchen durch viele Lieferung ihre Geding-Löhnung zu erhöhen, damit aber die Gutmachung hindern und lauter Schaden verursachen.


Mittel: Gute Berg-Ordnung / darinnen vorstehende Betriegereyen am füglichsten præcaviret werden können.

Beschliesserinnen

Beschliesserinnen.

Beschliesserinnen betriegen 1) Wenn sie bey ihrem Abzug die Schräncke und Thüren nur halb zuschliessen, und hernach da sie die Schlüssel schon übergeben / und alleine seyn / darinne visitiren / und / was ihnen anständig, heraus nehmen. 2) Wenn sie ihrer Herrschafft von weisser Wäsche und andern Hauß-Meublen etwas heimlich entwenden, und aus jenen die Buchstabens-Zeichen trennen, solchen Diebstahl aber hernach auf das andre Gesinde schieben. 3) Wenn sie den Knechten und Kutschern im Hause /oder auch andern ausserhalb dem Hause, Wein und Bier heimlich zu partiren, oder aber ohnvermerckt die Vorleg-Schlösser am Keller offen lassen / daß es diese selbst hohlen können. 4) Wenn sie von Mehl /Eyer, Butter und dergleichen Victualien / welches vor die Köchin zu den Speisen heraus gegeben wird, etwas zurück behalten / und des Nachts / da sich die Herrschafft zur Ruhe begeben, vor sich oder mit dem übrigen Gesind noch einmahl kochen und anrichten, oder auch anderswohin verwenden. 5) Wenn sie, um sich bey Herren und Frauen zu insinuiren / die übrigen Dienstboten / zumahlen auch solche, denen sie übel wollen / oder die [52] nicht mit ihnen einhalten wollen / bey denenselbigen einhauen / und ihnen allerley Unwahrheiten / so sie von diesen wollen gesehen und gehöret haben / vor die Ohren tragen. 6) Wenn sie bey Verwahrung derer übergebliebenen Speisen, Confects oder dergleichen / solche benaschen / und es hernach auf die Katzen oder Mäuse schieben. 7) Wenn sie die ihnen in Beschluß gegebene Weine / gebrannte Wasser / Obst, eingemachte Waaren und Confituren zu offt versuchen / und vorgeben sie wären eingetrocknet, verdorben, oder die letzten von Mäusen benaget worden.


Mittel: Daß die Frau im Hause solchen ihren Leuten bißweilen nachsehe / nachschleiche / Fallen lege / und sie auf die Probe stelle / ob sie nicht bey ihnen etwas von dergleichen Partierereyen selbst / oder durch andre an Tag bringē könne.

Bettlere

Bettlere.

Bettlere betriegen 1) Wenn sie sich zu Aufführung eines Kirchen-Baues falsche Collecten-Bücher, Attestata und Vorschrifften machen lassen, mit solchen im Land herum gehen, und damit den Leuten das Geld gleichsam aus dem Beutel stehlen. 2) Wenn sie sich falsche Brand-Briefe / und Bücher entweder selbst schreiben, oder schreiben lassen / auch wohl wahrhaffte Sammlungs-Patente von denen Besitzern, die solche lang genug gebraucht, erhandeln / oder ihnen heimlich entwenden / dergleichen Betriegereyen mitColligirung der Allmosen auf Lutheri abgebranntes Haus zu Eißleben erst vor einigen Jahren passiret. 3) Wenn sie die Petschafften oder Patent-Siegel entweder selbst wissen nachzustechen / oder von andern nachstechen lassen, damit sie ihre falsche Attestata bekräfftigen können. 4) Wenn sie die Leute desto freygebiger zu machen / die Zahl des empfangenen Gelds [53] in ihren Collecten-Büchern vergrössern, und z.E. an statt 6. Pfennige mit Vorsetzung der einfachen Zahl 16. schreiben. 5) Wenn sie sich von mitleidigen Personen / denen sie ihre verstellte Noth aufs beweglichste vorgestellet und scheinbar vorgebracht / Recommendations-Briefe an andere mitleidige Hertzen verfertigen lassen. 6) Wenn sie ihre Bettel-Briefe /mit welchen sie an einen Ort zu offt gekommen / und die daher allzubekannt werden wollen, unter einander vertauschen, so / daß einer des andern Namen / Vaterland und Anliegen an sich nimmt. 7) Wenn sie offt nur auf einen bloßen Pass, des Innhalts, daß sie etwa vor einem oder zwey Jahren an einem gesunden Ort gewesen, Allmosen begehren. 8) Wenn sie durch ihre Bettelmännische Beredtsamkeit simuliren und dissimuliren / und sich zum Exempel auf einem Edel-Hofe vor arme vertriebne von Adel, auf einem Pfarr-Hofe vor arme vertriebne Priester, vor Conversos u.s.f. ausgeben, wie davon das Exempel des allhie in Coburgischem Zucht-Hause vor einigen Jahren gefangen gesessenen sich so nennenden Barons von Friesen, der nach der Zeit in Wien und Dreßden dergleichenFalsa aufs neue begangen haben solle, bekannt ist. 9) Wenn sie sich vor Maurer oder Zimmer-Leute ausgeben, die vor andere / so beym Kirchen-Bau verunglücket / betteln müsten. 10) Wenn sie mit simulirten Kranckheiten aufgezogen kommen, und wol des Tages über an Krücken gehen / des Nachts aber in den Wirths-Häusern springen und lustig seyn. 11) Wenn sie den Innwohnern auf den Dörffern die Allmosen abtrotzen / und ihnen / unter Bedrohung allerhand Unglücks, so sie über jene bringen wolten / [54] wol vorschreiben, wie viel man ihnen geben solle. 12) Wenn sie sich ohnerachtet, daß sie noch Hauß und Hof haben / aufs Betteln legen / und lieber an unbekannten Orten unverschämte Bettler abgeben, als daß sie zu Hause ihr Stückgen Brod redlich verdienen. 13) Wann sie unter dem Schein des Bettelns auf den Land-Höfen die Gelegenheit absehen / wo sie etwa einbrechen / und ihre räuberische Hände füllen können. 14) Wenn sie die Füsse mit Lappen und alten Fetzen verwickeln / und solche vor schadhafft ausgeben, sonst aber da niemand gegenwärtig / trutz einem Land-Boten lauffen können. 15) Wenn sie sich als Stumme anstellen / ein Glöcklichen / welches die Stelle der Zunge vertreten soll / in die Hand nehmen /und mit lauter simulirtem Deuten das Allmosen suchen. 16) Wenn sie in ihre falsche Briefe oder Collecten-Bücher vornehme Städte einschreiben in welchen sie Allmosen empfangen hätten / da sie doch selbige weder gesehen, noch hinein gelassen worden. 17) Wenn sie sich vor abgedanckte Officiers ausgeben /und mit falschen Abschieden, Briefen und Pässen versehen. 18) Wenn sie sich vor blessirte / abgedanckte oder vom Feind desertirte Soldaten fälschlich ausgeben, die andern abgenommene Abschiede aufzeigen /Hände und Arme, als ob ihnen solche ermangelten /verbergen, und sich als ob sie lahm oder hinckend geschossen worden / anstellen. 19) Wenn sie / wie viele Handwercks-Bursche zu thun pflegen / nach heut aus der Stadt-Allmosen-Cassa empfangener Gabe, andern Tags einen fremden Nahmen annehmen, und unter ihres Cameraden Kleidung sich die Gabe noch einmahl reichen lassen.


[55] Mittel. 1) Daß / was die falschen Kirchen-Collectores anlanget / man keine Kirche zu bauen anfange / wo es nicht die höchste Noth erfordere / und ausfindig gemacht sey / ob man den vorhabenden Kirch-Bau auf eigene Kosten / ohne des andern Uberlast / auf- und ausführen könne / damit dergleichen Collectores, durch das müßige herumgehen der Arbeit nicht entwehnet und hergegen des Bettelns dabey gewohnet werden. 2) Daß / was abgebrannte Arme betrifft / von hoher Obrigkeit solche Anstalten gemachet werden / vermöge welcher dergleichen verunglückten Leuten aus allen im Lande seyendenÆrariis publicis, auch wol im Nothfall aus denen Landschaffts-Cassen / oder aber aus einer besonders anzurichtenden Brand-Cassa ein gewisses Allmosen zu einiger Wiederholung des erlittenen Schadens / nachProportion derer abgebrannten Personen / gereichet werde / damit solcher gestalt sie mit Brand-Briefen im Lande herum zu ziehen / und darauf zu betteln / nicht genöthiget wären. 3) Daß / was die blessirte Soldaten und Land- und Hauß-Arme anlanget / jene ein jeder Stand / wie in Franckreich geschicht / und auch Hn.Adjuncti Eyrings Vorschlag in seiner abgezogenen Decke der Welt p. 103. durch das gantze Römische Reich also seyn solte / diese aber ein jedes Land / Stadt und Dorff nothdürfftiglich versorgete / zu dem Ende sonderlich in grossen Städten und Residentzien allerhandManufacturen könten angelegt werden / darinnen die Armen / und auch öffentliche Landstreicher / die gar nicht zu dulden / ihr Stückgen Brod mit verdienen könten. 4) Daß / wo Bettler und Krüppel verdächtig / man solchen unverschämten Leuten / um desto besser hinter die Wahrheit zu kommen / recht auf den Zahn fühle /und sie durch gewisse dazu bestellte Personen fleißigexaminiren lasse / mithin auf Befinden des Betrugs selbige ernstlich bestraffe. 5) Daß weder die Herren Pastores in Städten und auf dem Lande / aus unzeitiger Barmhertzig- und Leichtgläubigkeit / denen unverschämten Bettlern Vettel Briefe verfertigen / noch auch die Notarii aus interessirter Absicht solchen ihre alte zerrissene Briefe erneuerten / und mit Aufdruckung ihresNotariat-Siegels und gewöhnlichen Petschaffts bekräfftigen. Wovon aber [56] und dergleichen andern Remediis mehr / sonderlich auch wie in Städten und auf dem Lande besondere Allmosen-Cassen anzurichten / Examinatores und Aufsehere hierüber zu bestellen / und so fort / in obangeführten meinen Gedancken von Stadt-und Land-Betteln mit mehrern gehandelt habe.

Beutelschneider

Beutelschneider.

Beutelschneider oder Spitzbuben betriegen 1) Wenn sie überall in den vornehmsten Gasthöfen einkehren, und darinnen die Reisende mit Karten- und Würffel-Spielen dermassen anführen / daß sie sich als dergleichen Spiele wenig kundige anstellen, und die mit ihnen spielende übrige Gäste anfangs zwar etliche Spiele gewinnen lassen / zuletzt aber durch falsches Spielen / oder angelegte Karten ihnen den Beutel wacker fegen. 2) Wenn sie als Cavalliers bekleidet in einen Gasthoff kommen / unter dem Vorwand / daß sie sich an dem Ort eine Zeitlang aufhalten müsten, auch den Wirth / um sich bey demselben in desto bessern Credit zu setzen / einen oder zwey Monate mit dem besten Gelde voraus bezahlen / darauf aber, nachdem sie mit demselben familiair worden, über das lange Ausbleiben ihrer (doch nicht zu hoffenden) Wechsel klagen und, daß der Wirth ihnen interims weise mit einer Summa ausgeblichen Geldes gegen Verpfändung ihrer bey sich habenden Sachen, aushelffen möge / ansuchen / nach Empfang des Gelds aber ihre Sachen heimlich aus dem Hause practiciren, und davon gehen. 3) Wenn von ihnen einer nach dem andern wohl bekleidet mit Laquaien in enge und finstere Handels-Gewölber kommt / und sie sich anstellen / als wolten sie etwas kauffen, auch die Waaren beschauen und einander zulangen, der letzte aber / so forn an der Thür stehet, solche dem Diener unvermerckt zu partiret / daß [57] dieser sie ohne Bezahlung davon tragen muß. 4) Wenn sie sich sonderlich bey Meß-Zeiten in Träger verkleiden / und da sie eine gute Beute auf der Trage vermercken, solche durch eine Gasse in die andere vertragen / daß weder die Waare noch sie wiederum anzutreffen seyn. 5) Wenn sie bey Einhandlung einiger Waaren ihre Schnapp-Säcke unter den Kleidern verborgen haben, und darein alles / was sie nur denen Kauff- und Handels-Leuten heimlich entziehen können / stecken. 6) Wenn sie sich ums Geld dingen lassen, und denenjenigen / auf welche sie gedinget worden / entweder heimliche Schläge versetzen / oder selbige wol gar hinterlistiger Weise ums Leben bringen. 7) Wenn sie sich an Königlichen und Fürstlichen Höfen in eben der Livré, wie die Diener bekleidet, in die Gemächer begeben, und daraus, was sie nur von Kostbarkeiten antreffen und mitnehmen können, davon tragen. 8) Wenn sie Pacquete mit falschen güldenen Ketten und Ringen auf die Gasse werffen, und sobald selbige jemand aufhebet, hinten nachschreyen: halben Gewinst! darauf aber / da sie einen Geitzigen und Einfältigen antreffen, ihnen ihren halben Theil um ein schlechtes Geld wieder verhandeln. 9) Wenn sie die Leute, bey welchen sie Geld vermercken / ersuchen / ihnen doch die Uberschrifft auf denen Briefen / so sie vorzeigen / zu lesen, unter dem Lesen aber selbigen den Beutel mit dem Gelde entziehen und davon lauffen. 10) Wenn sie bey Messen / Jahrmärckten / und sonst grossen Gedränge des Volcks, den Leuten die silberne Uhren, Geld, seidene Schnuptücher, oder andere dergleichen Dinge, aus den Taschen heraus ziehen / oder auch / wie einst zu Leipzig geschehen / ihnen wol gar die [58] güldene und mit Diamanten besetzte Ringe an Fingern, zusammt den Fingern, mit einem Scheer-Messer abschneiden. 11) Wenn sie sich zu den reitend- oder fahrenden Passagiers machen, und daß diese sie ein wenig möchten aufsitzen lassen, höflich bitten / ihnen aber hernach an statt des Dancks die Näde an ihren Felleisen und Mantel-Säcken heimlich auftrennen / und, auf beschehene Visitirung derselben / sich von ihnen weg und aus dem Staube machen. 12) Wenn sie nach dem Vaterland, Nahmen und Geschlecht derer Passagiers, fleißig forschen / und bey ihnen hernach thun / als ob sie ihre Eltern und gantze Freundschafft gar wohl kenneten, damit sie dieselbe durch sothane verstellte Bekandtschafft desto treuhertziger machen und desto eher hinters Licht führen mögen. 13) Wenn sie sich des Tages über in grossen und vornehmen Häusern verstecken, des Nachts aber die Thüren eröffnen / und ihren vor dem Fenster stehenden Cameraden den Diebstahl durch die Fenster herab werffen, sich so dann wieder verstecken, biß des Morgens das Hauß aufgeschlossen wird. 14) Wenn sie sich vor Bediente grosser Herren / in deren Livré sie sich kleiden, ausgeben und auf dieselben hin und wieder borgen. 15) Wenn sie sich in solche Kästen einsperren lassen /welche sie inwendig eröffnen können und ihre Cameraden die Wirthe bitten müssen, daß sie solche ja wohl verwahren wollen da es dann geschiehet / daß /da nun die Wirthe die Kästen an den Ort / wo sie ihre beste Mobilien haben, verwahrlich beysetzen / die eingeschlossene Diebe heraus steigen, und nachdem sie sich wohl besacket und ihren Tuck ersehen / mit der gemachten Beute, ohn die Kästen wieder abzuholen, davon gehen. [59] 16) Wenn sie in Comœdien- undOpern-Häuser gehen, darinnen sich neben oder hinter Personen die silberne Knöpfe an ihrer Kleidung tragen, und ihnen solche unvermerckt abschneiden / wie davon ein gar lächerliches Exempel von einem Beutelschneider, der dergleichen practicirend, darüber sein Ohr verlohren, in Buissons Französischer Grammaire erzehlet wird.


Mittel: 1) Daß die Obrigkeit auf solcherley Leute ein scharffes und wachsames Auge habe. 2) Denen Gastgebern fremde verdächtige Personen / ohne es vorher der Obrigkeit jedes Ortes anzuzeigen / zu beherbergen nicht verstatte. 3) Unter den Thoren der Städte die ankommende Passagiers, zumahl etwas verdächtige / scharff exa miniren und ausfragen lasse. 4) Auf die Entdeckung dergleichen diebischen Gesindes ein nahmhafftes Stück Geld setze.

Beutler

Beutler.

Beutler betriegen 1) Wenn sie die Handschuhe in den Näthen übel verwahren, und entweder mit verlegener Seide, oder mit subtilem Zwirn nehen / damit solche desto eher wieder auseinander gehen mögen. 2) Wenn sie alte und schon getragene Handschuhe färben / und hernach wieder vor neue verkauffen. 3) Wenn sie an die Ecken und in die Mitte ein paar Silber- oder Gold-Fäden sticken / und hernach die Leute, zumahl junge, welche das Handwerck nicht verstehen, damit wider alle Billigkeit übertheuren. 4) Wenn sie die Handschuhe zu hoch anschlagen / und da man ihnen ein Gesatz darauf thut / höchlich betheuren / daß sie solche um den Preiß nicht geben könten / und kosteten sie ihnen selbst mehr, dennoch aber, beym Fortgehen der Käuffere, selbige noch um das von diesen erstbeschehene Geboth überlassen. 5) Wenn sie denenjenigen / so ihnen gutes und wohl zugerichtetes Leder von Hirschen, Gemsen / Böcken, [60] oder andern Fellen zum Handschuh machen geben, austauschen / und an statt desselben, anders / so viel schlechter ist / darzu hergeben. 6) Wenn sie unverständigen Käuffern, Kalb-lederne Handschuhe vor Böckene und Schaf-lederne vor Kälberne verkauffen. 7) Wenn sie ihre Handschuhe vor solche, welche man waschen könne, fälschlich ausgeben. 8) Wenn sie denen Käuffern weiß machen, die ihnen etwas enge Handschuhe würden im tragen sich ausdehnen, oder die / so zu weit sind / bey deren Gebrauch eingehen. 9) Wenn sie betrieglich vorgeben, ihre schwartze oder andere gefärbte Handschuhe behielten die Farbe, da doch im Tragen an Händen und Kleidern, wie auch an denen Handschuhen selbsten man hernach den Abgang der Farbe mit Schaden wahrnimmt. 10) Wenn sie zu ihren Handschuhen untüchtiges / verdorbenes oder verbranntes Leder nehmen, und / damit man es nicht erkennen möge, solchen gewisse Farben geben. 11) Wenn sie teutsche Handschuhe zu Romanischen oder parfumirten legen / daß solche den Geruch davon annehmen und sie also davor verkauffen können.


Mittel: 1) Daß auf solche Betriegereyen in der Beutler Innungen eine besondere Straffe gesetzet / sonst aber jedeSorten von Handschuhen / damit der Käuffer an der / in dem Beutlers-Kram angehängten Tax-Tabell den Preiß gleich sehen und sich im Einkauff darnach richten könne / ordentlich taxiret werde.

Bibliothecarii

Bibliothecarii.

Bibliothecarii betriegen 1) Wenn sie von denen Reisenden / welche die Bibliotheque, darüber sie gesetzet sind / besehen wollen, mehr Geldes, als billig, prætendiren / hernach aber, wo diese keine sonderliche Lust darzu bezeugen, wohl die Helffte weniger [61] nehmen. 2) Wenn sie von den Fremden das Geld genommen, und ihnen doch hernach / nicht alles (denn das ist öffters wegen Kürtze der Zeit unmöglich, und werdens auch verständige Passagiers nicht verlangen) auch nicht einmahl das Vornehmste treulich zeigen, noch alle Schräncke eröffnen. 3) Wenn sie denenjenigen, welche Bücher aus der Bibliotheque entlehnet /bey deren Wiederüberschickung den Zettul, so jene darüber ausgestellet / nicht remittiren, und nach Verfliessung einiger Zeit ihnen solche, Krafft des Zettuls / noch einmahl anfodern / selbst aber das Buch unterschlagen. 4) Wenn sie sich in denjenigen Stunden /wozu sie vermöge ihrer Pflicht verbunden sind, in derBibliotheque nicht ordentlich antreffen lassen / und entweder ihren Privat-Geschäfften nachgehen, oder, wie auf Universitäten zu geschehen pfleget / mit den Studenten währender Zeit schmausen, und allerhand andere Verhinderungen vorwenden. 5) Wenn sie guteEditiones von Büchern austauschen, oder vor voll ständige und accurate Exemplaria defecte und vitieuse hinein stellen. 6) Wenn sie die etwa in einer Bibliothec befindliche Instrumenta Mathematica zum täglichen Gebrauch abnutzen, und, da solche verderbet, vorgeben / sie seyen schon vorher so gewesen. 7) Wenn sie ihren guten Freunden heimlich und wider ihre Instruction Bücher auf Jahr und Tag wohl nach Hause geben / und sie ebenfalls durch täglichen Gebrauch abnutzen lassen. 8) Wenn sie von den Geldern / welche zur Anschaffung neuer und in der Bibliothec noch nicht befindlicher Auctorum gestifftet sind /etwas entwenden / dadurch / daß sie die [62] Bücher wohlfeiler einkauffen, als in der Ausgabe von ihnen berechnet wird. 9) Wann sie die Bücher / so zwey oder mehrmahlen in der Bibliothec sich befinden / heraus nehmen und vor sich verkauffen. 10) Wenn sie keinen ordentlichen Catalogum über die in der Bibliothec befindliche Bücher führen / damit sie desto eher ein Buch unterschlagen können. 11) Wenn sie denenjenigen / welchen sie wohl wollen, einen öffterern Zutritt in die Bibliothec vergönnen / andere aber / mit welchen sie nicht so vertraut leben / unter erdichteten Ausflüchten gar nicht admittiren, oder mit den verlangten Büchern nicht an die Hand gehen. 12) Wenn sie in die Bibliothec nur solche Bücher anschaffen /welche in ihren Kram oder vor ihre Profession dienen, oder die ihre Bücher-Correspondenten im Verlag führen, sie mögen dem Publico nützlich seyn oder nicht. 13) Wenn sie mit denen Buchhändlern und Buchbindern heimliche Pacta machen, daß jener ihnen ihre vor sich kauffende Bücher in einem geringen Preiß geben, diese aber solche fein wolfeil einbinden, und hingegen ihrer Einbusse wegen, sich an denen Büchern, welche sie in die gemeine Bibliothec geben und binden / wieder erholen sollen.


Mittel: Daß dem Bibliothecario eine besondere Instruction, wie er sein Amt und Verrichtung zu führen /auch mit was vor Sorten Bücher er die Bibliothec zu versehen / beym Antritt zugestellet / und er darauf verpflichtet / auch die Bibliothec jezuweilen visitiret / ob alles darinnen Ordnungs-mäßig zugehe / und endlich dem Bibliothecario alljährlich Rechnung über Einnahm und Ausgab zu thun auferleget werde. Bes. Spatens Teutsche Secretariat-Kunst P. IV. p. 1982.

Bier-Brauer

[63] Bier-Brauer.

Bier-Brauer betriegen 1) Wenn sie zur Erspahrung des Gersten-Maltzes nur Haber-Maltz, auch nachProportion mehr Hopffen / dann Maltz / zu ihren Gebräuden nehmen. 2) Wenn sie mit Fleiß und wider des Landes Gewohnheit zu viel Wasser nachgiessen, und damit das Bier sehr dünne machen, gleichwohl aber sichs / wie ander gutes Bier / bezahlen lassen. 3) Wenn sie das so genannte Katzen-Hirn / Baldrian, und dergleichen Kopf-reissende Dinge mehr in die Pfanne werffen / damit das Bier davon starck / und die Leute, so es trincken / fein bald taumelnd werden. 4) Wenn sie etwas von dem ihnen gegebenen Maltz /Hopffen und Holtz entwenden / und durch ihre Leute heimlich nach Hauß tragen lassen. 5) Wenn sie zuletzt / da das Bier bald fertig, ohne alle Noth viel Holtz in den Ofen werffen / damit fein viele Brände überbleiben mögen, welche sie / als ihr Accidens, samt der Asche behalten. 6) Wenn sie an statt des Hopffens / solchen, da er aufgeschlagen, zu erspahren, Wermuth / Ochsen-Gall und dergleichen unter das Bier thun, damit dasselbe nur bitter werde. 7) Wenn sie wider Obrigkeitliche Verordnung, auch des Sonntags Zeit währenden Gottes-Diensts heimlich mit Brauereyen umgehen. 8) Wenn sie, zumahl da in theils Dörffern die Brau-Meister zugleich Tranck-Steuer-Einnehmer mit sind / mit denen, welche von ihnen brauen lassen / unter einem Hute spielen, etliche Sümmern oder Malter drüber schütten / oder schütten lassen, und also die Obrigkeit um ihre Tranck-Steuer oder Accise bringen. 9) Wenn sie in Wasch-und [64] andern Hauß-Kesseln heimlich Bier brauen, um dadurch sich vom Accis oder Tranck-Steuern loß zu machen. 10) Wenn sie vieles Bier und wohl auch gute Krafft in dem Hopffen lassen, solchen an sich handeln, und hernach das beste Bier aus diesem Hopffen pressen und ziehen.


Mittel: 1) Daß man den Brau-Meister nicht allein Herr seyn lasse / sondern ihm auf das Garn Achtung gebe. 2) Daß man auch zu Brau-Meistern und Brau-Knechten ehrliche und redliche Leute nehme / und in ihren ablegenden Eydes-Pflichten obig erzehlte Betriegereyen / um sich deren zu enthalten / mit berühre. 3) Daß man jezuweilen in denen Mühlen oder Brau-Häusern die Mältzer nachmessen lasse / zu sehen / ob nichts heimlich drüber geschüttet worden. 4) Daß man die Dorles und Pfannenvisitiren lasse / ob solche nicht über die erlaubte Grösse sich befinden. 5) Daß man die Müller auf Brandewein-Brennen und Kessel-Bier-Brauen beeidige / damit sie niemanden kein Maltz schroten / er habe dann hierzu Obrigkeitliche Vergünstigungs-Zettul auf ein gewissesQuantum aufzuweisen / damit die Tranck-Steuer Beamten und Einnehmere auf solche Zettul hernach mit denen Müllern und Brau-Herren abrechnen können. 6) Auch könte eines und das andere durch Publication einer be sonderen Brau-Ordnung abgestellet werden.

Bier-Wirthe

Bier-Wirthe.

Bier-Wirthe betriegen 1) Wenn sie das Bier verfälschen / und unter das gute das so genannte frisch-oder dünne Bier, Covent, oder gar Wasser thun. 2) Wenn sie / da ein Bier umgeschlagen, ins Faß eine Hand voll Saltz und Buchen-Asche werffen / damit es darinn erst anfange zu gähren / wodurch aber solches ungesund / dick und zähe wird. 3) Wenn sie das schon verdorbene Bier mit Poth-Asche, Schaf-Därmen, Kreide und andern eckelhafften Dingen mehr, wieder gut machen wollen. 4) Wenn [65] sie kleiner Gemäß haben / als Land-bräuchlich ist. 5) Wenn sie bey Anfang ihres Bier-Schenckens sich grösser Gemäß anschaffen, als Landes-Gebrauch mit sich bringet, um dadurch mehr Gäste an sich zu ziehen, und ihren Nächsten die Nahrung abzuschneiden hernach aber / da diese ein wenig gewohnt / das grosse Gemäß wieder beyseite thun. 6) Wenn sie zwar rechtes Gemäß führen, aber beym Einlassen mit dem Bier einen grossen Jäst machen / und so gleich unter dem Schein eines vollen Maßes in des Käuffers Gefäß eingiessen / daß dieser / wenn der Jäst vergehet, dennoch zu kurtz kommt. 7) Wenn sie mit dem geschwornen Maltz-Messer, Müller und Brau-Meister ein geheimes Verständniß haben / und also mehr Gersten zu einem Maltze aufschütten, mehr Scheffel in die Mühle bringen / mehr Wasser zu einem Gebräude giessen, als ordentlicher Weise und nach gemachter Brau-Ordnung geschehen soll, solcher gestalt aber denen Landes-Herrschafftlichen Intraden an Accise, Tranck-Steuern und dergleichen mercklichen Abbruch thun. 8) Wenn sie, ihres eigenen Interesse wegen, alle die in ihren Häusern beym Trunck vorgehende Schand- und Schlägerey-Händel verduckeln / und der Obrigkeit verschweigen, damit solche nicht an das Licht kommen / noch ihre Gäste gestraffet werden mögen. 9) Wenn sie alle Hefen mit dem Bier verkauffen / und zu Erspahrung des Holtzes das Wasser zum Covent oder Frisch-Bier nicht einmahl sieden, sondern nur roh auf die Treber giessen lassen. 10) Wenn sie wider die Ordnung oder Verboth der hohen Landes-Obrigkeit, daß Sonntags [66] und in der Woche Abends nach 9. Uhren keine Gäste mehr in Schenck- und Wirths-Häusern sollen gefunden werden / die Gäste heimlicher Weise biß um und nach Mitternacht bey sich sitzen lassen / und auch wohl des Sonntags und an hohen Fest- oder solennen Buß-Tägen zwischen und unter dem Gottes-Dienst Zech-Gäste verborgen halten / und um solche Zeit in geheim Bier verzapffen. 11) Wenn sie durch das Saltz das Bier lieblich klar, und geschmackhafft, aber auch eben dadurch, weil das Saltz das Geblüth angreiffet / dem Leibe sehr schädlich ma chen. 12) Wenn sie mit Fleiß in ihre Schenck-Maße zu deren Verengerung unten und an den Seiten Beulen eindrucken / und denen Leuten, daß solches ohngefehr geschehen / Glauben machen. 13) Wann sie altes abgeschmacktes Trauff-Bier unter das neue / oder die hefigten Bier-Neigen in andere frisch angesteckte Fässer giessen. 14) Wenn sie, zumahl denen betrunckenen Gästen / mit doppelter oder solcher Kreide / welche ausgekerbet, und bey dem Anschreiben unvermerckt doppelte Striche machet, anschreiben. 15) Wenn sie nicht ehender Bier aufthun, biß der Nachbar seinen Zeiger oder Bier-Flinder ausgestecket / und solchen also um die Kunden und Gäste zu bringen suchen. 16) Wenn sie einheimische Biere für fremde berühmte Biere / dergleichen z.E. das Coburger, Naumburger / Merseburger / Eulenburger / Zerbster und andere mehr sind / verkauffen, oder die fremde mit einheimischen vermischen. 17) Wenn sie aus abergläubischer Absicht, daß das Bier bald ausgeschencket werde, birckene Bier-Hähne gebrauchen / denenjenigen / so das [67] erste Bier aus einem Fasse hohlen / geschwind damit zulauffen heissen, oder von Diebs-Daumen in das angesteckte Faß etwas hängen / sich aber selbst am meisten damit betriegen / wie der seel. Herr Haase in seiner Vorstellung, was bey der Bier-Brau- und Schenck-Nahrung wider GOttes Wort und gutes Gewissen sey / p. 10. seqq. mit mehrern ausführet.


Mittel: 1) Daß eine Ordnung und Instruction denen Schenck-Wirthen / wie sie sich zu verhalten / vorgeschrieben / und darinnen alles obige unter gewisser Straffe abgestellet / und 2) die Bierschencken und das darinnen befindliche Gemäß zum öfftern ohnvermerckt visitirt, und die befundene Betriegereyen exemplarisch abgestraffet / das verfälschte Getränck aber confisciret / und / wo es ohnschädlich / unter die Armen ausgetheilet werde.

Bildhauer

Bildhauer.

Bildhauer betriegen 1) Wenn sie zu Statuen, Leichen- und andern Gedächtniß-Mahlen weiche und bald zerbrechliche Sand-Steine nehmen / nur / damit sie desto eher von der Arbeit kommen mögen. 2) Wenn sie sich ihre Arbeit, die man eben so eigentlich nicht allzeit schätzen kan / über die Gebühr theuer bezahlen lassen / unter dem Prætext, als müsten sie so und so lange damit zubringen / da sie doch hernach noch andere Arbeiten darzwischen thun, oder unterdessen mehr feyern, als an den bestellten Steinen arbeiten. 3) Wenn sie / um nur Arbeit zu bekommen, eine Arbeit um wolfeilen Preiß zu verfertigen versprochen / hernach aber / da sie solche die Helffte fertig haben / die Leute überlauffen / und mit vielem Lamentiren, daß sie die Arbeit nach dem getroffenen Accord unmöglich thun könten / noch mehrern Lohn erpressen. 4) Wenn sie einen Leichen-Stein nicht nach[68] dem Modell, so man ihnen vorgezeiget / verfertigen /und hernach / da sie darüber zu Rede gesetzet werden / sich damit entschuldigen / es sey aus Versehen geschehen / oder hätte sich nicht schicken wollen.


Mittel: 1) Schrifftlichen Contract bey Bestellung wichtiger Stücke. 2) Zurückhaltung des Hauer-Lohns /biß die Arbeit nach vorgeschriebenem Modell verferti get worden.

Borten-Wircker

Borten-Wircker.

Borten-Wircker betriegen 1) Wenn sie Franckfurter Seide vor Venetianische / oder Holländische für Italiänische verarbeiten und verkauffen. 2) Wenn sie unter die Seide zarte Wolle thun, und beydes untereinander wircken, daß es der Unverständige nicht gewahr werden kan. 3) Wenn sie falsches Gold und Silber unter das gute meliren / Bänder daraus verfertigen /und solche hernach als ob sie mit dem feinesten Gold und Silber durchwircket / verkauffen. 4) Wenn sie mit Fleiß solche falsche Waaren / deren, nach Mengerings Anzeige in Scrut. Consc. catech. p. 1521. zu Franckfurt / Hanau / Cölln, Hamburg und andern Orten von armen Meistern und Pfuschern, auf Verlag eigennütziger Kauff-Leute / genug gemacht werden / einkauffen, und alsdann solche vor gute wieder ausgeben und verkauffen. 5) Wenn sie alte an Farben abgeschossene und verlegene Bänder wolfeil einkauffen / und solche / nachdem sie ihnen eine neue Farbe und Steiffe gegeben / vor frisches Gut wieder verkauffen. 6) Wenn sie die seidene Bänder mit allem Fleiß dünne machen /jedoch dabey starck conciren / damit solche vor gutes Taffent-Band passiren. 7) Wenn sie die Livrée-Borten nicht nach dem vorgezeigten [69] Muster verfertigen / sondern etwas weniger an Silber oder Sei den, und wohl statt dieser nur Floret-Seiden nehmen. 8) Wenn sie zu vieles Macherlohn vor dergleichen Arbeit / welche man nicht so genau taxiren kan / fordern und nehmen.


Mittel: 1) Bestellung gewissenhaffter und verständiger Personen / die dergleichen Borten-Waaren beschauen. 2)Confiscation der falschen und untüchtig-befundener Waaren. 3) Præcaution wider obige Betrügereyen in ihrer Innung.

Bothen

Bothen.

Bothen oder Brieffträger betriegen 1) Wenn sie die Brieffe auf eine subtile Art eröffnen, und mit eben der Subtilität selbige wiederum zumachen, hernach aber die darinn enthaltene Heimlichkeiten entdecken. 2) Wenn sie die mit Geld versehene Brieffe oder Packte bestehlen, das Geld verspielen oder versauffen und hernach vorgeben / sie hätten das Paquet verlohren oder seyen unterwegens angegriffen und des Gelds beraubet worden. 3) Wenn sie sich den Lohn vor Bestellung der Brieffe lassen vorausgeben, die Brieffe aber entweder gar nicht / oder doch sehr langsam an gehörigen Orten bestellen. 4) Wenn sie allerley erdichtete Zeitungen unter die Leute aussprengen / und sie vor Evangelische Warheiten erzehlen, mithin das daher entstandene Sprichwort es sind Bothen-Avisen! wahrmachen. 5) Wenn sie an denen Orten / wohin sie mitActen verschicket worden, bey denen Schöppen-Stühlen oder Facultäten ihre Abfertigung gar nicht / oder langsam erinnern / nur damit sie bey ihrer Rückkunfft viele Tage Wart-Geld bezahlet bekommen mögen. 6) Wenn sie die ihnen [70] anvertraute Brieffe und Acten nicht geheim halten, sondern wider ihre Pflicht oder Versprechen denen Partheyen, welche gerne wissen wolten wohin ihre Acta verschicket würden / heimlich offenbahren. 7) Wann sie die Ihnen zugestellte Citationes und rechtliche Verordnungen nicht / wie sichs gebühret, zu rechter Zeit und selbst überbringen, sondern mit guter Muß durch zufällige Gelegenheit anderer bestellen / immittelst aber das völlige Bothen-Lohn denen Partheyen / an welche die Insinuation geschehen / anrechnen. 8) Wenn sie das unter der Titulatur stehende Franco auf subtile Art radiren / und sich die Brieffe auch von dem, an welchen sie überbracht werden / noch einmahl bezahlen lassen. 9) Wenn sie denen Leuten / welchen die Weite oder Entlegenheit der Oerter / wohin sie die Bothen schicken /unbekannt, mehr Meilen anrechnen, als sie würcklich gegangen. 10) Wenn sie zwar versprechen, sie wolten die Ihnen aufgegebene Briefe oder Acten so gleich fertigen / hernach aber doch wohl ein oder mehrere Tage in der Stadt erst umfragen, wer an solche Oerter, wohin sie verschicket werden / etwas zu bestellen /und solchen zu gefallen warten / biß sie mit ihren Sachen oder Brieffen fertig sind. 11) Wenn sie bey ihrem Bothen-gehen Krämerey mit Vögeln und dergleichen treiben / und sich um deswillen unterwegens aufhalten.


Mittel: Bothen-Ordnungen und Verpflichtungen können guter massen diesen Ubelstand abhelffen.

Brandewein-Schencken

Brandewein-Schencken.

Brandewein-Schencken betriegen 1) Wenn sie an statt des Maltzes oder andern Getreides Holtz-Aepffel nehmen, und den daraus gemachten [71] Brandewein vor Wein-Hefen- oder Korn-Brandewein verkauffen. 2) Wenn sie im Brandewein, um ihn damit brennend zu machen / Pfeffer, Nägelein und anderes Gewürtze thun. 3) Wenn sie den Brandewein zu sehr ablauffen lassen / daß er halb Wasser wird. 4) Wenn sie den Brandewein mit Hollunder-Wacholder- oder Hinck-Beer-Brey anfärben / und so dann vor abgezogenes Wacholder-Zimmet- Citronen und anderes Wasser verkauffen. 5) Wenn sie starcken Brandewein aus Bier-Hefen præpariren, und vor den stärcksten Wein-Hefen-Brandewein verkauffen. 6) Wenn sie das so genannte Aqua vitæ verfälschen / und da sie nur schlechten Brandewein darzu genommen / solchen durch Süßigkeit des Zuckers / Sirups oder Honigs einigen angenehmen Geschmack / durch Wurtzeln oder Brasilien-Holtz aber eine hohe Farbe geben. 7) Wenn sie Land-Brandewein / vor Rheinischen verschencken. 8) Wann sie fremden Brandewein, ohne Abreichung des davon schuldigen Accises / heimlich einschleppen. 9) Wann sie unrichtiges Gemäß führen. 10) Wenn sie an Orten / wo dem sehr löblichen Brauch nach, das Frucht-Brennen verbotten ist / solches gleichwohl heimlich zum Brandewein-brennen adhibiren. 11) Wenn sie unter dem Sonntags-Gottes-Dienst, oder anderer verbottenen Zeit heimlich Gäste setzen.


Mittel: 1) Fleißige Visitation derer Brandewein-Schencken und Gemäßes durch die darzu zu bestellende Viertels-Meistere oder andere Personen. 2) Ernstliche Bestraffung derer Brandewein-Verfälscher. 3) Obrigkeitliches Verboth und Aufhebung derer heimlich herum [72] hausirenden Brandewein-Brenner. 4) Besondere Ordnung vor die / welche sich auf den Brandewein-Schanck nähren wollen.

Bräute

Bräute.

Bräute betriegen 1) Wenn sie als Jungfern mit Cräntzen und Musique in die Kirche gehen / ohnerachtet sie ihrer Jungferschafft beraubet / und bald nach der Hochzeit das Wochen-Bett aufschlagen lassen müssen. 2) Wenn sie einen oder den andern lange bey der Nase herum ziehen, und immer vertrösten, daß sie solche heyrathen wollen / bald aber / da sie ein besser Glück vor sich sehen / selbige wiederum abandonniren. 3) Wenn sie wider ihrer Eltern Consens sich mit einer Person heimlich versprochen / und trauen lassen. 4) Wenn sie durch gewisse Philtra oder Liebes-Träncke sich ihres Ehe-Verlobtens Liebe zuwege gebracht / und gleichwohl diese Ehligung ihren Tugenden / als einer antreibenden Ursache zuschreiben. 5) Wenn sie diejenige, von welchen sie ehemahls caressirt / nachgehends aber, da sie sich in entlegene Orte begeben, heimlich verlassen werden, durch allerhand zauberische und verbottene Mittel wiederum herbey bringen. 6) Wenn sie einem die Ehe einmahl zugesagt / vor Vollziehung der Verlöbniß aber mit andern heimlich davon gehen. 7) Wenn sie sich jünger und reicher, als sie in der That sind, gegen ihre Freyer ausgeben. 8) Wenn sie mit garstigen Kranckheiten, fallender Seuche und heimlichen Leibes-Ge brechen behafftet sind, und solche denen Freyern verschweigen. 9) Wenn sie bey ihrer Trauung allenthalben kostbare Kleider und Schmuck zusammen borgen, und damit, als ob solcher ihnen eigenthümlich sey / gleich der mit fremden Federn [73] geschmückten Krähe in Phædro, stoltzieren und prangen. 10) Wenn sie ihre Braut-Kleider von den Handels-Leuten erborgen, und erst / nach gebaltener Hochzeit, aus des Bräutigams Beutel bezahlen wollen.


Mittel: Bestehe unter den Titul: Bräutigam.

Bräutigame

Bräutigame.

Bräutigame betriegen 1) Wenn sie zu einer Zeit die Ehe unterschiedlichen Personen versprechen. 2) Wenn sie sich vor ledige Personen ausgeben, ohnerachtet sie an andern Orten noch Weib und Kinder haben / so von ihnen schändlicher Weise verlassen worden. 3) Wenn sie als Witther / bey anderwärtiger Verheyrathung die Kinder erster Ehe entweder gar nicht, oder nur etliche davon, auch wohl gar amphibolice und mit zweydeutigen Worten angeben / wie jener / welcher 7. Kinder hatte, seiner Braut aber nur zwey lebendige angab, vorgebend, daß die übrigen fünff / (welche er vorhero in den Keller verstecket) unter der Erden wären. 4) Wenn sie sich vor sehr reich ausgeben, und auch eine Zeitlang mit erborgten Geld einen grossen Staat von sich machen, nur damit sie diejenige Person, so sie gerne zur Ehe hätten / desto eher gewinnen mögen. 5) Wenn sie sich vor graduirte Personen, oder Leute höhern Standes und Characters, als sie sind / ausgeben / um das Frauen-Zimmer, daß sich anacademischen und andern Ehren-Tituln bißweilen vergaffet, desto mehr anzukörnen. 6) Wenn sie ihren Geschlechts-Nahmen verändern, und sich wegen einiger Nahmens-Gleichheit von einer vornehmen und berühmten Familie herschreiben / deren sie doch gar nicht angehörig [74] sind / nur damit die Eltern derjenigen Person, um welche sie freyen, desto eher in die Heyrath consentiren mögen. 7) Wenn sie die Mängel /Kranckheiten und Gebrechen ihres Leibes / wormit sie entweder von Natur / als Androgyni, oder zufälliger Weiß, behafftet sind, wissentlich verhehlen. 8) Wenn sie unter dem Versprechen der Heyrath eine Weibs-Person zu Falle bringen, hernach aber solche wiederum verlassen und auf und davon gehen. 9) Wenn sie einer Person die Ehe versprechen / und nachdem sie es wieder gereuet, vorgeben, es sey nur im Schertz und aus Vexation, item wieder den Consens ihrer Eltern / oder in der Trunckenheit geschehen / und wüsten also nichts mehr davon. 10) Wenn sie in den so genannten Liebes-Brieffen / so gegen einander gewechselt werden, amphibolische und zweydeutigeFormuln gebrauchen, wovon Petri Müllers curieuse Dissertation de Litteris amatoriis mit mehrern nachzulesen. 11) Wenn sie bey einer Weibes-Person nur um das Interesse willen, so lange sie nemlich von derselben brav Geld bekommen, oder sonst guten Genuß haben, freyens vorgeben / solche aber, so bald sie nur ein bessrr Glück vor sich sehen, wieder verlassen. 12) Wenn sie alte und schon betagte Personen nur ums Gelds willen zu heyrathen suchen / und gleichwohl vorgeben, daß sie bey Ihnen mehr auf ihre Tugenden, als auf die alten Thaler, Reflexion machten / da sie doch hernach, wenn die Heyrath vor sich gegangen / einer solchen alten mehr den Tod, als längeres Leben wünschen. 13) Wenn sie hinter- und wieder ihrer Eltern und Freunde Wissen und Willen / welchen sie doch erlangt zu haben [75] vorgeben / sich mit einer Person nicht nur in ein Ehe-Verbündniß begeben / sondern auch wol gar copuliren lassen. 14) Wenn sie sich mit einer versprechen, vorher aber schon eine andere zu Fall gebracht haben, und solches gegen sie cachiren. 15) Wenn sie, um Dienste zu erlangen, eine Person zu heyrathen sich anstellen, nach erlangter Beförderung aber dieselbe wieder sitzen lassen.


Mittel: 1) Daß sowol Eltern / welche ihre Töchter verheyrathen wollen / als auch Weibs-Personen / so zur Ehe verlanget werden / selbst sich vorhero des Zustandes solcher Bräutigamen fein genau erkundigen / und darbey in Betrachtung / daß Freyen kein Pferde-Kauff sey / behutsam gehen. 2) Daß die Geistlichkeit mit der Copulation, um schändlichen Gewinsts willen / nicht so gleich zufahren / sondern da sich ein Paar Verlobte zur Copulation anmelden / erst vorhero Nachricht einziehen möge / ob der darzu erforderliche Consensus der Eltern /oder / da diese nicht mehr am Leben / anderer Freunde darbey sey / auch / ob dergleichen Sponsalia mit Genehmhaltung des Consistorii vollzogen worden.

Brief-Schreiber oder Correspondenten

Brief-Schreiber oder Correspondenten.

Brief-Schreiber oder Correspondenten betriegen 1) Wenn sie mit Fleiß ungegründete Dinge berichten, um dem anderen, der solche aussprengen soll, nur eine Nase zu drehen / und hernach ihren falschen Bericht mit dem Hören-sagen beschönigen. 2) Wenn sie wichtige Briefe unbeantwortet lassen, und hernach sich damit / daß sie solche gar nicht empfangen, entschuldigen. 3) Wenn sie wegen später Beantwortung derer Briefe allerhand kahle Entschuldigungen erdichten und vorbringen. 4) Wenn sie in ihren Briefen mit vieler Contestation guter Freundschafft und Aufrichtigkeit simuliren / das Gegenspiel aber in der That erweisen. 5) Wenn sie sich [76] zu allen gehorsamen Diensten offeriren / in der That aber / da es zur Probe kommt / bezeugen / daß ihre Complimenten mehr leere Worte, als Cordimenta gewesen. 6) Wenn sie in ihren Recommendations-Schreiben denjenigen, deme sie solche mitgeben, mehr dis-als recommendiren, wovon Læfflerus de Litteris Bellerophonteis, oder von Urias-Briefen / mit mehrern nachzulesen. 7) Wenn sie geheime und sub fide silentii überschriebene Dinge einander zum Nachtheil aussprengen. 8) Wenn sie diß und jenes jetzt mitgeschickt zu haben überschreiben, welches sie wissentlich und mit Fleiß zurück behalten haben / nur damit der andere / es sey aus Versehen geschehen oder vergessen worden /meynen möge. 9) Wenn sie um Gunst oder Geschencke willen / zu Beneficiis und deren Erlangung untüchtige Subjecta recommendiren, und jene anderen, die selbige besser meritirten / entziehen helffen. 10) Wenn sie ihre langsame Antwort-Schreiben etliche Tage eher datiren als solche ausgefertiget worden, damit es, als ob sie hier und da liegen blieben, Schein haben möge.


Mittel: 1) Alle unnöthige Correspondenz zu unterlassen und daher auch solche mit nachläßigen Correspondenten einzustellen. 2) Die unfrancquirte Briefe /wo es nicht wider den Ubelstand lauffet / an eigennützigeCorrespondenten / zumahl wenn sie deren eigene Affairen betreffen / ohnbeantwortet wieder zu remittiren. 3) Auch im Brief-Wechsel das Fide, sed cui, vide! Trau, schau / wem! zu practiciren.

Buchbinder

Buchbinder.

Buchbinder betriegen 1) Wenn sie von guten Büchern Bögen und gantze Lagen verliehren oder [77] zerschlagen / und hernach den Defect entweder gar verschweigen, oder aber von dem Buchhändler fodern. 2) Wenn sie ihren guten Freunden und Kunden ihre Bücher-Defecte aus vollkommenen Exemplarien / so von andern zu binden übergeben worden, ersetzen, und hernach diese um Ersetzung derer Defecte sorgen lassen. 3) Wenn sie mit Fleiß defecte Bücher machen, um nur an denen Buchhändlern, mit welchen sie nicht wohl stehen / ihr Müthlein zu kühlen. 4) Wenn sie aus Unachtsamkeit die Bücher verbinden, ungleich faltzen / oder allzuknapp beschneiden / und hernach, da man sie deßwegen zur Rede setzt / die Schuld auf den Gesellen wältzen. 5) Wenn sie Bücher / so zusammen gehören, trennen, und um ihres Nutzens willen in zwey oder mehrere Bände binden, da solche doch mit mehrerer Commodität in einem Band hätten seyn können. 6) Wenn sie ein Buch in Kalb-Leder oder Pergament binden sollen / statt dessen aber nur schäfenes nehmen, und es gleichwohl vor Kälbernes ausgeben. 7) Wenn sie ihre Kunden / und die ihnen Bücher zu binden bringen / von einer Woche zur andern aufreden, und die Arbeit nicht zu versprochener Zeit befördern. 8) Wenn sie mit den Buch druckern ein heimlich Berständniß haben, und die von ihnen heimlich nachgedruckte Exemplaria von Verlags-Büchern um wolfeiles Geld annehmen, und gebunden verkauffen / dadurch aber dem Verleger mercklichen Schaden thun. 9) Wenn sie metallene Schlösser und Beschläge an Gebet- und Gesang-Büchern übersilbern, und sie hernach unverständigen Käuffern vor pur silberne verkauffen. 10) Wenn sie den Schnitt eines Buchs [78] mit Flisch-Gold vergülden, und es vor gutes Gold ausgeben, auch den Preiß vor den Band darnach anrechnen. 11) Wenn sie unter allerley Prætexten mit neugebundenen Verlags-Büchern handeln /und den privilegirten Buchhändlern selbigen Orts heimlich Eingriff thun. 12) Wenn sie alte beschmutzte Bände von Pergament beschaben / und solche vor neue wiederum verkauffen. 13) Wenn sie die Französische und Englische Bände nicht recht zubereiten /daß die Motten bald hinein kommen, und der Band desto eher verderben müsse. 14) Wenn sie die Bögen nicht völlig mit so vielen Stichen, als sich behöret /einhefften, sondern, um bald davon zu kommen / hier und dar Stiche unterlassen / und zwey Bögen zusammen nehmen. 15) Wenn sie die Bücher-Bögen nicht gnugsam schlagen, noch durch ein gutes Leim-Wasser ziehen, und also Arbeit und Leim an Büchern ersparen. 16) Wenn sie unter sich in geheim einen Tax, wie sie die Bibeln / Gesang-Bücher, Calender und dergleichen geben wollen / verabreden / und solche daher muthwillig vertheuren. 17) Wenn sie die silberne Buckel und Gesperre, so ihnen zur Einbindung der Bücher gegeben werden, an denen Orten / wo man es nicht so bald mercket / befeilen und beschneiden.


Mittel: 1) Daß man keinem Buchbinder ein Buch unter die Hände gebe / man habe denn solches zuvor fleißig collationiret / da denn / fals es complet gewesen /der Buchbinder vor allen Schaden und Defect zu stehen / verbunden ist. 2) Daß man zu Vermeidung der übrigen Betriegereyen verständige Leute zu Rath ziehe / und bey Empfang eines Buchs vom Buchbinder solches selbst genau ansehe und [79] durchblättere / da denn gar bald wahrzunehmen seyn wird / ob und wo ein Defect am Buch oder Fehler an dessen Band sich finde / auf deren jeden hernach / wenn er von dem Buchbinder verhehlet worden / in der Buchbinder-Innung eine gewisse Straffe gesetzet werden könte / und 3) daß ihnen der Eingriff in dieProfession der Buchhändler / unter was Prætext es sey / von hoher Obrigkeit gäntzlich verbothen / wiedrigenfalls aber an ihren Büchern die Confiscirung und auch an ihnen selbst / nach Befinden der Sache / eine Bestraffung vollzogen werde.

Buchdrucker

Buchdrucker.

Buchdrucker betriegen 1) wenn sie heimlicher Weise confiscirte oder auch andere ärgerliche Bücher, Scartequen, pasquillantische und gottlose Schrifften, annehmen und durch den Druck bekannt machen. 2) Wenn sie ihre Arbeit nicht mit gnugsamen Fleiß machen, sondern übereilen, und die Worte, auch wol den gantzen Verstand verfälschen. 3) Wenn sie keinen der Sache verständigen Correctorem halten / sondern dieCorrectur unter dem Vorwand, sie verstündens zur Gnüge / selbst verrichten / oder / da der Verleger eines Buchs auf einen besonderen Correctorem dringet / solche Arbeit ungeschickten Leuten überlassen. 4) Wenn sie anzügliche oder rebellische Schrifften wider die Obrigkeit / oder andere Privat-Personen /wie in so genannten Romainen zu geschehen pfleget /heimlich verfertigen / und darunter nicht ihre, sondern fremde Nahmen und Oerter, wo sie gedruckt seyn sollen, setzen. 5) Wenn sie von Büchern einige Exemplaria vor sich heimlich nachdrucken / und solche wider Wissen und Willen des Verlegers / diesem zu Schaden / an solche Leute, wo sie gedencken, daß es nicht an Tag komme, verstechen oder verkauffen. 6) Wenn sie keinen [80] tüchtigen Firniß zur Farbe nehmen, daß die Littern dadurch bleich / und sonderlich in kleinen Schrifften, unleserlich werden / dieses aber hernach dem Leser eine Hinderniß und Schwäche des Gesichts verursachet. 7) Wenn sie einen und den andern Bogen aus dem ihnen zu drucken anvertrautenMSto oder Buch verliehren / oder sonst zu Schanden werden lassen / und hernach solche mit empfangen zu haben läugnen. 8) Wenn sie bey Annehmung in einem oder wenigen Bögen bestehender Scriptorum, Carminum Disputationum und dergleichen / die auf solche Arbeit keinen Verstand habende gemeine Leute / oder auch die studirende Jugend zur Ungebühr übersetzen, und von einem Bogen so viel nehmen / als davon ihnen kaum die Helffte gehörte. 9) Wenn sie es mit betriegerischen Buch-Händlern halten, und um dieser und auch ihres eigenen Nutzens willen / Bücher / welche andere mit grossen Kosten verleget / ingeheim und wohl unter verdeckten Nahmen und Orthe wissentlich nachdrucken. 10) Wenn sie zum Druck sauberes und in einer gewissen Grösse vorgezeigtes Papier zu nehmen versprochen, hernach aber davor auf schwartzes / grobes und unsauberes Papier, auch wol solches, welches die behörige und bedungene Grösse nicht hat, entweder das gantze Werck / oder theils Bögen davon drucken / und solches damit / sie hätten dergleichen Papier nicht gnug bekommen können, oder wären selbst damit betrogen worden / entschuldigen. 11) Wenn sie statt derer bedungenen neuen Littern oder Schrifften, alte, stumpffe / abgenutzte / auch wol grössere, entweder durchaus / [81] oder an theils Orten, als der Verleger oder Auctor haben wollen, nehmen, und damit, es ihnen hingehen möge / die Schuld wohl auf ihrer Leute versehen, weltzen. 12) Wenn sie kleinere Colummen / als mit ihnen accordiret worden, nehmen, auch weniger Zeilen / als sich auf eine Pagina sonsten gehöret, drucken. 13) Wenn sie ein Werck binnen einer gewissen Zeit abzudrucken übernehmen / damit aber die Verleger über solche Zeit, offtmahls darum, weil sie andere Arbeit darzwischen gefertiget, aufhalten und vorschützen, es wären ihre Gesellen aus der Arbeit getreten / oder die Verschriebene aussen blieben, oder der Papiermacher hätte sie mit dem Druck-Papier aufgehalten. 14) Wenn sie bey Einballirung der gedruckten Bücher, und da sie solche an den auswärtigen Verleger überschicken sollen, viele Defecte machen / und gleich wohl sich die veraccordirte Exemplaria sämtlichen bezahlen lassen. 15) Wenn sie mit den Buchhändlernaccordirt haben / daß, so bald ein Bogen aus der Presse kommt, diese auch so gleich davor die Zahlung thun / sie aber / damit sie desto öffterer Bogen bezahlet bekommen mögen / immer einerley Druck-Bogen behalten / und nur die Signaturen unten verrücken, daß der Verleger / falls er auf die Materie des vorher vorgezeigten Bogens nicht wohl Achtung gegeben, solche nur in Signaturen veränderte Bogen, vor frische und andere Bogen in der Materie hält.


Mittel: Wider das heimliche Drucken ist das sicherste ein Obrigkeitliches scharffes Verbot / nichts ohne Censur und Vorwissen der hierzu verordneten Obrigkeitlichen Personen zu drucken / wegen alles übrigen aber kan sich der [82] Auctor oder Verleger am füglichsten durch einen mit dem Buchdrucker aufgerichteten schrifftlichenContract in Sicherheit stellen.

Bücher-Schreiber

Bücher-Schreiber.

Bücher-Schreiber betriegen 1) wenn sie ihren Büchern grosse / weitläufftige und sehr prächtige Titul geben, und darinnen mehr versprechen / als in dem Buch selbst præstiret wird und zu finden ist. 2) Wenn sie von gelehrten und berühmten Leuten Carmina und Vorreden erbetteln, und diese veranlassen / daß sie darinnen ihre / der Auctorum, Gelehrsamkeit und erlangten Ruhm in dieser oder jener Science, davon sie schreiben / heraus streichen. 3) Wenn sie selbst unter dem Nahmen eines gelehrten Mannes Carmina undPræfationes, darinnen sie von ihrer Gelehrsamkeit viel Dicentes machen / verfertigen / und hernach ihren Büchern vordrucken lassen, wie dieses sonderlich Hr.Menckenius de Charlataneria eruditorum p. 47. an vielen mit Recht carpirt. 4) Wenn sie in ihre Bücher viele und weitläufftige Digressiones oder Ausschweiffungen machen / und Dinge mit einmischen /die gar nicht zur Sache gehören / nur damit Ihnen vom Verleger desto mehrere Bogen bezahlet werden. 5) Wenn sie die Bücher der Alten, so gut sind / vernichten, das Ihrige aber selbst aus denselben nehmen /und sie nicht einmahl allegiren. 6) Wenn sie aus vielen Büchern etwas zusammen schreiben / und es nachgehends vor ihre eigene Invention ausgeben. 7) Wenn sie ihre Bücher aus Affecten / oder um Genusses willen schreiben, und darinnen Leute / welche in keinem guten Ruff noch lobens-würdig, besonders heraus streichen / [83] und ihre unjustificirliche Thaten zu sehr vertheidigen / oder andere ehrliche wackere Leute verunglimpffen und verkleinern. 8) Wenn sie aus der Bibel, denen Patribus, Corpore Juris und andern guten Schrifften Loca allegiren / das beste aber / und insonderheit, was ihrer Hypothesi zuwider / nach Art des Satans / aussen lassen. 9) Wenn sie nach der Censur noch andere neue und verdächtige Dinge mit einsetzen, und unvermerckt bekannt machen. 10) Wenn sie aus Auctoribus, so nicht allzu bekannt, falsche Allegata machen, oder wohl gar Bücher, Diplomata und andere Dinge / aus Archiven allegiren / die niemahlsin rerum natura gewesen sind. 11) Wenn sie ihren Büchern / so unter den ersten Tituln nicht abgehen wollen andere Mäntelgen umthun, und einen neuen Titul geben. 12) Wenn sie in ihren Vorreden erwehnen, daß gelehrte oder renommirte Leute, ihr Scriptum der gelehrten Welt oder dem Publico zum Nutzen heraus zu geben, sie angefrischet / da doch wol niemand davon gedacht / sondern ihre Eigen-Ehre oder Eigen-Nutz sie allein darzu bewogen. 13) Wenn sie denen Buch-Händlern ihre Arbeit, als etwas recht rares / curieuses und viele Liebhabere findendes Werck heraus streichen, mithin dieselbe zum Verlag beschwätzen, da diese doch hernach nichts anders, als gewisse Laden-Hüter und Maculaturen / an dem vermeynten schönen Wercke bekommen. 14) Wenn sie ihre eigene Arbeit vor fremde, und solche, die sie aus andern Sprachen in das Teutsche oder Lateinische übersetzet, ausgeben, um dadurch deren Abgang desto mehr zu befördern / oder / [84] da das Buch angefochten wird, dessen Vertheidigung überhoben zu seyn. 15) Wenn sie denen Buch-Händlern eine schöne Sciagraphiam, Prodromum oder Probe von einem unter der Feder habenden Wercke weisen, und darauf mit ihnen / solche auf eine gewisse Zeit zu liefern / accordiren /hernach aber auf die bestimmte Zeit entweder nicht einhalten, oder das Werck über Halß und über Kopf, es mag gerathen wie es will / und der Probe gemäß seyn, oder nicht / ausfertigen. 16) Wenn sie von ihren in gewisse Absätze eingetheilten Schrifften / einen Theil nach dem andern heraus zu geben in dem ersten versprechen, hernach aber mit allen oder theils übrigen, welche sie nicht ausarbeiten mögen, oder können / zu Hause bleiben. 17) Wenn sie in ihren Büchern von vielen Arcanis, Künsten und Inventis Meldung thun / solche dabey vor practicable und bewährt, auch wol mit Beysetzung eines Probatum est ausgeben / da doch keines deren in der Probe bestehet und zu gebrauchen ist. 18) Wenn sie in den Biographiis oder Lebens-Beschreibungen die Personen nicht beschreiben / wie sie gewesen, sondern nur wie sie hätten seyn sollen. 19) Wenn sie auf denen von ihnenedirten Büchern ihren Nahmen zu des Nechsten Nachtheil verschweigen. 20) Wenn sie eine neuere Jahr-Zahl auf das Titul-Blat setzen / als das Buch herauskommen.


Mittel: 1) Daß aller Orten die Obrigkeiten durch gewissenhaffte und geschickte Censores die herauszugebende Schrifften genau censiren und auf obig angeführte Stücke besonders mit Achtung geben lasse / damit weder [85] Verleger noch Käuffer mit solchen nichtswürdigen Papieren angeführet / auch kein Scriptum ohne beygedruckten Nahmen des Censoris oder dessen Obrigkeit an das Tage-Licht gestellet werde.

Buch-Händler

Buch-Händler.

Buch-Händler betriegen 1) wenn sie eines andern Buch-Händlers Verlags-Bücher heimlich nachdrucken lassen, und, damit ihre nachgedruckte Exemplaria desto eher abgehen mögen, solche / in Ansehung, daß sie den Auctorem eines Buchs nicht bezahlen dürffen in geringern Preiß / als etwa der rechtmässige Verleger thun kan, verkauffen / solcher gestalt aber, daß des andern Verlag liegen bleibe / verursachen. 2) Wenn sie mit wissen defecte Bücher vor vollständige den Käuffern anhängen, und da hernach diese den Defect inne werden / solchen unter der kahlen Entschuldigung, es sey der Defect vom Buchbinder oder von ihnen / den Käuffern selbst, gemacht worden, nicht ersetzen wollen. 3) Wenn sie den in Collegiis Academicis geführten Discours berühmter Leute, welcher doch offt ohne behörige Connexion nachgeschrieben wird / ohne derselben Vorbewust zum Druck befördern / und damit man sie deshalber nicht in Verdacht habe, fremde und offt erdichtete Verleger dazu angeben. 4) Wenn sie alten verlegenen und untüchtigen Büchern / so nicht abgehen wollen, einen neuen Titul geben, und / damit man solche vor Neue ansehen möge / dieselbe an den Seiten beraspeln / daß das schwartz-angelauffene Papier davon abgehe und her gegen das Weisse wieder hervor scheine. 5) Wenn sie die Jahrzahl auf den neuzuedirenden Büchern ein oder zwey Jahr voraus [86] setzen / oder wenigstens etliche 100. Exemplaria mit einer neuen Jahrzahl / als man etwa zur Zeit / da ein Buch gedruckt wird, schreibet /versehen lassen / damit solche immer vor neue Bücher passiren mögen. 6) Wenn sie auf den Büchern zum Druck-Ort Amsterdam oder sonst eine Holländische Stadt fälschlich angeben, damit die Materie dem Holländischen Druck gleich möge bezahlet werden. 7) Wenn sie zum Titul und auswendigen Lage-Bogen sauber und weisses, zu dem übrigen aber grobes und schwartzes Papier nehmen, mithin die Bücher nur den übertünchten Gräbern gleich machen. 8) Wenn sie, da die Buchdruckere die Correcturen nicht mit übernommen / keine tüchtige und fleißige Correctores bestellen / und dadurch offt so wol dem Auctori, als auch dem Buch selbst einen nicht geringen Schandfleck anhängen. 9) Wenn sie ihren schlechten Büchern von vornehmen Leuten Praefationes vorsetzen, und solche darinnen aufs beste recommendiren lassen, damit die Käuffere dadurch desto mehr angelocket werden. 10) Wenn sie denen schon gedruckten Büchern / so nicht wol abgehen, Accessiones geben, solche aber nicht à parte drucken, sondern jenen immediate anhängen lassen, damit diese jene mit verkauffen helffen. 11) Wenn sie bey wiederhohlter Auflage die Bücher vor vermehrter und correcter ausgeben, in der That aber am Buch weiter nichts, als daß editio secunda correctior, emendatior locupletior, u.s.f. auf dem Titul steht, vermehrt, auch, was die Accuratesse betrifft / offtmals noch schlimmer als die erstere gerathen ist. 12) Wenn sie den Titul eines [87] Buchs von schon edirten und wohl abgehenden Schrifften abborgen, und den Ihrigen auch vorsetzen / damit sie mit jenen in gleicher Maaß wohl abgehen mögen. 13) Wenn sie ihre Verlags-Bücher durch die Herren Journalisten in ihren Monaths-Schrifften mit vielen Lobsprüchen / ohne Meriten, oder aber mit widrigen /Ihnen aber doch vortheilhafften Judiciis, ohne Verschulden / recensiren lassen, damit sich die Liebhabere dazu desto eher und begieriger finden mögen. 14) Wenn sie durch andere veranstalten oder geschehen lassen / daß ihre Verlags-Bücher öffentlich refutirt, oder wohl gar confisciret / und durch den Scharffrichter verbrannt werden, damit solche hernach desto fleißiger gesuchet und desto theurer aufgekauffet werden. 15) Wenn sie Manuscripta unter dem Nahmen vornehmer und gelehrter Leute / so längst verstorben /drucken lassen, und darbey den wahren Auctorem ohne Noth verbergen / nur damit jene im Druck wegen des etwa berühmten Auctoris mit desto grössern Applausu aufgenommen werden. 16) Wenn sie im Alphabet etliche Signaturen mit Fleiß überhüpffen und aussen die paginas aber und Materie richtig fortgehen lasen / damit sie bey Verstechung ihrer Bücher mit andern Buch-Händlern, die auf Messen die Bücher genau zu collationiren nicht wohl Zeit haben /desto mehrere Alphabete oder Bögen geliefert zu haben, scheinen mögen.


Mittel: 1) Daß diejenigen / welche den Buch-Handel erlernen wollen / sich in Schulen länger aufhalten / und nebst dem Grund des Christenthums auch in der [88] Litteratur einige Profectus machen / damit sie künfftig von der Güte eines Buchs / so ihnen zum Verlag offerirt wird / selbst einiger massen urtheilen mögen / und nicht erst nach erlittenen Schaden klug gemacht merden. 2) Daß sie bey Antrag eines Buchs zum Verlag verständige gelehrte Männer darüber zu Rathe ziehen / und nicht alles / waß ihnen vorkommt / annehmen / als wodurch hernach offt geschicht / daß sie durch angenommenen Verlag eines Buchs manches Capital dergestalt verlegen / daß sie es Zeit Lebens nicht wieder finden können. 3) Daß hohe Obrigkeit eine besondere Buch-Händler Ordnung drucken / und darinnen obigen Betriegereyen mit androhender harter Bestraffung und Confiscirung alles unbilligen Nachdrucks möglichst vorbeugen lasse /aber auch selbst nicht zweyen oder mehrern ein Privilegium über einerley Buch ertheile.

Büchsenmacher

Büchsenmacher.

Büchsenmacher betriegen 1) Wenn sie altes Gewehr wohlfeil einkauffen, solches sodann hell ausputzen, sauber poliren / und nachdeme sie etwan solches mit einem neuen Schafft versehen, vor gantz neues Gewehr ausgeben / und davor wiederum theuer verkauffen. 2) Wenn sie die Schlösser an dem Gewehr mit Fleiß so verfertigen / daß solche nach kurtzer Zeit und Gebrauch entweder in der Ruhe nicht bestehen bleiben / oder gar nicht loß zu drucken seyn / nur damit sie bald wiederum etwas zu arbeiten bekommen. 3) Wenn sie an denen Schlössern, so man ihnen zu verbessern giebet, zwar dasjenige machen / was man verlanget hat, hingegen aber daran etwas andersruiniren, damit / wenn nachgehends das Schloß gar nicht mehr halten will / man bey ihnen ein neues müsse machen lassen. 4) Wenn sie auf die Schlösser und Läuffte derer Büchsen / Flinten [89] oder Pistolen einen fremden Ort, wo man gutes Gewehr machet /dergleichen z.E. Mastrich, Cronach / Carlsbad /Brescia und andere Oerter sind, stechen, damit sie das Gewehr desto ehe an Mann bringen mögen, da doch wol solches in der nechsten Ecke gemachet worden ist. 5) Wenn sie die guten Federn, so in den Schlössern sind / oder die Schlösser selbsten heraus nehmen, und an statt derselben alte und matte, die sie nur ein wenig ausgeputzet / hineinsetzen. 6) Wenn sie die Leute anzulocken vorgeben / mit dem Gewehr /daß sie verhandeln wollen, könte man so und so weit schiessen, sie wolten es auf die Probe ankommen lassen, auch zu dem Ende auf das freye Feld gehen, und gemeiniglich Papier an einem Brette oder sonst an einem darzu bequemen Orte feste machen, da es denn geschicht / daß sie ein anderes und wol durchlöchertes Papier von eben der Grösse in der Tasche haben, und so bald der Schuß geschehen, beylauffen, das aufgesetzte einstecken, hingegen aber das durchlöcherte aufweisen / daß man also glauben muß, ihr Gewehr sey von solcher Güte, wie sie es ausgegeben. 7) Wenn sie zusprungene Läuffte wieder zusammen treiben und löthen / so denn vor tüchtige und neue ausgeben. 8) Wenn sie krumm und falsch gebohrte Läuffte vor gute in das Gewehr machen, und denen Unverständigen anhängen.


Mittel: Daß auf jedes Gewehr / nach ausgestandener Probe von des Orts Obrigkeit oder wenigstens von des Handwercks geschwornen Zeichen-Meistern ein gewisses Zeichen nebst dem / so der Meister darauf machet /geschlagen / auch sonsten obgedachte Betrügereyen / [90] in der Büchsenmacher und Büchsenschäffter Innung bey Straf untersaget werden.

Bürgemeister

Bürgemeister.

Bürgemeister betriegen 1) Wenn sie bey der Wahl zum Bürgemeister-Amt die meisten Stimmen mit Geld erkauffen, oder durch andere verbothene Wege darzu gelangen, ohne daß sie dadurch geschickt und tüchtig sind. 2) Wenn sie nicht so wol auf der Stadt Bestes, als auf ihren eigenen Nutzen sehen, und sich also von den bürgerlichen Intraden bereichern. 3) Wenn sie gewisse Sachen vor sich allein und ohne Vorbewust der übrigen Raths-Glieder / oder zu der Zeit, da nur solche aus dem Collegio gegenwärtig /welche ihnen und der Sache nicht zuwider / decidiren / und darunter entweder ihr eigenes Interesse suchen, oder aber denenjenigen, welchen die Sache angehet /etwas zu Gefallen thun wollen. 4) Wenn sie, was auf dem Rath-Hause vorgegangen / und verschwiegen gehalten werden soll, dem Tertio zu seiner Præcaution oder guten Freunden zu Lieb / hingegen zum Nachtheil einer Parthey, heimlich offenbahren. 5) Wenn sie ihre Accidentien unvermerckter weise vermehren /und wol gar neue Accidentien sub specie recti aufbringen. 6) Wenn sie unter dem Schein des Rechtens das Ansehen der Person achten / Geschenck nehmen, und die Klag-Sachen der Reichen bald vornehmen und zu Ende bringen, den Armen und Geringen aber das Recht verzögern. 7) Wenn sie offenbahre im Schwang gehende Aergernisse und Unordnungen nicht zu allen Zeiten gebührend straffen, sondern dazu stille schweigen / wenn die Ihrigen oder ihre Anverwandten mit interessiret [91] sind, und diesen durch die Finger sehen. 8) Wenn sie denen an Sonn- und Feyertägen in öffentlichen Wirths-Häusern, Wein- und Bier-Schencken verübten Excessen, aus interessirter Absicht / und damit sie nur von den Delinquenten brav Straff-Gelder einziehen mögen, nicht mit allem Ernst und Eifer steuren. 9) Wern sie die Legata, Stipendia und andere Stifftungen vor arme studirende Jugend und Landes-Kinder / Untüchtigen / Unbedürfftigen / Fremden oder ihren eigenen Kindern und Vettern in die Hände spielen, solchergestalt aber manch herrlich Ingenium, welches einst der Stadt trefliche Dienste hätte thun können, sich aber Armuth halber nicht empor zu schwingen vermag, im Staube liegen und verderben lassen. 10) Wenn sie mit Abtragung derer Viaticorum und Zehr-Pfennige / welche Bürgerlichen und auf die Academie ziehenden Landes-Kindern aus gemeiner Stadt-Cassa zu reichen gestifftet sind / nach Affecten handeln, und solche nur denen / welchen sie wohl wollen / geben / andern aber / denen sie abhold sind, ob sie es sonst gleich wohl und besser als jene werth sind, unbilliger Weise entziehen, auch wohl gar als ob sie es ausgezahlet, berechnen. 11) Wenn sie die einkommende Gelder zu ihren eigenen Nutzen verwenden / und darüber die öffentliche Stadt-Gebäude der Kirchen-Pfarr- und Schulen, Mauren der Stadt und dergleichen mehr nicht im baulichen Wesen erhalten. 12) Wenn sie der hohen Obrigkeit Gewissen-lose Vorschläge thun / wie diese die Stadt um ihre Privilegia, Statuten, altes Herkommen / und Gerechtigkeiten bringen können / um sich dadurch [92] bey der Landes-Herrschafft desto mehr zu insinuiren. 13) Wenn sie den übrigen Raths-Verwandten / so in Rechnungen sitzen / conniviren, und bey Untersuchung deren Rechnungen über Einnahme und Ausgaben ein X vor ein V seyn lassen. 14) Wenn sie den von ihren Söhnen oder Befreunden mit andern verübten Unfug ungestrafft hingehen lassen / andere aber, so mit darbey gewesen, allein straffen, oder ihnen um jener willen ebenfalls durch die Finger sehen. 15) Wenn sie bey Einquartirungen unter den Bürgern und Inwohnern der Stadt keine Proportion halten lassen, sondern aus Privat-Rache oder Nutzen den einen mehr als den andern damit beschweren.


Mittel: 1) Daß hohe Obrigkeit gottesfürchtige und redliche Leute zu solchem Amt erwehle. 2) Die Klagen der Bürgerschafft / wenn dergleichen wider die Bürgemeister vorkommen / zu gewissen Zeiten selbst anhöre / und darauf 3) das Regiment des Raths durch die hiezu deputirte Räthe scharff untersuchen lasse / ob solches nach denen Policey- und andern Ordnungen gebührend gefüh ret werde.

Bürger

Bürger.

Bürger betriegen 1) Wenn sie einander die Bäume und Weinstöcke ausgraben und nehmen, oder heimlich abhauen und verderben. 2) Wenn sie bey Herbst-Zeit die Trauben aus den Bergen schneiden, und also dem Zehend-Herrn an seinem Zehenden Abbruch thun. 3) Wenn sie den Zehend-Herrn seinen Zehend durch unvermercktes oder nächtliches Einführen des Getreides Diebischer Weise entwenden. 4) Wenn sie einander das Obst von Bäumen ohnvermerckt abschütteln, auflesen und wegtragen / beym Grasen ihm seine Saat abschneiden, das Graß [93] in fremden Gärten und Wiesen abmehen und wegtragen, das Getreid vom fremden Acker weg- und auf den ihrigen tragen. 5) Wenn sie einander an Aeckern etwas abpflügen /und die Mahl-Steine tückischer weise verrücken oder aus dem Wege räumen. 6) Wenn sie wissentlich gestohlnes Guth an sich kauffen, und verpartiren helffen. 7) Wenn sie ein oder andere kauffbare Dinge /an Früchten, Feder- und Flügel-Vich, Holtz und dergleichen / ausserhalb denen öffentlichen Märckten, zum Aufschlag heimlich vor- und aufkauffen. 8) Wenn sie Fremden, ohne der Obrigkeit Vorbewust /liegende Güter verkauffen, oder darauf heimlich Geld nehmen / auch wol dieselben mit Gülden und andern Oneribus beschweren. 9) Wenn sie ihre Richter in Regierungs-Amts- und Raths-Stuben mit Geld bestechen / damit sie ihre Streit-Sache, die eben nicht zum besten ist, wider den Gegen-Parth desto eher erhalten mögen. 10) Wenn sie einander das Gesinde heimlich durch allerhand Vorstellungen verhetzen, oder sie selbst / durch Darbietung eines grössern Lohns / von demjenigen Herrn / zu dem es sich zu erst verdinget, abspenstig machen. 11) Wenn sie durch allerhand Künste andern die Tauben und Hüner abfangen. 12) Wenn sie die Garten-Heegen nach und nach ihren Nachbaren zutreiben, oder auch auf solche Art gemeine Wege und Stege verengern. 13) Wann, da das fischen in gemeinen Wassern wöchentlich nur einen oder zwey Tage erlaubet / sie verstohlener weise an verbotenen Tagen darinnen fischen. 14) Wenn sie bey Hochzeiten, Kind-Tauffen und andern Gelagen ohnvermerckt [94] mehr Gäste setzen und Speisen auftragen als ihnen erlaubet. Ein mehreres besiehe unter dem Titul: Bauern / Bier-Brauer etc.


Mittel: 1) Wachsames Auge der hohen und niedern Obrigkeit über ihre Bürger / und ernste Bestraffung der Verbrecher wider die ausgelassene Mandata und Ordnungen. 2) Bestellung gewisser verpflichteter Personen /als Censores und Observatores Morum, Gassen Aufsehere / Flürer und dergleichen / welche bey dem Policey-Collegio, Aemtern / oder Stadt-Rath alles / was wider gedachte Ordnungen lauffet / heimlich oder öffentlich an zugeben. 3) Ein gewisses Ansag-Geld oder Verehrung auf ein und das andere dem Publico oder Privatis schädlichen Verbrechens Entdeckung zu setzen.

Büttnere

Büttnere.

Büttnere betriegen 1) Wenn sie die Fässer an den Fugen nicht recht verwahren. 2) Wann sie die Schlösser und Geschrencke der Reiffe nicht tieff und fest genug machen, damit die Reiffe bald wieder loßspringen und abfallen mögen. 3) Wenn sie an statt, daß sie die Boden von alten Fässern abnehmen solten, damit die Fugen recht zusammen geben / nur Schilff in dieselbe stopffen. 4) Wenn sie die Tauben an Fässern gar zu sehr ausbrennen / damit, falß solche bald drauf gehen / sie wiederum neue zu machen bekommen. 5) Wenn sie im pichen die Fässer ruiniren / und das Feuer zu lange darinnen erhalten / daß die Fässer also mit Gewalt ausbrennen und verderben müssen. 6) Wenn sie bey dem pichen und binden die Reiffe muthwillig ab- und zusammen schlagen, damit ihnen desto mehr neue bezahlet werden mögen. 7) Wenn sie aus dem Herrschafftlichen und andern ihnen nicht zukommenden Höltzern die Reiffe hauen / oder etwan Tag-Löhner anstifften, solche des Tags über zu [95] hauen und des Nachts zu hohlen, damit sie selbige hernach von ihnen um einen geringen Preiß an sich erhandeln können. 8) Wenn sie wurmstichiges und faules Holtz zu ihrer Arbeit nehmen, welches hernach im Gebrauch wenig oder nichts hält. 9) Wenn sie mehr neue Reiffe in ihren Auszügen ansetzen oder davor anfordern / als sie hergegeben. 10) Wenn sie von dem Pech / welches man ihnen zu pichen giebet, einen Theil in ihren Pfannen behalten, oder heimlich mit nach Hause nehmen. 11) Wenn sie die unter ihrer Aufsicht habende Weine allzu offt versuchen, oder wol gar davon manche Bouteille voll mit nach Hause nehmen / und den abgehenden Mangel mit Wasser ersetzen. 12) Wenn sie von brauchbaren Fassen, Kuffen und Gefäßen vorgeben, dieses oder jenes tauge nicht mehr zum binden, nur damit sie ihre neue an den Mann bringen mögen.


Mittel: 1) Daß durch darauf gerichtete Innungs-Puncta, welche denen Büttnern ertheilet / obigen Verfortheilungen gesteuert / und die in jenen dargegen determinirte Straffen fleißig eingetrieben / alle neue Büttner-Arbeit aber durch verpflichtete Leute vor dem Verkauff beschauet / und / was Kauffmanns-Gut / gestempelt werde.

Calender-Schreiber

Calender-Schreiber.

Calender-Schreiber betriegen 1) Wenn sie Calender schreiben, ohne daß sie von der Astronomie die geringste Wissenschafft haben / und also nur aus einemCalendario perpetuo, oder aus einem andern in selbigem Jahr von guten Astronomis verfertigten Calender / die Monathe und Tage nebst Sonnen-Monds- und Planeten-Lauff heraus schreiben / nichts desto weniger es hernach vor ihre eigene Arbeit ausgeben. 2) Wenn sie in ihren Calendern vieles [96] von Veränderung des Wetters, nach eigenem Gutdüncken, setzen / da es doch nur auf eine bloße Muthmassung ankommt /oder es wie jener Calender-Schreiber machen, der allemahl bey Beschreibung des Wetters das Contrarium vom Wetter / welches ein anderer Calender prophezeyet, in den seinigen gesetzet. 3) Wenn sie vorgeben, an dem und jenem Tage sey gut purgiren /pflantzen, Holtz fällen / Kinder entwehnen / Aderlassen / u.d.g. / und damit einfältigen Leuten zu Aberglauben und Tagewehlen Gelegenheit geben. 4) Wenn sie sagen / in dem und jenem Jahr würden diese oder jene Kranckheiten regieren, da doch solche hernach weder erfolgen, noch auch sie einige Wissenschafft davon haben können. 5) Wenn sie ihre Calender mit allerhand ungewissen Kunst-Stückgen und Zeitungen anfüllen, damit solche nur desto eher abgehen mögen. 6) Wenn sie von Kriegs- und Friedens-Sachen / wie auch von Absterben hoher Häupter viele Prognostica stellen / und solche unter schweren und zweydeutigenTerminis, damit, falls solche ja nicht eintreffen, nicht jedermann wissen möge / wohin sie gezielet, hinsetzen. 7) Wenn sie vorgeben / dieser oder jener Tag sey ein verworffener / glücklicher oder unglücklicher Tag / da doch insgemein zu denen Verrichtungen im menschlichen Leben ein Tag so gut als der andere ist, auch Glück und Unglück nicht von dem Tag / oder betrieglichen Zeichen des Calendermachers, sondern allein von GOtt dependiret.


Mittel: 1) Solchen Betriegereyen überhaupt keinen Glauben beyzumessen / und sich mit Aberglauben nicht an dem HErrn zu versündigen. 2) Die Calender vorhero[97] durch geschickte Personen zu censiren / und das unnütze Gezeug auszumustern.

Cammer-Räthe

Cammer-Räthe.

Cammer-Räthe betriegen 1) Wenn sie diejenigen, welchen man Geld schuldig / mit der Entschuldigung, es sey kein Geld oder Einnahme vorhanden / abweisen / da sie doch wol andern / welche gleich hernach sich um Zahlung anmelden, solche ohngesäumt thun lassen. 2) Wenn sie denen Leuten statt baaren Geldes Anweisung geben an solche Orte / wo sie wissen /daß daselbst kein Geld zu erheben / oder doch sehr mühe- und langsam damit hergehe. 3) Wenn sie dergleichen Assignationes an solche Einnehmere oder Beamten stellen / mit denen sie es abgeleget / daß sie solche Anweisung nicht respectiren, oder sich entschuldigen sollen / daß sie erstlichen so viele vorhergehende angewiesene Posten bezahlen müsten, und die Glaubigere also damit über Jahr und Tage aufhalten. 4) Wenn sie denen, so etwas zu fodern, Frucht, Holtz, oder andere Materialia auf Abschlag reichen lassen / nur damit sie, wenn ein solcher wieder kommt und seinen Uber-Rest fodert, sich gegen ihn entschuldigen können, man müste vorhero sich erkundigen, was er aus diesem oder jenem Amt auf Abschlag seiner Prætension erhalten, und so dann darauf gerechnet werden / da immittelst es fein langsam damit zugehet / und der Verzug des ab- und zurechnens bald auf den Cammer-Schreiber / bald aber auf diesen oder jenen Unter-Beamten geschoben wird. 5) Wenn sie ihren Herren weiß machen / es wäre kein Geld zu dieser oder jener pressanten Ausgabe verhanden / sie wolten es aber einsweils gegen Interesse [98] selbst vorschiessen / oder auf ihren Credit aufnehmen / da sie doch wol sich sogleich hier oder da selbst wieder bezahlt machen. 6) Wenn sie denen Pachtern Herrschafftlicher Aemter oder Güter solche in einem geringen Pacht überlassen / daß diese davon ihre Küche mit Rindern / Schafen, Schweinen, Feder-Vieh, Butter, Eyer und dergleichen / entweder gar ohne / oder nur vor halb Geld versehen. 7) Wenn sie Presente von denen Italiänern, Juwelirern und Kauff-Leuten /welche bey Herrschafften oder Cammern zu fodern /nehmen, und ihnen so dann erst und nicht eher biß man ihnen ein Opffer gebracht / das schuldige Geld bezahlen lassen. 8) Wenn sie denenjenigen / welche 100. Rthl. richtig zu fodern / aber öffters mit denen gewöhnlichen Worten: Es sey kein Geld in der Cammer abgewiesen worden, 70. oder 80. Rthl. von ihrenPropre-Mitteln davor zu zahlen / sich erbieten / wenn sie das übrige statt Zinsen oder Recompence schwinden lassen wollen, solche Zahlung auch darauf thun /und sich eine Quittung auf die gantze Summa derer 100. Rthl. dargegen geben lassen / hierauf aber die völlige Summa derer 100. Rthl. wol so gleich andern Tages dargegen aus der Rent-Cammer erheben. 9) Wenn sie wissen daß die Herrschafft zu einer pressanten Ausgabe Geldes benöthiget / sie persuadiren /daß sie zu Uberkommung der erforderten Summa ihnen oder ihren guten Freunden / mit denen sie es halten, diß oder jenes Guth / Zehend, Güld und dergleichen kaufflich, wiederkaufflich oder Pachtweiß überlassen. 10) Wenn sie mit denen Intraden durch allerhand Umschläge / Anweisungen, und Verkehrungen / [99] es also spielen / daß der Herr niemahls dahinder kommen kan / ob Geld in der Cammer / oder was davon bey dieser und jener Einnahme fällig / und er baar erheben könne. 11) Wenn sie bey Herrschafftlichen errichtenden Gebäuden das Werck selbst dirigiren, und die Materialien anschaffen / auch die Arbeits-Leute selbst bezahlen / überall aber ihren besondern Vortheil und Interesse dabey / zumahlen unter Vorgeben, als schössen sie immer dazu vieles von ihren Geldern oder Capitalien her / beobachten. 12) Wenn sie denen / welche Privilegia e.g. zu brauen /Wirthschafften / suchen, solche Sache anfangs schwer machen / nachgehends aber, wenn der Implorant mit einer gefülleten Hand kommt / ihm, was und wie er es verlangt es mag auch wol mit der Herrschafft und desTertii Schaden seyn oder nicht / zuwegen bringen. 13) Wenn sie von denen Forst-Bedienten Hasen / Vögel und dergleichen / welche diese der Herrschafft entwenden / sich verehren lassen und annehmen. 14) Wenn sie diejenigen Dienste / welche sie zu bestellen, mit solchen Leuten, die ihnen spendirt / oder die sie sonsten künfftig bey ihren Diensten zu geniessen wissen / versehen / sie mögen dazu geschickt seyn oder nicht. 15) Wenn sie von denen Rechnungs-Beamten sich etwas zu gut thun lassen, und dargegen, wenn diese ihre Rechnungen nicht behörig ablegen / sondern es lange damit anstehen lassen, ihnen hierunter sowohl als mit Erlegung der Rechnungs-Resten nachsehen. 16) Wenn sie von denen Hof-Juden Pferde, Jubelen und anders was sie bedürffen / um halb Geld annehmen, hingegen ihnen, daß sie durch allerley[100] vortheilhafftigen Handel / mit denen Herrschafften oder ihrer Cammer es doppelt und mehrfach einbringen können, Gelegenheit machen.


Mittel: 1) Daß ein Landes-Herr seine Cammer selbst fleißig besuche / und wie darinnen hausgehalten werde /nachsehe. 2) Von denen Cameralibus fleißige Rechnung über Ausgab und Einnahm / und zwar dieses auch wohl jezuweilen unvermuthet / ehe sie noch sichs versehen / abfordere. 3) Gewissenhaffte / zumahl dem Geitz und Eigennutz am wenigsten ergebene Leuthe zu Cameral-Diensten bestelle / auch sonst gute Anstalten bey Abfassung einer Cammer-Ordnung, worzu des Herrn von Seckendorffs Fürsten-Staat gnugsamen Anlaß geben kan / mache / am allermeisten aber 4) selbst in seiner Jugend die Oeconomie studiere.

Cantores

Cantores.

Cantores betriegen 1) Wenn sie ihre Untergebene in denen Sing-Stunden / darinnen solche in der Music sollen unterrichtet werden / mit Fleiß lange aufhalten /damit sie nur von ihnen desto mehr Lehr-Geld empfahen mögen. 2) Wenn sie diejenigen, denen sie wohl wollen / ehe sie noch eine Arie, geschweige denn eineMoutette, absingen können / ins Chor thun, andere aber / die tüchtiger darzu wären / unbilliger Weise davon abhalten. 3) Wenn sie bey Austheilung der Chor-Gelder nach Affecten handeln / und denenjenigen, deren Eltern etwa bemittelt sind / mehr Geld geben, als andern / die es besser meritirten / damit ihnen jener ihre Eltern es wiederum entgelten lassen mögen. 4) Wenn sie mit dem Chorago oder Præfecto Chori Musici einhalten / und mit diesem / daß er nicht so viel in die Rechnung bringe / als ersungen worden / sich verabreden, mithin aber von [101] dem gesammleten Chor-Geld denen armen Chor-Schülern etwas entwenden. 5) Wenn sie beym Umsingen des Neuen-Jahrs, Gregorii-Fests, und / wie an einigen Orten gebräuchlich / der Martins-Gans / das Geld, so ihnen etwa vors Singen ins Hauß geschicket wird /vor sich allein behalten / und solches mit den übrigen Schul-Collegen nicht behöriger massen partagiren /wenigstens das alte und gute Silber-Geld austauschen / oder nicht so viel / als sie bekommen haben, ansagen. 6) Wenn sie bey gedachtem Umsingen nicht zu behöriger Zeit anfangen, oder aber zu bald wieder aufhören / daß sie nur desto länger damit umgehen, und daher von denen Schul-Inspectoribus desto mehrFerien bekommen mögen. 7) Wenn sie die zur Probe derer Musical-Kirchen-Stücke destinirte Sing-Stunden liederlich versäumen / und hernach, sonderlich bey annahenden Fest-Tagen, unter dem Vorwand, daß sie probiren müsten, die von ihnen zu haltende Schul-Stunden darzu anwenden, damit sie so dann ihre Frey-Stunden desto besser nach Commodité gebrauchen /und darinnen spatzieren gehen können. 8) Wenn sie dem Organisten oder einem andern Musicanten, auch wol den Sängern selbst, mit denen sie etwa in keinem guten Vernehmen stehen, mit Fleiß schwere Kirchen-Stücke und Concerten ohne vorherige Probe vorlegen, und diejenigen / so hernach fehlen, damit vor der gantzen Gemeinde zu prostituiren suchen. 9) Wenn sie selbst im Tact falliren / und / wie man zu reden pflegt, eine Sau machen / nichts desto weniger aber hernach die Schuld auf andere, [102] sonderlich auf die arme ihnen am nechsten stehende Discantisten / über welche sie ihre Auctorität am ersten ausüben können, verschieben. 10) Wenn sie bey Kind-Tauffen, Hochzeiten und Leichen ein mehreres, als ihnen von Rechts wegen gebühret und gebräuchlich ist / begehren, und /wo mans ihnen verweigert / den Choral- und Figural-Gesang darnach desto schlechter einrichten. 11) Wenn sie, da ihnen etwa eine Arie oder Cantata zucomponiren vorgegeben wird / die Composition aus andern musicalischen Stücken heraus nehmen, und nur den ihnen vorgegebenen Text darunter setzen /gleichwol aber hernach sich selbst vor die Componisten sothanen Stücks ausgeben, und also Plagiarii Musici sind. 12) Wenn sie die Chor-Gelder nicht / der Gebühr nach / allzeit monathlich, oder quartaliter austheilen, sondern sothane Austheilung, weil sie etwa das Chor-Geld zu eigenem Nutzen verbrauchet und nicht beysammen haben, von Wochen zu Wochen verzögern, und dadurch manchen armen Schlucker von Choristen Noth leiden lassen. 13) Wenn sie bey solcher Austheilung allerhand böse Müntz-Sorten /womit sie etwa selbst von andern betrogen worden /in die Chor-Gelder mit untermengen, und bey der Gelegenheit, als ob sie in Fisco mit gewesen, an Mann zu bringen suchen.


Mittel: 1) Daß die Annehmung der Membrorum in dem Chor auf geschehene Probe eines Subjecti vomRectore und Cantore approbiret / und der Chor-Fiscus von beyden zugleich administriret / dem Cantori aber die einseitige Austheilung der Chor-Gelder keines weges verstattet werde. 2) Daß zum Umfingen des Neuen-Jahrs[103] und dergleichen denen Cantoribus eine gewisse Zeit / nach deren Verfliessung auch die Ferien / sie möchten nun mit dem Umsingen fertig seyn oder nicht / aufhören /und hergegen die ordentliche Schul-Lectiones wieder angehen solten / von Schul-Inspectoribus gesetzet /bey denen Leichen aber / Hochzeiten und Kind-Tauffen ein mehrers / als sonst gewöhnlich gewesen / zu nehmen / von hoher Obrigkeit durch ein besonderes Edict unter Bestraffung gäntzlich verbothen werde.

Capell-Meister

Capell-Meister.

Capell-Meister betriegen 1) Wenn sie sich mit vielen Kosten grosser Herren an Ort und Stelle bringen lassen / und hernach, so bald sie nur eine Gelegenheit sich zu verbessern / ersehen, unter allerhand Prætext ihre Dimission wieder nehmen / ja auch wohl andereVirtuosos aus dem Corpore Musico mit verhetzen. 2) Wenn sie einen und den andern Virtuosum, dem sie nicht wohl wollen / aus Neid / und unter dem Vorwand, daß er ihrem Directorio zuwider / oder sonst in seiner Kunst nicht allzu gewiß sey, ein Bein unterschlagen und ihn aus der Capelle verstossen helffen. 3) Wenn sie die Composition ihrer musicalischen Stücke aus anderer berühmten Musicorum, sonderlich derer Italiäner, Arbeit nehmen / und vor die ihrige ausgeben. 4) Wenn sie ihren Herrschafften untüchtige Subjecta, aus eigenem Interesse, so sie von diesen zu gewarten haben / zu Capellisten vorschlagen und recommendiren, andere aber / die geschickter sind denn jene, davon unbilliger weise abhalten. 5) Wenn sie die von fremden Herrschafften bey deren Anwesenheit in die sämmtliche Capelle verehrte Trinck-Gelder verschweigen, und vor sich alleine behalten, denen übrigen [104] membris aber ihre behörige Portiones nicht treulich zustellen. 6) Wenn sie die Instrumenta Musica der Herrschafft theurer anrechnen, als solche im Ankauff gekostet.


Mittel: 1) In dem Bestallungs-Brieff derer Capellmeister mit zu setzen / daß sie binnen gewisser Zeit nicht ausser Diensten gehen wollen. 2) Denen übrigen Betrügereyen durch gute Hof-Ordnung in dem Hof Marschall-Amt vorzubeugen.

Cent-Richter

Cent-Richter.

Cent-Richter betriegen 1) Wenn sie von denenjenigen / so um Missethat willen auf den Halß sitzen /Geschencke nehmen, und Ihnen mit Auslassung eines und des andern Criminal-Umstands, unter dem Vorwand / daß solche das Leben nicht verwircket, loßhelffen. 2) Wenn sie ihnen allerhand subtile Instrumente von Feilen, Stricken und Messern in Brod, Kuchen und Semmel / heimlich zu partiren lassen, damit solche sich hernach Banden-loß machen / und aus dem Gefängniß echappiren können, bey nachmahliger Untersuchung aber die Entwischung des Gefangenen auf die Büttel und deren Unachtsamkeit oder auf die Wächter wältzen. 3) Wenn sie bey Verhörung eines Maleficanten falsche Acten oder in diesen wenigstens zweydeutige Worte führen, daß nach diesen derselbe von Scabinis nicht anders als zum Tod muß verurtheilet werden, ob er sonst gleich das Leben nicht verwürcket. 4) Wenn sie bey der Tortur eines Ubelthäters die zum Gericht und Tortur gehörige Personen einen Abtritt nehmen lassen / sie aber bey dem Inquisiten alleine verbleiben / und hernach dem Gerichts-Schreiber in calamum dictiren, [105] was Ihnen nur beliebet / vorgebende, daß der Missethäter in Gegenwart so vieler Leute die That zu bekennen sich scheuete, auch wol hernach solche peinliche Acta durch den Schul-Knaben, in Nahmen der Schöppen, ohne deren Vorbewust / und nur dem Wercke eine Gestalt zu machen / unterschreiben lassen. 5) Wenn sie die behörige Confrontation derer Zeugen mit den Inquisiten / unter demPrætext, daß solche nicht de substantia processus wäre / unterlassen, und doch der Zeugen Aussagen /und des Inquisiti Antwort / mit so wichtigen Umständen, doch mehr contra als pro den Beklagten, in dieActa bringen und auch mit verschicken. 6) Wenn sie den Inquisiten heimlich instruiren / wie er durch sein Geld sich loß kauffen / und abolitionem criminis auf unzuläßige Weise erlangen möge. 7) Wenn sie demInquisito die Contenta des seinetwegen eingeholten Urtheils verrathen und entdecken, daß sie nur die Territion oder den ersten Grad der Tortur auszustehen hätten, damit sie also mit dem Abläugnen sich darnach richten können. Bes. Wundschens Memoriale œcon. polit. pract. P. III. p. 54. sq.


Mittel: Daß man gewissenhaffte / und von einem guten Gerüchte seyende Personen zu solchen Aemtern bestelle / und die ihre Pflicht also / wie oberzehlt / hintansetzende / nach der Schärffe bestraffe.

Chiromantisten

Chiromantisten.

Chiromantisten betriegen 1) wenn sie aus den Lineamenten der Hände von des Menschen Glück und Unglück zukünfftige Dinge vorher sagen wollen, da doch solche Lineamenten mit des Menschen Schicksahlen so wenig Verwandschafft haben / als [106] man aus denen Erdstrichen / ob ein Erdreich / das also durchrissen ist zur Wiese oder zum Acker, zum Schotten oder zum Rüben-Felde werde gebraucht werden, absehen kan.Vid. Nativität-Steller.

Commendanten

Commendanten.

Commendanten betriegen 1) wenn sie sich heimlich mit dem Feinde in Correspondentz einlassen / ihnen /woran die Vestung oder Stadt Mangel leide / und an welchem Orte sie am schwächsten, folglich am besten zu attaquiren / entdecken. 2) Wenn sie dasjenige Geld, so sie zur Fortification des Orts in die Hände bekommen / nicht alles dahin verwenden, noch / wie sichs gehöret, berechnen. 3) Wenn sie durch falsche Vorstellung, der Platz hätte Mangel an Volck / Munition oder Proviant, und könte also des Feindes fernere Attaquen nicht ausstehen / die ihnen untergebene Guarnison zur Ubergab des Orts verleiten. 4) Wenn sie fremde Passagiers ohne Unterschied in die Vestung ein, und Ihnen darinn alle Fortificationes, auch so gar die heimliche Gänge / um eines guten Recompences willen, zeigen lassen / daß diese hernach bey Krieges-Zeit alle Vortheile dem Feind entdecken können.


Mittel: Bestehe unter den Tit. General.

Comoedianten

Comœdianten.

Comœdianten betriegen 1) wenn sie ihre Comödien /welche sollen præsentiret werden, trefflich herausstreichen / und vor gantz neue ausgeben / da doch solche wol vor langen Jahren schon gespielet worden /und sie auch sonst nichts rares in sich halten. 2) Wenn sie / die Leute desto häuffiger herbey zu locken / und ihnen gleichsam das Geld aus den Händen zu spielen, immer ausruffen lassen: Heute / heute [107] wird die letzte gespielet! wer noch was schönes zu sehen begehret, der muß sich heute einstellen! Da sie doch wohl noch viele Tage ihr unnützes Gezeug und Spielwerck præsentiren. 3) Wenn sie / zumahl die Marionetten-Spieler / sehen / daß die Spectatores eben kein sonderlich Vergnügen bezeugen / die Leute bereden, es solte auf folgenden Tag besser werden, sie möchten nur wieder kommen, man würde da schöne Leute sehen / und von dem Harlequin würde auch ein lustiges Nachspiel gemacht werden da doch hernach eben die alte Leyer oder nichts bessers wieder gespielet wird. 4) Wenn sie falsche Attestata vorzeigen / und damit / wie ihre Sachen hier und dar so angenehm gewesen, die Leute bereden wollen. 5) Wenn sich eine gantze Compagnie, die einerley Comödien zu agiren gelernet / in zwey Partheyen theilet / und einander allenthalben nachziehet / gleichwohl aber / da die eine Parthey von einem Orte weg ist, die andere die Leute beredet, daß sie gantz neue Comödien agiren wolle, ohngeachtet solche eben diejenige sind, welche die erstere gespielet haben. 6) Wenn sie selbst einander gehäßig sind, und da sie sich in der Comödie nur stellen sollen / als ob sie den andern mit dem Degen attaquiren wollen / solchen aus heimlichen Groll würcklich verwundern, hernach, als sey es von ohngefehr geschehen / vorgeben. 7) Wenn sie ausruffen / ihre Spiele giengen gleich an, man solte kommen / wer noch einen Platz haben wolte / und doch hernach die Zuschauer eine biß zwey Stunden vergeblich sitzen und darauf warten lassen.


[108] Mittel: Ist das beste und Christliche / solchen Landfahrern und Geldschneidern gar kein Gehör zu geben /sondern ihnen gleich Anfangs den Weg zu weisen / damit durch ihre Zoten und Possen niemand geärgert / noch um die edle Zeit und Geld gebracht werde.

Consistoriales

Consistoriales.

Consistoriales betriegen 1) wenn sie der Landes-Herrschafft die im Consistorio vorgehende Casus unrecht vortragen, oder von denenselbigen mit Auslassung einiger Umstände ungleiche Berichte machen, um darunter einer oder der andern Person aus interessirter Absicht zu favorisiren / oder auch zu schaden. 2) Wenn sie bey Bestellung vacanter Kirchen- und Schul-Dienste Geschencke nehmen, und sich von denen dazu vocirten Subjectis die Hände versilbern lassen / oder sonst darbey eines von ihren Mühmgen an Mann zu bringen suchen. 3) Wenn sie denen Candidatis vorher communiciren, was und wie sie dieselbe im Consistorio examiniren wolten, damit diese, da sie etwa nicht recht beschlagen / desto eher durchschlupffen und vor tüchtig gehalten werden mögen. 4) Wenn sie der Herrschaffts einrathen, die Kirchen-Busse in Geld-Straffe zu verwandeln, um also ihre Clienten deren zu befreyen. 5) Wenn sie in Matrimonial-Sachen um Schmiralien willen allzuweit undcontra leges divinas dispensiren, oder auch zänckische Ehe-Leute / ohne vorhergegangenen gradibus admonitionis, um nichtiger Ursachen halber von Tisch und Bett scheiden. 6) Wenn sie verlobte Personen, welche gern wieder von einander wollen / unter dem Schein des Rechtens zu dem Ende um nichtiger Ursachen willen scheiden, damit sie die dem [109] Consistorio heimfallende Arrhas sponsalitias an sich ziehen mögen.

Connestabler

Connestabler.

Connestabler betriegen 1) wenn sie mit denen Feinden conspiriren / und entweder ihre Canonen zu hoch oder zu niedrig richten, oder solche ohne Kugel laden / damit dieselbe ja dem Gegentheil keinen Schaden thun mögen. 2) Wenn sie von dem ihnen anvertrauten Pulver und andern zur Ladung nöthigen Dingen entwenden / und vorgeben, es wäre verschossen worden.


Mittel: Gute Aufsicht derer Commendanten oder dergleichen Leute vorgesetzte Officiers. 2) Bestellung dergleichen Dienste / wo möglich / mit einheimischen und bekannten Personen.

Conversi oder Neu-Bekehrte

Conversi oder Neu-Bekehrte.

Conversi oder Neu-Bekehrte betriegen 1) wenn sie mit der Religion nur spielen, und durch ihren Abfall mehr eine bequemere Art zu leben suchen / als sich von gantzem Hertzen zum HErrn zu bekehren. 2) Wenn sie nur um der Freyheit willen / deren sie in Clöstern beraubet gewesen, die Evangelische Religion annehmen, und zu unsern Glaubens-Genossen übertreten. 3) Wenn sie deswegen changiren / damit sie ihren fleischlichen und wollüstigen Affecten eine Gnüge thun mögen, die sie / wann sie Ordens-Leute, in ihrer Religion abschweren müssen. 4) Wenn sie /um ihrer Armuth zu statten zu kommen, und an Lebens-Mitteln bey unsern Religions-Genossen ihren nothdürfftigen Unterhalt zu erlangen / ihre falsche Religion verlassen. 5) Wenn sie zwar dem Leibe nach in der äusserlichen Kirch-Versammlung gegenwärtig[110] seyn, und die Ceremonien so mit machen / im Hertzen und Gedancken aber dennoch denen von Jugend auf eingesogenen Irrthümern anhangen. 6) Wenn sie sich einbilden / daß wir Ihnen noch verbunden seyn /und grossen Danck haben müsten, daß sie sich in unsere Kirche begeben / als darwider schon Spenerus in Consil. Theol. P.I.c. 2. art. 4. Sect. 22. p. 118. geeifert. 7) Wenn sie sich um einer Ubelthat wegen / und das durch Ubertretung verwirckte Leben zu erhalten, zu einer andern Religion schlagen / welches / wieGrosserus in Disp. de officio conversi darthut, schnurstracks wider ihre Pflicht ist. 8) Wenn sonderlich Juden sich ihre Bekehrung zur Christlichen Religion keinen rechten Ernst seyn lassen / wie deren Betrügereyen hierbey kurtz und nervös. R. Sal. Zevi in Jüdischen Theriac cap. 5. 1. 14. mit diesen Worten entdecket: In aprico, sagende / jam est omnibus, vix inter centum unum reperiri, qui ex amore fidei Christianæ sacra eorum sequatur. Vel enim commisit jam facinus aliquod, vel brevi adhuc committet. Fides debetur quotidianæ experientiæ, nam qui datum Sacramentum in religione Christiana servent, rariores sunt ac mala citrea in Moscovia. Und ferner: Huic jugum legis grave est, ac carne pingui & suilla delectatur, alter vectigal sibi extorqueri ægre fert, tertius Christianam ambit, aut conjugem suam odio habet, qua liberari se hac arte posse credit, ut aliam impune ducat.


Mittel: Niemanden in den Schooß der Kirchen aufzunehmen / er gelobe denn vorhero an / sich des Bettelns [111] zu enthalten / und erwehle so gleich eine solche Proffession oder Handthierung / worauf er sich / ohne Beschwerde des andern / mit denen Seinigen ehrlich und nothdürfftig ernehren könne. Wäre er aber ohnbeweibt /so hätte er dabey zu versprechen / sich nicht ehender im Ehestand zu begeben / bevor er der Obrigkeit gewiesen / wie und womit er Weib und Kind ernehren könne. Zumahlen wären solche Conversi, falls sie nicht bereits ihre Studia völlig absolviret / oder vor sich bemittelt /zum studiren nicht leicht zu admittiren / sondern vielmehr zu Erlernung eines Handwercks zu vermahnen /worzu Ihnen die Obrigkeit zum Aufdingen und bey dem Auslernen / daß ihnen solches umsonst oder vor halbes Geld angedeihe / die hülffliche Hand zu bieten hätte.

Diebe

Diebe.

Diebe betriegen 1) Wenn sie ihre Kleidungen auf solche Art machen lassen / daß sie selbige so gleich umwenden und auf beyden Seiten tragen, folglich sich darmit / wenn es nöthig / alsobald verstellen können. 2) Wenn sie sich im Gesichte schwärtzen / damit man sie bey Verübung eines Diebstahls nicht so leicht erkennen möge / wie vor einiger Zeit die so genannte schwartze Guarde in Sachsen gethan. 3) Wenn sie die Hauß- und Gewölbe-Schlüssel heimlich nachmachen lassen, damit sie bey vornehmenden Einbruch nicht gehindert werden mögen. 4) Wenn sie denen vor den Thüren eines Hauses liegenden Hunden Gifft beybringen, mit Krähen-Augen sterbend oder sonst schweigend machen / daß diese sie nicht anbellen, und sie desto ungehinderter einbrechen können. 5) Wenn sie durch Anzündung einiger Diebs-Finger die Leute im Hause schlaffend machen / damit sie über ihren Diebstahl von Ihnen nicht verjaget werden / wovon Prætorius von Diebs-Daumen [112] mit mehrern nachzulesen. 6) Wenn sie sich Abends in die Kirchen, Häuser, oder Keller, mit Fleiß ohnvermerckt verschliessen lassen /damit sie hernach ihren Cameraden von innen die Thür eröffnen / und zu Hülffe / sie aber auch selbst desto eher zum Raub kommen können. 7) Wenn sie sich vor Bettler oder reisende Personen angeben / und nur um ein Nacht-Quartier bitten / unter dem Vorwand aber des Nachts aufstehen / und diebischer Weise aus dem Hause etwas entwenden. 8) Wenn sie des Nachts / sonderlich vor die Schencke kommen, anklopfen / und unter dem Vorgeben / daß sie diß oder jenes Geträncke verlangten, auf geschehene Eröffnung des Hauses gewaltsamer Weise einbrechen /wie dem Jacob Hähnel / einem Wasser-Brenner zu Tuttendorff, ohnweit Freyberg gelegen, begegnet, welcher auf besagte Weise von einem Nacht-Dieb / der vor seine zu Hause kranck gewordene Frau Schlag-Wasser gefordert, unter dem Vorwand aber nebst zweyen seiner Complicen nur einzubrechen die Intention gehabt / gewaltsam überfallen und bestohlen worden / wovon in Lips Tullians Leben P. 1. p. 64. der Bericht umständlich zu lesen. 9) Wenn sie bey würcklicher Begehung eines Diebstals einander mit erdichteten Nahmen belegen / oder sich selbst vor diese und jene Professionisten oder Handwercks-Leute fälschlich ausgeben / damit die Bestohlene hernach desto weniger Argwohn auf sie haben mögen. 10) Wenn sie auf denen Messen / Jahrmärckten / Comœdien / Opern / oder wo sonst ein grosser Zulauff des Volcks ist, mit Fleiß ein starckes Gedräng machen, damit sie, dem andern seinen Geld-Beutel oder Sack-Uhren [113] aus den Bein-Kleidern oder Schub-Säc ken entwenden zu können / Zeit und Gelegenheit bekommen mögen. 11) Wenn sie nach verrichtetem Diebstal die vornehmsten Stücke ins freye Feld und Getreidig / oder sonst wohin verstecken / damit, falls solche bey beschehener Visitation nicht bey ihnen gefunden worden / sie alsdann vor unschuldig erkannt werden mögen. 12) Wenn sie, unter dem Schein / daß sie gegen Versetzung eines gewissen Unterpfands von andern etwas erborgen wollen, die Leute diebischer weise anführen / wovon in Lips Tullians Leben und Ubelthaten P. I. p. 139. sqq. folgende denckwürdige Historie / dergleichen auch allhier in Coburg mit dem so genannten Kasten-Aennchen passirt, gelesen wird: »Nemlich / es kommt eine gewisse Trödel-Frau zu Catharina / Johann Lindners / eines Dreßdenischen Schnallen-Händlers, Ehe-Frau, und borget zu unterschiedenen mahlen auf Ducaten Geld / zehlet und weiset diese allzeit richtig auf, thut solche in Beyseyn der Lindnerin jedesmahl in weisse Schächtelgen / welche sie auch so fort versiegelt hat. Aber allezeit an statt der vorigen andere dergleichen Schächtelgen /worinnen Zahl-Pfennige / und andere dergleichen geringfügige Baggatelles, gleichfalls versiegelt / der Lindnerin arglistiger weise eingeschoben / und diese auf solche Art über 1483. Thlr. 2. gl. wissentlich betrogen. Die gute Frau hatte zwar die falsch versiegelten Schächtelgen alle zusammen in eine grosse Schachtel gethan / nachdem sie aber den Betrug endlich wahrgenommen / und dahero in Gegenwart der Betriegerin, auch eines Notarii [114] und Zeugen / das eine dergleichen Schächtelgen öffnen lassen / so hat sich besagter Betrug nur mehr als zu klar gezeiget / indem an statt der verhofften Ducaten lauter neue Zahl-Pfennige und andere Kleinigkeiten darinnen befunden worden, darüber auch die oben besagte Betriegerin auf hohen Befehl in Verhafft gekommen. Und weil nun die Lindnerin leicht die Rechnung machen können / daß die übrigen versiegelten Packetgen nichts bessers in sich halten würden, so hat sie die gantze grosse Schachtel mit allen vermeynten Ducaten / endlich ins Stadt-Gericht gebracht, allwo nach beschehener Eröffnung die Paquete allesamt falsch angefüllt befunden worden.« 13) Wenn sie / sonderlich auf Messen, dem Gerichts-Frohn, oder Land-Knechte und Büttel Geschencke geben / daß ein solcher ihnen durch die Finger sehen, und sie / bey vorgenommenem und kund gewordenen Diebstal, eben nicht allenthalben aufsuchen solle. 14) Wenn sie ihre begangene Dieberey anfangs / und ehe sie auf die Tortur kommen / steiff und fest leugnen / nachgehends aber auf der Folter / dennoch ein und andere böse That gestehen. 15) Wenn sie / was sie einmahl auf der Tortur gestanden, da sie nun ihre Urgicht in loco libero wiederhohlen sollen / gäntzlich revociren / und vorgeben / daß sie das Geständniß / aus Furcht / um desto eher der Tortur zu entkommen / gethan hätten / geschehen / keines weges aber sie die gestandene Ubelthat begangen hätten. 16) Wenn sie Christen oder Juden gestohlenes Silber verkauffen / und hernach solches ihnen selbsten / oder durch [115] andere subornirte Personen wieder stehlen. 17) Wenn sie einerley Factum auf der Tortur oder ausser derselben mit vielerley Umständen darum bekennen / damit die Inquisition wider sie desto länger verzögert, sie aber immittelst aus dem Gefängniß zu echappiren Gelegenheit ersehen mögen. 18) Wenn sie sich zu ihrer Entledigung allerhand subtile Instrumenta im Brodt / oder / wie der bekannte Studenten-Friederich in dem Bunde seines Gebeth-Buches, die Wasser-Quelle genannt / ein kleines Feilgen in das Gefängniß, ohnvermerckt des Stock-Meisters / practiciret / und damit loß gekommen, auf andere heimliche Weise bringen lassen. 19) Wenn sie die vor den Häusern angelegte und von ihnen gesterbte Hunde, nachdem sie etwa über dem Einbruch gehindert werden / hinaus aufs Feld schleiffen / und einen Schuß geben / daß man gläuben solle, die Hunde wären von einem Förster erschossen / damit man sie nicht gewahr werde / und sie zu anderer Zeit desto sicherer wiederkommen können. 20) Wenn sie in ihrem Gefängniß denen zu ihnen gestellten Wächtern von dem Opio etwas beybringen / daß diese davon in einen harten Schlaf fallen, sie aber sich mit der Flucht salviren können. 21) Wenn sie sich bey der Inquisitions-Verhör verlauten lassen / daß sie / gegen erhaltenen Pardon, allerhand Vorschläge thun wolten, daß viele böse Thaten / die von Juden und Christenintentiret würden / nicht zum Effect kommen, sondern durch ihre fleißige Aufsicht verhütet / und die bösen Leute aus dem Lande geschaffet werden solten / wie auf solche Weise obbemeldter [116] Studenten-Friedrich sich loßwickeln wollen. 22) Wenn sie von der Schild-Wacht, so sie bey vorzunehmendem Diebstal halten sollen / weglauffen / und ihre Cameraden im Stich lassen / wie der zu Dreßden hingerichtete Studenten-Friedich dem Lips Tullian und seinen Complicen etliche mahl gethan. 23) Wenn sie einander selbst nicht alles treulich ansagen / wie viel sie bey diesem oder jenem Diebstal bekommen, sondern das beste vorher unterschlagen und vor sich behalten. 24) Wenn sie einander bereden / daß hier und da grosse Schätze, worzu sie selbst alle Gelegenheit wüsten / vorhanden seyen, um einen oder den andern von der Diebs-Rotte / so etwa noch feiges Gemüthes ist, dadurch desto behertzter und begieriger zu machen / da es sich doch hernach bey begangenem Diebstal gantz anders befindet. 25) Wenn sie mit vieler Betheurung versichern /eineinder auf der Tortur nicht zu verrathen / wenn auch alle Scharff-Richter im Lande zusammen kämen, ihnen ein Glied nach dem andern abzwickten / solche in Butter braten und ihnen zu fressen geben liessen, u.s.w., dennoch aber hernach ihr Wort nicht halten, sondern einen nach dem andern entdecken und verrathen. 26) Wenn sie aus dem Gefängniß heimlicheSchedulas und Briefgen schreiben, und solche in altwaschene Hemder einwickeln / wie der mit Lips Tullian justificirte Bauer / Samuel Schickel, gethan. 27) Wenn sie sich bey der Inquisitions-Verhör anstellen /als ob sie die Complices, so mit ihnen confrontiret werden, nicht kenneten / vielweniger von dem beschuldigten Diebstal / den sie mit ihnen verübt [117] haben sollen / etwas wissen wollen / wenigstens denselben auf allerhand Art und Weise zu bemänteln suchen.


Mittel: 1) Verpflichtung der Schenck- und anderer Wirthe / dergleichen loses Diebs-Gesindel keines weges zu beherbergen. 2) Lebens Straffe dererjenigen / so sich zu einer Diebs-Rotte begeben / und bey Diebereyen Wache gestanden / ob sie gleich vom Raube nichts genossen. 3) Staupen-Schlag / Festungs-Bau- oder Zucht-Hauß-Straffe / so wohl derer / wider welche ein zulänglicher Beweiß vorhanden / daß sie von einer Diebs-Bande sind / als auch derer / bey denen etwas von geraubeten Sachen gefunden wird. 4) Die Straffe keines weges zu mildern / wenn gleich das Gefohlene dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde. 5) Die zuerkannte Straf ohne Anstand zu vollstrecken / und nur etwa zwey oder drey Tage zur Vorbereitung zum Tode zu lassen. 6) Die wissentlichen Diebs-Wirthe / auch Helffere / mit eben der Todes-Straffe / als die Delinquenten selbst / zu belegen. 7) Den Ersatz des Gestohlenen und der Inquisitions-Kosten von derer hingerichteten Missethäter Erbschaft zu suchen. 8) Wider diejenigen / die bey einem Einbruch und Uberfall einen Dieb und Räuber beschädiget oder gar getödtet / keine Special-Inquisition zu verführen. 9) Die Verfolgung der Räuber und Diebe in andere Aemter und Gerichte zu permittiren / auch daß alles dieses auf den Militair-Stand extendiret werde / zu verfügen. Besiehe mit mehrern das am 27. Jul. 1719. zu Dreßden publicirte Sächsische Diebs- Mandat.

Dienstbothen

Dienstbothen.

Dienstbothen betriegen 1) Wenn sie bey ihrer Arbeit / da niemand von ihrer Herrschafft, oder solchen, die sie bey dieser verrathen können / zugegen ist / die Hände in Schoß legen / oder / um die lange Weile zu vertreiben, vor die Thür und ans Fenster [118] treten. 2) Wenn sie mit Vorwendung einer Kranckheit oder simulirten Leibes-Schaden, den sie von schwerer Arbeit bekommen / die ihnen unanständige Dienste mitten im Jahr verlassen. 3) Wenn sie einem Herrn ihre Dienste schon würcklich versprochen / auch das Ding-Geld angenommen / dennoch aber von andern Dienst-Herren, die ihnen bessere Conditiones versprochen / sich abwendig machen lassen / und mit Zurückschickung des angenommenen Ding-Geldes den Dienst unter dem Vorwand, sie wären kranck / oder müsten zu ihren Eltern ziehen, aufkündigen lassen /da sie doch hernach, so bald nur der erste Herr jemand anders gedinget und angenommen, gleich in ihre letzt-angenommene Dienste treten. 4) Wenn sie mit den Kindern im Hause heimlich einhalten, solchen nicht nur dieses und jenes verpartiren helffen / sondern sie auch noch dazu anreitzen / daß sie eines und das andere den Eltern entwenden sollen. 5) Wenn sie dem ihnen anvertrauten Viehe das Futter / das ihnen vor solches gegeben wird / zum theil entziehen und heimlich verkauffen. 6) Wenn sie zwar in Gegenwart ihrer Herrschafft die Arbeit hurtig verrichten, aber in deren Abwesenheit mit einander unnütze Geschwätze treiben / oder gar schlaffen / auch wol vor sich selbsten etwas nähen / stricken oder verfertigen. 7) Wenn sie ihre Herrschafft trotzen / pochen / und ihnen alles zuwider thun / damit sie immer ausser der Zeit ihrer Dienste erlassen / und an Ort und Ende / wo sie gerne hin wollen, ziehen mögen. 8) Wenn sie sehen / daß die Herrschafft mit ihrer Arbeit zufrieden ist / und Lust hat sie länger zu behalten / [119] fälschlich vorgeben /es wäre ihnen an andern Orten mehr zu Lohn gebothen worden / um dadurch Herren und Frauen zu beschwatzen, daß sie ihnen den Lohn / so hoch als sie wollen, verbessern. 9) Wenn sie, nach dem ihnen des Thuns bey ihrer Herrschafft zuviel scheinet, und doch nicht heimlich davon lauffen mögen / sich in aller Arbeit so faul, träg / ungeduldig und närrisch erzeigen /und ein Ding hier / das andere dorthin werffen / daß endlich Herren und Frauen genöthiget werden, ihnen den Abschied selber vor der Zeit zu geben, welches insonderheit Gerber in seinen unerkannten Sünden der Welt P. II. p. 426. sqq. bestraffet. 10) Wenn sie /um der vermeynten schweren Arbeit desto eher zu entgehen / sich kranck anstellen / nach Hause zu ihren Eltern ziehen / und es mit der verstellten Kranckheit so lang antreiben / biß die schwere Arbeit von andern immittelst gethan worden, da sie dann ihre Dienste wieder antreten und fortsetzen. 11) Wenn sie Bier oder sonst etwas hohlen, ingleichen auf dem Marckt etwas verkauffen sollen, von dem Geld etwas behalten / und z.E. bey Bier hohlen unter das Bier einen Theil geringes oder frisches nehmen / von andern Sachen weniger bringen / und bey dem verkaufften Getreid oder andern Waaren vorgeben / daß sie nicht so viel davor bekommen, als man doch sonst gewiß weiß, daß es gegolten hat. 12) Wenn sie vorgeben / daß sie da und da gewesen und ihrer Arbeit nachgegangen /da sie unterdessen mit andern ein Ständerlein gehalten / oder bey Zech-Brüdern und andern dergleichen Anhang gewesen. 13) Wenn sie selbst mit einander einhalten, [120] also, daß die Mägde den Knechten das Bier, und was sie sonst von Speisen entziehen können, zupartiren, die Knechte aber das Getreid von Boden stehlen / und davor den Mägden allerhänd Sachen zum Hoffart kauffen. 14) Wenn sie, sonderlich die Mägde / die Milch verpartiren, und damit derselben doch viel scheinen möge, Wasser darunter giessen, oder der Herrschafft weiß machen / die Ruhe gäbe nicht mehr. 15) Wann sie bey Ausnehmung derer Eyer aus denen Hüner-Nestern / welche davon zurück behalten, und sich davon etwas zu gute thun. 16) Wenn sie die Kloben an denen Keller-Schlössern heimlich ausziehen / oder / wann sie mit andern in Keller gehen / die Vorleg-Schlösser nicht völlig zuschliessen, und durch solches Mittel denen Wein- und Bier-Fässern zusprechen.


Mittel: Sich bey Annehmung eines Dienstbothens von dessen Leben und Verhalten genau zu erkundigen. 2) Auf das Gesinde in- und ausser dem Hause fleißig Achtung zu haben / und auch andere redliche Leute darüber heimlich zu bestellen. 3) Die befundene Untreue bey der Obrigkeit zu gebührender Bestraffung anzuzeigen. 4) Denenjenigen / welche vor der Zeit und ohne gnugsame Ursach aus ihren Diensten entlauffen / auch den verdienten Lohn zu entziehen.

Dienst-Herren

Dienst-Herren.

Dienst-Herren betriegen 1) wenn sie ihrem Gesinde ohnvermerckt von Kranckheit wegen geschlachteten Viehe / pfinnichten Schweinen oder unreinen raudigen Schaaf-Fleisch / toden Fischen und dergleichen zu essen geben. 2) Wenn sie ihnen an ihrem Lied-Lohn dasjenige, was ohne ihr Verschulden [121] in dem Hause zubrochen / verderbet und gestohlen worden / abziehen. 3) Wenn sie ihrem Gesind bey dem Dingen bessere Tage / bessere Speisung und Livreen, auch grosse Tranckgelder versprechen, als sie / die Dienstbothen hernach bey Antretung ihr Dienste finden. 4) Wenn sie ihr Gesinde unter allerhand Prætext, da es Essens Zeit ist / vom (Essen) Tisch, oder auch wol Sonntags, vom Gottesdienst abhalten. 5) Wenn sie Gesinde dingen und annehmen / und selber kein Brodt haben / mithin dem Gesinde an ihrem anderwärtigen Glück hinderlich seyn.


Mittel: Daß sich das Gesinde / ehe es in Dienste tritt /fein des Zustandes derer Dienst-Herren vorher erkundige / und dahin / wo man Brodt mitbringen muß / sich auch nicht verdinge.

Disputanten

Disputanten.

Disputanten und zwar / was anlangt

I. Die Præsides, betriegen 1) wenn sie ihre Disputationes oder ein Stück davon ausschreiben, und dieAuctores, woraus sie diß oder jenes genommen, nicht treulich allegiren. 2) Wenn sie ausländische rare Disputationes umdrucken lassen / den Nahmen des rechten Auctoris supprimiren / und davor ihren eigenen darunter setzen / um sich / wenn ihnen Quæstio status solte moviret werden / legitimiren zu können. 3) Wenn sie sich ihre Disputationes, die sie pro Loco halten sollen / von andern gelehrten Magistris oderProfessoribus verfertigen lassen / und solche hernach vor ihre eigene Arbeit ventiliren. 4) Wenn sie sich von den Opponenten die Objectiones [122] nebst den Responsionibus vorher communiciren lassen / und solche hernach auf den Catheder feliciter herlesen. 5) Wenn sie gelehrtere Respondenten nehmen / als sie sind / damit sie nicht viel decidiren dürffen, und nicht etwa möchten prostituiret werden. 6) Wenn sie in den Prolegomenis güldene Berge oder eine sonderliche Ausführung einer Materie versprechen / und man doch / nach Uberlesung derselben / nichts anders / alsparturiunt Montes, darüber urtheilen kan. 7) Wenn sie in ihren Disputationibus falsche Allegata machen / oder gar Bücher und MSta allegiren / die nicht in rerum natura sind. 8) Wenn sie an Orten, wo sie wissen, daß über die Disputationes gar keine, oder eben nicht so scharffe Censur ist / gefährliche Principia und Lehr-Sätze in ihren Disputationibus vortragen /und solche pro Auctoritate defendiren wollen. 9) Wenn sie es mit dem Decano anstellen / daß er denen scharffen Opponenten sein bald Silentium gebieten muß. 10) Wenn sie ihre Decisiones mit Schreyen und vielen Subdistinctionen so confus einrichten / daß die Opponenten gantz vom Scopo abgeführt werden / und / da diese darauf nicht weiters zu excipiren mehr wissen, sie, die Præsides, victorisiret zu haben / sich rühmen wollen. 11) Wenn sie die Opponenten / die unter einander selbst widrige Principia haben, zusammen hetzen / um da sie schon in die Enge getrieben sind / sich vor den scharffen Opponenten zu liberiren. 12) Wenn sie ihre Disputationes gleich alsSchediasmata heraus geben, und darnach noch verschiedene Dinge mit beybringen / die in der Disputation, aus Furcht / [123] sie möchten in Conflictu übertölpelt werden / nicht mit ventiliret worden.

II. Respondenten / betriegen / 1) Wenn sie sich auf den Titul der Disputation pro Auctoribus ausgeben, und doch daran das wenigste, auch wol nicht eine einige Zeile verfertiget / ja nicht einmahl durchgelesen haben. 2) Wenn sie die Disputationes, wovon sie sich vor Auctores fälschlich angeben, ihren Landes-Fürsten oder hohen Ministris, als Primitias oder Erstlinge ihrer erlangten Gelehrsamkeit dediciren / um desto eher Beförderung oder ein gutes Recompence zu bekommen. 3) Wenn solche von denen Præsidibus Epistolas commendatitias und von andern Professoribus, Magistris oder guten Freunden Carmina gratulatoria erbetteln / und darinnen ihre Gelehrsamkeit heraus streichen lassen. 4) Wenn sie sich die Objectiones von den Opponenten vorhero communiciren /und die Responsiones darauf von denen Præsidibus in die Feder dictiren lassen. 5) Wenn sie vor demConflictu denen Opponenten zu viel zutrincken / daß diese hernach ihre Objectiones nicht ordentlich proponiren können. 6) Wenn sie / ehe sie mit einander ins Auditorium gehen, sich von den Opponenten ihrExemplar der Disputation, wozu diese etwa die Objectiones mit kurtzen Thesibus ad marginem geschrieben haben / unter dem Prætext, sie hätten das ihrige nicht bey sich, ausbitten / um nur / was und worwider sie etwa opponiren werden / daraus zu erlernen / und sich desto besser mit gegen-Pfeilen zu versehen. 7) Wenn sie eine Proposition und derenProbation wiederum in infinitum [124] probiren / und dadurch das Auditorium, als welches von dergleichenProbationibus in infinitum keinen Nutzen hat / vergeblich aufhalten. 8) Wenn sie eine Proposition, da es doch nöthig ist / gar nicht probiren lassen, sondern nur en general eine inadæquate Antwort darauf geben, um dadurch ihre Ignoranz zu verbergen. 9) Wenn sie sich anstellen, als ob sie das Argument nicht capiret hätten, um dadurch entweder selbst desto mehr Zeit zur Beantwortung desselben zu gewinnen, oder aber den Præsidem zu veranlassen, daß er ihnen drein helffe. 10) Wenn sie sich den ersternOpponenten mit Fleiß so lang herum zancken, daß die letztern, so insgemein die schärffsten sind, nicht zum Vortrag kommen können. 11) Wenn sie die Objectiones derer Opponenten als Metaphases εἰς ἄλλο γένος verwerffen, ohnerachtet es connexa mit der Disputation seyn, und diese durch jene trefflich erläutert wird. 12) Wenn sie es mit dem Pedell anlegen / daß dieser zeitlicher kommt und vorgeben muß / die bestimmte Zeit sey verflossen, da es sich doch in der That nicht also verhält, und es nur zu dem Ende geschicht, damit sie desto eher aus dem Fegfeuer erlöset werden.

III. Opponenten, betriegen 1) Wenn sie den Præsidem und Respondentem gleich anfänglich in Feruorem zu bringen suchen / damit sie confus gemachet werden, und sich nicht gleich recolligiren können. 2) Wenn sie einem und andern Paragrapho der Disputation und denen darinn enthaltenen Allegatis einen falschen Sensum affingiren. 3) Wenn sie mit Logomachien auffgezogen kommen / [125] und an statt, daß sie das Haupt-Werck angreiffen solten / nur beym Neben-Wercke bleiben, und dem Præsidi, daß er in der Disputation hier und dar wider den Priscianum geschlegelt habe, oder anders vorwerffen / da sie doch offtmahls wissen oder mercken / daß es nur Druckfehler sind. 4) Wenn sie um sich formidable zu machen, und den Præsidem oder Respondenten in ein Bocks-Horn zu jagen und zu confundiren / das Auditorium so voll schreyen daß weder Præses noch Respondens für ihnen ein Wort aufbringen können. 5) Wenn sie ihreObjectiones auf eine pur lautere sophistische Art einrichten / daß weder Præses noch Respondens sich darein zu finden wissen. 6) Wenn sie dem Præsidi captiosas Quæstiones vorlegen / um demselben / er mag solche mit ja oder mit nein beantworten, zu fangen, oder aber ihn von der Haupt-Materie zu einer andern / worinnen etwa der Præses nicht sonderlich beschlagen, abzuführen suchen. 7) Wenn sie mit demPræside, der zumahl pro Loco disputirt, oder Respondenten um eines Interesse willen heuchlen / und ihm nicht recht auf den Zahn fühlen. 8) Wenn sie denPræsidem, der in Beantwortung ihrer vorgebrachtenArgumentorum, wie von Augusto Buchnero gelesen wird / etwas blöde ist / sonsten aber das seinige wohl verstehet, ärger, als einen Tertianer, herunter machen / um dadurch die künfftige Auditores von Besuchung seiner Collegiorum abzuschrecken. 9) Wenn sie denPræsidem, da er die Decision geben will / interrumpiren und ihn nicht ausreden lassen, damit er dem Auditorio seinen Mentem nicht recht expliciren [126] könne. 10) Wenn sie dem Præsidi, der das Donum Perspicuitatis nicht hat / drein zu helffen sich anstellen, seinen Responsionibus aber einen solchen Sensum beyfügen, der ihren Objectionibus nicht contrair, hergegen dem Præsidi schnurstracks entgegen / um ihn hernach ex propria Confessione convinciren zu können. 11) Wenn sie gleich anfangs mit lächerlichen Possen aufgezogen kommen, daß das gantze Auditorium darüber lachen muß, und eingenommen wird / dem Præsidi hernachmahls / er mag auch antworten, was er wolle / abzulegen. 12) Wenn sie sich nach geendigterDisputation rühmen / wie sie Præsidem und Respondentem ad absurda gebracht hätten / da doch wohl das Gegentheil passiret ist / und sie durch solches Vorgeben, nur dem Præsidi oder Respondenten an ihrer Renommee zu schaden suchen.

Mittel: Gute academische Disputanten-Ordnung /darinnen auch auf obige Dinge reflectiret würde /könte solchem Unfug ziemlicher massen abhelffen.

Drechsler

Drechsler.

Drechsler betriegen 1) Wenn sie die Spinn-Räder wandelbar machen, damit sie solche bald wieder unter ihre Hände bekommen mögen. 2) Wenn sie die von ihren Mit-Meistern, oder von fremden verfertigte Spinn-Räder welche sie ausbessern sollen / also zurichten / daß solche in kurtzer Zeit gar nichts mehr taugen. 3) Wenn sie ihre Arbeit / ohnerachtet solche meistens nur aus Holtz bestehet, in denen Stücken, die man zumahlen der darauf gewandeten Mühe wegen nicht wohl taxiren kan / denen unverständigen hoch verkauffen und sehr theuer halten. 4) Wenn [127] sie gemeines gebleichtes Bein vor Helffen-Bein verarbeiten und verkauffen. 5) Wenn sie, da sie hartes und dauerhafftes Holtz zu einer Arbeit / sonderlichl zu Kegel-Spielen und Kugeln nehmen sollten / weiches /von der Fäule angegangenes oder wurmstichigtes nehmen, als welches geringer im Preiß, leichter zu verarbeiten, und ehender wandelbar wird / folglich zu neuen Verdienst Anlaß giebet. 6) Wenn sie Fleute-doucen und Pfeiffen von gemeinen Birn- oder Pflaumen-Baum-Holtz machen / und / da sie solches mit gelber Farbe angestrichen / jene sodann vor Buchs-Bäumene ausgeben. 7) Wenn sie / ohne Meister zu werden, oder sich einzuzünfften, allerhand Drechßler- Arbeit machen und heimlich verkauffen.


Mittel: Daß man alle auf die Märckte bringende Drechßler-Arbeiten durch geschworne Meister beschauen / die untüchtige wegnehmen / und die tüchtige bezeichnen lasse. 2) Denen Pfuschern und Stöhrern ihren Werckzeug und Waare hinweg nehme.

Drescher

Drescher.

Drescher betriegen 1) Wenn sie das Getreide nicht recht ausdreschen / sondern nur vornen bey der Aehren bleiben / und den Halm am Ende / wo er dick ist, und es Mühe kostet durchzuschlagen / gar nicht treffen. 2) Wenn sie / nachdem sie einmahl herum gedroschen haben / eine gute Zeit stehen bleiben, und einander ansehen, oder eines herum plaudern, nur daß die Zeit hingehe, und sie desto länger Tag-Lohn haben mögen. 3) Wenn sie bey Verzehrung des Morgen-Mittag- und Abend-Brodts mehrere Zeit vorbey streichen lassen, als nöthig und gewöhnlich ist. 4) Wenn sie / da sie ums Maaß dreschen / ihr [128] Maaß allemahl völler und reichlicher einfassen, als die andere. 5) Wenn sie das Getreide im Worffeln nicht recht fegen / und theils in Aefftrig / theils in der Süden lassen. 6) Wenn sie in Abwesenheit des Herrn, dem sie um Tag-Lohn dreschen / des Morgens zu spät anfangen / und des Abends frühzeitig Feyerabend machen. 7) Wenn sie das beste Getreide in denen Schub- oder andern Säcken vertuschen, in Schuhen, Brust-Lätzen, Kretzen oder Kobern hinweg tragen / oder durch ihre Weiber und Kinder / da sie ihnen ihr Morgen-Mittags- und Abend-Brod bringen, wegschleppen lassen. 8) Wenn sie bey Aufhebung des ausgedroschenen Getreidigs mehr, oder wenigere Garben ausgedroschen zu haben / angeben / als sie angeleget haben, um damit theils ihre Faulheit / theils ihre Partitenmacherey zu bemänteln.


Mittel: Daß man sich zu solchen Arbeiten mit treuen Leuten / welcher Redlichkeit man durch Zeugniß anderer / oder selbsten versichert ist / versehen / und gleichwol sie nicht ohne Beyseyn jemands von eignen Leuten allein in der Scheune schalten lasse.

Edel-Leute

Edel-Leute.

Edel-Leute betriegen 1) Wenn sie sich vor ältere Geschlechte ausgeben / als sie sind. 2) Wenn sie nach dem ihnen etwa zukommenden Jure Patronatus untüchtige Subjecta zu ihren Pfarr-Herren vociren /damit sie von ihnen ungestrafft bleiben, oder sie über diese herrschen mögen. 3) Wenn sie mit ihren Zofen und Cammer-Mägdgen einhalten, und dadurch an ihren Gemahlinnen untreu werden / nichts desto weniger diese äusserlich ungemein zu caressiren [129] wissen. 4) Wenn sie ihre Zofen / bey vacanter Pfarr-Stelle, darüber sie das Jus Patronatus haben / zur Causa sine qua non machen, und die Pfarre an niemanden /er heyrathe dann das Zöfgen, übergeben. 5) Wenn sie ihren Lehn-Leuten an Sonn- und Fest-Tagen allerley Unfug auszuüben verstatten / nur damit sie bey sich ereignenden Excessen brave Geld-Bussen von ihnen erlangen mögen. 6) Wenn sie unter dem Deck-Mantel, die Gerechtigkeit zu handhaben / die Untersassen um geringer Ursachen willen, mit allzugrossen ungewöhnlichen Geld-Straffen oder schweren Frohn-Diensten belegen, und dadurch verursachen / daß diese ihre Güter verkauffen müssen, und folglich sie, die Lehen-Herren / davon ein Hand-Lohn bekommen. 7) Wenn sie in Bestraffung der Capital-Verbrechen / als Ehebruchs / Todtschlags / Dieberey / und dergleichen / mehr auf ihren Privat- als den gemeinen Nutzen sehen / und denen Missethätern die Leib- und Lebens-Straffen / unter dem Schein einer auszuübenden Barmhertzigkeit und Gnade, in eine Geld-Straffe verwandeln. 8) Wenn sie ihre Untersassen, ohngeachtet solche hart von ihnen tractiret worden / dennoch durch viele Drohungen abschrecken, daß sie nicht an höhere Gerichte appelliren dürffen. 9) Wenn sie ihre Untersassen durch gute und böse Worte beschwatzen / ihnen ihr umgeschlagenes oder gar verdorbenes Bier abzukauffen, und eben so theuer, als das gute und wohlgeschmacke zu bezahlen. 10) Wenn sie bey Jagen und Hetzen mitten durch die Saat und Getreide reiten / und unter dem Vorgeben / es wäre dergleichen ihnen zu thun unverbothen / [130] die Felder sehr verderben. 11) Wenn sie denen Benachbahrten heimlich in ihrem Gehäge hetzen oder jagen / und hernach es zu einer Possession anziehen. 12) Wenn sie denen Ihrigen aus dem Lande ziehenden, oder Fremden / in Erbschaffts-Fällen Abzug-Geld, dessen sie nicht befugt sind / abfordern / und / damit sie nur in die Possession dieser Einnahme kommen mögen / von ihnen quid pro quo anfänglich nehmen. 13) Wenn sie bey ihrem hergebrachten Jure sub-collectandi von ihren Lehen-Leuten mehr an Steuern fordern und nehmen / als sie hernach in die Landes-Cassa wieder lieffern / folglich den Uber-Rest in ihre Beutel stecken. 14) Wenn sie ihre Fröhner zu mehrern Diensten und Arbeiten durch allerhand Persuasiones bereden und gebrauchen / als sie hergebracht und berechtiget sind. 15) Wenn sie die Fastnachts-Hüner / Michaelis-Hanen und Oster-Eyer ihren Zinß-Leuten zu solcher Jahrs-Zeit, da sie am raresten und theuersten sind / anfordern und sich geben lassen.


Mittel: Durch gute Landes- und Policey-Ordnung sind solche Mißbräuche und Excesse am füglichsten abzuschaffen.

Ehe-Männer

Ehe-Männer.

Ehe-Männer betriegen 1) Wenn sie wider die eheliche Pflicht mit andern Weibs-Personen einhalten /und gleichwol die ihrige äusserlich trefflich zu caressiren wissen. 2) Wenn sie ihren Ehe-Weibern die Kleider / weisses Zeug / Zinn-Werck und andern Haußrath versauffen / oder andern, mit welchen sie in gutem Verständniß leben / anhängen / und jene bereden / [131] es wäre das Zeug durch diebische Hände aus dem Hause gekommen. 3) Wenn sie ihre Weiber beschwatzen / daß sie wo hingehen müsten / unterdessen aber sich in ein Wirths-Hauß setzen / und auf einmahl verthun und verspielen, was sie die gantze Woche über verdienet haben. 4) Wenn sie von andern Weibs-Personen / zu denen sie extra gehen / sich à parte kochen / und ihre Weiber und Kinder zu Hause darben lassen. 5) Wenn sie auf ihrer Weiber eingebrachte Güter heimliche Schulden machen / und solche die Weiber nach ihrem Tode bezahlen lassen / oder auch hernach wol solcher Schulden wegen auf und davon gehen. 6) Wenn sie gegen ihre Weiber vorgeben, diese oder jene Post Geldes hätten sie der Obrigkeit gegeben, oder ausgeliehen / solche aber zum heimlichen Unterhalt gewisser im ledigen – oder auch wol im Ehe-Stand erzeugten unehelichen Kinder anwenden.


Mittel: Bes. Ehe-Weiber in folgenden.

Ehe-Weiber

Ehe-Weiber.

Ehe-Weiber betriegen 1) Wenn sie ihren Ehe-Männern, in deren Gegenwart sie alle Zucht und Ehrbarkeit von sich sehen lassen / doch im Ehe-Bette nicht treu seyn / sondern auch andere zu sich extra gehen lassen. 2) Wenn sie bey Einkauffung der Victualien oder anderer Dinge den Männern mehr anrechnen / als sie davor ausgeleget. 3) Wenn sie denen Männern den Geld-Beutel heimlich visitiren, oder Getreidig und andere Sachen entwenden / verkauffen / und das Geld davon entweder versauffen / oder an Hoffarth hängen. 4) Wenn sie ihren Männern die Erbsen in den Topf zehlen, und solchen schmale [132] Bißgen und ungeschmeltzte Suppen geben / sich selbst aber heimlicher weise etwas zu gute thun. 5) Wenn sie ihr besonderes Krüglein mit Wein halten / und die Männer / als ob es nur Covent oder Mittel-Bier sey / bereden wollen. 6) Wenn sie auf Fremder Anstifften von ihren Männern erforschen / was in ihren Amts-Verrichtungen vorgefallen, und es hernach denenjenigen, welche es zu wissen verlangen / dem Tertio zum Nachtheil / offenbahren. 7) Wenn sie ihre Männer bey ankommenden guten Freunden, so ihnen eine Visite geben / verleugnen, aus Furcht, es möchten etwa ein paar Maaß Bier, Wein oder Toback aufgehen. 8) Wenn sie sich bey Kranckheit oder Absterben ihrer Ehe-Männer anstellen, als wolten sie sich die Augen ausweinen / und doch wol noch bey Leb-Zeiten derselben schon einen andern Galant ausersehen haben. 9) Wenn sie sich zu Bette legen und Kranckheit vorgeben, nur damit sie dieser oder jener ihr zukommenden Verrichtung im Hause entübriget seyn mögen. 10) Wenn, da sie mit dem Manne in einem offenen Gewerb sitzet / sie von dem erworbenen Gewinn etwas abzwacken, und sich besonders etwas zu einem Spahr- oder Zehr-Pfennig beyseits legen. 11) Wenn sie dasjenige, was dem Manne in die Küche oder sonst verehret wird / unterschlagen und ihnen nicht anzeigen.


Mittel: Davor hilfft nichts dann genaue Erforschung des Lebens und Wandels derjenigen / mit welcher man sich zu verehligen gedencket / so dann gute Aufsicht /fleißiges Gebeth / treue Vermahnung an den Ehe-Gatten /Christliche Gedult / und endlich Anzeige bey geist- und weltlicher Obrigkeit / wo die Laster offenbahr und incorrigible.

Einkäuffere der Speisen

[133] Einkäuffere der Speisen.

Einkäuffere der Speisen betriegen 1) Wenn sie nicht auf ihrer Herrschafft Nutzen sehen / sondern vor die Waaren / welche sie einkauffen, hingeben, was die Verkäuffere verlangen / nur damit sie vor sich eine Zugabe bekommen mögen. 2) Wenn sie ihrer Herrschafft mehr anrechnen, als sie vor die erkauffte Speisen oder andere Waaren gegeben haben. 3) Wenn sie von den eingekaufften Speisen das gute und frische vor sich behalten / das verwelckte und halb verdorbene aber denen / vor welche sie einkauffen sollen, zustellen. 4) Wenn sie, sonderlich von Früchten, so viel zurück behalten, daß sie sich davon etwas zugute thun können. 5) Wenn sie, um der wohlfeilen Preiße willen, alle stinckende Butter, faule und verdorbene Eyer, münckendes Fleisch und dergleichen einkauffen, solches aber gleichwol so theuer / als die guten Victualien gelten, anrechnen. 6) Wenn sie von denen Speise-Verkäuffern / welche sie nicht selbst auszahlen dürffen / etwas gewisses für sich à parte bedingen. 7) Wenn sie den Verkäuffern eines und das andere, sonderlich von Naschwerck, heimlich entwenden und es auf die Seite legen, ohne daß es der Verkäuffer inne werde, und sie es bezahlen. 8) Wenn sie loses küpfernes oder meßingenes Geld / welches sie mit Saltz oder Quecksilber gerieben und weiß gemacht / denen einfältigen Bauers-Leuten vor ihre Waare anhängen und hingeben.


Mittel: Besiehe Dienstbothen / Mägde etc.

Einspännigere

Einspännigere.

Einspännigere betriegen 1) Wenn sie von denen Wirthen bey Visitirung ihrer Wirths-Häuser [134] freye Zehrung bekommen / und davor unangezeiget lassen /daß sie allerhand im Lande herum schweiffendes /müßiges / Herren-loses und liederliches Gesinde bey ihnen angetroffen. 2) Wenn sie von den angetroffenen Landstreichern / Zigeunern / Quacksalbern und andern verbotene Waaren führenden Krämern Geld oder Waaren nehmen, und davor solche im Lande ungehindert hin und her passiren lassen. 3) Wenn sie ehrliche und auf der Strasse reisende Personen vor räuberisches Gesindel anhalten und tractiren / damit sie nur von ihnen ein Trinck-Geld bekommen mögen. 4) Wenn sie sich anstellen, als ob sie die ihnen aufgestossene oder in Verhafft zu nehmende Verbrecher und Diebe vor die Obrigkeit bringen wolten, solche auch zu dem Ende mit sich nehmen / und wol gar ihnen / damit sie nicht schnell lauffen und wieder ausreissen können, die Hosen-Säcke voll Steine füllen /unter Weges aber ein Stück Geld von ihnen nehmen /und wieder fortlauffen lassen, sich aber bald damit entschuldigen, sie wären ihnen selbst entrissen. 5) Wenn sie zu gewissen Zeiten auf den Dörffern herum reiten, und bey denen Bauern fälschlich vorgeben / es würden bald Soldaten kommen, sie wolten aber sehen, wie sie es machten / daß solche an einem andern Orte einquartiret würden / wenn man ihnen ein Stück Geld oder etliche Futter Haber vor ihr Pferd geben wolte; da doch weit und breit kein Soldat weder zu sehen noch zu hören. 6) Wenn sie / nach vorbey gegangenen Durchzügen, in die Dörffer, darein keine Soldaten gelegt worden, kommen, und denen Innwohnern weiß machen, es [135] wäre durch ihre Hülffe oder Vorstellung / oder besonderes Vorwort geschehen /daß sie mit Einquartirung verschonet worden, um dadurch bey den leichtgläubigen Bauern eine Vehrehrung vor diese ihre fälschlich angegebene Mühe und Sorgfalt zu erschnappen.


Mittel: Damit diese Leute ihre Pflicht besser beobachten / kan ihnen von einem jeden starcken Bettler / Diebe /Räuber und dergleichen Personen / welche sie in die nechsten Gerichte oder Amt liefern / ein gewisses nahmhafftes Stück Geld / nach Proportion ihrer Verbrechen / von der Obrigkeit gereichet / mithin aller Betrug undConnivenz hierdurch guter maßen vermieden werden.

Eltern

Eltern.

Eltern betriegen 1) Wenn sie ihre Kinder nicht zur Schule halten, noch sonst etwas ehrliches, wovon sie sich dereinst ernehren könten / lernen lassen. 2) Wenn sie ihre Kinder gegen anderer Leute Kinder / welche etwa mit ihnen in Unwillen gerathen, verhetzen / und selbige unter dem Prætext, daß sie keine Schlaf-Mütze seyn solten, zur Gegen-Wehr anmahnen. 3) Wenn sie die Boßheit ihrer Kinder helffen verduckeln, und sonderlich denen so genannten Mutter-Söhngen allzuviel durch die Finger sehen. 4) Wenn sie ihre eigene in der Jugend verübte Bubenstücke den Kindern mit solcher freudigen Erinnerung erzehlen / daß diese, als hätten die Eltern etwas löbliches gethan, vermeynen, und daher selbige auch nachzuahmen suchen. 5) Wenn sie gegen theils ihrer Kinder eine unordentliche Affecten-Liebe verspühren lassen, und denjenigen /welchen sie wohl wollen / Geld / Schmuck und andere Dinge mehr / heimlich zu partiren, daß es ihre übrige Kinder nicht erfahren sollen. [136] 6) Wenn sie ihre Kinder frühzeitig, und ohne daß sie in der Christlichen Religion sattsam unterrichtet sind, in die Frembde schicken / nur damit sie ihnen fein bald vom Halse oder aus dem Brode kommen. 7) Wenn sie ihre Kinder, so bey Leuten in Diensten oder auch noch bey ihnen zu Hause seyn, zum Diebstahl anhalten, und das von ihnen gestohlene Gut annehmen und verduckeln helffen. 8) Wenn sie ihre Kinder mehr zum Müßiggang als zur Arbeit angewehnen / und sie mit Fleiß / wo sie nur wollen, herum lauffen lassen / damit sie nur vor denselbigen Ruhe haben mögen. 9) Wenn sie die Boßheit ihrer Kinder, von denen sie mit schimpflichen Worten oder würcklicher That beleidiget worden, vor der sie deswegen zur Rede setzenden Obrigkeit entschuldigen oder gar leugnen. 10) Wenn sie die Kinder von den studieren / wozu sie doch Lust und Geschicklichkeit haben, mit Gewalt und unter demPrætext, daß sie ihnen zu ihrer Handthierung mehr helffen könten, abhalten / oder auch selbige aus interessirter Absicht nicht dasjenige Studium ergreiffen lassen, wozu sie doch am meisten incliniren, welcher letztere Betrug sonderlich von Dorff-Pfarrern, so ihre Söhne meist Theologiam studiren lassen / damit sie ihnen einmahl können substituiret werden / begangen wird. 11) Wenn sie, um ihrer Kinder gerne loß zu seyn, solche zu einer Heyrath zwingen / GOtt gebe /sie möge hernach wohl oder übel gerathen. 12) Wenn sie ihren Kindern an vorseyender guten Mariage hinderlich seyn, nur damit sie derselben im Haußwesen desto länger gebrauchen können. 13) Wenn sie ihren Kindern die versprochene [137] Mitgabe / aus Beysorge / es dürffte kein Erbe erfolgen / zurück halten / und selbst damit noch eine Zeitlang ihren Nutzen schaffen, immittels aber sich mit Ermangelung des zusammen zu bringenden schuldigen Quanti ausreden. 14) Wenn sie ihre Kinder ohne Noth zum betteln angewehnen, und, ohnerachtet sie solche wohl noch ernehren könten, dennoch andern Leuten vor die Thüre schicken. 15) Wenn sie den Kindern ihr Dodten- oder Pathen-Geld versauffen / oder auf eine andere Art durchbringen / und hernach vorgeben, es sey ihnen gestohlen worden. 16) Wenn sie sonderlich ihren Töchtern durch die Finger sehen / daß diese um schändlichen Gewinstes willen brav courtoisiren und anderer Unzucht nachgehen dürffen. 17) Wenn Mütter, welche die Gabe Kinder zu säugen von GOtt haben, denen Kindern ihre Nahrung aus Zärtlichkeit entziehen, und unter erdichteten Vorwand böser Brüste oder Milch-Ermangelung / ihnen Ammen halten. 18) Wenn sie ihre Kinder durch allerhand Poppantzereyen, mit Vorstellung des abusive sogenannten heiligen Christs, Ruprecht oder Hertzogelasen, und anderer Poppelmänner fürchterlich machen / und damit zu vieler Superstition Anlaß geben, wovon Flummes politischerPhilosophus cap. IV. §. 17. p. 76. mit mehrern nachzulesen.


Mittel: Fleißige Obrigkeitliche Aufsicht / so wohl über eines jeden Unterthanens führenden Lebens-Wandel / als auch vornehmlich über die Kinder-Zucht / durch beson dere hierzu / in jeden Theil der Stadt sowohl als auf dem Lande zu bestellenden Personen / ingleichen durch Kirchen und Schul-Bediente / nach Anleitung der Sachsen-Gothaischen Landes-Ordnung.

Erben

[138] Erben.

Erben betriegen 1) Wenn sie das Beste von der Verlassenschafft heimlich entwenden, und nicht mit in die gemeine Theilung kommen lassen. 2) Wenn sie / als gegenwärtig / das anständigste vor sich behalten / und denen / so in der Frembde leben / quid pro quo hinlegen. 3) Wenn sie die liegende Güter überhaupt gering anschlagen, nur damit sie der Lehens-Herrschafft wenig Lehen-Geld geben dürffen. 4) Wenn sie die Erbschaffts-Gelder und Mobilien heimlich aus dem Lande schaffen / damit sie keinen Abzug geben dürffen. 5) Wenn sie die ihnen von Verstorbenen auf dem Todt-Bette befohlene Vermächtnisse in die Kirchen, Schulen, vor das Armuth, oder andere Befreunde und Gesinde verschweigen. 6) Wenn sie / als Verheyrathete / denen annoch ledigen Geschwistrigen nicht alles ansagen, was sie zur Ausstattung, Lehr-Geld / oder zum Heyrath-Gut bekommen / damit sie sich solches bey der Erbschafft nicht wieder abziehen lassen dürffen. 7) Wenn sie die Sterbende durch Verkleinerung derer Mit-Erben oder sonst durch fälschliche Vorstellung zu einem solchen Testament bereden / darinnen sie vor andern bedacht / ihre Geschwistrige und Befreunde aber, welche an der Erbschafft ein gleiches Recht haben / vervortheilet oder gar præterirt werden. 8) Wenn sie die Leichen-Kosten und andere gemeine Ausgaben vor der Theilung einander höher ansetzen, als sie gewesen. 9) Wenn sie bey der Theilung falsche Loose machen, und auf solche Zettel ihren Nahmen gedoppelt schreiben / damit sie hernach aus beyden Loosen allzeit das beste wehlen können. 10) Wenn sie das [139] alte Geld und andern guten Haußrath von der Erbschafft austauschen / und dafür schlechters herbey schaffen. 11) Wenn sie die ihnen von den Verstorbenen entdeckte Vergrabung des vorräthigen Geldes andern Mit-Erben nicht gleich ansagen / sondern vor sich behalten. 12) Wenn sie es mit den Trödel-Frauen / oder solchen / welche die Mobilia taxiren, anlegen /daß sie dieses oder jenes Stücke gering anschlagen /damit sie sodann es um den taxirten Preiß ihren Mit-Erben desto eher abschwatzen können.


Mittel: Daß alle Testamenta von der Obrigkeit gemacht / oder bey ihnen hinterleget / auch die Erb-Theilung / welche zumahlen etwas wichtig sind / von einer Obrigkeitlichen Person / oder wenigstens von einer darzu gerichtlich committirten und instruirten andern Person / auch wo nöthig / denen bestellten Vormündern reguliret / die Defraudatores aber derer Erbschafften / andern zum Beyspiel / mit Nachdruck gestraffet werden.

Exercitien-Meister

Exercitien-Meister.

Exercitien-Meister betriegen 1) wenn sie ihre Scholaren so wol im Fechten / als Tantzen / mit Fleiß lange aufhalten, und solche nicht treulich unterweisen. 2) Wann sie allzu ungleiche in der Kunst mit einander contra fechten lassen / damit der Schwächere ausgelachet werde / oder eines davon tragen möchte. 3) Wenn sie ihren Scholaren wissentlich untüchtige Rappier in die Hände geben / welche offt beym ersten Stoß zerspringen / und denen Fechtenden nicht geringen Schaden zufügen, diese aber sodann solche bezahlen müssen. 4) Wenn sie, da sie sehen, daß die Scholaren auf einander loß gehen, und einen gefährlichen Streich thun, nicht gleich darzwischen springen / sondern etwan den / welchen sie nicht wohl [140] wollen ein blaues Auge davon tragen lassen. 5) Wann sie als sogenannte Klopff- oder Feder-Fechter die rechte Fecht-Kunst nicht verstehen / und sich doch vor Fecht-Meister ausgeben. 6) Wenn sie ihre / Täntze / für Täntze neuester Façon, die sie erst neulichst aus Pariß gebracht hätten / ausgeben / ohnerachtet solche schon vor vielen Jahren in Teutschland gebräuchlich gewesen seyn. 7) Wenn sie auf ihre Scholaren im Tantzen nicht wohl acht haben / ob sie auch die Cadence halten / die Pas, Contretems und dergleichen Tantz-Manieren recht treffen, nur damit sie desto länger bey ihnen, zu ihrerPerfectionirung, das Tantzen treiben mögen. 8) Wenn sie auf denen Theatris, da sie ein Ballet in Comödien oder Opern machen müssen / sich, sonderlich in Gegenwart Fürstlicher Personen und frembder Herrschafften / anstellen, als ob sie einen unglücklichen Sprung gethan / und den Arm zubrochen oder eine Ader verrenckt hätten, damit die Zuschauere Ihnen aus Commiseration eine gute Beysteuer geben mögen. 9) Wann sie offtermahls, ihre Scholaren Bälle zu halten, veranlassen, nur damit sie bey solchen einen Schmauß / oder durch dergleichen Gelegenheit desto grössere Anzahl Scholaren überkommen mögen.


Mittel: Wären nur solche Personen zu Exercitien-Meistern zu bestellen / welche in ihrer Kunst sattsam erfahren / und nach der ihnen vorgeschriebenen Ordnung / was sie monathlich zu nehmen / und wie viele Stunden sie davor zu informiren / sich zu richten / angelobet.

Färber

Färber.

Färber betriegen 1) wann sie abschiessende Farben zu ihren Tüchern oder Zeuchen nehmen, und solche doch vor beständig-dauerende ausgeben. 2) Wann [141] sie denen Leuten, was ihnen schwartz zu färben übergeben wird / verbrennen / daß es zum Gebrauch entweder gar nicht, oder nicht mehr lang tauglich. 3) Wann sie vermercken, daß jemand dasjenige meßingne oder kupfferne Zeichen, welches sie dem Eigenthums-Herrn des in die Farb gegebenen Zeuches oder Tuches zu seinen Beweiß der Liefferung auszuhändigen pflegen abhanden kommen lassen, hernachmahls den Empfang sothaner Waar gar verläugnen und ihn also um das Seinige bringen. 4) Wann sie dem gelieferten die unrechte Farbe geben / und hernach vorwenden, man hätte dergleichen Farbe bestellet. 5) Wenn sie schwartz gefärbte Sachen unter dem Vorwand, sie wären auf blau und also doppelt gefärbet worden /ausgeben, aber in der That die Waar nur einmahl in den Kessel gebracht. 6) Wenn sie die Leute, welche nicht verstehen, was kostbahre oder wohlfeile Farben sind, unter Vorbildung, die Farbe käme sie gar hoch zu stehen, in Färber-Lohn übersetzen. 7) Wenn an denen Orthen, wo die Schwartz-Färber von denen Schön- oder Seiden-Färbern unterschieden sind, jene in dieser Kunst Stümpeley treiben / oder diese auch jenen heimlich in Färben Abbruch thun. 8) Wann verdorbene oder unzünfftige Färber auf dem Lande, zumahlen wider die Innung, Pfuscherey treiben / und in ihren Häusern heimlich Farb-Kessel setzen.


Mittel: Pœnalisirte Verbothe / dergleichen unterwegen zu lassen / in die Färber-Innung einzurucken. Ausser dem aber zu gewissen Zeiten nach dem steigenden oder fallenden Preiß derer Farben denen Färbern einen gewissen Preiß auf die Elle oder Stück Tuch oder Zeuch zu färben / zu setzen und kund zu machen.

Feldmesser

[142] Feldmesser.

Feldmesser betriegen 1) Wenn sie bey Ausmessung unwegsamer Oerter, um sich eine Mühe zu erspahren / und die vielen Berge nicht alle ersteigen zu dürffen, zwar einige Aecker weit ausmessen, im übrigen aberquid pro quo anzeigen, und doch dabey vorgeben, daß sie alles ausgemessen hätten. 2) Wenn sie mehr Aecker anzeigen / als ein Fleck-Holtz oder Stück Landes würcklich hat, damit, wann mit ihnen nach dem Acker gedungen worden, sie desto mehr Ausmesser-Lohn bekommen mögen. 3) Wenn sie sich von denen / so das Holtz Ackerweiß kauffen, bestechen lassen, und mehr zu einem Acker schlagen, als die Meß-Ruthe ausweiset. 4) Wenn sie denen Besitzern des Holtzes zum besten die Aecker vom Holtz kleiner machen / als sie von Rechts-wegen seyn sollen. 5) Wenn sie bey dem Ruthen-schlagen nicht selbst Hand anlegen, sondern solche Arbeit einem andern überlassen, und allein / was der ihnen gesaget, darnach im calculiren gehen / und gleichwohl hernach vorgeben, es sey alles von ihnen selbst ausgemessen worden.


Mittel: Daß man die Aecker jezuweilen durch unpartheyische und der Sache verständige Leute wieder nachmessen lasse / und auf Befinden eines Betrugs solche Feldmesser nachdrücklich bestraffe / oder gar von ihrem Amt setze.

Fischer und Fisch-Händler

Fischer und Fisch-Händler.

Fischer und Fisch-Händler betriegen 1) Wenn sie des Nachts oder sonst heimlich Reusen und Angel in den Wasser und Teigen / darüber sie keine Macht haben / legen, und solche des Morgens, ehe es noch Licht worden, visitiren / auch was sie gefangen, heimlich [143] nach Hause schaffen und verkauffen. 2) Wenn sie fremde Reusen heben / und was sich darinnen gefangen / mit sich fort nehmen. 3) Wenn sie in verbottene Flüsse und Teiche præparirte Küchlein verwerffen /davon die Fische gantz taub und wie todt werden /daß sie solche leicht und wol mit Händen fangen können. 4) Wenn sie beym Verkauffen grosser Fische des leichten Gewichtes / und bey Verkauffung der kleinen / des kleinen oder sonst unrichtigen Gemässes sich bedienen. 5) Wenn sie unter die Gründel oder Schmerling andere kleine Fische mengen / damit diese jenen gleich bezahlet werden mögen. 6) Wenn sie in den Flüssen um die Helffte, oder vor andere fischen, und die besten Fische, welche sie sangen / in die unter denen Stauden verborgene Gefässe oder Behältnüsse verstecken und vor sich behalten / die übrige aber nur zum Vorschein kommen lassen. 7) Wenn sie bey Verkauff derer lebendigen Fische solche so gleich in die über dem Wasser hangende Waagschale legen / damit das Wasser / welches die Fische in sich geschlucket /auch mit gewogen werde. 8) Wenn sie lang abgestandene Fische vor frisch abgeschlagene verkauffen.


Mittel: Sämtlichen vorherstehenden Betriegereyen könnte durch darauf in der Landes-Policey- und Marckt-Ordnung vorgesetzte Strafen Einhalt beschehen.

Flachs-Verkäuffer

Flachs-Verkäuffer.

Flachs-Verkäuffer betriegen 1) Wenn sie innländischen Flachs vor fremden und von solchen entlegenen Orten, woselbst etwa der schönste Flachs wächset /hergebrachten ausgeben, um denselben desto [144] theurer an Mann zu bringen. 2) Wenn sie bey denen Kloben und Kauten den langen und weissen Flachs aussen herum / innwendig aber kurtzen und nichts-nützigen legen. 3) Wenn sie die Reisten nur auf einer Seite /welche man ins Gesicht bekommt, abschwingen, an der andern aber, die innwendig in den Kloben kommt, Acheln und Stortzen lassen / auch wol noch andere Dinge, daß er desto schwerer wägen möge / mit hinein binden. 4) Wenn sie den Flachs wohl abschwingen / und solchen hernach vor gehechelten verkauffen. 5) Wenn sie, damit der Flachs desto länger scheine, statt dessen, daß sie die Kauten gantz doppelt zusammen legen und drehen solten, solchen nur die Hälffte doppelt zusammen legen, die andere Hälffte aber oben zusammen drehen, und ihn so binden / daß man meynet, es sey der Flachs so lang, als er scheinet / gewachsen.


Mittel: Dergleichen bey Straf / daß solcher betrogene Flachs verfallen seyn solle / zu inhibiren.

Fleischer oder Metzger

Fleischer oder Metzger.

Fleischer oder Metzger betriegen 1) Wenn sie kranckes und pfinnigtes Vieh schlachten, und vor gesundes Fleisch verkauffen. 2) Wenn sie bey angehender Kälber-Zeit / und da solche noch rar sind / kein Pfund Kalb-Fleisch weggeben wollen / man nehme dann zugleich auch Rind-Fleisch mit. 3) Wenn sie die Zulagen zu groß machen / und kein Fleisch einem zukommen lassen, man nehme dann auch etwas vom Kopf, Knochen, Füssen, Gelünge und Kaldaunen als Zulagen / mit darzu. 4) Wenn sie ihren Kunden das beste allezeit geben / einem andern Armen aber, [145] der es doch auch bezahlet / das schlimmste in die Wage werffen. 5) Wenn sie vor Annehmung der Zulagen Stein und Bein schweren / sie könten das Fleisch nicht ohne dieselben geben, hernach aber / da sie sehen daß der Käuffer fortgehet, dennoch es noch anders, als sie vorher gewolt, geben. 6) Wenn sie einem Bauer / oder sonst ehrlichen Mann, ein Stück Vieh feil machen, und, da sie es ihnen nicht abschwatzen können, wie sie gerne wollen, demselben einen solchen Druck im Begreiffen geben, daß es in kurtzen dem Verkäuffer dauret / daß ers nicht loßgeschlagen. 7) Wenn sie sonderlich den Mast-Schweinen, derentwegen sie mit dem Eigenthums-Herrn des Handels nicht einig wer den können, nach dem Speck dergestalt hart fühlen, daß diese bald drauf des Todes seyn. 8) Wenn sie es mit einander selbst anlegen, daß der eine um ein Stück Vieh feilschet und ein Geboth drauf thut / und da man diesen fortgehen lassen / der andere alsdenn kommen / und noch weniger drauf setzen muß / damit der Verkauffer froh werde, das ers dem erstern vor das gethane Geboth überlasse. 9) Wenn sie mit dem Daumen der Wage den Ausschlag geben, und hernach das Fleisch gleich / ehe noch die Wage überschlägt / wieder heraus thun, damit man meynen soll / man habe einen grossen Aufschlag bekommen. 10) Wenn sie ihre Gewichte öffterer als den Fleisch-Stock abscheuren lassen, damit jene nach und nach desto leichter werden / mithin weniger wägen mögen. 11) Wenn sie mit den Schäfern einhalten, und solchen magere Schöpse vor fette geben / und also diese zum Betrug ihrer Herren veranlassen. 12) Wenn sie mit den Fleisch-Schätzern [146] in gutem Verständniß stehen, und ihnen einen fetten Braten zuwerffen, oder ihren Leuten das Fleisch desto völliger wägen / damit sie ihnen das Fleisch in der Banck desto theurer schätzen mögen. 13) Wenn sie manches Stück Vieh gar nicht in die Banck oder auf den Marckt bringen, sondern in Häusern verpartiren und ungeschätzt verkauffen. 14) Wenn sie den Fleisch-Schätzern das Vieh theuer ansagen, als sie es gekaufft, damit sich diese nur im Schätzen auch darnach richten sollen. 15) Wenn sie das Fett am Fleisch und Kaldaunen abschaben, und unter das Unschlitt thun / damit es ihnen darunter theuer bezahlet werde. 16) Wann sie auf einer Banck zugleich Ochsen-Küh-Schöpsen-Bock-Schaf- und Ziegen-Fleisch feil haben / und so man z.E. von Ochsen-Fleisch verlangt, dem Käuffer von Küh-Fleisch / als welches sie gerne am ersten loß wären, zuwägen. 17) Wenn sie / dem Fleisch ein äusserlich Ansehen zu machen, dasselbe aufblasen, erheben, mit Blut färben / streichen / und dergleichen betriegliche Dinge mehr thun. 18) Wenn sie altgeschlachtetes Fleisch / welches noch vom vorigen Marckt-Tag übrig blieben /mit dem frisch-geschlachteten untermengen / und es vor frisch-geschlachtetes verkauffen. 19) Wenn sie unter die Blut- oder Roth-Würste Rindern-Schöpsen-Böcken-Ziegen- oder Kälber-Blut / ingleichen Kaldaunen und Gelünge von solchem Viehe thun / und hernach solche doch vor gute Schweinen-Würste verkauffen. 20) Wenn sie unter die Brat-Würste jung Rindernes Fleisch hacken, oder von anderm Vieh sinckende Därme darzu nehmen / und solche gleichwol vor pur [147] Schweinene ausgeben. 21) Wenn sie die besten Braten oder Fleisch in denen Fleisch-Bäncken hinter die Thüre oder sonsten verstecken / damit es nicht andere / denn ihre beste Kunden / und denen sie es am liebsten gönnen / kauffen mögen. 22) Wann sie altes Schaf- oder Stöhren-Fleisch vor Schöpsen- oder Hammel-Fleisch / im Herbst oder Winter die Spätlinge vor junge Lämmer / und sonsten altes Fleisch vor junges denen einfältigen Leuten hinwägen.


Mittel: 1) Gewissenhaffte Personen zu Fleisch-Schätzern / welche mit dem Fleischer-Handwerck in keiner Verwandschafft stehen / zu ernennen / und so wol eine besondere Fleischer-Ordnung / als auch Fleisch-Taxam in der Banck öffentlich aufzuhängen. 2) Die Verbrecher derselben gebührend zu straffen / oder wol gar / nach Befinden des Verbrechens / aus dem Handwerck zu stossen. 3) Die Zulagen gäntzlich abzuschaffen / und davor lieber das Fleisch einen Pfennig theurer zu schätzen / wobey jedoch den Metzgern / die Füsse / Gelünge und Kaldaunen / besonders in billigem Preiß zu verkauffen / unverwehrt bliebe / und 4) die mit Rind- und anderm Fleisch untermengte Blut- und Brat-Würste zu confisciren / und unter die Armen zu vertheilen.

Fluhr-Schützen oder Fluhr-Knechte

Fluhr-Schützen oder Fluhr-Knechte.

Fluhr-Schützen oder Fluhr-Knechte betriegen 1) Wenn sie Gärten, Holtz, Berge und Felder selbst bestehlen / und alsdenn die Schuld auf andere schieben. 2) Wenn sie denen Leuten, sonderlich den Grase-Mägden, von welchen sie einigen Genuß haben, durch die Finger sehen, und solche an verbotenen Orten im Felde / Schaden ungepfändet thun lassen. 3) Wenn sie von denen, welche sie auf frischer That ertappt, ihr Pfand-Geld nehmen, und den Schaden nicht gebührend anzeigen. 4) Wenn sie Unschuldige [148] pfänden /und solche bey der Obrigkeit / oder anderer Orten, als diebische Leute angeben, um nur ein Pfand-Geld zu bekommen, oder sonst ihr Müthlein an ihnen zu kühlen. 5) Wenn sie sich besonderes Wach-Geld über ein gewisses Stück Feld von dem Eigenthums-Herrn geben lassen, und doch darauf kein wachsames Auge haben. 6) Wenn sie die gepfändeten Leute mit Zurückhaltung des abgenommenen Pfandes allzusehr übersetzen, und mehr Pfand-Geld von ihnen fordern oder nehmen, als ihnen von Rechts wegen gebühret /oder der vermeynte Schaden austräget. 7) Wenn sie den von gepfändeten Personen begangenen Schaden beym Eigenthums-Herrn oder bey der Obrigkeit grösser machen / als es in der That ist, um dem Thäter desto grössere Straffe zuwege zu bringen. 8) Wenn sie selbst die Gänse anderer in die Kraut-Gärten, oder anderes Vieh auf die Wiesen jagen, und alsdann solche unter dem Prætext, daß sie für sich hinein gelauffen / pfänden. 9) Wenn sie ihr eigenes Vieh andern zu Schaden in die jungen Schläge / oder Felder gehen lassen.


Mittel: Diejenige Pflichts-Notul, woher die Fluhr-Knechte zu vereyden / auf obige Casus mit einzurichten.

Förster

Förster.

Förster betriegen 1) Wenn sie ohne Vorbewust des Forst-Meisters und anderer Beamten, Bäume mit dem Wald-Hammer zeichnen und verkaufen, ohne solche hernach in ihre Rechnung mit zu bringen. 2) Wenn sie andern / von welchen sie bestochen worden, oder mit denen sie sonst gut Freund seyn, einen guten Ort zum Holtz-Schlag, wo es viel [149] Reisig giebet, und leicht aus dem Walde zu bringen / ob gleich das Holtz daselbst noch nicht recht hiebich / ohne Vorbewust ihrer Vorgesetzten anweisen. 3) Wenn sie von andern heimlich Geld nehmen, und ihnen erlauben / daß sie in dem Herrschafftlichen Gehöltz Schneide aufstellen und Vogel-Heerde schlagen, oder in jungen Schlägen grasen und hüten dürffen. 4) Wenn sie die Eicheln und Buch-Eckern durch die Ihrigen auflesen lassen / und mithin die Mastung dem Wilde entziehen. 5) Wenn sie denen, so ihnen über das Anweise-Geld nicht noch ein besonderes Trinck-Geld geben / das schlimmste Holtz zu hauen, und welches an solchen Orten lieget /wo man es nicht aufladen kan, sondern zur Fuhr weit tragen muß / anweisen. 6) Wenn sie, um Geschencke willen / den Leuten die Scheide und Klaffter höher machen lassen / als in der Wald-Ordnung erlaubet ist. 7) Wenn sie die Ihrigen in die jungen Schläge schicken / und das Graß daraus nehmen, oder ihr Vieh, ohnerachtet sie es andern verboten, heimlich darinnen hüten lassen. 8) Wenn sie einen von ihren guten Freunden auf verbotenen Wegen antreffen / und /damit sie ihn nicht pfänden dürffen, auf die Seite gehen / thuende, als wenn sie ihn nicht gesehen hätten. 9) Wenn sie von den Gepfändeten sich bestechen lassen, und ihnen / ohne es der Obrigkeit anzusagen, das Pfand wiedergeben. 10) Wenn sie den Leuten das Eichel-lesen / Wacholder-schlagen, nach Vögeln zu stellen / und dergleichen / um eine Gabe oder Antheil von dem Gesammleten, verstatten, und da sonsten etwas davor zu verrechnen und der Herrschafft [150] zu geben wäre, solches unterschlagen. 11) Wenn sie die Eichel-Mast in ihrer Revier so gering machen, daß es, solche zu verlassen, die Mühe nicht werth sey / nur damit sie sich derselben zum sammlen allein bedienen können. 12) Wenn sie Holtz und Reisig vor der Abzehlung abführen lassen, damit sie solches unterschlagen können. 13) Wenn sie denen, welche sich weiches Holtz schreiben lassen / um einer Spendage willen /hartes mit anweisen.


Mittel: Alle die Arten von Betriegereyen und Untreu wären specificè der Wald und Forst-Ordnung / worauf die Förster zu verpflichten / zu inferiren.

Forst-Meistere

Forst-Meistere.

Forst-Meistere betriegen 1) Wenn sie mehr Wildpret, als sie zum Deputat haben / vor sich schiessen lassen, und solches entweder verkauffen / ohne es zu verrechnen / oder verschencken / um sich dadurch gute Freunde zu machen / oder es selbst in ihrem Hause verbrauchen. 2) Wenn sie das geschossene oder von Hunden niedergerissene Wild die Hunde mit Fleiß anfressen lassen / und solches alsdann vor Wolffs-Risse, so sie behalten dürffen, ausgeben. 3) Wenn sie das verkauffte Holtz nicht alles in die Rechnung bringen, sondern theils verschweigen und unterschlagen. 4) Wenn sie das vor Holtz eingenommene Geld zu eigenen Nutzen anwenden, bey der Rechnung aber vorgeben / daß noch nicht alles einkommen sey. 5) Wenn sie denjenigen / welchen sie wohl wollen, gutes und an nahen Orten gelegenes / andern aber schlechtes und untüchtiges, oder schwer anzuführendes Holtz anweisen lassen. 6) Wenn sie die Stöcke mit dem Wald-Eisen nicht zeichnen / oder solche[151] heimlich ausgraben lassen / damit man, bey erfolgender Visitation der übrigen Beamten, nicht wissen und sehen könne, wie viel Holtz das Jahr über verkaufft worden. 7) Wenn sie unnöthige Ritte machen / und der Herrschafft Kost-Geld davor ansetzen. 8) Wenn sie denen Wald-Bußfälligen durch die Finger sehen, und sie nicht angeben / noch der Wald-Ordnung gemäß abstraffen helffen. 9) Wenn sie um Geschencke / Gunst oder Freundschafft willen, den Leuten das Eichel-lesen / Holtz-bezwacken, Laubstreiffeln, grasen und hüten in jungen Schlägen verstatten. 10) Wenn sie mit ihren untergebenen Jägern und Förstern unter einer Decke liegen / ihre Untreue übersehen /und das verrathe du mich nicht, ich will dich auch nicht verrathen, mit ihnen unter dem Hütlein spielen. 11) Wenn sie mehr, als ihnen erlaubt, in den Gehöltzen, Eicheln, Obst und anders vor sich lesen lassen. 12) Wann sie denen Wald-Bußfälligen durchhelffen, daß sie nicht in Straffe kommen. 13) Wann sie in ihre Forst-Rechnungen nicht alles / was zu berechnen / in Einnahme stellen / hingegen viele unnöthige Zehrungen und der Herrschafft bey dem Forst-Amt vergeblich machende Kosten in Ausgab setzen.


Mittel: 1) Daß man redliche / ohninteressirte Leute zu solchen Bedienungen nehme. 2) Sie auf alles scharff verpflichte. 3) In denen Forst- und Wald-Ordnungen solchen Betriegereyen vorbaue / und 4) zum öfftern ohnvermerckt die Förste durch verständige Beamte und anderevisitiren und Aufsicht führen lasse / ob vor der Holtz-Abzehlung etwas Holtz von denen Forst-Bedienten abgeführet / oder nach der Anweisung geschlagen [152] und weggeführet werde. 5) Ihnen allen Holtz-Handel / Verkauff / oder einseitige Anweisung ohne den Beamten verbiete. 6) Die übrige Jägerey- und Forst-Bediente darauf verpflichte / daß / da sie dergleichen Betruge von ihren vorgesetzten Forst-Meistern wahrnehmen / sie solches behöriger Orten ungescheut anhängen. 7) Daß man wider solche Pflicht-vergessene Personen mit Remotion und empfindlicher Geld-Straffe / wovon ein Theil dem Angeber zu verwilligen / verfahre. 8) Ein gleiches auch denen / die mit ihnen unter der Decke liegen / wiederfahren lasse.

Frauenzimmer

Frauenzimmer.

Frauenzimmer betriegen 1) Wenn sie die Flecken und Masern / so sie im Gesichte haben, mit denen so genannten Schön-Flecken oder Mouches bedecken, damit man sie vor ausbündig schön halten solle /folglich die Manns-Personen sich zur Liebe gegen sie erwecken lassen, oder sie ihnen zu bösen Begierden Gelegenheit geben mögen / wie jene geputzte und mit dergleichen schwartzen Flecken über und über bekleisterte à la Mode Dame zu sagen pflegte: Sie wolte sich einmahl recht putzen / und in die Kirche gehen / um den Studenten Passiones zu machen. 2) Wenn sie unter ihrem Schmuck falsche Perlen und Edelgesteine haben / und doch das Ansehen haben wollen, daß man solche vor gut und ächt halten soll. 3) Wenn sie vor wohlgewachsen angesehen seyn wollen / deswegen verschiedene dazu dienliche Sachen unter den Kleidern tragen, und sich damit ausbrüsten. 4) Wenn sie Angesicht / Halß und Hände mit Scharlach-Flecken / sogenannter Jungfern-Milch oder Lac Virginis und andern dergleichen Schmincke anstreichen. 5) Wenn sie die [153] rothe oder braune Haare auf dem Kopff und Augenbraunen schwartz färben. 6) Wann sie sich gläserne Augen und Helffenbeinerne, oder von anderer Materie gemachte Zähne einsetzen lassen. 7) Wenn sie die Lippen roth färben. 8) Wenn sie falsche Haare tragen / oder das ihrige so voll Puder streuen, daß man solche vor blond ansehen solle. 9) Wenn sie sich ungeheuer grosse Absätze an beyden Schuhen machen lassen, damit sie vor grösser / als sie sind / angesehen werden mögen. 10) Wenn sie lange und weite Kleider tragen / damit man ihre krumme Füsse nicht erkennen möge. 11) Wenn sie die Schnür-Brüste oder Manteau auf einer Seiten ausstopffen lassen / damit man ihre ausgewachsene Seiten nicht so viel wahrnehmen möge. 12) Wenn sie inCompagnie wohlriechende Sachen bey sich oder im Munde führen, damit man den übelriechenden Othem bey ihnen nicht observiren möge. 13) Wenn sie falsche guldene Ketten / Ringe, Uhren und dergleichen tragen, und andere damit blenden. 14) Wann sie anderer Leute künstliche Nähe- und Stück-Arbeit vor die ihrige fälschlich ausgeben / um vor geschickt und Kunst-reich angesehen zu werden.


Mittel: Fleißige Warnung derer Prediger für dergleichen meist sündlichen / auch den Frauenzimmer selbst an der Seele und Leibes-Gestalt / schädlichen Betrügereyen /sonderlich der Schminck- und Schön-Flecken / wovonM. Schumanns erbaulicher Tract. von Schön-Flecken mit mehrern kan nachgelesen werden.

Freunde

Freunde.

Freunde betriegen 1) Wenn sie sich als Freunde stellen / und doch wie Joabs Kuß und Judä Gruß [154] ausgewiesen / nicht sind. 2) Wenn sie nur Tisch-Freunde abgeben, und so lange es etwas zu schmarutzen giebt / oder ihr Interesse es leidet, gute Freundschafft halten / in der Noth aber einander stecken lassen. 3) Wenn sie sich mit vielen Complimenten zu allerhand Dienstbezeugungen erbiethen, hernach aber, da sie einander einen Dienst thun können, die Achsel zucken, und die gethane Offerte nicht in der That erweisen. 4) Wenn sie einander etwas rares, schönes und kostbahres abschwatzen, und darzu denjenigen, so es besitzet, und dessen Güte etwa nicht so verstehet /wie sie / unter allerhand Prætexten bereden. 5) Wenn sie einander treuhertzig machen, und nachdem sie die Worte aus dem Munde gelocket / solche / zu des andern Nachtheil / dem Tertio wieder sagen. 6) Wenn sie von einander / unter Versicherung redlichen Einhaltens / Geld, oder sonsten etwas borgen, und entweder gar nicht / oder wenigstens nicht in solcher Güte /als sie empfangen, auch nicht zu bestimmter Zeit es wieder geben. 7) Wenn sie äusserlich es überaus gut vorgeben / von hintenzu aber einander alles übels nachreden. 8) Wenn sie miteinander in Compagnie gehen / und darbey allerhand Ursachen vom Zaun brechen, um mit denenjenigen; gegen welche sie einen heimlichen Groll tragen, Händel anfangen zu können. 9) Wenn sie einander zu Gaste laden / und / wie bey grossen Herren offt geschehen / durch Mörder oder mit Gifft heimlich hinrichten oder gefangen nehmen lassen. 10) Wenn sie einander beschencken / doch nur, wie Syrach c. XX. 14. redet / mit einem Auge geben / und mit sieben Augen sehen, [155] was sie dafür kriegen. 11) Wann sie Commissiones, dieses oder jenes einzukauffen, übernehmen, aber in der That mehr auf ihren als ihres Freundes Nutzen dabey sehen. 12) Wenn sie sich bey allerhand Negotien undContracten vor Beystände und Unterhändler auf ihres Freundes Seite gebrauchen lassen / doch aber heimlich dem andern Theil hierunter mehr, dann ihrem Freund und Principalen zu Nutzen / beyhülfflich und beförderlich seyn.


Mittel: Practicire die Regul kluger Heyden: Ne cuivis dextram! Trau nicht einem jeden angeblichen Freund / sondern setze ihn vorher ein und andermahl auf die Probe: Nam


Tuta frequensque via est per amici fallere nomen, Tuta frequensque licet sit via, crimen habet.

Ovid. de Art. amandi l. 587.

Fuhrleute

Fuhrleute.

Fuhrleute betriegen 1) Wenn sie die Leute mit allzu grossen Fuhrlohn übersetzen / zumahl da sie sehen /daß selbige ihre Sachen nicht anders, als durch sie, an Ort und Stelle schaffen können. 2) Wenn sie das Geleit und den Zoll / wo sie nur können, umfahren, und dabey ihre Ladung verhalten, oder solche denen Zoll-und Geleits-Einnehmern nicht recht ansagen. 3) Wenn sie ihren Knechten weiß machen / daß durch Fluchen und Sacramentiren die Pferde desto besser ziehen, und daher auch selbige dazu verführen. 4) Wenn sie die Schlag-Fässer unterweges, da sie zu Hause sind /oder mit denen Wirthen sich verstehen, heimlich eröffnen / und daraus nehmen, was nicht so leicht vermisset wird. 5) Wenn sie an den Weinfässern einen Reiff etwas abschlagen, [156] ein Loch in das Faß bohren, und nachdem sie ein gut Theil des Weins daraus genommen / und davor wol Wasser eingefüllet, oder es leer gelassen / das Loch wiederum zu machen / und den Reiff darüber schlagen / daß niemand weiß, wie es damit zugegangen / oder daß man muthmassen soll / es wäre ausgeronnen. 6) Wenn sie auf das Guth / so sie führen, Studenten-Guth schreiben / damit es freypassiren, und sie nicht so viel Zoll geben dürffen. 7) Wenn sie den Thorwärtern und Visitatoribus Spendage geben / daß diese ihnen die Wägen / und was drauf ist nicht zu genau visitiren. 8) Wenn sie auf der Strasse die zum Vorspann geborgte Pferde zu Schonung der ihrigen sehr antreiben, auch ihnen wenig Futter geben, ohnerachtet sie den Eigenthums-Herrn das Gegentheil, sie nehmlich wohl zu halten / versprochen. 9) Wenn sie ihre Zechen in Wirths-Häusern, darinnen sie bekannt / aufschreiben lassen, und den Wirth immer vertrösten / sie wolten bey ihrer Wiederkunfft bezahlen / hernach aber bey anwachsender Summa, aus Furcht, sie möchten deswegen arrestiret werden, einen andern Weg fahren / und dem angesetzten Wirth das Nachsehen lassen. 10) Wenn sie nicht in der ordentlichen Land-Strasse bleiben, sondern ausser derselben / etwan Nachts-Zeit, oder da sie niemand aus dem Orthe des Flurs vermercken, sich begeben /und den Leuten über die Aecker und Wiesen fahren. 11) Wenn sie bey einfallender Theurung, wider des Landes-Obrigkeit hohen Befehl, das Getreide heimlich aus dem Lande führen, oder auch dem FeindeProviant, Gewehr und dergleichen zuführen. 12)[157] Wenn sie Karn-Wagen- oder Leiter-Bäume, Teichsel und dergleichen Rüst-Holtz aus den Wäldern / durch welche sie fahren, abhauen, und heimlich mit sich nacher Hauß führen. 13) Wenn sie im Vorbeyfahren Haber aus dem Felde rauffen oder davon nehmen, und ihren Pferden geben, oder sie dergleichen von Wiesen das Graß abfressen lassen.


Mittel: Daß 1) auf der Fuhrleute Tax-Ordnung / was ihnen vom Centner bey guten und bösen Weg zu nehmen erlaubet ist / hohe Obrigkeit / 2) auf das Vorbeyfahren der Geleite und Zolle / die Geleits-Leute und Zoll-Einnehmere / 3) auf den Wald-Schaden die Forst-Bediente / und Schultheissen bey Führung verdächtigen Holtzes durch ihre Dörffer / 4) auf den Feld-Schaden die Flur-Schützen oder Knechte in den Dörffern / und endlich 5) auf die Entwendung einiger Waaren die Eigenthums-Herren bey dererselben Empfang selbst fleißige Achtung haben / und die Verbrecher zu gebührender Straffe anzeigen.

Gärtner

Gärtner.

Gärtner betriegen 1) Wenn sie aus den Gärten / worüber sie gesetzet sind, Gewächse, Früchte, oder anderes, das Geld einträgt, heimlich entwenden, und unter dem Vorwand, es sey nicht mehr da gewesen, oder gewachsen / verkauffen. 2) Wenn sie von den Garten-Gewächsen ein gut Theil in ihre eigene Haußhaltung verspeisen / und die Besitzere, als hätten sie es gekaufft, oder selbst gebauet, bereden. 3) Wenn sie bey vorseyenden Abzug / und da sie ihre Dienste quittiren sollen, die Gewächse, Früchte, Kräuter und Blumen /boßhaffter weise lædiren, und wegen des ihnen entzogenen Nutzens mit Fleiß verderben lassen. 4) Wenn sie den Saamen verfälschen / und für guten [158] untüchtigen verkauffen. 5) Wenn sie die Pflantzen, Gewächse und neugesetzte Bäumgen nicht fleissig mit begiessen oder sonst warten, die Winter-Gewächse in ihren Winterungen nicht behörig besorgen, und solcher gestalt nachläßiger Weise verderben lassen / hernach aber die Schuld auf das Wetter, ihre Gesellen, Lehr-Jungen oder Fröhner schieben. 6) Wenn sie die Bäume oder Gewächse von dem schädlichen Ungezieffer der Keffer / Raupen / Feld-Mäuse, Maulwürffe, auch der Hasen etc. nicht fleißig saubern und verwahren, und dißfalls allerhand Zufällen die Schuld mit Unrecht beymessen. 7) Wenn sie niedrige auf gemeines Kern-Obst gepfropffte Stämme vor Zwerg-Obst / das auf Quitten- oder Johannis-Apffel-Bäumgen geimpffet werden muß / verkauffen. 8) Wenn sie einfachen Nelcken-Saamen vor Holländischen grossen Nelcken-Saamen, gemeine rothe und gelbe Tulipan-Zwiebel vor rare Holländische / gemeinen wilden Jesmin vor Spannischen oder wohlriechenden gelben /alten untüchtigen Saamen vor frischen, ausgewachsene beltzigte Rettich vor gute gemeinen Salat-Saamen vor Holländischen, Kraut-Saamen vor Käse-Kohl oder Carsiol, gemeinen Spargel vor besonders grossen / wildes Kern-Obst vor gepfrofftes, Apffel-Quitten vor Birn-Quitten-Stämme / wilde Pomerantzen-Stämme vor oculirte / u.s.f. verkauffen. 9) Wenn sie den Saamen vorher in warmes Wasser einweichen und wieder auftrocknen, nur damit dessen Käuffer die Art davon nicht bekommen möge. 10) Wenn sie einem andern zum Possen unvermerckt in seinen Blumen-und Küchen-Garten-Saamen [159] von Unkraut streuen /daß dieser hernach stetig daran auszurotten hat. 11) Wenn sie gegen ein Tranck-Geld dem Fremden die besten Früchte und Blumen, welche der Garten-Herr besonders rar hält / abbrechen lassen oder spendiren. 12) Wenn sie das Holtz, so der Garten-Herr zu Heitzung derer Winter- und Gewächs-Stuben anführen lässet, zum theil in ihre Haußhaltung verbrauchen. 13) Wenn sie das / was sie von ihrer Herrschafft an Gelde / um fremde Saamen und Gewächse zu erhandeln, bekommen, darzu nicht alles anwenden, sondern davon in ihren Beutel stecken. 14) Wenn sie mehr als einen Herrn haben / von solchen aber einem aus dessen Garten etwas entwenden, und dem andern ums Geld heimlich zukommen lassen. 15) Wenn sie eigene Gärtgen dabey haben / und diese auf solche Art mit gemauseten Gewächsen anfüllen. 16) Wann sie gemeine Rosenstöcke vor blaue / grüne und mit allerhand Farben melirte Rosenstauden ausgeben / wie solche erst in diesem Jahr ein gewisser Mann allhier zu feilen Kauff ausgeboten. 17) Wann sie das aus denen Küchen-Gewächsen, Früchten und Blumen erlösete Geld / dem getroffenen Accord gemäß, nicht treulich berechnen / sondern davon etwas unterschlagen.


Mittel: Des Herrn und der Frauen fleißiges Aug kan zwar hinter vieles von vorher erzehlten losen Stückgen kommen / dennoch aber alle nicht leichtlich verhindern /immittelst werden sie einen verdächtigen Gärtner am ersten auf die Probe stellen können / wenn sie bißweilen durch unbekannte Personen / welche sich stellen müssen / als ob sie Fremde oder Reisende wären / Gewächse /Früchte oder Saamen [160] Ihme abkauffen lassen / und da er das also erlösete Geld nicht berechnet oder anzeiget /auch wohl dergleichen zu verkauffen / ihme vorher verbothen ist / kan er auf solche Art seiner Untreu wegen überzeuget und andern zum Denckmahl / gleich einem Hauß-Dieb / abgestraffet werden. So dann / daß man / wo möglich / den nöthigen Saamen selbsten ziehe / oder eben von solchen bekannten Personen / von welchen man nicht betrogen zu werden / versichert ist / sich anschaffe / die annehmende Gärtnere aber mit gewissen Eydes-Pflichten belege.

Gefangene

Gefangene.

Gefangene betriegen 1) Wenn sie die Wache / Büttel, oder wer sonst über die Gefängniß gesetzt ist / bestechen / daß sie dieselben lassen durchgehen. 2) Wenn sie die Wache voll trincken, oder ihnen solche Sachen heimlich in das Geträncke thun / welche einen tieffen Schlaf verursachen / damit sie hernach Zeit währenden Schlafes desto eher Gelegenheit haben mögen zuechappiren. 3) Wenn sie die Wache, unter dem Versprechen, solche ihr Lebetage zu versorgen, bereden, daß sie mit ihnen gar fortgehen solle. 4) Wenn sie, ehe sie ins Gefängniß gehen, Feilen zu sich nehmen /und bey sich verbergen / mit welchen sie die Ketten, daran sie geschlossen sind / ohnvermerckt entzwey feilen, und alsdann entwischen können. 5) Wenn sie sich in Laiben Brodes, Kuchen, Pasteten und andern Speisen subtile Seile von fester Materie in das Gefängniß bringen, und mit solchen über das Gemauer hinunter lassen. 6) Wenn sie die Bett-Tücher / genetztes zusammen gewundenes Bett-Stroh / Hand-Quelen / Hemden u.d.g. zerschneiden / aneinander binden, und sich damit aus dem Gefängniß verhelffen. 7) Wenn sie vor [161] der Tortur schlaffmachende Sachen heimlich einnehmen, damit sie auf der Folter die Tortur desto eher ausstehen mögen. 8) Wenn sie sich kranck anstellen / damit sie von der Tortur befreyet /oder aber sonst gemächlicher tractiret werden mögen. 9) Wenn sie andere unschuldige Leuthe, welche ohngefähr zu ihren bösen Thaten gekommen / als schuldige angeben, damit sich sich also loßhalfftern mögen. 10) Wenn sie Caution vor sich stellen lassen / damit sie aus dem Arrest kommen mögen, hernach aber ihres Weges fortgehen, und den Bürgen im Stich lassen. 11) Wenn sie einander durch vertraute Freunde heimlich wissen lassen, was einer und der andere gestehen und nicht gestehen soll. 12) Wenn Weibs-Personen mit denen / welche sie bewahren sollen / in Unzucht einhalten, damit sie unter dem Prætext, sie wären aus dem Gefängniß gebrochen, von ihnen loßgelassen werden mögen. 13) Wann sie vorgeben / es sey ihnen ein schwartzer Mann in- oder ausser dem Gefängniß erschienen, und habe sie diß oder jenes Böse thun geheissen / damit sie nur etwas zu ihrer Entschuldigung haben mögen. 14) Wann sie sich selbst eine Flechse oder Spann-Ader an einem Fuß entzwey schneiden, damit man sie nicht auf die Galée mitnehmen, noch zu schwerer Schantz-Arbeit brauchen könne. 15) Wann sie sich in Kästen einschliessen, und aus dem Gefängniß also ohnvermercket tragen lassen. 16) Wann sich Manns-Personen in Weibes-Kleider / oder die Weiber in Manns-Kleider verkleiden, und also unerkannt aus dem Gefängniß entkommen.


[162] Mittel: Daß man denen / welche um schwerer Missethat willen zur gefänglichen Hafft gebracht werden /gleich anfänglich alle Kleider abnehme und genau durchsuche / ob sich nicht darinnen etwas verdächtiges befindet / hiernechst / daß man die Kerckermeistere / oder welche zur Verwahrung derer Gefangenen verordnet / mit besonderer Instruction versehe / wie sie ohne Verlaub niemanden / zumahlen allein / zu denen Gefangenen lassen / noch / daß man ihnen etwas von Essen oder sonsten / ohne wann es von ihnen / denen Aufsehern / vorhero wohl durchstühret und durchsehen worden / zustelle / gestatten sollen. Wobey auch in Bestallung derer Kerckermeister / sich nach solchen umzuthun / welche sich entweder verbürgen können / oder mit etwas im Lande angesessen sind.

Geheimde Räthe

Geheimde Räthe.

Geheimde Räthe betriegen 1) wenn sie ihrem Landes-Herrn solche Personen, von welchen sie davor Geld oder Geldes werth bekommen, oder deren Dienste sie ohnentgeltlich eine Zeitlang genossen, oder noch künfftig geniessen können, zu dieser oder jenerFunction, mit Hindansetzung anderer weit gelehrterer und capabler Subjectorum, vorschlagen und recommandiren. 2) Wenn sie derejenigen Suppliquen, welche ihnen von Herrschafften / oder anderen zugestellet werden / beyseits legen, oder unterschlagen / und hernach / daß sie nichts von der Sache wüsten / und dahero nichts zur Expedition bringen können / vorschützen. 3) Wenn sie denen Leuten, welche ihnen ihre Sachen anvertrauen und recommandiren / zur mündlichen Resolution geben / daß sie zwar bey der Herrschafft es bestens vorgetragen / dem Herrn aber / daß er dem Ansuchen willfahre, nicht dazu disponiren können / da sie doch das Gegentheil ihrer Herrschafft beygebracht / oder [163] die Sache gar nicht vorgetragen. 4) Wenn sie denen / von welchen sie Geschencke oder Dienstleistungen genossen, durch die Finger sehen, und sie vieles der Herrschafft so wohl / als Land und Leuten nachtheiliges ohngeahndet unternehmen lassen. 5) Wenn sie denen Juden / welche ihnen bey allerhand Handel und Wandel es geniessen lassen, und Vortheil thun / im Lande Unterschleiff verschaffen, oder ihnen dadurch zur Stelle eines Hof-Judens verhelffen / daß sie der Herrschafft vielen Gewinn / den sie von solchen Juden ziehen könten / vormahlen. 6) Wenn sie die Herrschafften zu ohnnöthigen Gesandschaffts-Schickungen bereden, nur damit sie austrägliche Reisen auf fremde Kosten thun / oderDiæt-Gelder ziehen mögen. 7) Wenn sie die Herrschafft, diese oder jene Messe zu besuchen, persuadiren, damit sie unter deren Gefolg seyn / und ihrePrivat-Meß-Geschäffte ohne Aufwand zugleich mit verrichten können. 8) Wenn sie dem Landes-Herrn zu Eingehung gewisser Verträge / Contracte / Alienationen / und dergleichen, rathen / damit ihnen entweder von der Gegen-Parthey oder Paciscenten ein gut Recompence zufalle / oder sie sonsten auf ein oder andere Art sich Nutzen bey der Sache schaffen können.

Geistliche

Geistliche.

Geistliche betriegen 1) Wenn sie sich durch allerhand Casus obliquos, per Genitivum, Dativum, Accusativum und Ablativum, ins Predigt-Amt einschleichen /und hernach bey der Anzugs-Predigt von ihrem rechtmäßigen Beruff der Gemeinde viel vorschwätzen. 2) Wenn sie nach solchen [164] Casibus insonderheit die Vocation aus der Schürtze herfür suchen, und, damit sie ein Dienstgen bekommen, entweder ein Cammer-Mägdgen / oder des verstorbenen Pfarrers Wittwe, oder auch des noch lebenden / dem sie sich wollensubstituiren lassen / Tochter heyrathen. 3) Wenn sie in gleicher Absicht denen Consistorialibus oder anderen hohen Ministris, welche ihnen zu einer Pfarre behülfflich seyn können, die Hände versilbern, und es, wie jener, der auf Befragen, wer der Vater Melchisedechs gewesen? einen Beutel voll Ducaten vorzeigte, und damit den Pfarr-Dienst wegfischte, zu machen pflegen. 4) Wenn sie andere tüchtigere Subjecta, so mit ihnen zu einer vacanten Stelle in gleichem Vorschlag sind, fälschlicher Weise verkleinern / und, wo nicht ihrer Erudition, doch wenigstens ihrem Academischen Leben einen Schand-Flecken anhängen wollen. 5) Wenn sie gute Postillen-Reuter abgeben / und wohl gar / damit sie desto besser bestehen mögen, ihre Prob-Predigt aus Lehmanns Pentade Evangelica, oder andern dergleichen Tröstern, heraus nehmen. 6) Wenn sie es mit den Herren Consistorialibus beymExamine rigoroso anlegen / daß sie dieselben nicht allzuscharff examiniren sollen / damit sie zum vorseyenden Dienst vor tüchtig erkannt werden mögen. 7) Wenn sie die auf Universitäten oder anderswo nachgeschriebene Predigten in Patria wieder hervor suchen / und / da solche wegen ihrer guten Ausarbeitung admiriret werden, vor ihre eigene Invention ausgeben. 8) Wenn sie das Straf-Amt nicht recht gebrauchen /und unter [165] dem Schein einer Theologischen Prudentz nur die Sünden des Pöbels rügen, / bey Vorstellung derer unter den Grossen im Schwang gehenden Laster aber den Fuchs-schwantz streichen. 9) Wenn sie aus fleischlichen Affecten gewisse ihnen verhaßte Personen / die etwa einen Fehltritt begangen / in ihren Predigten ehrenrührig anzapffen, und selbige, wo nicht mit Nahmen nennen / doch mit lebendigen Farben dergestalt abmahlen, daß jederman mit Fingern auf sie weisen kan, hernach aber diese Personalia mit demPrætext des priesterlichen Eiffers beschönigen wollen. 10) Wenn sie bey Erklärung dunckler Schrifft-Stellen die verschiedene Meynungen der Gelehrten /welche sie noch auf Universitäten in den Collegiis Philologicis zusammen geschrieben / mit weitläufftiger Refutation derer etwa irrigen so auf der Cantzel vortragen / als ob es ihre Arbeit und Inventa, damit man sie vor gelehrte und belesene Leute ansehen möge. 11) Wenn sie durch allerhand Gesticulationes, bekannte Sprichwörter und Histörigen der Zuhörer Gunst desto mehrer zu gewinnen suchen. 12) Wenn sie ihre Leichen-Predigten auf der Verstorbenen Lob so einrichten, daß es mehr Lügen-Predigten, als Warheiten seyn / damit ihnen nur solche desto theurer recompensiret werden mögen. 13) Wenn sie / da sie predigen sollen / sich kranck anstellen / oder sonst unumgängliche Reisen und Verrichtungen vorschützen, und daher andere Studiosos Theologiæ unnöthiger weise vor sich predigen lassen / damit sie nur ihrer Commodité pflegen können. 14) Wenn sie die Buchläden unnöthiger weise mit Postillen [166] anfüllen, damit ihnen solcher gestalt ihre Predigten, die sie sonst umsonst thun müssen, bezahlet werden, auch wohl, damit solche desto ehender und besser abgehen mögen, wieder die Warheit voran setzen: Auf Verlangen vieler Personen heraus gegeben. 15) Wenn sie sonderlich ihre Predigten mit vielen Liedern ausschmücken, und fast keinen Periodum ohne Anführung einer Strophe aus den Liedern vorbey lassen, damit die Stunde desto eher vorbey oder, da sie gedruckt werden, die Materie desto mehr anlauffe. 16) Wenn sie eine Materie / wovon sie in der Predigt zu handeln versprochen, in verschiedene Partes theilen, sich aber hernach bey den erstern Theilen unnöthigerWeise und mit Fleiß allzu lang aufhalten, und endlich, da es an den letzten Theil kömmt / als worauf sie nicht einmahl sudieret / sich mit dem gemeinen Formulgen von Verfliessung der Zeit entschuldigen. 17) Wenn sie die Ihnen von Beicht-Kindern sub Sigillo Confessionis bekannte Special-Sünden / welche sie ohne Verletzung ihres Gewissens wol verschweigen könten und solten, unter die Leute aussprengen, und offt die Beicht-Kinder ins gröste Unglück stürtzen. 18) Wenn sie einander die Beicht-Kinder / unter allerhand schmeichlerischen Vorstellungen / abspannen und abwendig machen, die Schuld aber hernach auf die Beicht-Kinder schieben, vorgebende, daß diese freywillig zu ihnen die Confidence genommen. 19) Wenn sie ohne Vorbewust des Consistorii allerley zusammen gelauffenes Gesindel heimlich copuliren. 20) Wenn sie bey Besuchung der Krancken mehr [167] davon /daß sie der Patient im Testament bedencken soll / als von geistlichen und vor einen Sterbenden gehörigen Sachen discuriren / oder auch wol ruchlosen Sündern, um es mit ihnen nicht zu verderben, eher den Usum Paracleticum, als Epanorthoticum gebrauchen. 21) Wenn sie, da an einigen Orten gebräuchlich ist / daß die Land-Pfarrer auf die Hochzeiten und Kindtauffmahlen mit gehen / ihre Weiber und Kinder ungebetten dahin, als ob solches von ungefehr geschehe, nachfolgen lassen, damit sie so wol vor ihre Person /als durch die ihrige / das Aufgetragene mit geniessen /und wie man zu sagen pfleget, einen kalten Karn mit nach Hause nehmen können. 22) Wenn sie ihre Hochzeit-Predigten mehr auf Personalia, als reelle Erbauung einrichten, um dadurch sich bey denen Hochzeit-Interessenten desto mehr zu recommendiren. 23) Wenn sie auf den Cantzeln Controversias tractiren, um zu zeigen / daß sie solchen gewachsen / doch aber zu deren Widerlegung nicht capable gnug sind, folglich mit ihren unzulänglichen Argumentis in contrarium die Auditores nur mehr verwirren / und wohl verleiten / daß diese alsdann erst der irrigen Lehre recht beypflichten. 24) Wenn sie sich sine Spe Successionis einem und dem andern, dessen Söhne oder Eidamer sie sind, substituiren lassen, dennoch aber nach Absterben desselben die würckliche Successionem durch allerhand Intriguen wegfischen; 25) Wenn sie beym Beicht-Sitzen nach dem Quanto des Beicht-Pfennigs ihre Absolutiones abmessen, und bey den Reichen weitläufftige Formulas und Reden vorbringen / die Armen [168] aber / die es offt am nöthigsten hätten / mit einem kurtzen (Gehe hin) abi in pace abfertigen. 26) Wenn sie die Krancken bey deren Besuch zu einem diesen oder jenen, von welchen sie etwa dazu mit Geld bestochen oder suborniret worden, vortheilhafften Testament bereden. 27) Wenn sie, unter dem Prætext einer Pietät / allerhand gefährliche Principia oder Dogmata und Meynungen vorbringen, damit die Zuhörer den darunter verborgenen Gifft schädlicher Lehr unvermerckt einsaugen mögen.


Mittel: 1) Daß man auf Universitäten die Studiosos Theologiæ mehr ad Ministerium durch dazu dienlicheCollegia præparire / als leider! auf den wenigsten nicht geschiehet. 2) Gute Seminaria, darinnen nach denAcademischen Jahren ein gewisser Numerus dererCandidatorum Ministerii unterhalten / und mit mehrererPraxi ad Pietatem & Prudentiam Theol. angewiesen werde / aufrichte. 3) Bey Beförderung zum Predigt-Amt mehr auf Pietatem, als Eruditionem sehe / und alle die krumme Wege / die gemeiniglich darbey vorgehen /gäntzlich abschaffe. 4) Die Kirchen-Visitationes durch einen besondern dazu bestellten General-Inspectorem, dergleichen zu des Höchstseel. Hertzogs Ernsts Zeiten im Gothaischen Fürstenthum gewesen / fleißiger anstelle.

Gelehrte

Gelehrte.

Gelehrte betriegen 1) Wenn sie durch Edirung vieler Schrifften sich einen Nahmen zu machen suchen / solche aber aus andern Büchern ausschreiben / und also fremde Arbeit vor die ihrige ausgeben. 2) Wenn sie die auf Academien nachgeschriebene Collegia zu Hause / und in ihrem Vaterlande, als Zeugen einiger Gelehrsamkeit / drucken lassen, und damit sich [169] Patronen zu machen suchen. 3) Wenn sie ohne erhebliche Ursachen statt ihres Nahmens einen falschen auf ihre Bücher setzen / oder gar ihren Nahmen verschweigen, hergegen aber den Nahmen eines andern gelehrten und berühmten Mannes davor gebrauchen, in der Absicht, daß das Werck solcher gestalt mehræstimiret werden möge. 4) Wenn sie sich von renommirten Männern Vorreden schreiben lassen, und solche ihrem schlechten Werck præmittiren, damit sie diesem und sich sich selbsten durch einen also erlangten Lob-Spruch ein Ansehen machen mögen. 5) Wenn sie Disputationes an Fürsten und andere Standes-Personen dediciren, und doch von solchen nichts weniger als Auctores seyn. 6) Wenn sie bey Edirung der Bücher, sonderlich der Auctorum Classicorum, viele Wörter, nach ihrer Critique, verändern, und sich aufCodices MStos beruffen, die öffters nicht in Rerum Natura sind. 7) Wenn sie den Büchern grosse und prächtige Titul geben, deren Innhalt und Rubrum gleichwohl nicht mit dem Nigro correspondiret. 8) Wenn sie von ihrer Gelehrsamkeit viel Rühmens machen, und sonderlich auf Universitäten Collegia Pansophica anschlagen, von welchen Pansophisten aber der gelehrte Morhof in Polihist. Tom. I. lib. 1. cap. I. §. 24. gar bedencklich schreibt: Quantus, quæso, furor, ipsius Dei, qui SOLUS seit omnia, invadere jura? quanta stultitia, docere aliquid velle, quod in rerum natura non datur? 9) Wenn sie sich ohne Grund rühmen, neue Sachen der Hypotheses erfunden, und diese oder jene Disciplin mit einer gantz neuen und sonst nie gebrauchten [170] Methode vorgetragen zu haben, da es doch offt nur ein gewärmter Kohl ist. 10) Wenn sie ihren Schrifften selbst verfertigteCarmina, darinn sie solche bester massen loben undrecommandiren / vorsetzen / und dem Leser damit /als ob es ein anderer gelehrter Mann vor sich gethan /einen blauen Dunst vor die Augen machen. 11) Wenn sie sich grosse Bibliothecquen anschaffen, und solche mit starcken Folianten und alten MStis anfüllen /damit sie wenigstens aus der Anzahl ihrer Bücher für gelehrte Leute passiren mögen. 12) Wenn sie vorgeben / daß sie sich gar keine, oder doch sehr wenige Bücher anschafften / gleichwol aber heimlich einen guten Bücher-Vorrath und Bibliothecam selectam haben / nur damit man sie vor Selbst-Gelehrte / oder vor solche, die alles, was sie schreiben, aus ihrem eigenen Gehirn hernehmen / halten möge. 13) Wenn sie sich rühmen / was sie vor rare Bücher und Manuscripta besässen, und von solchen grössers Werck und Lobsprüche machen, als sich in der That findet. 14) Wenn sie diß und jenes Buch in ihrer Bibliothec, um deren Communication dieselbe von andern freundlich ersuchet werden, zu haben verleugnen. 15) Wenn sie aus raren Büchern, so sie besitzen / die Tituln vorne heraus schneiden / damit man bey Perlustration sothaner Bücher nicht gleich wissen könne, was es eigentlich vor Auctores seyen, woraus sie etwa bey Verfertigung ihrer Schrifften das meiste zu nehmen pflegen. 16) Wenn sie die von andern communicirt-empfangene Bücher Jahr und Tag bey sich behalten, und so dann, auf beschehene Nachfrage und [171] Mahnung derselben, solche entweder empfangen zu haben leugnen / oder längstens wieder remittiret zu haben, fälschlich vorgeben. 17) Wenn sie die communicirt-empfangene Bücher nicht reinlich gnug halten /und da sie solche aus Unachtsamkeit mit Dinten beflecken, alsdann die Dinten-Flecken, damit der Besitzer, es nicht innen werde, mit Scheid-Wasser auszuwischen suchen, eben dadurch aber, weil das Scheid-Wasser die Blätter durchfrisset, die Sache mehr verschlimmern. 18) Wenn sie aus den ihnen communicirten Büchern gantze Blätter ausschneiden, um damit die ihrige / so etwa defect sind / zu completiren, hernach aber solche an den Eigenthums-Herrn wieder zuruck schicken, und da dieser über kurtz oder lang denDefect merckt, und deswegen Anfrage thut / vorgeben, sie hätten das Buch also bekommen, und wüsten sie nichts um die Sache. 19) Wenn sie sich vor graduirte Personen fälschlich ausgeben, und auch wol die Tittul-Blätter, von fremden und ausländischen Inaugural-Disputationibus mit Aufdruckung ihres Nahmens, zu einigen Beweiß / umsetzen lassen / um sich damit wider diejenige / so ihnen ihren Gradumdisputirlich machen wollen / legitimiren zu können. 20) Wenn sie in ihren Schrifften andere / die es nichtmeritiren, mit vielen Lobsprüchen allegiren, nur damit diese an ihnen desgleichen thun mögen. 21) Wenn sie sich durch angenommene Morosität und Bauern-Stoltz einiges Ansehen unter theils Leuten machen / da doch öffters mehr nichts, als eine pedantische Schul-Gelehrsamkeit / hinter ihnen steckt. 22) Wenn sie, [172] da sie in der Welt einige Auctorität erlanget haben, vermittelst solcher ihre ungegründete Meynungen andern wie Evangelische Warheiten aufdringen / und beybringen. 23) Wenn sie mit Fleiß eine unleserliche Schreib-Art affectiren, nur damit man sie / nach dem einmahl gefaßten Præjudicio: Die Gelehrten schreiben übel / auch vor Gelehrte halten möge. 24) Wenn sie mit grossen Elogiis und in solchen Staats-Peruquen, dergleichen sie niemahlen getragen, auch nicht tragen dürffen, sich in Kupffer stechen lassen, damit sie nur bey der gelehrten Welt ein grösser Ansehen machen mögen. 25) Wenn sie von vielen unter Händen habenden Schrifften, welche sieediren wollen, Promessen thun / auch wohl eine Zeit beniemen, wann solche der gelehrten Welt im Druck sollen dargestellet werden / in der That aber nicht das Geringste davon ausgearbeitet / noch auch wol dergleichen præstiren können, und sich nur durch dieses Vorgeben in Renommée zu bringen suchen. 26) Wenn sie denenjenigen, so ihnen ihre Stamm-Bücher offeriren, unverdiente Elogia, oder dergleichen auch denen / welche unter ihnen disputiren oder peroriren /angedeyen lassen.

Ein mehrers besiehe unter den Tituln: Professores, Schul-Leute / Bücher-Schreiber / Journalisten etc.

Mittel: Solche Betrügereyen / welchen völlig abzuhelffen unmöglich / kan theils durch scharffe Censur und Entdeckung dergleichen Betrügere / wie bereits der Hr. Rath Mencke in seinem curieusen / auch aus dem Lateinischen ins Teutsche übersetzten Tractat de Charlataneria Eruditorum [173] oder Marckt-Schreyerey der Gelehrten / Mich. Lilienthal de Machiavellismo litterario, und andere rühmlichst gethan haben / vorgebeuget werden.

Generale

Generale.

Generale betriegen 1) Wenn sie mit dem Feinde conspiriren / und wo sie ihn gleichsam schon in dem Netze haben / doch um Geschencke willen / solches nicht zuziehen, noch sich in ein Treffen unter allerhand Prætext, das Volck nicht zu hazardiren, noch hiezu habender specialen Ordre, einlassen / ob sie ihm gleich an Macht überlegen. 2) Wenn sie diejenigen Regimenter / deren Eigenthums-Herrn oder Commendanten sie nicht wohl wollen / auf die gefährlichste Posten commendiren, wo sie leicht von dem Feinde überrumpelt oder aufgehoben werden können. 3) Wenn sie diesem oder jenem Regiment, davon sie den meisten Genuß haben, die besten Winter-Quartier anweisen, oder dahin in Guarnison legen, wo sie Sommer und Winter wohl versorget, und sich gütlich thun können. 4) Wenn sie hingegen andere Regimenter auf beschwer- und gefährlichen Postirungen den Winter über / oder wenigstens länger / als sich gehöret, unabgelöset stehen / und die Leute ruiniren lassen, unter dem Vorwand, es hätte sich nicht anders fügen wollen. 5) Wenn sie von dem Feinde Contributiones heimlich oder öffentlich einziehen, und solche nicht treulich und völlich berechnen. 6) Wenn sie unter dem Vorwand / dieser oder jener Ort wäre nicht mehr haltbahr, dessen Commendanten Ordre mit dem Feind zu capituliren / oder sich aus solchem zuziehen / zusenden / da doch solcher [174] Platz noch wol vor dem Feindedefendiret / oder durch Entsatz hätte salviret werden können. 7) Wenn sie dem Oberhaupt diesem oder jenem Officirer / der es weniger denn andere meritiret / unter Herausstreichung seiner Signalisirung und offt wol schlechten Meriten zur Beförderung um Gunst oder Geschencke willen recommendiren. 8) Wenn sie die / mit dem Feinde vorgefallene Actiones und Treffen / viel / vor sich und ihre anvertraute Trouppen, avantageuser mit Bemäntelung der dabey ihrer Seits vorgelauffenen Fauten, berichten und in die Avisen setzen lassen. 9) Wenn sie dem Feind unter allerhand ersonnenen / und wol auf falschen Aussagen gegründeten Vorwand, den versprochenen Accord nicht halten.


Mittel: Die Kriegs-Articul auch auf solche hohe Befehlshabere und vorerzehlte Betrügereyen zu extendiren.

Gerber

Gerber.

Gerber betriegen 1) Wenn sie das Leder nicht gnug beitzen lassen / noch recht ausarbeiten / damit es beym Verkauff nach dem Gewicht desto schwerer sey, oder desto eher durchreisen, folglich sie mehrern Abgang haben mögen. 2) Wenn sie das nicht wohl ausgearbeitete Leder mit Pfriemen und scharffen Messern ritzen und aufwöllen, damit es den Schein eines wohlausgearbeiteten Leders haben möge. 3) Wenn sie das Leder, so sie auf dem Marckte verkauffen / in Stücke schneiden, und diese den Leuten viel theurer anhängen / als es sonst dem Gewichte nach verkauffet wird. 4) Wenn sie das in Stücken zerschnittene [175] Leder mit einem Eisen am Rande aufstreichen, damit dasselbe fein dicke scheine. 5) Wenn sie das inländische selbstfabricirte Leder vor Englisches Pfund-Leder, das gewichßte Kalb-Leder vor Englische Kalb-Felle / rothgefärbtes vor Juchten / oder aus andern fremden Ländern hergebrachtes Leder ausgeben. 6) Wenn sie das Leder in der Beitze aus Versehen gar zu sehr verbrennen lassen / und solches doch vor gutes und tüchtiges verkauffen. 7) Wenn sie wider ihre Innungen und Verboth die Häute auf dem Rind denen Metzgern oder denen Schäfern auf dem Aaß heimlich abkauffen. 8) Wenn sie das Leder Tags vorher / ehe sie es verkauffen wollen, in Keller legen / anfeuchten, oder mit Sand reiben, damit es im Gewicht desto schwerer werden möge. 9) Wann sie in keiner Innung stehen, und doch wieder solche mit Kauffung derer Häute und Verkauffung des Leders heimlich negotiiren. 10) Wann die Weißgerber denen Rothgerbern, und diese hinwieder jenen ihre Felle auskauffen. 11) Wann sie einander die Kunden abspannen, und gegen solche einer des andern Waar verachtet und niederschlägt. 12) Wenn sie wider ihre Innung, die Blösse von denen Metzgern und Wüllen-Webern, welche sich des Fell-rauffens unterstehen wollen / heimlich erkauffen. 13) Wann sie denen / welche ihnen rauhe Felle zu liedern geben / solche austauschen / und davor geringere zustellen. 14) Wenn sie in geheim unter sich eine gewisse Abrede nehmen / diese oder jene Sorte von rauhen Fellen oder Heuten nicht theurer / als in einem von ihnen gesetzten Preiß zu zahlen. 15) Wenn sie an andern [176] fremden Orten / wo es ihnen verboten, die rauhe oder gare Häute heimlich auf- und vorkauffen.


Mittel: Eines theils kan solchen vorbeschriebenen Räncken in denen Innungs-Punckten vorgebeuget / andern theils aber durch eine anzuordnende Leder-Schau und setzenden Tax der Sache so gerathen werden / daß das untüchtige Gut denen Wäisen-Häusern / oder Armen verfallen seyn soll.

Glaser

Glaser.

Glaser betriegen 1) Wenn sie / an statt / daß sie die Scheiben mit halb Zinn und halb Bley einfassen sollen / solche nur mit blossem Bley einfassen / und doch hernach vorgeben, es wäre halb Zinn darunter kommen. 2) Wenn sie diese Einfassung gar zu dünn und liederlich machen, auch solche wol an etlichen Orten durchschneiden / damit die Fenster desto eher wiederum mangelhafft werden, und sie etwas zu thun bekommen mögen. 3) Wenn sie das Bley an denen Fenstern nicht breit und tieff genug streichen / damit die Scheiben desto eher wieder herausfallen und zerbrechen, sie aber solcher gestalt fein bald wieder etwas zu verdienen haben. 4) Wenn sie die Scheiben mit dem Diamant zu klein schneiden, und an statt des Abschnitts noch einmahl Fenster-Bley herum thun, welches doppelt zusammen gesetzte Bley aber bey weitem nicht so hält / als wenn sie einfach mit Bley behöriger massen eingefasset werden. 5) Wenn sie in Ausbesserung der Fenster, die Scheiben / welche Sprünge haben / und noch Dienste thun können / heraus nehmen, oder vollends zerschlagen, damit sie nur desto mehr verdienen mögen. [177] 6) Wenn sie mit Fleiß unreines Glas, welches hin und wieder Aestlein oder Stein gewinnet, und an solchen Orten leichtlich zerspringet, wohlfeil einkauffen, und doch eben so theuer als das gute verarbeiten. 7) Wenn sie / an statt des veritablen Crystall-Glases, solches betriegliches, aber sehr wohlfeiles einhandeln und verarbeiten / und dadurch / weil das Arsenicum, so darzu genommen wird, das Glas zwar sehr weiß, aber auch so unbeständig macht / daß es in kurtzer Zeit ritzig / und durch solche Ritzlein, welche sich in grosser Menge darein setzen, gantz verderbet wird, untüchtige Arbeit machen. 8) Wenn sie die Fenster-Ramen mit Farbe anstreichen / damit man nicht sehen möge / daß sie schlechtes und weiches Holtz dazu genommen, da sie doch vorher versprochen / solche aus gutem Eichen-Holtz zu verfertigen. 9) Wann sie die Flügel in denen Ramen nicht recht auf die Falz geschlossen machen /daß Wind und Regen leicht durchdringen kan / und hernach die Schuld auf das Holtz oder wol auf den Gesellen, der fort gewandert, schieben. 10) Wenn sie wurmstichiges oder gantz frisches Holtz zu ihrer Arbeit nehmen / welches resp. nicht lange dauret / und dieses letzte leicht schwindet.


Mittel: Diesen Mängeln insgesamt könte durch gewisse der Glaser-Innung oder Handwercks-Ordnung einzuverleibende Articul vorgebeuget werden.

Glasmacher

Glasmacher.

Glasmacher betriegen 1) Wenn sie ihrem eigenen Gefallen nach das Holtz, so sie zu den Glas-Hütten brauchen / aus den Herrschafftlichen Waldungen [178] heraus hauen, ohne sichs vorher anweisen zu lassen. 2) Wenn sie, die Holtzmacher, nur die glatten Stamm-Ende spalten / die Gipffel aber liegen lassen, weil sie diese letztere ohne diß in die Glas-Hütten heimlich bringen können. 3) Wenn sie vor sich selbst / und ohne daß sie die Oerter vorher besichtigen / ihnen zumessen / zuschreiben und versteinen lassen / Wald-Röder zu machen unterstehen. 4) Wenn sie mit ihren Hunden in den Wäldern herum spatziren, und damit der Wild-Bahn Schaden thun / auch wol, was sie von Wildprät mit den Hunden fangen, oder sonst fällen können / heimlich in ihre Wohnung schaffen. 5) Wenn sie die umgeschlagene dicke / trübe und voller Blasen gewordene Gläser mit unter die hellen verstecken und vor gute verkauffen. 6) Wenn sie die Gläser zu dem Eßig oder gebrannten Wassern an den Bäuchen gar zu dünne machen, daß solche gleich bey dem ersten Gebrauch, zumahlen wo scharffe und corrosive Sachen hinein gethan werden / in stücken gehen.


Mittel: Daß obiges ersteres in den Forst und Wald-Ordnungen denen Glasmachern untersaget / durch die Jagd- und Forst-Bediente fleißige Aufsicht geführet / und / da sie wider obige Punckten untüchtige Gläser führen und verkauffen / ihnen solche confisciret werden.

Gold-Schmiede

Gold-Schmiede.

Gold-Schmiede betriegen 1) Wenn sie dem Gold oder Silber allzugrossen Zusatz geben / und es in bewährten Grad nicht bleiben lassen. 2) Wenn sie weiß Kupffer oder Englisches Zinn vor gut Silber verarbeiten, davor ausgeben und verkauffen. 3) Wenn sie in das gedrehete Silber, sonderlich in denen Löffeln / um schwer Gewicht zu haben, eisernen [179] Drath / und unter das Gold rothe Sand-Körnlein thun. 4) Wenn sie das ihnen zu verarbeiten gegebene 16. löthige Silber austauschen / solches behalten / und gering-löthiges davor an der gefertigten Arbeit geben. 5) Wenn sie zu Verfertigung eines Dings mehr Silber fordern / als sie brauchen, unter dem Vorwand / es gehe so und so viel davon ab. 6) Wenn sie zur Vergüldung eines silbernen Stücks mehr Ducaten-Gold fordern und anrechnen / als sie gebrauchen oder verbraucht haben. 7) Wenn sie denen Louis d'Ors oder Pistoleten gleich kommende Französische Silber-Müntzen vergülden / und entweder selbst, oder durch andere, damit ehrliche Leute hintergehen. 8) Wenn sie an Ringen und Kleinoden die Kästen, darein die Edelgesteine gesetzet werden, zu hoch und groß machen / und solche mit Wachs oder schwerer Materie anfüllen / damit sie das Gewicht desto besser haben mögen. 9) Wenn sie an mit Edelgesteinen versetzten Ringen / welche ihnen / um etwas daran zu ändern / in die Arbeit gegeben worden / die Steine versetzen / und die guten mit falschen oder geringern verwechseln 10) Wenn sie die Arbeit obenhin machen / damit man fein bald wieder zu ihnen kommen müsse. 11) Wenn sie schlecht Silber verarbeiten, und gleichwol auf sothane Arbeit nicht so wol ihr gewöhnliches, als vielmehr eines andern renommirten Gold-Schmidts oder das AugspurgischeSignet und Zeichen schlagen. 12) Wenn sie blosses Kupffer nehmen / und dieses durch sublimirten Mercurium, Antimonium und Arsenicum dergestalt præpariren / daß es weiß, und dem Silber [180] ähnlich siehet /folglich das Silber damit verfälschen. 13) Wenn sie ausgebranntes Silber mit geschabtem Zinn vermischen / und weil es solcher gestalt schwer wäget / andern vor gut Silber verkauffen. 14) Wenn sie mit einer præparirten Gold-Farbe die Dinge / so übergüldet werden sollen / überstreichen / daß solche vor wahrhafftig vergüldet zu seyn scheinen / und denen Unverständigen davor anhängen.


Mittel: 1) Daß eine gewisse Verordnung geschehe /wie viel die Gold-Schmiedte von solchen Stücken / als Teller / Schüsseln / Löffeln etc. welche nach dem Loth verarbeitet werden / Macher-Lohn nehmen sollen. 2) Daß man das verdächtige Silber ein wenig beschabe / und auf ein Capelgen setze / da sich dann nach dem Abtreiben der Schlacken gar bald äussern wird / wie viel Zusatz dazu gekommen sey. 3) Daß man die mit einem falschenSignet bezeichnete Gold- und Silber-Arbeiten confiscire / und einem solchen Betrüger / falls er auszumachen ist / seine Profession gäntzlich verbiethe. 4) Daß diejenige / welche das Silber oder Gold zur angedungenen Arbeit dem Gold-Schmied hergeben / sich von ihm vorhero ein Stückgen davon abschlagen lassen / damit sie diese Probe gegen das verfertigte Stück halten und also sehen können / ob sie ihr darzu gegebenes Silber oder Gold zur Arbeit / sonder Zusatz / genommen.

Gymnasiasten

Gymnasiasten.

Gymnasiasten betriegen 1) Wenn sie sich bey denProfessoribus entschuldigen, daß sie wegen vorhabender Reise die Lectiones nicht besuchen könten, solche Reise aber hernach entweder noch etliche Tage verschieben, oder gar nicht vornehmen. 2) Wenn sie sich zu ihrer Verreisung etwa 8. oder 10. Tage ausgebeten, hernach aber vor sich wol noch eine gantze Woche drüber aussen bleiben / und bey ihrer Rückkunfft, [181] warum sie nicht eher kommen können, allerhand erdichtete Entschuldigungen vorzubringen wissen. 3) Wenn sie es mit dem Famulo anlegen / daß er sie Zeit währender Lection abruffen und vorgeben solle, es sey jemand, der ihrer verlanget hätte, vor der Thür gewesen. 4) Wenn sie bey ihren Eltern und Vorgesetzten zu Hause auf Befragen / ob sie in der Lection gewesen? mit Ja antworten / und gleichwol unter den Lectionen die Reit-Schule / Tantz- und Fecht-Boden, oder andere ihnen verbottene Oerter besucht haben. 5) Wenn sie sich anstellen / als ob ihnen die Nase schweißete / solcher gestalt mit Manier zur Thür hinaus zu kommen, und entweder denen zu recitirenden Lectionibus, so sie nicht gelernet, zu entgehen / oder aber ihnen beym Becken Brod und andere Dinge zu hohlen. 6) Wenn sie die Exercitia, und was sonst zu elaboriren gegeben wird / sich entweder von andern machen lassen / oder von ihren Nachbaren heimlich ausschreiben, und gleichwol vor ihre eigene Arbeit ausgeben. 7) Wenn sie die memoriter zu recitirende Lectiones aus den Büchern lesen, oder auf ein Zettulgen schreiben, und, nachdem sie zum Schein das Buch zugemacht, davon ohnvermerckt ablesen. 8) Wenn sie unter den Lectionen, an statt / daß sie auf das / was proponirt wird, Achtung haben sollen, die zur Elaboration in die Feder dictirte Exercitia verfertigen, damit sie zu Hause desto ungehinderter spatziren oder dem Spiel nachgehen können. 9) Wenn sie in den Lectionen nur pro forma da sitzen / und, statt daß sie attent seyn solten, Romaine, oder andere dergleichen Bücher lesen.


[182] Mittel: Daß so wohl durch die Herren Directores oder Professores auf obiges alles mögliche Aufsicht geführet / und durch aufgestellte Kundschafft / oder auf heimlich Ansagen und Denunciren hierzu bestellenderObservatorum diese Betrügereyen ausgemacht / undexemplarisch abgestraffet werden / als auch / daß Eltern ihren auf Gymnasiis studirenden Söhnen gewisse /fromme und fleissige Stuben-Gesellen oder Professores und andere honette Leute zu Inspectoren derer Studiorum und Morum bestellen.

Häfner oder Töpffer

Häfner oder Töpffer.

Häfner oder Töpffer betriegen 1) Wenn sie den Thon / woraus die Häfen zubereitet werden sollen, nicht recht zähe machen, und wohl durcharbeiten, damit im ersten Gebrauch entweder der Griff oder der Boden daran desto eher ausfallen, und man ihnen fein bald wieder neue Töpffe abkauffen möge. 2) Wenn sie die nicht wohl ausgebrannte Gefässe / da ihnen etwa der Brandt mißrathen / vor tüchtige und völlig ausgebrannte verkauffen. 3) Wenn sie bey Verkauffung der Töpfe über diejenigen, so einen Riß oder Loch haben / die Hand fein zu halten wissen / daß es der eilende Käuffer nicht gewahr wird, als biß er nach Hause kommt / und das Geschirr genauer ansieht. 4) Wenn sie ihr Geschirr nur obenhin verglasen / damit die Glasur bald wieder abfalle, und man / ehe noch das alte völlig zerbrochen, neues kauffen müsse. 5) Wenn sie bey Andingung eines Ofens gegen ein gewisses Stück Geld denselben so und so prächtig oder kostbar zu verfertigen versprechen, dieser aber / nachdem er fertig und aufgesetzet ist / nicht so wohl und fein, als der Töpffer es dem Käuffer vorgebildet / sich præsentiret. 6) Wenn sie nur einmahl [183] gebrannte irrdene Geschirr vor doppelt oder zweymahl gebrannte ausgeben / damit man solche desto theurer bezahlen möge. 7) Wenn sie an den Gefäßen, welche im Brennen oder sonst Ritze oder Löcher bekommen, solche verstreichen, daß man die Fehler daran so gleich nicht mercken könne. 8) Wann sie Waare die nicht geflossen ist / verkauffen. 9) Wenn sie wider die Innung ihre Waaren auf die Dörfer und Kirch weihen bringen, und daselbst verkauffen, oder mit hausiren gehen. 10) Wenn sie einander heimlich die Kunden abspannen. 11) Wenn sie die zu fertigen auf eine gewisse Zeit versprochene Arbeit nicht verfertigen.


Mittel: Daß die Obrigkeit durch verständige Leute denen Töpffern ihre Arbeit jezuweilen beschauen lasse /und auf jedes Stück untüchtiger Waare / nachdeme daß solches weggenommen worden / eine gewisse Straffe setze und einfordere.

Hammer-Herren

Hammer-Herren.

Hammer-Herren betriegen 1) Wenn sie ihren Taglöhnern und Arbeits-Leuten, an statt, daß sie ihnen ihren Wochen-Lohn mit baarem Geld bezahlen solten, Eisen, Kupffer, Blech und dergleichen um etliche Groschen theurer / als sonst andern geben, unter dem Vorwand, sie wären nicht mit baarem Gelde versehen, und dadurch verursachen, daß dergleichen arme Werck-Leute solches an Zahlungsstatt genommene Eisen, Kupffer, oder Blech wieder zum Unterhalt derer ihrigen mit Schaden loßschlagen müssen. 2) Wenn sie dergleichen auf ihren Hammer-Wercken oder Fabriquen arbeitenden Leuten statt baaren Wochen-Geldes Korn, Bier, [184] Brandewein, Toback, Meel, Butter, Käse, Fleisch und andere dergleichen, auch wol halb verdorbene Victualien übertheuer anhängen, und also diese bedürfftige Leute um einen Theil ihres Lohns bringen.


Mittel: 1) Gerichtliche Klage wider solche Hammer-Herren / wenn sie wider Versprechen handeln. 2) Obrigkeitlicher Schutz und Einsicht wider dieselbe.

Handels-Diener

Handels-Diener.

Handels-Diener betriegen 1) Wenn sie von Seiden, Gold, Silber, Gewürtz oder andern Waaren ihren Herren etwas entwenden, und solches entweder um geringen Preiß verkauffen, oder sonst gute Freunde sich damit machen. 2) Wenn sie bey Verschickungen an fremde Orte in der Zehrung brav drauf gehen lassen, oder mehr anrechnen, als sie verzehret haben, das übrige Geld aber vor sich behalten. 3) Wenn sie in Einhandlung der Waaren ihren Herren mehr Geld ansetzen, als sie davor ausgeben haben. 4) Wenn sie auf ihrer Herr Conto bey den Wirthen brav anschreiben lassen, und, da sie hernach nicht bezahlen können, den Abschied hinter der Thür nehmen und durchgehen. 5) Wenn sie den Käuffern die Waaren überbiethen, und da diese ihnen mehr, als sonst der gewöhnliche Tax ist, bezahlen, alsdann den Herren nur den gewöhnlichen Preiß geben, das übrige aber in ihren Beutel stecken. 6) Wenn sie den Leuten alte verlegene und verdorbene Waaren vor frische und gute verkauffen. 7) Wann sie aus Commodité denen Käuffern die verlangte Waaren unter dem Vorwand, daß solche nicht da seyen, nicht vorhohlen wollen. 8) Wenn sie mit [185] falscher Elle und Gewicht die Käuffer vervortheilen, und hergegen das, was sie solcher gestalt von Käuffern mit Unrecht an ihre Herren gebracht, von ihren Herren mit Recht wieder entwenden zu können, vermeinen. 9) Wenn sie, nach entstandener Zwistigkeit mit ihren Herren, durch deren und ihrer Waare Verkleinerung / ihnen die Kunden und andere Käuffere abspenstig machen. 10) Wenn sie, wo sie ihren Herren einen und den andern Schaden hätten verhüten können, solches unterlassen, und da er geschehen /dennoch thun, als ob sie nichts darum gewust hätten. 11) Wenn sie in Abwesenheit der Herren den Laden verschliessen / und eine Weile spatzieren gehen / oder sich sonst ihrer Commodité bedienen / bey der Nachhaußkunfft der Herren aber hernach vorgeben / es seyen keine Käuffere da gewesen. 12) Wenn sie unter dem Vorwand, sie hätten da und dorten was zu expediren, aus dem Laden ins Caffé-Hauß oder sonst wohin extra gehen / und die Zeit liederlich passiren. 13) Wenn sie mit diebischen Leuten einhalten / und solchen Zeit und Gelegenheit an die Hand geben /wann und wie sie am leichtesten in das Hauß oder in den Laden ihrer Herren brechen können. 14) Wenn sie sich zu dem Ende in Dienste einlassen, daß sie die Handlung ihrer Herren und deren Arcana, wo nemlich die Waaren aus der ersten Hand zu bekommen, oder worinnen sonst der meiste Profit zu machen, abspicken, und dessen Kunden an sich ziehen, hernachmahls aber eben dergleichen Handlung vor sich an fangen.


Mittel: Daß man nur Christlich-Gesinnte und solche[186] Diener bey Negotien / deren Fleiß / Treu und Redlichkeit man hinlänglich durch Caution oder aus dessen vorherigen Diensten versichert / annehmen / und durchSubornirung gewisser Leute / als Kauffer / sie auf gewisse Arten auf die Prob setze.

Handwercks-Leute

Handwercks-Leute.

Handwercks-Leute betriegen 1) Wenn sie im Antritt ihres Handwercks ihre Waaren aus Neid wohlfeiler, als andere / geben / daß sie gleich anfangs viele Kunden an sich, und dem Nechsten entziehen mögen. 2) Wenn sie zweyerley Maaß, Gewicht und Ellen, oder durchaus falsches Maaß, falsch Gewicht und falsche Ellen führen. 3) Wenn sie Stein und Bein schweren /diese oder jene Materialia, woraus sie ihre Handwercks-Waaren verfertiget / kosten sie im Ankauff so viel, oder wol noch mehr, als man ihnen darauf gebothen / damit ihnen die Leute ihre Arbeit desto theurer bezahlen mögen. 4) Wenn sie ihren Lehr-Jungen nicht alles treulich zeigen, oder solche, ehe sie ihnen die rechten Vortheile zeigen, biß ins letzte Lehr-Jahr vergeblich aufhalten / damit diese ihnen nicht einmahl Abbruch thun mögen. 5) Wenn sie ihre Lehr-Jungen mehr zu Mägde- und Hauß-Diensten / als Kinder tragen, Wasser hohlen, auslauffen u.s.f. / als zu derjenigen Profession, welche sie von ihnen erlernen sollen /gebrauchen, und etwa erst in letzten 4tel Jahr der Lehr-Zeit ein wenig anführen. 6) Wenn sie ihre Jungen mit Fleiß dergestalt streng und brutal tractiren /damit sie entweder mit Zurücklassung des Lehr-Gelds aus den Lehr-Jahren entlauffen / oder aber / nach bekommener Auslernung, noch etliche Monathe oder Wochen-Lohn [187] stehen sollen. 7) Wenn sie denenjenigen, so Meister werden wollen, altvätterische Meisterstücke, welche nimmermehr an Mann zu bringen sind / zumuthen / damit sie ihnen die Sache nur desto schwerer machen mögen. 8) Wenn sie an den neuen Meisterstücken Fehler suchen und angeben, die sie selbst wol alle Tage machen, und der Mühe nicht werth sind, nur damit sie den angehenden Meister in eine ansehnliche Geld-Straffe bringen, und solches hernach verschmausen können. 9) Wenn sie unter sich selbst eine gewisse Taxam, darunter keiner bey Straffe eine Arbeit machen und verkauffen darff, setzen, und des Nechsten Gut durch solche Steigerung betrüglich an sich ziehen. 10) Wenn sie diejenige, so bey ihnen arbeiten lassen, lange aufhalten, nur damit man dencken solle / die Arbeit koste viel Zeit und Mühe, folglich müste sie auch theuer bezahlt werden. 11) Wenn sie auf den häuffigen Abgang ihrer Waaren trotzen, und, ob wären zu dieser oder jener Waare mehr als zehen Kauffleute da, fälschlich vorgeben, damit sie nur den jetzt gegenwärtigen Käuffer zum Kauff und höhern Preiß desto mehr beschwätzen mögen. 12) Wann sie die von einem ihrer Mitmeister verfertigte Arbeit ohne Noth tadeln, und als untüchtig darnieder schlagen / damit man ein andermahl von diesem abstehen, und hergegen zu ihnen kommen und kauffen möge. 13) Wenn sie denenjenigen, welche bißher bey andern Meistern arbeiten lassen, nun aber bey ihnen eine Arbeit bestellen, solche unter demPrætext, als hätten sie sonst schon viel zu thun, difficultiren, oder abschlagen, damit die Leute [188] sie, sonderlich bey annahenden Feyertagen, desto mehr darum flehen, und die Arbeit auch theurer bezahlen mögen.


Mittel: 1) Daß in den Policey-Ordnungen ein gewisser Articul gesetzet werde / krafft welches in jedem Handwerck und Profession zwey hierzu verpflichtete Meistere aller und jeden Arbeit einen billigmäßigen Tax zu setzen / nach welchem die übrige Meistere sich im Verkauffen zu richten hätten. 2) Daß denen Meistern / ihre Lehr-Jungen Magde-Dienste thun zu lassen / in den Handwercks-Innungen untersaget / auch der Lehrling selbst Vierthel- oder halbe-Jahr-weise / von zweyen dazu abgeordneten Meistern examiniret werde.

Haupt-Leute

Haupt-Leute.

Haupt-Leute betriegen 1) Wenn sie auf den Marchen in den Dörffern oder Orten, wo sie zu liegen kommen, Attestata über ihr und derer ihrigen Wohlverhalten des Abends von ihrem Abmarsche denen Schultheissen und Obrigkeit selbigen Orts unter dem Vorwand abfordern / weilen sie andern Morgens mit dem allerfrühesten aus dem Quartier aufbrechen müsten, hernach aber, da sie solche bekommen, vor dem Abmarsche gleichwol noch allerhand erpressen. 2) Wenn sie ihren guten Freunden oder fremden Werbern heimlich um das Geld Leute von ihrer Compagnie zukommen lassen / und hernach vorgeben / als ob diese desertiret / oder dem Feind zu Theil worden. 3) Wenn sie mit dem Compagnie-Geldern nicht getreulich gebahren / und in ihrer Rechnung ein X. vor ein V. machen. 4) Wenn sie den Unter-Officirern ihre Gelder richtig bezahlen / damit diese dargegen die armen Soldaten, die dergleichen nicht bekommen, um so mehr im Zaum halten [189] und verwehren mögen, daß diese sich über sie höherer Orten weder schrifft-noch mündlich beschweren dürffen. 5) Wenn sie mit denCompagnie-Geldern ihre Verkehrung machen, und die wochen- oder monathliche Lehnung ihren Leuten, unter dem Vorwand, weil solche oder die Assignationes darzu nicht zu rechter Zeit angekommen, nicht ordentlich oder vollständig reichen. 6) Wenn sie den Soldaten dieses oder jenes an ihrer Monaths-Gage decourtiren, welches ihnen doch nicht anzurechnen gewesen wäre. 7) Wenn sie gegen Erhaltung einigesPræsents durch die Finger sehen, daß wider das hohe Verboth oder über die erlaubte Anzahl in dem Campement sich ein oder mehr Weiber bey der Compagnie öffentlich oder in geheim aufhalten. 8) Wenn sie fremde Soldaten ihren Herren abspenstig machen /und an sich ziehen. 9) Wenn sie mit einem oder dem andern von ihrer Compagnie auf ein / zwey oder drey Jahre capituliren / und da diese verflossen / solchen unter dem erdichteten Vorwand, es wäre ihnen das Leute-Abdancken höherer Orten verbothen worden /entweder gar nicht / oder wenigstens nicht ehender /biß ein gutes Stück Geld vor dem Abschied ihnen gegeben, dimittiren. 10) Wenn sie in den Abschieden dererjenigen, welche um stetiger Kranckheit, Vollsauffens, Zaghafftigkeit und anderer Mängel willen, abgedancket werden, rühmen, daß selbe sich vor dem Feind und sonsten wohl verhalten haben.


Mittel: Die Kriegs-Articul auf solche Casus mit [190] einzurichten / anch bey Musterungen und sonsten anderer Gelegenheit die gemeine Soldaten in geheim zu vernehmen / ob sie etwas wider ihre Officiers zu klagen.

Hirten

Hirten.

Hirten betriegen 1) Wenn sie fälschlich vorgeben, daß ein Vieh anstößig sey, damit sie nur etwas davon zu curiren bekommen mögen. 2) Wenn sie dem Vieh durch Schlagen oder Werffen Schaden thun, und hernach sagen, es habe sich an einen Baum verletzet, sey gefallen / von Mücken oder von einem andern Viehe gestossen und beschädiget worden. 3) Wenn sie verstoßner Weise in die Wiesen, Gärten, Aecker und Höltzer, wo es ihnen verbothen, hüten, und darinnen Schaden thun lassen. 4) Wenn sie sonderlich die Kühe in Wäldern und verborgenen Oertern hüten, daselbst heimlich ausmelcken, und die Milch zu ihrem Nutzen durch die Ihrige des Abends nach Hause tragen lassen. 5) Wenn sie unter der Hut das Obst und andere auf dem Feld stehende Früchte wegnehmen und ihrem Eigenthums-Herren entwenden. 6) Wenn sie mit Fleiß über die Gräntze oder in die jungen Schläge und dergleichen verbothene Oerter hüten, und da sie drüber betreten werden, sich damit entschuldigen, das Vieh wäre scheu gemacht worden, ihnen ausgerissen, oder ein und ander Stück hätte sich ohnvermerckt von der Heerde abgeschlagen. 7) Wenn sie zu spät aus- und zu früh eintreiben, unter dem Vorwand das Vieh hätte keine Weide mehr gehabt, oder habe sich schon überfressen. 8) Wenn sie bey der Holtz-Hut die junge Stämmgen oder anderes hartes Holtz abhauen, und daraus Löffel-Ofen- und Rechen-Gabel und dergleichen [191] Dinge mehr schnitzen. 9) Wenn sie es mit denen Fleischern halten, und da dieser um ein Stück Vieh feilschet, solches bey dem Eigenthums-Herrn jenen zu Gefallen, um eines Trinck-Gelds willen / darnieder schlagen. 10) Wann sie denen Pferden aus dem Schwäntzen die Haare ausrauffen, und denen Geigenmachern, oder Paruquenmachern verkauffen. 11) Wann sie in denen Wäldern, wo sie hüten, die Bäume zum Hartzscharren lochen, die Vogel-Nester ausnehmen, oder auch sonsten in Gehültzen an der Vogel-Schnaitt Schaden thun.


Mittel: 1) Richt alles liederliche Gesindel / sondern nur solche / deren Treu und Fleiß aus vorgezeigten gutenAttestatis oder sonst bekannt ist / zu Vieh-Hirten anzunehmen. 2) Bey Annehmung eines ihn auf gewisse obigen Betrügereyen vorbeugende Puncta in besondere Eydes-Pflicht zu nehmen / oder durch des Ortes Obrigkeit darauf verpflichten zu lassen.

Hof-Ministri und Cavaliers

Hof-Ministri und Cavaliers.

Hof-Ministri und Cavaliers betriegen 1) Wenn sie auf allerhand Art und Weise / sonderlich durch Vorschlagung dieser und jener Ergötzlichkeiten die Landes-Herren von den Regierungs-Sorgen und einen Regenten obliegenden Verrichtungen abzuziehen suchen / damit sie nur bey so gestalten Sachen desto mehr in trüben Wassern fischen und vor ihren Theil selbst regieren können. 2) Wenn sie ihren Bedienten sowol, als andern, viel versprechen / aber wenig oder nichts halten. 3) Wenn sie durch Verkleinerung anderer Dienere veranlassen / daß diesen ihre Besoldung beschnitten werde / die ihrige aber [192] durch vieles Lamentiren und Vorstellung ihrer Meriten / von den Herren vergrössern lassen. 4) Wenn sie diejenigen / so in höhern Chargen stehen, als sie, beneiden, und durch allerhand Hof-Streiche und Räncke aus dem Sattel zu heben, sich aber desto höher ans Bret zu bringen, suchen. 5) Wenn sie von ihren Landes-Herren durch allerhand Liebkosungen oder beym Trunck deren geheime Staats-Sachen heraus locken / und hernach andern / von denen sie mit Geld dazu bestochen werden, unbefugter Weise offenbahren. 6) Wenn sie denen Herren, um deren Gnade zu erhalten oder zu erwerben /Anschläge geben / die zwar denen Herren dem Schein nach einträglich, hergegen aber dem Lande und Unterthanen, folglich dem wahren Interesse derer Herren selbst höchstschädlich sind. 7) Wenn sie mehr ihr eigenes / als das Interesse ihrer Herren zu befördern die Oberstelle bey Hofe affectiren und das Fac totum seyn wollen. 8) Wenn sie aus zeitlicher Absicht, um Ehre und Reichthum zu erlangen / die falsche Religion ihrer Herren annehmen, und mit deren Abfall von der wahren auch die ihrige changiren. 9) Wenn sie den Herren ihre Epicurische / oder gar AtheistischePrincipia beybringen / um dadurch ihre sündliche Begierden / Woll- und Fleisches-Lust in Fressen / Sauffen / unzüchtigen Wandel und dergleichen desto ungehinderter, gleich ihren Herren, ausüben zu können. 10) Wenn sie / unter dem Vorwand nöthiger Reisen, allerhand Lust- und Spatzier-Reisen anstellen, und dadurch, was ihnen zu thun anbefohlen / stehen und liegen lassen. 11) Wenn sie den so genannten kurtzweiligen [193] Rath oder Hof-Narren / dem man nichts vor übel nimmt, instigiren / daß er honette Leute / denen sie etwa abhold sind / vexiren, und durch die Hechel ziehen soll / um sich dadurch an ihnen heimlich zu revangiren. 12) Wenn sie eifrige Prediger, die ihren Herren und Ihnen die Wahrheit sagen / um nicht weiter von ihnen gestrafft zu werden / unter dem Vorwand / als ob sie in der Lehre verdächtig / oder wider des Herrn höchsten Respect, ihn auf der Cantzel gestrafft und prostiruiret / vom Dienst helffen. 13) Wenn sie sich aus der Hof-Küche und Keller / worüber sie theils die Aufsicht mit haben, delicate Bißgen und kostbare Weine, hinter ihrer Herren Wissen, und ausser der Tafel, zubereiten und reichen / nicht aber in Rechnung setzen lassen. 14) Wenn sie bey entstehenden Streitigkeiten mit andern denen Herren nicht zum Vergleich rathen, sondern sie noch mehr gegen einander verhetzen, um dadurch in trüben Wassern fischen, und ihre Pfeiffe desto grösser darbey schneiden zu können. 15) Wenn sie die ihnen von jemand / auch wol von armen Wittwen, Waisen und andern preßhafften Personen überreichte Suppliquen, unter dem Versprechen, solche ihrem Herrn zu insinuiren, annehmen, nachgehends aber gleichwol unterschlagen / und vor sich behalten. 16) Wenn sie Unpäßlichkeit simuliren / oder Artzney eingenommen zu haben / vorgeben, damit sie zu Hause bleiben, und daselbst sich entweder mit guten Freunden divertiren, oder sonsten ihre Privat-Geschäffte desto ungehinderter abwarten können. 17) Wenn sie denen Herren, oder auch ihres gleichen, gewisse Spiele [194] mit ihnen anzunehmen, Gelegenheit geben, da sie doch wissen, daß sie selbigen darinnen überlegen / und also ihnen Geld abgewinnen können. 18) Wenn sie diejenigen Personen / welche Audienz bey dem Herrn suchen, und etwas anzubringen haben / ausforschen, was ihr Anbringen beträffe, und da dieses ihnen nicht anständig, zwar sich anstellen, als wolten sie die Person bey dem Herrn melden / gehen auch pro Forma in des Herrn Gemach / gedencken von der suchenden Audienz aber nichts / und hinterbringen im herausgehen denen Aufwartenden die erdichtete Resolution: Der Herr könte sie itzo anderer Verrichtungen wegen nicht sprechen. 19) Wenn sie denen, welche bey dem Herrn etwas zu suchen oder anzubringen haben, und sich deßhalben in dem Vor-Gemach, um vorzukommen /præsentiren / von selbsen melden: Sie würden dieser oder jener Ursache wegen itzo nicht vor den Herrn kommen können, möchte man aber ihnen das Verlangen oder Anbringen eröffnen, wolten sie es dem Herrn bestens recommendiren, heissen ihn auch wol im Vor-Gemach warten, oder wiederkommen, gehen darauf in des Herrn Gemach, und nachdem sie die Sache gar nicht / oder sinistre vorgetragen / wieder heraus, und fertigen den Sollicitanten oder die Person, welche die Affaire angehet / mit einer von dem Herrn darauf ertheilten abschlägigen / oder von ihnen nach ihrerConvenienz ersonnenen Resolution ab / und contestiren dabey, wie sie zwar die Angelegenheit bestens und auf das favorableste vorgetragen / sie hätten aber den Herrn zu keiner andern / als zu dieser / disponiren können.


[195]

Mittel: Daß zu solchen wichtigen Hoff-Diensten /Cavaliers, welche von einer ungeheuchelten Gottesfurcht / von Ehr- und Geld-Geitz unbefleckte und redliche aufrichtige Leute sind / aufgesuchet und angenommen werden / denn auch / daß der Herr nicht leicht jemanden /eine zumahlen kurtze Audientz versage / oder / wie an gewissen Höfen höchstlöblich angeordnet und eingeführet ist / jedem / er sey reich oder arm / hoch oder niedrig /einen Zutritt und Gehör zu gewissen gesetzten Tagen und Stunden in der Woche verstatte / die übrigen Gebrechen aber vermittelst einer guten Hof-Ordnung abschaffe / und solchen vorbeuge.

Hof- und Regierungs-Räthe

Hof- und Regierungs-Räthe.

Hof- und Regierungs-Räthe betriegen / wenn sie 1) als Richtere, sich die Hände heimlich mit güldenen Salben und andern Geldes-werthen Sachen dermassen schmieren lassen / daß / wie Reinhold von Derschauin Hodosophia Viatoris Christiani fol, 277. redet /hernach manche stattliche Sache schändlich gebogen /aufgezogen / verhärtet / verkehret und verdrehet, Urtheile und Decreta, auch wohl / wenn sie schon ausgesprochen / corrigiret / extendiret / restringiret / und wol gar zunichte gemachet werden. 2) Wenn sie aus Faulheit oder Argelist / unter dem falschen Vorwand /sich aus dem Verdacht der Partheyligkeit zu setzen, die grosse Volumina Actorum zu einem auswärtigen Rechts-Spruch verschicken / nur damit sie solche zu durchlesen der Mühe überhoben bleiben mögen. 3) Wenn sie in Berichten an ihre Herrschafften die besten Rationes des einen Theils / dem sie nicht wohl wollen / verstecken und obenhin nur berühren / hingegen des andern [196] Theils Fundamenta ausführlich und scheinbar vortragen. 4) Wenn sie dererjenigen Angelegenheiten / welchen sie nicht wohl wollen / oder damit sie nicht diesen oder jenen dadrch touchiren mögen, unresolviret liegen lassen.


Mittel: Bes. Richtere / Beamte etc.

Holtzhauer

Holtzhauer.

Holtzhauer betriegen 1) Wenn sie um eines über den ordentlichen Lohn geniessenden Accidentis willen die Scheidte länger, und auch die Klafftern höher und breiter machen, als ihnen, der Wald-Ordnung nach zu thun / erlaubet ist. 2) Wenn sie hergegen / da ihnen der Lohn nach den Klafftern gegeben wird / die Scheidte und Klafftern der Länge, Höhe und Breite nach geringer machen / als es sich ordentlicher weise geziemet / damit sie nur desto eher die Klaffter fertigen, und folglich desto mehr Lohn bekommen mögen. 3) Wenn sie in Setzung derer Klafftern ihren besonderen Vortheil haben / und das krumme Holtz also zu legen wissen / daß diese Klafftern davon bald voll werden. 4) Wenn sie / da sie um den Tag-Lohn Holtz hauen, sich sehr wohl fürsehen / daß sie nicht zu müde werden / und der Tag-Lohn auch dabey nicht bald aufhöre. 5) Wenn sie vor sich zuviel Holtz hauen, und / was sie nicht sehen lassen dürffen / unter dem Reißig verbergen. 6) Wenn sie bey dem heimgehen ein Stück Holtz, oder Feyerabend, wie sie es nennen, mit sich nach Hause nehmen. 7) Wenn sie das Nutz-Holtz ausscheren / und auf die Seite legen / solches auch des Nachts oder bey anderer Gelegenheit nach Hause schaffen.


[197] Mittel: Wider solche Parthierereyen dienet eins fleißige anzubefehlende Aufsicht derer Forst-Bedienten / welche die Verbrechere / wie nöthig / zu pfänden / und anzugeben. Bes. Coburg. Wald-Forst-Jagd- und Weide-Wercks-Ordnung p. 20.

Huter

Huter.

Huter betriegen 1) Wenn sie zu den Hüten grobe Wolle nehmen / und solche starck vergummen / daß sie hart und steiff werden / auch anfänglich gut aussehen, hernach aber / da selbige ins Wasser kommen, und der Gummi zergehet / wie alte Lumpen werden. 2) Wenn sie die Güte ihrer Hüte allzusehr loben, und die Wolle daran vor Englische, Holländische und andere fremde Wolle fälschlich ausgeben. 3) Wenn sie alte Hüte / so sie gegen die neuen angenommen / wieder ein wenig zurichten, und vor gantz neue verkauffen. 4) Wenn sie innländische selbst fabricirte Hüte vor Leipziger verkauffen, und zu dessen mehrern Beweiß etwa das Signet eines Leipzigischen Hutmachers darauf schlagen. 5) Wenn sie die Hüte in Kesseln dergestalt verbrennen / daß bey deren Herausnehmung die Köpfe davon ausfallen / solche aber so subtil wieder anzusetzen wissen / daß man es nicht eher gewahr werde, als biß der Hut ein wenig abgetragen. 6) Wenn sie die guten Hüte, / welche sie über den Stock schlagen sollen, behalten / und davor schlechtere wiederum zurück geben. 7) Wenn sie an statt / daß sie die Hüte über den Stock schlagen / solche nur ein wenig mit schwartzer Farbe überstreichen / und hernach gleichwol vorgeben, sie hätten den Hut verlangter maßen übern Stock geschlagen. 8) Wenn sie mit ihren Hüten die Leute allzusehr übersetzen / [198] und davor mehr, als billig ist, fordern. 9) Wenn sie mit vielem Vermessen betheuren / daß sie diesen und jenen Hut nicht um das darauf gesetzte Geboth hingeben könten / hernach aber / da sie sehen / daß der Käuffer fortgehet / und nichts mehr geben will / dennoch damit loßschlagen. 10) Wenn sie mit ihren Hüten in die Wirthshäuser und sonsten hausiren gehen / und hernach, damit sie nicht in die Straffe bey dem Handwerck kommen mögen / vorgeben, es wäre nach ihnen geschickt worden. 11) Wenn sie wider die Färber-Innung sich unterfangen, heimlich Zeuge und andere Kleider-Waaren zu färben.


Mittel: 1) Daß in den Huters-Innungen auf obiges besondere Straffe gesetzet / und die verfertigte Hüte von zweyen-geschwornen Meistern / sonderlich auf Jahr-Märckten / fleißig beschauet werden. 2) Daß die Käuffere bey Einhandlung eines Huts vorsichtig seyn / und ob die gesteifften Hüte bey deren Biegung einen Bruch bekommen / die verdächtige alte am Griff dünne / oder an der Wollen kurtz seyn / und was dergleichen Proben / woran man den Betrug eines Huts erkennen kan / mehr sind /genaue Achtung geben.

Jäger

Jäger.

Jäger betriegen 1) Wenn sie sich allerhand zauberischer Mittel bedienen / das Wild zu sich zu bannen /andern ein Waidmann zu setzen, oder ein so genanntes Jäger-Stückgen zu beweisen / damit derjenige, der etwan angräntzet oder die Koppel-Jagd versiehet, das Wild ihnen lassen müsse. 2) Wenn sie an Sonn- und Fest-Tagen unter dem Gottesdienst auf die Jagd gehen, damit sie zu der Zeit / da niemand auf dem Felde / desto eher durchs Getreide [199] jagen und hetzen können. 3) Wenn sie ausser der Pirschheit und wider die publicirten Jagd- und Weidwercks-Mandata das Wildprät vor sich schiessen und fangen. 4) Wenn sie die Bauren / welche auf der Jagd frohnen müssen, mehr sie zu quälen / als sich deren zu bedienen / in Vielheit zum Umkreisen und Abjagen aufbiethen /und diejenigen / denen sie nicht wohl wollen / an solche Oerter stellen / woselbst ihr Leib und Leben in grosser Gefahr stehet. 5) Wenn sie um eines Hasens willen durch die Wein-Berge und Getreide auf dem Felde reiten / und solcher gestalt die Früchte selbiger Gegend, wodurch sie kommen, übel zurichten. 6) Wenn sie den Bauers-Leuten verbieten, das Wild mit beknüttelten kleinen Hunden von den Gärten und Aeckern abzuhalten, unter dem Vorwand / die Wild- Bahn werde dadurch ruiniret. 7) Wenn sie denen Hirten und Schäfern, die in hutbarem Gehöltze hergebrachte Weide und Trifft, unter dem Prætext, damit das Wild desto mehr zu fressen habe / und sich desto besser vermehren möge, verbieten, hingegen durch die Ihrigen darinnen grasen und hüten lassen. 8) Wenn sie nicht in ihrer Jagd-Revier verbleiben, sondern heimlich auf eines andern Grund und Boden jagen und hetzen. 9) Wenn sie eines Wilds halber / um demselben aus dem Wind zu kommen / oder sich besser zu verdecken / oder aber einen bequemen und gewissern Schuß zu haben / über die Gräntze ihrer Revier treten / und davon hinüber in ihr Gehöltze schiessen. 10) Wenn sie einem angeschossenen Wilde über die gesetzte Zeit des Folge-Rechts in einem andern[200] Forst nachfolgen / und dasselbige wol etliche Tage mit Hunden aufsuchen, dennoch aber auf erfolgenden Fall / da ein anderer Jäger dazu kommt / dann vorgeben, daß sie es erstlich angeschossen hätten. 11) Wenn sie / unter dem Schein auf die Jagd zu gehen, die Reisende in dicken Wäldern angehen, ausziehen /plündern / ja wol gar ermorden / und sie des Ihrigen berauben. 12) Wenn sie der Herrschafft das Wild entwenden, und solches entweder verkauffen, verschencken oder vor sich verzehren. 13) Wenn sie von dem Wildpret die Hunde fressen und solches zerreisen lassen / hernach aber vorgeben, es sey vom Wolffe nie der gerissen worden / und gehöre dieser Wolff-Riß ihnen als ein hergebrachtes Accidens. 14) Wenn sie die Eichel und das Obst aus dem Gehültzen wegnehmen und heimlich nach Hause tragen lassen. 15) Wenn sie das umgestellte Wildpret theils heimlich aus der Stallung lauffen lassen / um solches zu schonen. 16) Wenn sie vom Saltz / so sie vor das Wild zum Saltz-lecken / ingleichen von dem Korn oder Haber zu Unterhaltung der Jagd-Hunde, etwas in ihre Haußhaltung verwenden und jenen entziehen. 17) Wenn sie von denen, welche etwan junge Geyer oder andere Raub-Vögel aus ihren Nestern heraus nehmen / sich solche geben / und die davon abgeschnittene Fänge sich von der Herrschafft bezahlen lassen. 18) Wenn sie von einem gepirschten Stück Wild mehr /als das ihnen davon gehörige Jäger-Recht nehmen /und besonders aus solchen die Lenden-Braten vor sich schneiden. 19) Wann sie aus Versehen das Wild aus der Stallung [201] entwischen lassen, hernach aber die Schuld auf die Bauern oder Jagd-Leute weltzen. Ein mehrers und die Mittel besiehe unter den Förstern.

Journalisten

Journalisten.

Journalisten betriegen 1) Wenn sie aus Respect oder Liebe gegen den Auctorem an Büchern / welche von ihnen recensiret und censiret werden / dasjenige / was zu tadeln ist / nicht gebührend anmercken / sondern stillschweigend übergehen. 2) Wenn sie an den Büchern / sonderlich derejenigen Gehlerten welche in Republica Litteraria eine Figur machen, alles ohne Unterscheid mit vielen Lobsprüchen erheben / und das Quandoque etiam magnus dormitat Homerus auf die Seite setzen. 3) Wenn sie nach dem verschiedenen Affect der Liebe und des Hasses ihre Bücher-Censuren abmessen / und diejenige / deren Auctoribus sie wohl wollen, bestens recommendiren / diejenigen aber, deren Verfassere sie gehäßig sind, ohne Ursach tadeln, oder durchhecheln. 4) Wenn sie in ihren Censuren dem Auctori eines Buches allerhandparadoxe Meynungen / welche ihnen offt niemahls in Sinn kommen / andichten / und dazu einige Stellen aus ihren Schrifften zusammen klauben, und ohneConnexion anführen. 5) Wenn sie nur diejenigen Bücher / welche die Verlegere ihres Journals drucken lassen, mit vielen Lobsprüchen recensiren, anderer Verlags-Bücher aber entweder gar nicht oder doch mit schlechtem Lob, welches solche doch vielleicht besser verdienet / gedencken. 6) Wenn sie ihre eigene Bücher recensiren, und dieselbe als ohn entbehrlich der gelehrten Welt anpreisen.


[202] Mittel: Daß man die Journale oder Monaths-Schrifften durch einen Gelehrten und unpartheyischen Mann genau censiren und von unbilligen Anzüglichkeiten saubern lasse.

Italiäner

Italiäner.

Italiäner betriegen 1) Wenn sie die Waaren unverantwortlicher Weise übersetzen. 2) Wenn sie mit Fleiß die liederlichste und verlegene Waaren einhandlen, und solche dennoch wiederum theuer verkauffen. 3) Wenn sie mit vielen Schwüren betheuren, sie könnten dieses und jenes nicht um den darauf gesetzten Preiß hingeben / dennoch aber es hernach noch wohlfeiler, als sie geschworen haben / den Käuffern zukommen lassen. 4) Wenn sie die Schuh-Schnallen /Knöpffe und dergleichen mit Gold-Farbe überstreichen lassen, und es vor gut vergüldet ausgeben. 5) Wenn sie die in Teutschland gemachte Handschuhe vor parfumirte Spanische und Romanische, welche den Geruch behalten / und / damit ihnen der Kalch und die darinn hafftende Schärffe benommen werde, wohl zubereitet werden müssen / verkauffen / zu dem Ende solche mit etwas parfumirten Wesen anstreichen, über ein Sieb, darunter eine Glüt-Pfanne mit wohlriechenden Sachen stehet / halten / und den Rauch durch das Sieb in die Hand-Schuh gehen lassen, auch diese in parfumirtes Papier einpacken und also vor veritable parfumirte Handschuhe verkauffen, welche aber, gleich andern beräucherten Waaren / sobald man sie nur eine Zeitlang getragen / den Geruch wiederum verliehren. 6) Wenn sie die Citronen / so in den Lust-Gärten Teutschlandes wachsen / zusammen kauffen, und vor Italiänische Früchte ausgeben / [203] da doch theils jene diesen weder am Gebrauch noch Geschmack bekommen. 7) Wenn sie aus den Citronen /Pomerantzen und Limonien, welche sie mit einer subtilen Nadel durchstechen, den Safft heraus nehmen, und solche hernach in einen laulichten mit Wasser vermischten Eßig legen, damit sich wiederum einiger Safft darein ziehe. 8) Wenn sie in Teutschland die Fincken / Meisen / Schwalben / Lerchen und andere Vögel für Ortolanen einmachen, und davor sich theurer bezahlen lassen. 9) Wenn sie abgestandene todte Fische mariniren oder einmachen, und denen Teutschen, welche ihnen solche als Delicatesses theuer bezahlen, zuschicken / ob sie schon nichts weiter nutz sind / daß man sie denen Schweinen vorwerffe. 10) Wenn sie die so genannte Cervelat-Würste, so sie in Teutschland schicken, aus verreckten Maulthier- und gemeinen Esels-Roß- oder anderer verreckter Thiere Fleisch præpariren / und wol noch dazu ironice das:E assai buona robba per li Tedeschi, i.e., diese Waare ist gut genug vor die Teutschen / zu sagen pflegen / wie davon in Stanislai Reinhardt Axtelmeieri Hokus-Pokeria p. 116. zu lesen. 11) Wenn sie dasjenige Baumöl / darinnen sich andere, so den venerischen gifftigen Ausschlag haben, gebadet / wieder an die Sonne setzen, auf ein neues verjehren lassen und so dann wieder zum Verkauff in Teutschland bringen. 12) Wenn sie die Zölle und Accis-Oerter umgehen und vorbeyfahren, oder wenigstens nicht so viel als sie haben / ansagen / und also die Landes-Herrschafft hintergehen. 13) Wenn sie an theils Orten /wider den Landes-Obrigkeitlichen [204] Befehl / ihre Waaren heimlich in die Häuser tragen / und solcher gestalt die Leute ums Geld / die ordentliche Kauffleute und Crämer aber im Lande um ihre Nahrung bringen. 14) Wenn sie seidene Strümpff und Schnupfftücher vor Holländischer und Schweitzerischer Manufactur von Mayländische Waaren / so insgemein die beste seyn verkauffen / oder auch 15) gewirckte seidene oder wüllene Strümpfe denen Unverständigen vor gestrickte anhängen. 16) Wenn sie die in Teutschland verfertigte Seife / vor Venetianische / oder Bologneser Seifen-Kugeln verkauffen.


Mittel: Daß man keinen / dann etwan im Lande angesessenen Welschen / Handel und Wandel im Lande zu treiben / verstatte / und wann diese so dann die Leute auf vorbeschriebene oder andere Weise hinter das Licht führen / sie darum nachdrücklich bestraffe / auch die untüchtig befundene Waare confiscire.

Jubelierer

Jubelierer.

Jubelierer betriegen 1) Wenn sie falsche von Crystall-Glas mit allerhand Berg-Farben denen ächten ähnlich gemachte Edelgesteine vor gute verkauffen. 2) Wenn sie Edelgesteine / so an der Farbe / oder corpore mangelhafft sind, vor gültige in hohen Werth anschlagen und verkauffen. 3) Wenn sie die Edelgestein / und Kleinodien dererjenigen / von welchen sie dergleichen an sich handeln wollen / allzugering taxiren, und daher die Verkäuffere / als der Sachen Unverständige / über Ziel und Gebühr vervortheilen. 4) Wenn sie von einem und andern Edelgestein / so sie zum Verkauff haben / vorgeben, daß solche wider den Teufel, Gespenst, Zauberey, [205] Melancholie, böse Träume, und so weiter / nützlich zu gebrauchen seyen /wie darwider Mengering in Scrut. Consc. Catech. p. 1203. coll. p. 1536. geeifert. 5) Wenn sie die Böhmische Crystallen oder Diamanten / die / da sie geschnitten sind, eine schöne Spielung von sich geben /vor gute Orientalische oder Americanische verkauffen. 6) Wenn sie ein Crystallen-Glas in die höchste Rubin-Farbe künstlicher Weise bringen / und solches hernach vor gute und veritable Rubine verkauffen. 7) Wenn sie die Saphire verfälschen / indem sie Saltz aus dem Capite mortuo des Scheidwassers etliche mahl reinigen, und crystallisiren, dann mit Crystall-Glas zerschmeltzen / und daraus die Saphirisation zuwege bringen. 8) Wenn sie die Smaragden verfälschen, dadurch, daß sie Granaten und gewisse Salia Alcalia in einander schmeltzen / welche dann, da dieTemperatur recht getroffen wird, eine ziemliche Härte haben / auch einen schönen Glantz bekommen. 9) Wenn sie Arsenicalia, Bley, Kieß, Borras, Salpeter,Antimonium, præparirte Italiänische Magnesia und Blutstein zusammen schmeltzen / und daraus den falschen Hyacinth verfertigen. 10) Wenn sie den Amethyst verfälschen / und solchen durch Kieß, Salpeter, Borras, Bleyweiß oder durch ein aus gemeinem Schwefel zu einer blauen Farbe exaltirtes Bley undAntimonium verfertigen. 11) Wenn sie den Türckis verfälschen, und ihn / wie die Engelländer zu thun pflegen, mit Kieß, Salpeter, Zinn, Bley-Aschen, gebrannt Kupffer / præparirten Grünspann und dunckeln Schmalcken nachmachen. 12) Wenn sie den Chalcedonier mit Crystallen, Silber-Tinctur [206] / Salpeter und Borras nachmachen / und vor den veritablen verkauffen. 13) Wenn sie auf allerhand Art die Perlen nachmahlen / oder es durch andere thun lassen / und solche hernach vor gute Orientalische verkauffen. Wovon Axtelmeieri Hokus-pokeria oder Tractat von Verfälschung der Waaren mit mehrern nachzulesen.


Mittel: Obrigkeitliches Verboth / daß dergleichen Leute ohne vorherige Probe ihrer Waaren / nichts irgendwo verkauffen dürffen. 2) Behutsamkeit der Käuffer / daß auch diese / ohne Probe und Beyrath verständiger Leute / nichts von dergleichen kostbaren Waaren handeln mögen. 3) Ernstliche Bestraffung dererjenigen / welche auf obigen Betrügereyen ertappet werden.

Juden

Juden.

Juden betriegen, wie insgemein, also insonderheit 1) Wenn sie wider alle Rechte und natürliche Billigkeit die Zinsen vom ausgeliehenen Capital nicht nur gleich voraus abziehen, sondern auch wol die Interesse zum Capital schlagen / und also Usuras usurarum oder Zinßen von Zinßen nehmen. 2) Wenn sie die Gold-und Silber-Müntzen befeilen und beschneiden, so /daß man offt gantze Töpffe von solcher Abschnitte bey ihnen gefunden, wovon ein Exempel in Frid. Lucæ Schlesischer Chron. Tom. II. p. 2120. zu lesen. 3) Wenn sie die guten Müntzen aus dem Lande, und böse dargegen dahinein führen. 4) Wenn sie alte verlegene Waaren zusammen handeln / und solche vor frische neue wieder verkauffen. 5) Wenn sie ihre Verschreibung und Wechselbrieffe Hebräisch oder Jüdisch-Teutsch mit Hebräischen Buchstaben aufsetzen, und damit die Christen, die solche Schrifft [207] nicht lesen können / hinters Licht führen. 6) Wenn sie die Zahl der Schuld in der Christen Handschrifften, da solche mit Zieffern / und nicht mit Buchstaben gantz und deutlich ausgeschrieben, vermehren, und wohl an statt 20. mit Dazuthuung einer 0. 200. setzen. 7) Wenn sie die Handschrifft der Christen / da diese bey Abtragung der Schuld selbige zuruckfordern / verleugnen /vorgebende / sie sey verleget / und könten solche dermahlen nicht finden / wolten solche / so bald sie sich finden würde / gleich einhändigen, da es dann offt geschicht / daß sie den gewesenen Debitorem so lange lauffen lassen / biß ers müde wird / und darüber stirbet, sie aber als dann Gelegenheit nehmen / die Schuld / vermittelst der Wiederhervorbringung der noch in Handen habenden Handschrifft, von den Erben eines solchen non Debitoris noch einmahl zu fordern. 8) Wenn sie, wie in Franckenland an etlichen Orten geschicht / mit dem Bauersmann durch Kerbstöcke / darauf sie die Schuld-Summa verzeichnen /handeln, und eines vor sich behalten / das andere aber dem Schulder geben, und damit ihre Betriegereyen machen, wovon in Tenzels Monatlichen Unterredungen ad A. 1692. p. 537. folgende Geschicht erzehlet wird: Nemlich es habe einstmahls in einem Dorff ein reicher Bauer und ein Jude gewohnet, darunter dieser jenen längst gerne übertölpelt hätte /ihn aber nicht / wie er gewünscht, gewinnen können, biß endlich der Bauer kranck geworden / da nun dieses der Jud erfahren / habe er sich der Gelegenheit bedienet / einen Kerbstock genommen /solchen [208] gespalten, darauf 100. fl. Reichs-Müntz gezeichnet, das eine Theil genommen / und sey damit zum Krancken gegangen, auch bey diesem so lange geblieben / biß er sich allein bey demsel ben gesehen, da er denn so gleich gemeldten Kerb-Stock in des Krancken Stube in eine zinnerne Kanne auf einem Schrancke geworffen /wieder nach Hause gegangen / und auf bald erfolgtes Absterben des Bauern sich zu einem Creditore bey den Erben gemeldet / auch so glücklich gewesen, daß er von Ihnen die 100. fl. empfangen. 9) Wenn sie von den Christen Geld entlehnen / und Juwelen oder Gold in einem Schächtelein zum Unterpfand versetzen / dabey aber ein anderes dem erstern gleich ähnliches Schächtelein mit Bley oder dergleichen angefüllt haben / welches sie mit jenem unvermerckter Weise verwechseln / und an statt des recht versiegelten hinterlassen. 10) Wenn sie / unter dem Schein den Leuten etwas zu verkauffen, oder von ihnen etwas einzuhandeln / in die Häuser gehen, damit sie nur die Gelegenheit absehen mögen / wo die Leute ihr Geld haben, welches sie hernach andern diebischen Leuten angeben / oder wol selbst mit ihnen hinweg stehlen, wie in Hofmanns schwer zu bekehrenden Juden-Hertzen P. I. p. 333. zu lesen. 11) Wenn sie falsche Briefe und Siegel nachmachen, und hier und dar Capitalien auf andere wohlhabende Leute aufnehmen. 12) Wenn sie mit Fleiß und vorsetzlicher weise banquerottiren / damit sie nur ihreCreditores nicht bezahlen dürffen / oder wenigstens mit ihnen so [209] accordiren können, daß diese froh sind /wenn sie an der ungewissen Schuld nur Haber-Stroh bekommen. 13) Wenn sie sich als Reise-Gefährten anstellen / und unter solchem Deck-Mantel denen Reisenden / bey welchen sie Geld vermercken / das Ihrige rauben. 14) Wenn sie von dem so genanntenewigen Juden / Ahasvero, welcher von Christi Zeiten an biß hieher in aller Welt umher gelauffen / und auch biß an das Ende der Welt umher lauffen werde / vielfabulirens machen, wovon M. Christoph. Schulzii Disp. de Judæo non mortali, hab. Regiom. 1693. mit mehrern kan nachgelesen werden. 15) Wenn sie sich vor den Messiam ausgeben, wie in vorigen ZeitenBarchochba, Moses Cretensis, Rabbi Mardochai, Sabbathai Sevi und andere gethan / oder auch noch den zukünfftigen Messiam erwarten, wobey Joach. à Lent de Pseudo-Messiis nachzuschlagen. 16) Wenn sie die Christen zu Begehung allerhand Diebstälen verführen / und ihnen diß Handwerck unter mancherley Prætexten süß vorzustellen wissen / wie sonderlich über solche Verführung der Juden / die Anno 1715. zu Dreßden justificirte Diebe gar sehr geklaget haben. 17) Wenn sie mit Juwelen und anderm kostbaren Schmuck handeln / und damit Unverständige dergestalt anführen / daß entsetzlich ist / wie also erst letztens in der Europ. Fam. P. 229 p. 13. gedacht worden / daß der Türckische Groß-Bothschaffter /Ibrahim Bassa, zu Wien von einem Juden vor 4000.; oder wie andere gemeldet / vor 2500. Thlr. gekauffet /welche bey genauer Untersuchung kaum 1000. Thlr. wären [210] werth gewesen. 18) Wenn sie mit kupfernen /messingen und eisern Waaren / so denen Kupffer-Schmieden und Schlössern zu machen / und damit zu handeln zustehen, heimlich im Lande hausiren gehen.


Mittel: 1) Denen Juden Handel und Wandel unter Christen gäntzlich zu verbiethen / und davor / daß sie an denen Orten / wo man sie duldet / sich auf Handwercke /Künste oder Feldbau und dergleichen Taglohn begeben /anzuweisen. 2) Dieselben zu Besuchung des Christlichen Gottesdienstes / zu gesetzten Zeiten / damit sie ihres Irrthums / da sie die Gojim, wie sie uns Christen nennen /zu betriegen / vor keine Sünde halten / überführet würden / vermittelst Obrigkeitlicher Gewalt anzuhalten.

Kannen-Giesser

Kannen-Giesser.

Kannen-Giesser betriegen 1) Wenn sie das Zinn verfälschen / und darunter mehr Bley / als erlaubet ist /(da hiesiges Orts in Coburg zu 10. ℔. Zinn nur 1. ℔. Bley zuzusetzen permittiret wird) vermengen. 2) Wenn sie auf ihre Arbeit weder ihr Zeichen, noch des Orts, wo sie ansäßig sind / Wapen prägen, damit /wenn das Geschirr den Glantz verlohren, und man nun erst den starcken Zusatz von Bley recht mercket, sie nicht vor betriegerische Leute mögen ausgeschrien werden. 3) Wenn sie an den Kannen, Schüsseln und Tellern, wie auch an Deckeln und Füssen derer Krüge / die Rände gar zu tieff ausdrehen / daß sie desto eher wieder zubrechen sollen, und sie bald daran wieder etwas verdienen mögen. 4) Wenn sie mit dem Gewicht gleich andern / so damit umgehen / falsch und betrieglich handeln. 5) Wenn sie das alte Zinn darnieder schlagen, nur damit sie es wohlfeiler bekommen mögen, da es doch [211] wol viel besser ist / als ihr neues und nur hell gläntzendes Zinn-Werck. 6) Wenn sie an statt, daß sie die Mundstücke und Füsse bey Beschlagung der Krüge oder steinernen und gläsernen Flaschen / wohl verkitten solten / nur Wachs oder Pech unterlegen / und das Zinn drauf giessen, welches aber / so bald das Gefäß nur ein wenig in die Wärme kommt / zerschmeltzet. 7) Wenn sie denen / welche ihnen altes gutes Zinn umzuschmeltzen geben / solches bey der neuen Arbeit nicht so / wie sie es bekommen, lassen / sondern mit einem Zusatz verfälschen. 8) Wenn sie ihr Zinn denen Unverständigen vor gut Englisches oder Schlackenwalder Zinn verkauffen. 9) Wenn sie, unter dem Vorwand, dieses oder jenes Stück Zinn könte man nicht nach dem Gewicht /wegen der besondern Arbeit, geben / den Käuffern ein solches nach dem Gesicht in zu hohen Preiß anhängen.


Mittel: 1) Daß / wer viele Stücke umzugiessen / oder von neuen zu verfertigen hat / solches in seinem Hause an einem darzu aptirten Orte durch einen ehrlichen Kannengiesser mit dessen Formen und Instrumenten thun lasse / und damit kein Unterschleiff bey der Arbeit vorgehe / nicht nur besondere Aufseher darzu verordne /sondern auch von dem darzu gegebnen Zinn sich eine Probe abschlagen / solche hernach gegen die Arbeit halten / und / ob sie mit jenem überein komme / durch jemand Verständiges probiren lassen. 2) Daß bey Straffe verbothen werde / kein Zinn ohne das aufgeschlagene Zeichen des Meisters und dessen wohnhaffte Stadt zu verkauffen.

Kauff-Leute

Kauff-Leute.

Kauff-Leute betriegen 1) Wenn sie die Waare aufs höchste loben, und mit vielen Eid-Schwüren über die Gebühr heraus streichen. 2) Wenn sie den [212] Zoll umfahren / den anzusagenden Werth der Waaren verschweigen, und also bey Abstattung derer Imposten und Accisen das gehörige nicht entrichten. 3) Wenn sie ihre Waare überbieten / und den Käuffer wol über das alterum tantum schwäntzen. 4) Wenn sie dem Käuffer ihre Waaren zwar ohne Zinsen eine Zeitlang borgen / solche aber ihnen so hoch anschreiben / daß /über den Gewinn / noch ein grosser Zinsen-Wucher heraus kommt. 5) Wenn sie wissen, daß ein Theil Waare, so sie besitzen, nicht im Lande / oder in kurtzem keine mehr davon zu haben seyn wird / sie unterdessen vorgeben / es sey noch ein klein Resigen davon übrig / ob sie schon noch eine grosse Quantité haben, nur damit man solche desto theurer bezahlen möge. 6) Wenn sie eine gewisse Waare in einem Lande oder Stadt gantz und gar aufkauffen / damit sie das Monopolium haben, und darnach derselben Preiß setzen und steigern mögen / wie sie nur immer wollen. 7) Wenn sie mit eigenem Schaden / andern zu Schaden / ihre Waare hinschleudern / daß kein anderer neben ihnen handlender dergleichen / ohne seinen Verderb / nachthun kan, solchergestalt aber einer den andern um die Kunden bringet. 8) Wenn sie den Leuten Waare verkauffen / die sie doch selbst nicht, oder nicht völlig haben / alsdenn aber, da der Kauff richtig, allererst zu einem andern gehen, und die verlangte Waare, worauf sie den Käuffer in ein paar Stund wieder zu kommen vertrösten / erhandeln / dabey aber sich auch ihre Pfeiffe zu schneiden wissen. 9) Wenn sie ihres ohne dem schon guten Vermögens halber nicht mehr über Land und Wasser [213] handeln, gleichwohl aber, da sie wissen / daß einer und der andere Kauff-Mann von seinen Creditoribus gedränget wird / daß, ob er schon noch mit guten Waaren versehen /dennoch nicht bezahlen kan / gewisse Leute suborniren, welche diesem seine Waare abkauffen, und so und so viel darauf bieten müssen / und da derselbe sie um das geschehene Geboth nicht lassen will / etliche Tage hernach andere an ihn schicken, welche ihm aufs Stück noch weniger setzen, daß der bedrängte Mann einen Abschlag der Waare besorgen / und endlich froh seyn muß / die Waare an die ersten subornirte Käuffer loß zu schlagen, worwider insonderheit Gerber in seiner Fortsetzung der Unerkannten Sünden der Welt p. 386. eifert. 10) Wenn sie verdorbene wöllene Waare, Seiden, Marder, Zobel und dergleichen in finstern Gewölben feil haben, damit die Käuffere nicht so eigentlich sehen mögen / wie solche beschaffen. 11) Wenn sie sich falsche Ellen und Gewicht beylegen, und damit ihren Nechsten vervortheilen. 12) Wenn sie die schönste und feinste Waare unten und oben, in die Mitte aber die schlimmste legen / damit der Käuffer der letztern so bald nicht gewahr werde /und im Wehlen so leicht die schlimme / als gute ergreiffen möge. 13) Wenn sie sich anstellen / als ob sie einem aus besonderer Freundschafft die Waare in dem und jenem Preiß liessen / da sie doch wol solche andern noch wohlfeiler zukommen lassen. 14) Wenn sie neben ein Tuch / welches sie gerne loß seyn möchten /ein anderes von gleicher Güte und Werth legen, dieses aber im Preiß so hoch halten, daß der Käuffer offt ohnvermerckt genöthiget wird / jenes, das schlimme,[214] um der Wohlfeile willen zu wehlen. 15) Wenn sie den schlechten, innländischen und geringen Waaren fremde Nahmen beylegen / und vor von fremden entferneten Landen hergekommene Sorten ausgeben / unter welchem Deck-Mantel gar offt Görlitzer Tücher für Holländische / und diese wieder vor Englische, wie auch die in Teutschland fabricirte Gold- und Silber-Galons vor Genever- und Pariser-Arbeit passiren müssen. 16) Wenn sie wider Obrigkeitlichen Befehl denen Feinden Proviant, Munition, Gewehr und andere Kriegs-Materialien / unter fremden Flaggen oder Nahmen / heimlich und ohnvermerckt zuführen. 17) Wenn sie bey Ausmessung eines Tuchs solches allzu sehr dehnen und an die Elle anziehen / daß offt bey weiterer Nachmessung an wenig Ellen ein gantzes Vierthel fehlet. 18) Wenn sie halben Carthun vor gantzen ausgeben und Unverständigen verkauffen. 19) Wenn sie die durchlöcherten Strümpfe vernehen, sonderlich an denen Zwickeln, daß der Käuffer, der solche vor gut ansiehet, den Schaden nicht eher gewahr wird, als bey Anziehung derselben. 20) Wenn sie gewebte Strümpfe vor gestrickte / und zweydrehtige vor dreydrehtige verkauffen.


Mittel: Dergleichen unbilligen und betriegerischen Handel kan durch gute Policey und besonders auf die Kauff- und Handels-Leute gerichtete Ordnung / zumahlen in solchen Städten / wo Handel und Wandel starckfloriret / guten Theils gewehret und abgeholffen werden /worzu auch einiger massen sich in meinen unvorgreifflichen Gedancken von Verkauffung der Pfründen und in diesem Anhang [215] von Vervortheilung bey Kauffhandlung Vorschläge gethan.

Keller-Schreiber

Keller-Schreiber.

Keller-Schreiber betriegen 1) Wenn sie den Ihrigen unter dem Prætext, sie hätten bey ihnen zu verrichten, den Wein und anderes Getränck zum Abtragen zupartiren. 2) Wenn sie ihren guten Freunden in der Keller-Stuben oder Kellern dergleichen heimlich zu trincken geben. 3) Wenn sie mit den Mund-Köchen oder Küchen-Meistern ihre Verkehrung, und das Sprichwort: Brat du mir eine Wurst / so lesch ich dir den Durst! zu practiciren wissen. 4) Wenn sie sich selbst wohl versehen und mit dem besten Wein anfüllen. 5) Wenn sie die bey Ausrichtungen oder nach der Mahlzeit überbliebene Weine vor sich bey seits schaffen.


Mittel: Daß durch gewisse Pflichts-Notul und Instructions-Puncta, dergleichen in Wundschens Memoriali Oeconomico-Politico pract. P. II. p. 246. zu finden / worauf der Keller-Schreiber zu verpflichten / aller solchen Verschleiff- und Veruntreuung vorgebogen /auch jezuweilen dergleichen über die Keller bestellten Personen nachgegangen / und ihre Winckel durch visitiret werden / ob sich nicht etwas von Geträncke darinnen antreffen lasse.

Kellner

Kellner.

Kellner betriegen 1) Wenn sie von den ihnen anvertrauten Weinen entweder selbst trincken, oder davon heimlich verkauffen, und hernach an dessen statt Wasser ins Faß füllen, damit sie in ihrer Rechnung bestehen mögen. 2) Wenn sie sich von den Fremden und Reisenden den Wein theurer bezahlen lassen, als Ihnen die Maaß angerechnet / und gleichwol [216] ihremPatron in der Abrechnung nicht mehr zustellen, als der gewöhnliche Tax ist. 3) Wenn sie den Gästen auch die Mahlzeit höher aufsetzen, und sich bezahlen lassen / als der Patron davor verlanget, das übrige Geld aber nur für sich behalten. 4) Wenn sie es mit den Leuten in der Küche halten / und solchen Wein oder Bier zu partiren / damit diese ihnen aus der Küche dergleichen thun. 5) Wenn sie den Gästen kein richtiges Gemäß geben, und den Wein in kleinern Gläsern, als das landübliche Gemäß erfordert / beybringen. 6) Wenn sie den Gästen Francken-Wein vor Rhein-Wein / u.s.w. vorsetzen, und sich davor bezahlen lassen. 7) Wenn sie die Weine mit allerhand Specereyen verfälschen, und hernach teutsche oder einheimische vor ausländische und Italiänische, Spanische, Burgundische / u.s.f. verkauffen. 8) Wenn sie auf Befragung der Gäste: Ob das Bier oder der Wein gut? mit Ja antworten / und so gleich ein Glas hohlen, nur daß es, wenn es einmahl herbey gebracht / müste bezahlet werden. 9) Wenn sie anfangs den Gästen gutes Getränck, nachgehends aber, da sie truncken worden sind / wie im Evangelio stehet / schlechters geben /und doch in einem Preiß anschreiben. 10) Wenn sie von guten Freunden und Bekannten sich eine Mahlzeit wohlfeil bezahlen lassen / den andern Gästen aber, so mitgespeiset / doppelt anrechnen.


Mittel: Daß vor die Wirthe und deren Angehörige eine besondere Ordnung zu publiciren / in welcher aller dergleichen Unterschleiff und Vervortheilung derer Gäste mit angehängter Pœn verbothen seyn solte / welche Ordnung auch in denen Gast-Stuben zu affigiren wäre.

Kinder

[217] Kinder.

Kinder betriegen 1) Wenn sie ihre böse Thaten / derentwegen die Eltern selbige straffen wollen / unter allerhand ersonnenen Ausreden entweder entschuldigen / oder gar verleugnen. 2) Wenn sie ihre Eltern vorsetzlicher Weise übel tractiren / und hernach vorgeben / daß es nicht mit Fleiß, sondern von ohngefehr geschehen. 3) Wenn sie ihren Eltern, welche Alters wegen nicht wohl sehen, noch fortkommen können /die Warheit auf befragen / wie es hier oder da in dem Hause stehe, nicht sagen / sondern / was sie wollen /vorschwätzen. 4) Wenn sie, da sie etwa aus geringem Stande zu hohen Ehren befördert worden / zumahlen in Beyseyn anderer thun, als ob sie ihre arme und geringe Eltern nicht kenneten, ohngeachtet solche ihnen offt an der Seite verbey gehen oder stehen. 5) Wenn sie / da Eltern ein Testament gemacht, und darinn auch dem Armuth, oder ihren nächsten Bluts-Freunden etwas legiret haben, dergleichen elterliche letzte Willens-Disposition heimlich entzucken / oder nach der Eltern Tod supprimiren / nur damit sie dergleichen Legata und Vermächtnisse nicht abtragen dürffen. 6) Wenn sie die ihnen von Eltern aus guter Meynung vorgeschlagene Heyrathen ohne Noth und erhebliche Ursachen, unter allerhand kahlen und erdichteten Entschuldigungen verwerffen, hergegen aber sich mit andern, wider ihrer Eltern Consens heimlich versprechen / und wol gar copuliren lassen. 7) Wenn sie heimlich und wider ihrer Eltern Willen in Kriegs-oder andere Dienste sich begeben. 8) Wenn sie listiger Weise zu verhindern suchen / daß entweder ihr verwittihter [218] Vater oder Mutter nicht zur andern Ehe schreiten könne. 9) Wenn sie des letzten Willen ihrer Eltern vergewissert sind, wegen Unterlassung aber der zu einer väter- oder mütterlicher Disposition nöthigen Requisiten, und insonderheit, weil ihr Interesse darunter leidet, solchen nicht erfüllen. 10) Wenn sie ihren Eltern heimlich übers Geld gehen, oder andere Sachen / so zu Geld leicht können gemacht werden, entwenden / und hernach vorgeben / es seyen solche von Fremden gestohlen worden. 11) Wenn sie das Geld / so ihnen die Eltern zum studieren oder zu Erlernung anderer guten Künste schicken / unnützlich anwenden / und gleichwol selbige bereden / daß sie das meiste vor Bücher und Collegia, oder was sie sonst benöthiget gewesen / ausgegeben hätten. 12) Wenn sie, nach Absterben eines von ihren Eltern /mehr auf ihren als auf des noch lebenden Vaters oder Mutter Nutzen sehen / und daher, was nur zu ihrem Vortheil dienet / zu sich rapsen / solcher gestalt aber es den übrigen Geschwistrigen entziehen. 13) Wenn sie den Eltern über ihren Vorrath an Getreide, Wein und Früchten gerathen, von unten hinauf Löcher in die Getreide-Böden bohren / damit die Körner durchrühren können, und ihnen davon bey verschlossenen Thüren etwas zu theil werde. 14) Wenn sie / da sie in Keller verschicket werden, erst einen guten Suff Wein thun, oder sich gläserne Gefässe und darzu gemachte länglichte Bouteillen anschaffen / welche sie in ihren Schubsäcken verborgen mit in den Wein-Keller nehmen und gefüllet heraus bringen können. 15) Wenn sie bey Verkauffung derer [219] ihren Eltern zuständigen Waare einen Neben- und Schwäntzel-Pfennig machen / und also ihnen nicht alles gelösete Geld treulich lieffern. 16) Wenn sie von denen Eltern / an diesen oder jenen Ort zu gehen / Verlaub oder Befehl bekommen, und aber davor sich an andere verbothene Orte verfügen.


Mittel: Nebst dem andächtigen Gebete zu GOtt um Segen zu der Kinder-Zucht thun gute Exempel / sorgfältige Education, treue Ermahnungen und fleißige Aufsicht das beste bey der Sache.

Kirchengänger

Kirchengänger.

Kirchengänger betriegen 1) Wenn sie nur pro Forma zur Kirchen gehen, damit sie nicht für Unchristen mögen gehalten werden. 2) Wenn sie sich anstellen, als ob sie dem Prediger gar andächtig zuhöreten /dennoch aber nur mit dem äusserlichen Leibe zugegen seyn / mit dem Gemüthe aber unterdessen anderswo herumschweiffen. 3) Wenn sie, damit man nicht mercke, daß sie unter währender Predigt schlaffen / oder mit ihrem Nachbar einstweilen plaudern / die Gitter vor ihren Kirchständen zumachen. 4) Wenn sie beym Singen die Gesangbücher zwar aufschlagen, aber nicht das vorgeschriebene Lied mit singen / und doch / als ob sie mit singen / mit dem Munde nachbrummen. 5) Wenn sie unter währender Kirchen-Music und Predigten Profan-Bücher / ja gar die Zeitungen lesen / und gleichwol, als ob sie die Bibel oder ein Gebethbuch vor sich hätten, das Ansehen haben wollen. 6) Wenn sie beym Umgang des Klingel-Beutels zu dem Ende schlaffen / damit / wenn er an sie kommt / sie alsdann fein nichts einlegen dürffen. [220] 7) Wenn sie zwar in Klingel-Beutel etwas legen / aber nur böse Heller / Rechen-Pfennige / alte Schuh-Nägel / kleine Stückgen Blech und dergleichen / dazu nehmen. 8) Wenn sie auf die ihnen gehäßige Prediger lauren, und aus ihren Predigten gleich den Spinnen, Gifft saugen, solche auch hernach bey andern verdächtig machen. 9) Wenn sie ihren Predigern gefährliche Meinungen /welche sie in der Predigt behauptet hätten, andichten oder ihr in Thesi geführtes Straff-Amt in Hypothesi auf den und jenen deuten / da wol der Prediger sein Lebetage nicht daran gedacht hat. 10) Wenn sie solche Stände in der Kirche besitzen, dahin sie ohne von einigen oder vielen gesehen zu werden, kommen können, und daher zu spät oder etwa erst / da der Pfarrer schon auf der Cantzel steht / in die Kirche kommen /auch so gleich nach gehaltener Predigt zum Tempel wieder hinaus lauffen / solchergestalt aber singen und beten liederlich versäumen. 11) Wenn Weibs-Personen ihre kleine Kinder nur zu dem Ende mit zur Kirche nehmen / daß jene auf deren Schreyen worzu sie ihnen wol mit Fleiß Gelegenheit geben / desto eher wieder hinaus lauffen können. 12) Wenn sie nur sich und ihre prächtige Kleider oder Aufputz sehen zu lassen / oder solche Personen / in welche sie verliebet /in der Kirche zu sehen / auch wol en passant sprechen zu können / und also nicht Andachts- oder Hörens-wegen, sondern, nach dem bekannten Vers:


Spectatum veniunt, veniunt spectentur ut ipsæ, sehens halber den Gottesdienst besuchen.


[221] Mittel: Daß jede Zuhörer anzuweisen / wo er dergleichen Kirchen-Nachbarn weiß / welche auf oberzehlte Arten nicht so wohl GOtt oder Menschen / sondern sich selbst durch Verachtung göttliches Wortes betrügen / daß er solches seinem Beicht-Vater oder der Obrigkeit zu geist- auch wohl weltlicher Bestraffung des Verächters /anzeige.

Kirchner oder Rüster

Kirchner oder Rüster.

Kirchner oder Rüster betriegen 1) Wenn sie die unehliche Kinder als ehelich-gebohrne ins Kirchen-Buch einschreiben / oder die bereits also eingeschriebene ändern. 2) Wenn sie mit dem Communion-Wein ihre Verkehr machen / und solchen entweder verfälschen, oder höher anrechnen / als sie davor bezahlt haben. 3) Wenn sie diesem und jenem zu Gefallen, oder sich selbst zu mehrerer Zeit-Gewinst aus mancherley Ursachen die Kirchen-Uhr aufziehen, und hernach, daß sie von freyen Stücken stocken blieben, vorgeben. 4) Wenn sie bey Leichen gleicher Kosten eine Ungleichheit im Läuten halten / und nach Ansehen der Person denen / so höhern Standes sind / länger, denen aber, so geringerer Extraction, weniger läuten. 5) Wenn sie vor die Herrn Geistliche Studiosos Theologiæ zum Predigen bestellen sollen / und solches einigen etzliche Wochen / andern aber / denen sie etwa nicht wohl wollen / zum Possen, nur Tages vorher ansagen / und hernach, daß sie es vom Ministerio nicht eher erfahren / erdichteter Weise vorgeben.


Mittel: Daß die Herren Geistlichen das Kirchen-Buch fleißig visitiren / und bey den übrigen auf der Kirchnere Verhalten ein wachsames Auge haben.

Kirchen-Patroni

[222] Kirchen-Patroni.

Kirchen-Patroni betriegen 1) Wenn sie bey vacanten Pfarr- oder Schul-Diensten untüchtige Subjecta vociren / und um interessirter Absicht willen der Gemeinde præsentiren. 2) Wenn sie die Dienste /unter der Conditione sine qua non, daß der Candidatus das Zöfgen, oder sonst ein ihnen verwandtes Mühmgen heyrathe / und also die Pfarre mit der Quarre zugleich nehme / vergeben. 3) Wenn sie sich von denen Candidatis die Hände versilbern lassen, ehe sie selbige zur vacanten Stelle befördern. 4) Wenn sie unter allerhand Prætexte die Kirchen-Legata und Capitalia an sich bringen und der Gemeinde entziehen. 5) Wenn sie denen vocirten Subjectis die Substantial-und Accidental-Besoldung grösser vormachen, als sie hernachmahls ist. 6) Wenn sie, unter dem Vorwand altes Herkommens, ihr Jus Patronatus weiter extendiren, als Rechtens und der Billigkeit gemäß ist. 7) Wenn sie zu Renovirung und Besserung ihrer Kirche einen Beytrag von der Gemeinde thun lassen / und hernach das Geld mehr zur Aufbauung eines commoden Kirchen-Standes vor sich und die Ihrige / als zum Nutzen der Kirchen verwenden. 8) Wenn sie eiferige Pfarrer / welche ihnen die Warheit sagen / unter allerhand falschen Beschuldigungen / absetzen / oder ihnen sonst hier und dar, unter dem Schein des Rechtens, Tort anthun. 9) Wenn sie Priestern und Schul-Dienern, denen sie nicht wohl wollen / unter demPrætext, daß diese ihr Amt nicht mehr wohl verrichten könnten / wider deren Willen Substitutos setzen, und dadurch etwa denenjenigen / so in ihren [223] Diensten gewesen und mit dem Zöfgen ein geheimes Verständniß haben / anzuhelffen suchen.


Mittel: Daß die vorgesetzte Consistoria hierunter ihres Amts wohl wahrnehmen / und die Patronos einer Kirche ihre Jura nicht auf solche Art zu weit extendiren / noch zu besorglichen Schaden der Pfarr-Gemeinde mißbrauchen lasse.

Klingel-Herrn oder Heiligenmeister

Klingel-Herrn oder Heiligenmeister.

Klingel-Herrn oder Heiligenmeister betriegen 1) Wenn sie bey Umtragung des Klingel-Beutels eine gute Anzahl Leute wissentlich übergehen, damit sie nur desto eher herum kommen / und fertig werden mögen. 2) Wenn sie bey Ausleerung des Klingel-Beutels einen und den andern Pfennig oder Dreyer neben dem Allmosen-Stock mit Fleiß hinfallen, und nach geendigten Gottesdienst durch die Ihrige heimlich aufheben lassen. 3) Wenn sie bey Einforderung gewisserCollecten-Gelder nicht treulich handeln, sondern auch davon hier und dar ihren Vortheil zu machen suchen, und weniger / als sie von Leuten empfangen, ins Collecten-Büchlein einschreiben.


Mittel: Treue und redliche Männer / die unter der Bürgerschafft oder Gemeinde ein gutes Gerücht haben /zu dergleichen Amt zu erwehlen.

Kluge oder weise Männer oder Weiber

Kluge oder weise Männer oder Weiber.

Kluge oder weise Männer oder Weiber / welche über verborgene Dinge und gestohlne Sachen befraget werden / und in die Crystalle oder Spiegel sehen lassen / betriegen 1) Wenn sie den Leuten Dinge beybringen und bereden, welche weder geschehen sind, noch auch je geschehen werden. 2) Wenn sie zu ihrem Wahrsagen allerley abergläubische Mittel, [224] oder Spiritus familiares, Crystallen, und dergleichen / denen um Rath fragenden vorzeigen. 3) Wenn sie nach geschehener Crystall-Guckerey und Wahrsagerey allerhand Kräuter und Wurtzeln aus bey sich habenden Säckgen hervor bringen / Creutz machen / Seegen sprechen /Beschweren / und damit ihr Gauckel-Werck treiben /vorgebende, daß dadurch die gestohlene Sachen wieder herbey kommen, oder die Diebe innerhalb Jahr und Tag sterben, auch bezauberte Menschen zur vorigen Gesundheit gelangen, und ihr Lebenlang vor den Hexen frey und sicher seyn solten, 4) Wenn sie die Leute bereden, sie wolten die Hexen, welche sie bezaubert, zwar umbringen, aber sie müsten dieser ihre Sünden auf ihre Seelen nehmen, und dereinst am jüngsten Gericht dafür Rechenschafft geben. 5) Wenn sie ihre Kunst vor eine herrliche Wissenschafft und stattliches Mittel, dadurch die Geister / welche mit der Gottheit eine Verwandniß hätten, mit den Menschen in Freundschafft zu stellen, heraus streichen, und vorgeben, daß solche / nicht etwas böses / sondern gutes zu schaffen, erfunden sey. 6) Wenn sie endlich durch ihre vermeynte Wahrsager-Kunst viele Menschen in Unglück bringen, und offt in zeitlich und ewiges Verderben stürtzen, wovon der unter dem Nahmen Misander bekannte Theologus, M. Jo. Sam. Adami, in seinem Tractat, über die Frage: Ob man über gestohlene Sachen so genannte kluge Männer oder Weiber, um zu erfahren, wo sie hinkommen, fragen solle? pag. 27. sequ. verschiedene Exempel anführet.


[225] Mittel: Solcherley Leute / als die mit dem Teufel in Gemeinschafft stehen / im Lande gar nicht zu dulden /und auch wol an Leib und Leben zu bestraffen; diejenigen aber / welche sich Raths bey ihnen erhohlen / mit Gefängniß / Zucht-Hauß / Geld- und Kirchen-Busse /auch wohl / nach Befinden der wiederhohlten Frevel-That / mit Staupen-Schlag und Lands-Verweisung zu belegen. Bes. Fürstl. Gothaische Landes-Ordnung P. II. p. 230. & add. Consil. Witteb. P. III. p. 116.

Knopfmacher

Knopfmacher.

Knopfmacher betriegen 1) Wenn sie theils von Seide und theils von Kameel-Haaren gefertigte Knöpfe vor gantz seidene verkauffen. 2) Von dem Gold- oder Silber-Faden, oder auch Seide, welche man ihnen, daraus Knöpfe zu verfertigen, zustellet, etwas zurück behalten und nicht restituiren. 3) Wann sie unter dem guten Gold- oder Silber-Faden Lionischen mit verarbeiten. 4) Wenn sie unter sich, wo eine Zunfft errichtet, eine geheimde Abrede nehmen / diese oder jene Sorte von Knöpfen, zu deren Ubertheurung / unter einem gewissen erhöheten Preise nicht zu geben.


Mittel: Allem diesem Unfug kan in der Knopfmacher-Innung gesteuret werden.

Köche

Köche.

Köche betriegen 1) Wenn sie das Fleisch und andere Eß-Waaren, so sie zu kochen haben, nicht völlig zum Feuer setzen, sondern dessen einen Theil für sich behalten, und, wo sie noch unveheyrathet / solches verkauffen, oder wegschencken, wenn sie aber Weib und Kinder haben, es durch die Ihrigen nach Hause bringen lassen. 2) Wenn sie an Eyer, Butter, Meel, und Gewürtz mehr fordern / als sie zu den [226] Speisen brauchen / und hernach das übrige behalten / oder ebenfalls verkauffen. 3) Wenn sie auch nicht einmahl dasjenige von solchen Sachen in die Speise thun / was hinein gehöret / sondern von demselben etwas zurück behalten. 4) Wenn sie mit denen Kellnern in gutem Verständniß stehen / so daß diese sie mit Geträncke versehen müssen / sie hingegen ihnen von ihrer Herren Speise ein und anders zu partiren. 5) Wenn sie allezeit das beste und delicateste Bißgen von den schon zugerichteten Speisen vor sich behalten / und also es ihrem Herrn vor dem Maul hinweg nehmen. 6) Wenn sie ihre Lehrlinge nicht treulich in allem unterrichten /sondern wol aus der Küche von sich schicken, da sie kaum wissen / wenn ein Stück Rind-Fleisch siedet. 7) Wenn sie mit denen Koch-Häfen / Schüsseln und dergleichen, nicht behutsam genug umgehen / sondern solche offt muthwilliger weise zubrechen, und alsdann vorgeben, der Häfner wäre daran schuld, daß das Geschirr so bald in stücken gehe. 8) Wenn sie entweder vor sich / oder auf Einrathen anderer, in Hoffnung, ein Stück Geld zu überkommen, in das Leib-Essen ihrer Herren Gifft thun, und solche damit hinrichten wollen.


Mittel: Daß man beym Zurichten fleißig Acht habe /oder haben lasse / daß alle Ingredientia an Gewürtze und andern in die Speise gethan werden / denen Köchen nicht mehr unter die Hände gebe / als was sie täglich zu denen Speisen brauchen; auch ist nöthig / beym Anrichten derer Speisen zu seyn / um zu sehen / ob davon nicht etwas in den Töpfen zurück gelassen werde: Denen Köchen aber selbst wäre zu verbiethen / niemand Fremdes oder auch von [227] dero eigenen Leuten in die Küche zu lassen / wo es nichts erhebliches darinnen zu verrichten habe.

Kohlenbrenner

Kohlenbrenner.

Kohlenbrenner betriegen 1) Wenn sie das Holtz länger hauen / als es ihnen angewiesen worden. 2) Wenn sie des Nachts / oder auch bey Tag / von andern Klafftern / die ihnen nicht zugehören / Scheidte hinweg tragen / und mit unter den Kohlen-Hauffen zu Kohlen verbrennen. 3) Wenn sie das junge fichtene /und sonderlich das Weiß-Thannen-Holtz / oder ander tüchtiges Gewächs heimlich abhauen, und das dicke zu Kohlen mit brennen / das Reissig aber zu Deck-Reißig gebrauchen. 4) Wenn sie die Kohlen nicht recht durchbrennen lassen / oder unter die guten Kohlen viele Brände mischen, die man doch in der Esse nicht mit Nutzen brauchen kan. 5) Wenn sie die Hammer-Meister oder andere, so ihnen Kohlen abkauffen, mit dem Gemäß vervortheilen. 6) Wenn sie die Wurtzeln der Bäume abhauen und mit Erde wieder bedecken, damit sie auf dem Stamm austrocknen, und sie solche nachmahls desto wohlfeiler bekommen mögen.


Mittel: Die Köhler dahin anzuweisen / daß sie das Deck-Reißig von den Aesten der hohen Bäume nehmen /und den Wäldern / durch Abhauung junger wüchsiger Bäume / Schaden zuzufügen sich gäntzlich enthalten /widrigenfalls aber haben sie vor einen jeden umgehauenen Stamm / er sey auch so klein als er wolle / eine nahmhaffte vorher dictirte Straffe zu erlegen / deßwe gen den Forst-Knechten / darauf mit Fleiß Achtung zu haben / anzubefehlen.

Krancke

Krancke.

Krancke betriegen 1) Wenn sie sich kranck anstellen / und nicht sind / wie faule Schüler, Gefangene [228] und andere mehr thun / von welchen an behörigen Orten Meldung geschehen. 2) Wenn sie die wahre Ursach der Kranckheit, woher solche rühre, dem Medico nicht entdecken / wie also Huren bey ihrer Schwängerung, unartige Schüler bey einer Ader-Verrängerung im Balgen, unersättliche Fresser bey ihrer Cardialgia oder Hertzens-Angst / andere auf andere Weise / zu thun pflegen. 3) Wenn sie die vom Medico verordnete Artzeneyen nicht einnehmen, und gleichwohl es auf Befragen / ob sie es gethan? also vorgeben. 4) Wenn sie die Artzeneyen, sonderlich die Medicamenta Drastica, Emetica, Purgantia, nicht nach der Vorschrifft des Medici gebrauchen, sondern sich deren nur, wenns ihnen etwa einfällt / bedienen / und daher manchen Tag, ohne daß sie Artzney einnehmen / vorbey streichen lassen. 5) Wenn sie gleich nach einiger Genesung, e.g. vom Fieber, zu mediciniren aufhören /und es nach dem bekannten Reim: wie der Krancke genaß / je ärger er fraß, zu machen pflegen / und doch den Medicum glaubend machen / sie braucheten dessen Artzeneyen fort. 6) Wenn sie / sonderlich die Weiber, die Kranckheit des Leibes an denenjenigen Theilen, so die Natur verdeckt haben will, verhehlen, da es doch auch nach dem Horatio, einem Heydnischen Poeten / heissen solte: Incurata pudor malus ulcera celat. 7) Wenn sie nicht diætisch leben / und, wider das Verboth des Medici, diese oder jene ihnen schädliche Speise oder Geträncke zu sich nehmen. 8) Wenn sie / nechst dem einen Medico, einen andern heimlich consuliren / und so dann beyder Medicamenta unvorsichtiger [229] Weise einschlucken, bey dem ersten aber sich damit entschuldigen / man wolle /damit die Natur nicht so hatt angegriffen werde /ein wenig von Artzneyen ausruhen. 9) Wenn sie ihre Kranckheiten gantz und gar verhehlen, wie Contagiosi, Pestilentiarii, und die mit der Lue Venerea behafftet sind / zu thun pflegen. 10) Wenn sie sich, sonderlich bey Besuchung der Geistlichen, kräncker anstellen / als sie sind / auch / so lange diese gegenwärtig / überaus devote Minen machen / nach deren Abtritt aber allerhand weltliche / ja sündliche Dinge wieder vornehmen. 11) Wenn sie nach der Wiedergenesung dem Medico seinen verdienten Lohn / unter dem Vorwand / er hätte sie übel curiret, nicht geben /oder denselben wenigstens lange gnug auf die Bezahlung warten lassen / nach dem bekannten Brocardico: Medicus tres habet facies, 1) Angeli, dum curare incipit. 2) Dei, dum juvat. 3) Diaboli, dum mercedem poscit. 12) Wenn sie sich ihrer blassen Farbe wegen von andern einer Kranckheit bereden lassen / und alsdann solche ex Imaginatione, ohne daß ihnen ein Aedergen wehe thut / simuliren und gegen den Medicum vorgeben / wovon / und was dergleichen Imaginationes öffters vor Effectus gehabt / Dn. D. Frid. Wilh. Steurlini Disput. Inaug. de Ægroto Mendace, hab. Erffurt. 1711. mit mehrern kan gelesen werden.


Mittel: Weil diese mit ihrem Betrug niemanden als sich selbst am meisten schaden / so ist kein anderes Mittel / als daß die Medici solchen ihren Patienten / welche nicht [230] recht heraus beichten / die Gefahr ihrer Kranckheit aufs nachdrücklichste vorstellen.

Kriegs-Commissarii

Kriegs-Commissarii.

Kriegs-Commissarii betriegen 1) Wenn sie um Schmiralien willen denen Proviant- und Brod-Lieferanten durch die Finger sehen / daß diese verdorben Meel zum Commiss-Brod verbacken / oder sonsten untüchtiges und schimmlichtes Brod den Soldaten verschaffen. 2) Wenn sie es mit den Feid-Apotheckern halten, und daß diese allerhand verdorbene liederliche Artzeneyen ausgeben / ohngeahndet nachsehen. 3) Wenn sie sich von den Officierern mit Schenckungen verblenden lassen / daß sie bey vornehmender Musterung die blinden Lücken in Regimentern und Compagnien gut seyn / und so wol Mann als Gewehr und Montur durch die Banck passiren lassen. 4) Wenn sie den Officiers nachsehen / daß bey Musterung der Cavallerie geborgte Pferde mit unterlauffen.


Mittel: Auf obige Fälle gerichtete Kriegs-Articul und deren strenge Beobachtung.

Kupfer-Schmiede

Kupfer-Schmiede.

Kupfer-Schmiede betriegen 1) Wenn sie den Einfältigen wohl præparirtes und zugerichtetes Eisen für weisses Kupfer verkauffen. 2) Wenn sie an die Kessel und andere Gefässe grosse eiserne Reiffe / und sehr starcke eiserne Füsse machen / damit selbige nur schwer wägen mögen. 3) Wenn sie / da sie etwas einlöten sollen / solches gleichfalls nicht so wol um der Wehrung / als vielmehr um ihres Vortheils halber /sehr starck und dicke machen. 4) Wenn [231] sie wissentlich falsches Kupfer / dabey nemlich das Eisen vermittelst einiger Zusätze / in bleyernen Kesseln gekocht und zu Kupfer exaltirt wird / verarbeiten / dergleichen Kupfer-Fabrique zu Admont, in Steyermarck / vor einiger Zeit aufgerichtet worden / welche dem Kloster 25000. fl. jährlich Nutzen bringen soll. 5) Wenn sie mit Fleiß und Vorsatz in die Gefäße und Geschirre / welche sie auszubessern bekommen / noch mehrere Löcher schlagen / als schon darinnen seyn /theils / daß sie mehrern Lohn bekommen / theils aber / daß sie bald unbrauchbar werden mögen / und man also von ihnen wieder neue Waare kauffen müsse. 6) Wenn sie die Geschirre von Meßing oder Kupfer gar zu dünne machen, damit sie nur bald wieder drauf gehen sollen. 7) Wenn sie diejenigen, so ihre Waaren nicht verstehen mit allzugrossem Preiß übersetzen /und vorwenden / dieses oder jenes Stück ihrer Arbeit pflege man nicht nach dem Gewicht / sondern nach dem Gewicht / sondern nach dem Gesicht zu verkauffen. 8) Wenn sie oben um die Kessel oder Töpfe eiserne Ringe machen / und, damit man solche nicht wahrnehmen möge / das Kupfer darüber schlagen /und damit bedecken. 9) Wenn sie die Ofen-Röhren von Eisen-Blech allzudünne machen, damit solche desto ehender vom Feuer verzehret werden / und es neue Arbeit setzen möge. 10) Wenn sie das alte Kupfer von Kesseln und dergleichen / unter dem Vorwand / es wäre zu sehr ausgebrannt / und verdorben, in einem allzugeringen Preise / den sie wohl bey dem Handwerck unter sich selbst concertiret / und abgeredet / annehmen und kauffen. 11) Wenn sie von [232] den verdächtigen Personen oder Dieben gantze oder zertrümmerte Kessel und dergleichen heimlich einkauffen. 12) Wann sie wider ihre Innung / auf dem Lande der Arbeit / wie die Kesselflicker / nachlauffen / oder mit alt und neuer Waar heimlich hausiren gehen. 13) Wann sie denen Kesselflicken oder umlauffenden Störern Nägel oder Kupffer zu flicken heimlich verkauffen.


Mittel: Daß man den Kupffer-Schmieden ein gewisses Maaß und Preiß setze / wie starck sie diese oder jene Sorte mit Eisen versehen und wie hoch sie jedes Stück nach dem Gewicht verkauffen sollen. Auch könte ihnen die Arbeit von gewissen Personen beschauet und die untüchtig befundene confisciret / der Einkauff aber alten Kupffers von verdächtigen Personen bey nahmhaffter Straffe verbothen werden.

Kupffer-Stecher

Kupffer-Stecher.

Kupffer-Stecher betriegen 1) Wenn sie die Leute mit ihrer Kunst / welche man nicht allzeit so genautaxiren kan / übersetzen / und von einem Kupfferstich mehr Lohn fordern / als sie von Rechtswegen verdieneten. 2) Wenn sie an statt, daß sie ein Stück in Kupffer stechen sollen / solches nur schravieren, oder die Kupffer-Platte mit Wachs überziehen / die vorhabende Figur mit einem Griffel darein graben, solche mit Scheid-Wasser unterlauffen und einbeitzen lassen, und denen Mängeln hernach vollends nachhelffen. 3) Wenn sie eine vorgegangene Schlacht oder neu entdeckte Landschafft in Kupffer stechen und so lebendig vorstellen / als ob sie bey jener mit darbey gewesen / in dieser aber sich viele Jahr lang aufgehalten hätten. 4) Wenn sie die von berühmten Kupfferstechern [233] verfertigte Stücke nachmachen / und solche mit Beyzeichnung deren Nahmen für die Originalia ausgeben / auch offt davor theuer genug verkauffen. 5) Wenn sie den geschehenen Nachstich eines Originals für ihre eigene Invention ausgeben / um dadurch sich in Renommée zu setzen / dem Inventori und Künstler aber sein gebührendes Lob damit entziehen. 6) Wenn sie mit denen Mahlern / in Vorstellung derer Biblischen Historien / wider besser Wissen / gleiche Fehler begehen / wovon unten unter dem Tit. Mahler ein mehrers soll gedacht werden.

Kürschner

Kürschner.

Kürschner betriegen 1) Wenn sie von den Fellen, welche man ihnen zum Füttern ins Hauß bringet /etwas zurück behalten. 2) Wenn sie die einheimische Felle mit beitzen und färben also zurichten / daß solche für Dänische oder andere ausländische Waarepassiren / auch von ihnen davor verkauffet werden. 3) Wenn sie gewissen Fellen eine solche Farbe geben /als ob sie natürlich wäre / und solche nachgehends für Marter / Zobeln / schwartze Füchse / und dergleichen verkauffen. 4) Wenn sie die Felle / so ihnen zum Verkauff gebracht werden / dermassen niederschlagen /als ob sie gantz verdorben und unbrauchbar wären /da es doch nicht ist. 5) Wenn sie zu den Mützen altes gewandtes und nur frisch gepreßtes Tuch / oder alten und noch einmahl gefärbten Taffent oder Sammet nehmen / und solche hernach gleichwohl für neues und frisches Guth verkauffen. 6) Wenn sie zahme Katzen-Fell vor wilde / weisse Hasen-Fell vor weisse Füchse / u.s.f. den Unwissenden [234] aufschwatzen. 7) Wenn sie ihre Felle nicht recht ausarbeiten / daß solche hernach die Haare fahren lassen / und die Matten sich darinnen zeugen. 8) Wenn sie den Leuten die Zobel und andere solche kostbare Beltz-Werck / welche in sehr unterschiedenen Preisen stehen / übertheuer aufhengen / weilen sie vermercken, daß man solche Waaren nicht verstehe. 9) Wenn sie / die Meistere, unter sich abreden / diese oder jene Sorte bey Straffe unter einem gewissen Preiß nicht zu geben / oder auch den Land-Leuten ihre Felle nicht höher zu bezahlen. 10) Wenn sie allerhand Beltz-Stückgen so subtil zusammen stechen und unterfüttern / daß man es vor gantz Beltz-Werck ansiehet / sie es auch davor ausgeben und verkauffen. 11) Wann sie durch Zubereitung derer Felle auf Art derer Weißgerber heimlich in dieser Handwerck stümpeln. 12) Wenn sie denen / welche ihnen Marter / Füchse und andere dergleichen Felle zuzurichten geben / solche gegen Zuruckgebung geringerer ohnvermercket austauschen. 13) Wann ein Meister dem andern / um dessen Kunden an sich zu ziehen / seine Waar tadelt und verachtet / ob gleich sich daran nichtes tadelhafftes findet. 14) Wenn sie denen / welche ihnen Beltz-Werck unterzufüttern geben / solche austauschen / und davor etwas geringere verarbeiten.


Mittel: Daß solchen current-Kürschner-Waaren /welche Fell-weiß verkauffet werden / ein gewisser Tax /darnach sich die Käuffer ohngefehr richten können zu setzen / und denen übrigen angeführten Vervortheilungen in den zuertheilenden Innungen der Kürschner vorzubeugen.

Kutscher

[235] Kutscher.

Kutscher betriegen 1) Wenn sie die Leute / von welchen sie wissen / daß sie ohnaufschiebliche Reisen haben / und hiezu andere Gelegenheiten mangeln / mit dem Fuhr-Lohn übersetzen. 2) Wenn sie um die bösen Wege oder sonst einen kleinen Umweg / den sie auf der gewöhnlichen Land-Strasse zu nehmen haben zu vermeiden / bey solcher Gelegenheit über die Saat / gehegte Aecker und Wiesen fahren, da niemand von den Besitzern selbigen Orts oder Dorffs-Nachbarn vorhanden ist. 3) Wenn sie zu der Zeit, zu welcher / wie sie zu reden pflegen, die Margarethen-Scheune offen stehet / Gersten und Haber ohnvermerckt vom Felde hinweg nehmen / und ihre Pferde damit füttern. 4) Wenn sie die Leute, auf welche sie einen Haß haben, entweder selbst muthwillig umwerffen / oder durch andere umwerffen lassen. 5) Wenn sie denen, welche sich ihres Fuhrwercks bedienen /besondere Gasthöse recommendiren / oder sie dahin führen / da sie, wo nicht vor ihre Pferde / doch wenigstens vor ihr Essen und Trincken dem Wirth / als der es in derer ihme zugeführten Gäste Zeth schon mit einzurechnen weiß / nichtes zahlen dürffen. 6) Wenn sie / da man mit ihnen auf frey Futter vor die Pferde und freye Zehrung gedungen / brav drauf gehen / und insonderheit sich mehr Haber geben lassen / als sie ihren Pferden zu fressen fürlegen, welchen sie hernach in einem verdeckten Orte der Kutsche mit nach Hause nehmen. 7) Wenn sie denen Leuten / welche sie führen / eines und das andere entwenden, und hernach thun, als obs verlohren gegangen / und sie / als Privat-Kutscher oder Knechte / den Haber / von [236] welchem sie wöchentlich die Pferde füttern sollen / theils verkauffen / und das Geld vor sich behalten, oder vertrincken. 8) Wenn sie ihrer Herren Pferde, da solche nicht eben in dem Hauß / wo der Herr logiret / gestellet seyn / nehmen und andern damit heimlich Dienste thun. 9) Wenn diese bald dieß, bald jenes von dem Kutschen-Geschirr nehmen und verparthieren, hernach aber vorgeben / es sey im Wirths-Hause davon gestohlen worden / oder sonst verlohren gangen. 10) Wenn sie den Wirthen nächtlicher weile heimlich auf den Heu-Boden steigen / oder über den Futter-Kasten gehen / um ihre Pferde desto besser heraus zu füttern. 11) Wenn sie fremden Pferden / so neben den ihrigen in einem Stall sehen / das Futter vor dem Maul wegnehmen / und es den ihrigen zuschieben. 12) Wenn sie, da sie des Nachts bey den Pferden bleiben und schlaffen solten / extra- oder in die Wirthshäuser zu sauffen gehen / und immerhin die Pferde miteinander sich schlagen und beissen lassen.


Mittel: Wie eine besondere Ordnung vor die Land-Kutscher / und welche die Leute um das Geld führen /vieles von oberzehlten Betrügereyen abstellen und verhüten helffen könte; Also / und so viel die Dienst- oderPrivat-Kutscher betrifft / werden die wegen solcher nöthige Mittel unter dem Wort Dienstbothen oder Knechte zu finden seyn.

Laquaien

Laquaien.

Laquaien oder Diener betriegen 1) Wenn sie mit derLivrée, so sie empfangen / heimlich fortgehen / ehe sie solche einmahl verdienet. 2) Wenn sie bey [237] Verschickungen vorgeben / daß sie an dem oder jenem Orte wären aufgehalten worden / unterdessen aber das Wirths- oder wol sonst liederliche und verdächtige Häuser besuchet. 3) Wenn sie / da von ihren Herren Wein / Confect / Obst und andere Dinge mehr zu hohlen / ausgesendet werden / solche unvermerckt benaschen und bezwacken. 4) Wenn sie nach erhaltenerDimission und überkommenen Testimonio von ihren Wohlverhalten / so gleich bey den Materialisten /Kauffleuten / Wirthen und andern dergleichen Leuten Waaren ausnehmen / und solche auf ihrer HerrenConto schreiben lassen / hernach aber sich so gleich unsichtbar machen. 5) Wenn sie ihrer Herren / die sich an einem Orte gern incognito aufhalten wollen, Standt und Nahmen andern in geheim offenbaren. 6) Wenn sie ihre Herren an einem Ort anmelden sollen /aus Commodité aber nur ein wenig auf die Seite gehen / und über eine Weile wieder kommen und sagen / diejenige / denen man eine Visite geben wollen / seyen nicht zu Hause gewesen. 7) Wenn sie bey Abtragung der Speisen von der Tafel ihre Taschen besacken / und nicht alles in die Küche demjenigen, der es von ihnen annehmen soll und die Aufsicht darüber hat, treulich überlieffern. 8) Wenn sie nach der wegen ihres übeln Verhaltens bekommenen Dimission von ihren Herren schimpfflich reden / und ihnen allerhand nachtheilige Dinge mit Unwarheit nachreden. 9) Wenn sie nach ihrer Dienst-Erlassung die Heimlichkeiten ihrer Herren aussprengen / um sich dadurch bey andern / denen sie es etwa offenbahren, in Gunst zusetzen, oder [238] aber ihre Herren, mit denen sie zerfallen, in Schaden zu bringen.


Mittel: 1) Daß man nicht einen jeden verlauffenen Pursch zum Laquaien annehmen / sondern / wo möglich / einheimische / welche im Lande gebohren / oder deren Eltern darinnen angesessen seyn / oder / wo man von solchen keinen anständigen bekommen könte / sich nach solchen umthun / deren gute Aufführung und Treue schon bey andern Herren kundig worden. 2) Daß man keinen Laquaien / von dessen Verschwiegenheit man nicht sonderlich versichert sey / seine Heimlichkeiten anvertraue und wissen lasse. 3) Daß man nach gegebenerDimission eines Laquaiens / durch welchen man Waaren auf sein Conto hohlen lassen / es in den Cram-Läden und andern Orten gleich wissend mache / solchem auf ihren Nahmen nichts weiters verabfolgen zu lassen.

Lehen-Herren

Lehen-Herren.

Lehen-Herren betriegen 1) Wenn sie ihren, zumahl unwissenden und einfältigen Lehen-Leuten neuerlich unter dem Vorwand, es wäre Herkommens, Lehen-Briefe / oder Lehens-Scheine über ihre Lehen-Stücke zu lösen und zu nehmen / aufseilen. 2) Wenn sie die Lehens-Præstationes unvermerckt steigern / und pro Sigillo mundo und dergleichen etwas neuerliche fordern. 3) Wenn sie sich die Früchte auf dem Felde mit verhandlohnen lassen. 4) Wenn sie von Erben das Erbhandlohn, wo sonsten keines zu nehmen hergebracht und erlaubet / sich reichen lassen. 5) Wenn sie dem Lehen-Mann unter dem Prætext, daß er das Lehen nicht behörig baue und bessere, oder um anderer unhinlänglichen Ursachen willen vom Lehen stossen, nur damit ein Lehen-Geld ihnen in den Beutel fallen möge. 6) Wenn sie um eben dieser [239] Absicht willen denen Wittiben / welche sich nicht wieder verheyrathen / oder denen Wittibern mit ihren Kindern /deren Erbtheil die Eltern sonst Lebenszeit zu geniessen / die Auflage thun / mit ihren Kindern abzutheilen. 7) Wenn sie durch allerhand Persuasiones und Vorstellung / die Eltern / wie sie oder dieser überbliebenen eines sich gute Tage verschaffen könten / falls sie ihren Kindern die Güter, gegen Empfang eines gewissen am Gelde / Getreide und andern zu ihrem Unterhalt, erb- und eigenthümlich übergeben / bereden /daß diese solches zu ihrer Nahrung Abbruch eingehen / und durch dergleichen Veränderung dem Lehen-Herrn zu einem Lehen-Geld helffen müssen.


Mittel: Die nöthige Præcautiones dargegen wären am füglichsten der Landes-Ordnung zu inseriren.

Lehn-Leute

Lehn-Leute.

Lehn-Leute betriegen 1) Wenn sie ihre Lehenstücke durch Kauff / Tausch oder Ubergab / an die Kinder oder Freunde heimlich veräussern / und davon dem Lehn-Herrn keine Anzeig thun. 2) Wenn sie ein paar Aecker zweyerley Lehn zusammen ackern und die Reine oder Steine unvermerckt wegthun, hernach aber eines von solchen Lehen zu besitzen gar verläugnen. 3) Wenn sie von zwey Wiesen-Moder Höltzern verschiedenes Lehens die Marckungen abthun, und hernach nur von einem Lehen, zumahl nach dem Tode ihrer Eltern / etwas wissen wollen. 4) Wenn sie ein Stück von ihrem Hofrecht / Garten / Acker oder Wiesen ihren anstossenden Nachbarn, zu den Seinigen, so anders Lehens / zukommen und schlagen lassen / und denen davon nichts erfahrenden Lehn-Herrn immer auf den [240] Wahn lassen / sie besässen das völlige Lehen. 5) Wenn sie einen Acker oder Wiese aus ihrem Lehen-Gut heimlich an einen andern veralieniren, ohne den Lehen-Herrn um dessen Verstattung zu begrüssen, und hernach wohl zur Excuse melden / sie hätten nicht anders gewust / denn daß es Eigenthum wäre. 6) Wenn sie das rechte Kauff-Pretium, wie hoch sie dieses oder jenes verhandelt / nicht ansagen /damit das Lehen-Geld nicht so hoch steige. 7) Wenn sie das Tranck- oder Zäme-Geld allzuhoch setzen /oder einen Theil vom Kauff-Gelde darzu schlagen /nur damit sie es so hoch nicht verlehengelden dürffen. 8) Wenn sie bey Güter-Theilungen / Viehe / Schiff und Geschirr nebst dem Saamen auf dem Feld mit in dem Kauff überlassen, und, damit das Lehen-Geld vermindert werde / solches allzuhoch anschlagen. 9) Wenn die Eltern unter die Kinder ihre Güter heimlich austheilen, so, daß diese sie erb- und eigenthümlich besitzen / aber ihnen das Lehen-Geld zu ersparen /gegen den Lehen-Heern vorschützen, sie gäben das Lehen / so lang sie lebten / nicht auf. 10) Wenn die Eltern in ihrer letzten Willens-Disposition verordnen / in was Anschlag dieses oder jenes Kind die Erb-Stücke annehmen soll, solchen Anschlag derer Güter so gering machen / daß wohl / falls es dabey bleiben solte / der Lehen-Herr um die Hälffte oder dritten Theil seines Hand-Lohns verkürtzet würde. 11) Wenn sie gegen den Lehen-Herrn / welcher von denen Pertinentien seines Lehen-Gutes keine eigentliche Beschreibung oder Wissenschafft hat / vorgeben / dieses oder jenes Feld-Stück gehöre nur darzu / das übrige von ihren Bonis [241] wäre Eigenthum / und also jenen um sein Lehen bringen. 12) Wenn sie das Lehnbare Gehöltz gantz verwüsten / und zur Entschuldigung einwenden / das Holtz hätte sich überstanden / oder ihr Vorfahr hätte es theils abgetrieben. 13) Wenn sie die jenigen / welchen die Lehen-Herren die Taxation des Lehens committiret / bestechen / daß sie solche in geringem Preiß anschlagen. 14) Wenn sie bey angehendem Alter das Lehen unter dem Vorwand / sie hätten es vor eines ihrer Kinder gekaufft / solchen zuschreiben / und in das Lehen nehmen lassen, nur damit die Erben / bey erfolgendem Todes-Fall / dem Lehen-Herrn kein Hand-Lohn so gleich wieder geben dörffen.


Mittel: Besiehe in vorigen unter denen Lehen-Herren.

Leichen-Interessenten

Leichen-Interessenten.

Leichen-Interessenten betriegen / und zwar 1) Leidtragende / wenn sie sich stellen / als ob ihnen durch geschehenen Todes-Fall noch so grosses Leid zugestossen wäre, und ist ihnen doch nicht ums Hertz. 2)Leichen-Begleitere / wenn sie bey Ablegung ihrerCondolenz mit vieler Contestation bezeugen / wie sehr ihnen der vorhandene Todes-Fall zu Hertzen gehe / und doch das Hertz von demjenigen / was der Mund redet, wohl gar nichts weiß. 3) Leichen-Bittere / wenn sie / um desto eher herum zu kommen /nicht alle Personen / so man verlanget / zur Leiche invitiren / und doch wol vorgeben / sie hätten alle / so auf ihrem Zettul stünden / zur Leiche gebeten. 4) Leichen-Träger / wenn sie falsch tragen / und einander die Last auf den Halß schieben / oder aber in [242] der Mitte unter dem Sarg / ohne die Todten-Bahr fast mit denen Achseln anzurühren / hingehen. 5) Leichen-Prediger / wenn sie den Todten um und über die Gebühr loben / und die Laster an ihm zu Tugenden machen / wovon der gottselige Heinrich Müller in Geistlichen Erquick-Stunden / Medit. 277. pag. 691. nachdrücklich geschrieben hat. 6) Leichen-Sänger oderCantores, wenn sie den Choral- oder Figural-Gesang nach denen empfangenen Leichen-Gebüh ren abzirckeln / und / da man schön will gesungen haben / über das ordentliche noch etwas extra von den Leidtragenden begehren. 7) Leichen-Frauen /oder Grab-Laderinnen / wenn sie allerhand neuerliche Accidentien aufbringen / und hier und dar von der angehabten Kleidung des Verstorbenen / unter demPrætext, daß es also Herkommens sey / an sich ziehen / oder auch beym Grab / und vor Einsenckung des Todten die Leute bereden / daß sie die um des Todten Mund noch seyende Halß-Binden und dergleichen zu dem Ende mit Nadeln anstecken müsten / damit der Todte solche nicht im Munde zu käuen bekäme / weil sonst mehrere aus der Familie, so lange nemlich der Todte daran käuete / nachsterben müsten. 8) Lebens-Lauff-Schreibere / wenn sie offenbahre Unwahrheiten hinein setzen / und die Verstorbenen ohne Unterschied / sie mögen gebohren seyn / gelebet haben /und gestorben seyn / wie sie wollen / als ehelich und aus einem keuschen Ehe-Bett erzeugte / ehrlich und ohne fleischliche Vermischung Verlobte / fromm Lebende / und sanfft und seelig Absterbende vorstellen /[243] folglich ihre Modell / nach welchen sie etwa die Lebens-Läuffe einrichten / recht zu dem fliegenden Brief / dessen beym Zachar. V. v. 1. sq. gedacht wird / machen / nach / welchem alle Diebe und alle Meineydige fromm gesprochen werden.


Mittel: Obrigkeitl. Verboth aller übermäßigen Lobes-Sprüche in Leichen-Predigten / mit dem angefügten und zu vielem Guten abzielenden Befehl / daß man auch die Laster derer Verstorbenen darinnen / zu genauerer Untersuchung der Wege GOttes in Bekehrung der Menschen /nicht verschweige. Anbey scharffe Censur derer Lebens-Läuffe / zu deren Verfertigung aber keine eigennützige und unverständige Leute / sondern eines jeden Verstorbenen gewesener Beicht-Vater / oder andere hierzu geschickte Personen zu bestellen wären.

Leinen-Weber

Leinen-Weber.

Leinen-Weber betriegen 1) Wenn sie das Garn verwechseln, und denenjenigen, die ihnen einen zarten und wohl gesponnenen Faden zu weben gegeben / ein grobes unscheinbares Tuch verfertigen. 2) Wenn sie eine Leinwand so dünne und weitläufftig machen /daß man / so zu reden / Hanff durchwerffen könte /damit sie nur mit dem Eintrag desto mehr zulangen /und übrig behalten mögen. 3) Wenn sie die Leinwand fein starck mit Pappen und darüber gestrichenen Fett schlichten / daß sie dem ersten Ansehen nach / dichte und wohl gewircket scheinet / so bald aber die Schlichte durch das Wasser dem Tuche genommen wird / voneinander gehet / und dünne wird. 4) Wenn sie das Tuch fein schmal legen / damit sie denenjenigen / welche ihnen das Garn nicht nach den [244] Ellen gegeben / ihre Zahl bald vollmachen mögen / da ihnen das übrige / wiewohl mit Unrecht / zukommen muß. 5) Wenn sie bald diß / bald jenes am Garn zu tadeln wissen / wie es weder recht gesponnen noch gewaschen gewesen / und ihnen viel Mühe gemacht habe /nur daß sie von den Leuten desto mehr Lohn heraus pressen mögen. 6) Wenn sie die Leute mit dem Tuche so lang aufhalten / biß die beste Zeit zu bleichen vorüber ist / und doch immer vertrösten / daß es diesen Tag oder Woche fertig werden soll. 7) Wenn sie die Leute / welche ihnen gemödelte Arbeit zu Tisch-Zeug andingen / unter dem Vorwand / das aufgegebene Muster wäre gar schwer zu machen und fördere nicht / im Preiß übersetzen / weilen sie wol wissen / daß man ihnen solche Muster-Arbeit nicht wol taxiren kan. 8) Wenn sie / da man ihnen das Garn / sie hingegen die Leinwand wieder zurück wiegen müssen / das Tuch oder Leinwand bey der Gegenwiegung desto schwerer zu machen / solches also bewerckstelligen / daß sie vermittelst eines grossen Kessels mit gantz sied-heissen Wasser / den sie unter die Leinwand / wann sie noch auf dem Gestelle ist / setzen / und also den Broden in Aufwickeln der Leinwand fein sachte in selbige ziehen lassen / die mit Wasser und Mehl gefertigte Schlichte / womit das Tuch bestrichen worden / aufs neue wieder anfeuchten und schwerer machen. 9) Wenn sie, unter dem Vorwand / das Garn wäre gar liederlich gesponnen / und hindere sie an der Arbeit /weilen sie es offt zusammen knüpffen müssen / den Preiß des Macherlohns / erhöhen / da sie doch wol selbst solches liederliche Garn gegen das gute [245] ausgetauschet. 10) Wenn sie einige Ellen zu Anfang des Stücks und bey dessen Ende wohl / und wie sichs gehöret / dichte verfertigen / in der Mitte aber / auf obige Arth betrieglich dünne machen / damit der Herr des Tuchs es nicht so bald vermercken möge. 11) Wenn sie wider das Innungs-Verbot sich in denen Häusern und auf dem Lande um Arbeit bewerben /oder 12) wenn sie wider Verbot mit ihrem Leinen-Tuch oder Barchend in denen Städten und Dörffern hausiren gehen. 13) Wenn sie das leinen Garn an verbotenen Orten und in der Stadt zu verbotener Zeit aufkauffen.


Mittel: Daß der Magistrat alle die Betriegereyen in die Policey-Ordnung / oder Leinen-Weber-Innung bringen / und auf jede eine gewisse Straffe setzen liesse. Sonsten wäre auch dienlich / daß jeder sein Garn / welches vorher wohl getrocknet werden muß / dem Leinen-Weber mit Zurückhaltung eines Musters / von dem Garn des Zettuls / und Einschusses / zuwäge / und mit diesemaccordire / daß er nach vorheriger von dem Andingenden ausgewaschener Schlicht das Gewicht an recht trockenem Tuch in der verglichenen Breite und Dichte liefere.

Licht-Zieher

Licht-Zieher.

Licht-Zieher betriegen 1) Wenn sie grobes Garn zu den Dachten nehmen / damit die Lichter desto schwerer wägen mögen. 2) Wenn sie zuerst zu ihren Lichtern innen unreines / schwartzes / und aus den Griefen mit Kohlen ausgebranntes Unschlitt nehmen / darüber aber ein wenig weisses Unschlitt / zu Bedeckung des schwartzen ziehen / und hernach solche Lichter den Fremden vor gantz reine und weisse verkauffen. 3) Wenn sie das liederlichste Unschlitt / [246] so spratzet /und davon die Lichter gar übel brennen / von den Abdeckern und Schindern wohlfeil einkauffen / und es dennoch eben so theuer aushöken / als die vom reinesten Schöpfen- oder Rind-Unschlitt gezogene Lichter. 4) Wenn sie leichtes Gewicht haben / oder aber die Lichter / welche sie einzeln verkauffen / geringer machen / als sichs gebühret. 5) Wenn sie unter das Rinderne Unschlitt Schäfenes / oder Schöpfen-Unschlitt meliren / von welchem die Lichter gerne fliessen / und sie doch nachgehends vor solche ausgeben / welche aus lauter Rindernem Unschlitt gemacht. 6) Wenn sie unter das Wachs viel Terpentin / Unschlitt /oder Pech thun / daraus Wachs-Kertzen oder Stöcke verfertigen / und solche allein von aussen mit weissem oder gelbem Wachs überziehen / darbey sie vor aus purem Wachs gegossene oder gezogene Kertzen und Wachs-Stöcke verkauffen und ausgeben.


Mittel: Durch Visitirung derer Licht-Kräme / Confiscirung derer darinnen gefundenen betrogenen und untüchtigen Waare / und darauf setzenden Straffe / ist der Sache leicht geholffen.

Mahler

Mahler.

Mahler betriegen 1) Wenn sie in Andingung eines Wercks / z.E. einer Stuben / oder andere Dinge zu mahlen / welche man nicht wohl schätzen kan / wie viel Tage Arbeit / oder wie viel Farben und Oehl solche erfordern / die Leute mit dem Lohn übersetzen /und / daß kostbare Farben darzu müsten gebraucht werden / vorgeben / da sie doch hernach nur gemeine /auch wohl abschiessende Farben darzu nehmen. 2) Wenn sie sich von Leuten / denen sie etwas mahlen sollen / die Farben darzu geben lassen / [247] aber mit den Leuten so zu theilen wissen / daß sie einen guten Theil vor sich zurück behalten. 3) Wenn sie im Anstreichen der Tische / Betten / Schräncken / u.s.w. keinen rechten Grund legen / sondern oben hin machen / und daher die Farben nicht klein genug reiben /damit sie bald abspringen / oder sonst leicht abgewischt werden können. 4) Wenn sie das gute und feine Gold / so sie zum vergülden bekommen / behalten / und davor Zwisch-Gold nehmen / oder da sie zu der angedungenen Arbeit gutes Gold zu geben versprochen / hernach falsches nehmen / und vor gutes ausgeben. 5) Wenn sie die Originalia, so von berühmten Mahlern gemacht worden / copiren / und auf diese Copeyen das Zeichen oder Nahmen des berühmten Meisters, wie in dem Original, bezeichnen / auch solche auf eine gewisse Art anstreichen / als wären sie bereits älter / hernach für die Originalien selbst ausgeben / und theuer verkauffen. 6) Wenn sie auf ihre Gemählde fremder und anderer renommirten Mahler Nahmen setzen / und vor deren Arbeit fälschlich ausgeben. 7) Wenn sie in Vorstellung der Biblischen Historien wissentliche Errores begehen / und zum Exempel Mosen mit Hörnern / Christum mit seinen Jüngern zu Tische sitzend / welches doch wider die Gewohnheit der Orientalischen Völcker ist / den seinen Sohn schlachten-wollenden Abraham mit einem grossen Schlacht-Schwerd u.s.f. abmahlen / wie ehemahls in Antonii Coburgers / des ersten Nürnbergischen Buchdruckers Bibel-Werck geschehen / und wovon Hilschers und Rohrs / Pictor errans mit mehrern nachzulesen sind.


[248] Mittel: Daß man eine besondere Mahler-Innung aufrichte / und darinn obigen Betriegereyen mit vorbeuge.

Materialisten

Materialisten.

Materialisten betriegen 1) Wenn sie ihre Waaren übersetzen / und daran allzugrossen Gewinn suchen. 2) Wenn sie alte / verlegene und fast verdorbene Materialien wohlfeil einhandeln / und solche vor frische Waaren wieder verkauffen. 3) Wenn sie aus dem gantzen Zimmet und ungestossenen Nägel in die Essenz auskochen, solche wieder trocknen und mit einem Liquore färben, dann in eine Kiste / wo zuvor guter Zimmet und Nägelein gelegen / damit sie wieder einen Geruch bekommen / legen / etwas frisches darunter mischen / und es solcher gestalt miteinander an Mann zu bringen / suchen. Wenn sie auch allerley köstliche wohlriechende Höltzer, Rinden und Früchte / so entweder gantz keine Kräffte gehabt / oder doch derselben beraubet worden / deren jedes nach Belieben mit gewissen Spiritibus, Essenzien und Oehlen ein wenig anfeuchten / daß sie nur den Geruch an sich ziehen / und nachgehends vor veritable passiren müssen. 4) Wenn sie unter den gestossenen Zimmet und gestossene Nägelein Baum-Rinde und Wurtzel, welche mit jenen gleiche Farbe haben / thun / solche untereinander stossen / mischen und vor gute verkauffen. 5) Wenn sie unter den gantzen Pfeffer gewisse Körner / welche dem Pfeffer fast gleich sehen / mischen. 6) Wenn sie unter den gestossenen Pfeffer / faul Holtz oder das Pulver von scharffen Wurtzeln thun. 7) Wenn sie unter den zerstossenen Ingber zerstossene Erbsen mengen. 8) [249] Wenn sie die Chocolate mit darunter gemischten Mandeln / Castanien und dergleichen Früchten verfälschen / und doch vor die beste Spanische ausgeben. 9) Wenn sie das Wachs mit gefärbten Schaafs-Unschlitt, damit es gelb bleibe / oder aber da es weisses Wachs ist / mit ungefärbten verfälschen. 10) Wenn sie den Caffé mit gebrannten Erbsen / Bohnen / Gersten / verbrennten Brodt etc. untermischen. 11) Wenn sie den veritablen Kapfer-Theé mit Ehrenpreiß-Blättern oder andern Kräutern verfälschen. 12) Wenn sie die wilde Rhabarbara vor die gute Orientalische verkauffen. 13) Wenn sie dem Victriol seine blaue oder Purpur-Farbe Seele nehmen /solchen aber hernach wieder anschiessen lassen / und mit grossen Schaden derer Färber / so ihn kauffen /und gebrauchen vor guten verkauffen. 14) Wenn sie den Schnupff-Toback mit Kräutern / Wurtzeln / Gewürtz und dergleichen verfälschen / und damit denen /so solchen gebrauchen / entweder durch Operation eines allzustarcken Niesen / oder daß die Materie im Gehirn sich coaguliret und eine Verstopffung verursachet / oder aber allzusehr austrocknet / schädlich seyn. 15) Wenn sie gemeinen in Teutschland gewachsenen Toback / welcher insgemein starck ist / in Zwetsch gen-Brühe einweichen / damit er einen angenehmen Geschmack bekomme, und hernach vor Virginischen /oder dergleichen / verkauffen. 16) Wenn sie die veritablen Gemsen-Kugeln mit Küh-Koth und subtilen eingefüllten Kräutlein nachmachen lassen / und solche an statt jener / zum Verkauff führen. 17) Wenn sie den guten Saffran mit wilden [250] Saffran oder Blumen verfälschen, oder denselben mit klein geschabten geräucherten Fleisch / den gestossenen aber mit Zinnober vermischen. 18) Wenn sie unter den gestossenen Zinnober Minium mischen. 19) Wenn sie an statt desveritablen und von Plinio beschriebenen Einhorn dasUnicornu fossile oder das Wasser-Einhorn / oder wohl gar calcinirtes Hirschhorn verkauffen. 20) Wenn sie an statt des Bezoar-Steins / welcher in dem Magen der Persianischen Gemsen gefunden wird / andere diesem zwar ähnliche / aber an Krafft und Würckung nicht beykommende Steine substituiren und davor ausgeben. 21) Wenn sie unter den Künruß gestossene Kohlen mengen / und solchen damit verfälschen. 22) Wenn sie denen Kindern oder unverständigen Mägden / welche aus ihrem Laden etwas zu holen von Eltern und Frauen geschickt werden / quid pro quo geben / und sie damit fortlauffen lassen. 23) Wenn sie von dem Gewicht abfeilen / damit es nicht so schwer wiegen möge. 24) Wenn sie Ingber / Pfeffer / Saffran / Nägelein und dergleichen in feuchte Gewölbe oder Keller thun / damit sie am Gewicht desto schwerer werden. 25) Wenn sie ihre gute und frische Waare oben her / die verlegene aber unten her legen /nichts destoweniger aber beym Verkauff die schlimme unter die Gute unvermerckter Weise mengen. 26) Wenn sie die Rosinen und Zibeben mit einem gewissen Spiritu anfeuchten, damit solche vor frische Waare angesehen / befühlet und gekostet werden mögen. 27) Wenn sie an statt des Orientalischen Bezoar-Steins den Occidentalischen / so doch an [251] Kräfften weit geringer / verkauffen. 28) Wenn sie vor das rechte Castoreum ein Stück Fleisch mit etwas Bibergeil-Fett beschmieren / in ein dünnes Häutgen einwickeln / und also unter andern fälschlich mit verkauffen. 29) Wenn sie, an statt des wahren Bisams in seinem natürlichen Beutelgen oder Säckgen / dergleichen aus dem Fell des Bisamthiers nachmachen / solches mit Blut / Fett und andern Dingen mit ein klein wenig von rechten Bisam vermischt anfüllen / und vor die veritable ausgeben. 30) Wenn sie die Ambra auf vielerley Weise mit Wachs / Rehinnen Koth / allerhand Pulvern und dergleichen fälschlich nachahmen, verfertigen und verkauffen. 31) Wenn sie vor die Orientalische Perlen und allerhand Edelgesteine dergleichenOccidental- oder wohl gar also fertige Christallen, Bergsteine und andere ausgeben. 32) Wenn sie die kostbaren sowol gekochte als distillirte und andere Oehle / Balsamen und dergleichen mit schlechten und geringen Oehlen / lautern Fett / Unschlitt und dergleichen versetzen. 33) Wenn sie die Venetianische Seiffe nachzumachen / grünen Safft von Kräutern und dergleichen unter die gemeine Seiffe thun, damit sie die Farbe von jener bekommen möge. 34) Wenn sie die Strich-Kiele von grossen Land-Gänsen vor See-Kiele ausgeben.


Mittel: 1) Weil die Verfälschung der Gewürtze meistentheils beym Mahlen geschiehet / ist nöthig / daß man in grossen Städten / wo Gewürtz-Handel getrieben wird /besondere Gewürtz-Mühlen auffrichte / und alles Gewürtz unter Schau- und Beurtheilung gewisser Commissarien gemahlen / auch zu dem Ende eine besondere[252] Gewürtz- Schau- und Mahl-Ordnung verfertiget / wie nicht weniger. 2) Derer Gewürtz-Händler ihrer Waaren /durch einige darzu bestellte und der Sachen verständige Leute / jezuweilen beschauer / einfolglich die verfälschte Waaren confisciret / die Verbrecher selbst aber zu gebührender Straffe gezogen werden.

Maulwurffs-Ratten- und Mäuse-Fänger

Maulwurffs-Ratten- und Mäuse-Fänger.

Maulwurffs-Ratten- und Mäuse-Fänger betriegen 1) Wenn sie ein so genanntes Mause-Pulver zum Schein bey sich tragen / damit sie desto freyer in alle Häuser gehen, und / da man ihnen abkaufft, die Leute unvermerckt betriegen / oder / da man sie abweiset /um ein Stück Brodt und um einen Trunck betteln dürffen. 2) Wenn sie unter solchem Prætext mit ihr Mause-Pulver herum gehen, und nur Gelegenheit zum stehlen dadurch anzutreffen bemühet sind. 3) Wenn sie denen Leuten ihr Mäuse-Pulver trefflich heraus streichen / welches doch entweder gar nicht taugt /oder / da anfänglich ja etliche Mäuse davon sterben /doch darnach keine deren mehr anrühret. 4) Wenn sie das Ratten-Pulver theuer und desto eher an Mann zu bringen / vorgeben / sie wolten die Helffte der Bezahlung so lange stehen lassen / biß sie ein anderes Jahr wieder kommen. 5) Wenn sie die Maulwürffe vermittelst eines gewissen in die Erde gesteckten Luders /wodurch selbige geludert werden, von einer Läuderey in andere gewöhnen / und dadurch / weil alsdann die Maulwürffe neue Gänge machen müssen / ihren andern Nechsten schaden. 6) Wenn sie anderswo todtgefundene oder erhaltene Maulwürffe dem Eigenthums-Herrn einer Länderey / darauf sie diese schädliche[253] Thierlein ums Lohn abfangen sollen, vorzeigen / und daß sie solche auf ihren Grund und Boden erwischt hätten / vorgeben. 7) Wenn sie mehrere Maulwürffe gefangen zu haben vorgeben, als in der That geschehen, damit sie desto mehr Lohn empfangen mögen.


Mittel: Daß man dergleichen hausirenden Landstreichern mit ihren Mause- und Ratten-Pulver kein Gehör gebe / auf die in seinem Eigenthum bestellte Maulwurffs-Fänger gute Achtung habe / und sich die von ihnen gefangene Maulwürffe allezeit in Natura vorzeigen / und geben lasse.

Maurer

Maurer.

Maurer betriegen 1) Wenn sie den Bau-Herren ein Mauer-Gebäude gering und leicht anschlagen / und kaum die Helfft der Unkosten benennen / damit sie solche nur ernstlich bereden / das Werck anfangen zu lassen / darnach mögen sie es immerhin inne werden /was zur Auf- und Ausführung des angefangenen Mauer-Wercks gehöre. 2) Wenn sie / da man mit ihnen überhaupt handelt / bey Legung des Fundaments zwischen selbiges Erden oder andere Schutt werffen / dadurch sich die Bebäude sencken / auch wohl gar voneinander getrieben werden / und man hernach solchen Fehlern mit Strebe-Pfeilern und sonst mit vielen Kosten helffen muß. 3) Wenn sie den Kalch entweder selbst nicht recht löschen oder durch andere / die es nicht verstehen / löschen und zubereiten lassen / solcher gestalt aber verursachen / daß ihre Arbeit davon nicht lange halten kan. 4) Wenn sie mit Fleiß eines und das andere wider des Bau-Herrn Willen vermauren, damit / wenn er es geändert haben [254] will / ihnen solches à parte bezahlet werde. 5) Wenn sie eine Mauer / so sie durchaus mit grossen Steinen verwahren solten / in der Mitte mit Sand / Koth / kleinen Steinen und dergleichen Dingen mehr ausfüllen. 6) Wenn sie auf Schicht-Mauren / ehe der vorige Satz recht trocken ist / wieder einen andern setzen / welches aber keine dauerhaffte Arbeit giebet. 7) Wenn sie in den Gewölben den Bogen nicht recht aufführen /noch dahin sehen / daß sich solcher auf beyden Seiten recht anstämmen kan, als wodurch derselbe bald anfängt sich wieder zu neigen und über den Hauffen zu fallen. 8) Wenn sie bey Einreissung eines alten Gebäudes dasjenige / so sie an Geld und andern pretiosen Sachen finden / vor sich behalten, und dem Bau-Herrn davon nichts zuwissen thun. 9) Wenn sie viele Arbeit zu gleicher Zeit annehmen / welche sie doch ohnmöglich allesamt fördern können / und also die Arbeit entweder nur oben hin machen, oder den Bau-Herrn öffters mit seinem grösten Schaden nachwarten lassen. 10) Wenn sie bey herannahenden Winter den Leuten / ohne ihnen zu sagen / oder sie zu warnen / daß es untüchtige Arbeit gäbe / annoch ihre Mauer-Arbeit verfertigen, da doch solche Kosten alle vergebens sind / denn so bald die trockene Tage und warme Nächte aufhören / so ist es mit solcher Arbeit geschehen / und fället dieselbe im Frühling wieder wie Kleyen und Treber von einander. 11) Wenn sie ausgefrornen oder verdorbenen / oder auch nicht recht ausgebrannten Kalch um der Wohlfeile willen selbst zu den überhaupt angenommenen zu verfertigenden Bau oder Mauerwerck nehmen / [255] da doch an guten tüchtigen Kalch bey den Mauern am meisten gelegen /und solcher so fest / als die Steine selbst halten muß. 12) Wenn sie / wo sie zu dem Bau harte Steine ihrem Geding nach schaffen und verarbeiten sollen / liederliche / weiche Sand-Steine nehmen, welche noch so leicht zwar zu verarbeiten, auch weniger kosten / hingegen aber / zumahlen im Wetter / auch bald in Stücken gehen und die Gebäude ruiniren. 13) Wenn sie einander in die Arbeit fallen und die Kunden abspannen. 14) Wenn sie dem Bau-Herrn / die überhaupt angedungene Arbeit binnen gewisser Arbeit zu verfertigen versprechen / aber weilen sie mehr Arbeit angenommen, als sie fördern können, ihn damit unter allerley ersonnenen Prætext lange aufhalten / da sie zumahl wissen / daß niemand anders ihnen in ihr Geding fallen dürffe. 15) Wenn sie dem Bau-Herrn /welcher nicht verstehet / wie viele Zeit über seiner Arbeit man zubringen werde, vorschwatzen, was und wie vieles er auf diese Arbeit nach dem Taglohn aufwenden müsse / nur damit sie ihn zu einen ihnen vortheilhafftigen Geding überhaupt bewegen mögen. 16) Wenn sie / zumahlen auf dem Land / wo man es nicht so wahrnimmt / mit Ziegeldecken / tünchen und dergleichen in fremde Handwercker pfuschen.


Mittel: Daß man 1) solchen Leuten nicht schlechter Dings glaube / sondern die Unkosten des Gebäudes selbsten bey sich oder mit andern der Sache verständigen überschlage. 2) Mit ihnen also handeln / daß / wo man ihre Arbeit nicht gut und dauerhafft befinden würde / sie nicht das geringste vor ihre Mühe / oder wenigstens nicht ehender zu gewarten haben solten / biß sie das untüchtige[256] auf ihre Kosten vorhero wiederum verbessert. 3) Dieselbe auch nicht bey der Arbeit alleine lasse / sondern beständig gute Aufsicht über sie habe / damit sie taugliche Materialia verarbeiten / und die Arbeit mit behörigem Fleiß und nicht obenhin machen / und könte dieses / auch was sonsten zu Abschaffung vorher erzehlter Räncke diensam / denen Innungs-Articuln derer Maurer einverleibet werden.

Menschen

Menschen.

Menschen betriegen insgemein 1) Wenn sie für ihrem Neben-Menschen dasjenige Böse / welches sie zu thun fürhaben / verhalten und verhehlen / auch dergestalt zu verdecken wissen / daß man sich nichts weniger / als eben dasjenige / so sie fürhaben / zu ihnen versehen solte. 2) Wenn sie das vorhabende Böse auch offt mit verstellter Bezähmung ihrer Begierden /zurück und inne halten / daß es nicht eher ausbreche /biß sie zu dessen Ausübung bequeme Zeit, Mittel und Gelegenheit bekommen / immittelst aber sich gegen diejenigen / wider welche sie etwas böses zu unternehmen / gemeynet sind / gar freundlich anstellen. 3) Wenn sie ihre allbereit geschehene böse That auf allerhand Art und Weise zu bemänteln / und sich hier und dar mit Adamitischen Feigen-Blättern zu bedecken suchen. 4) Wenn sie sich anders anstellen / als ihnen ums Hertz ist / und also nach der Lateiner Sprichwort / aliud in ore, aliud in corde, oder Mund und Hertz nicht mit einander übereinstimmend haben. 5) Wenn sie etwas versprechen / und es doch nicht zu halten gedencken / folglich bey ihren Worten bleiben /wie der Hase bey der Trommel. 6) Wenn sie sich als gute Freunde anstellen / in der That aber nur gleich sind denen Katzen / die fornen [257] lecken und hinten kratzen. 7) Wenn sie einander hier und dar / wo sie nur könten / zu helffen versprechen / nicht desto weniger /da man die Hülffe bey ereigneter Gelegenheit von ihnen verlanget / sich mit simulirter Unvermögenheit entschuldigen. 8) Wenn sie äusserlich einen grossen Staat oder sonst viel Prahlens von sich machen / daß man Wunder meynen solle / wie reich sie seyen / in der That aber in Schulden biß über die Ohren stecken. 9) Wenn sie sich grösserer Frömmig- und Heiligkeit anmassen / als in Warheit vorhanden. 10) Wenn sie sich äusserlich für denen Leuten nur um zeitlicher Absichten oder Gewinstes willen fromm und gottsfürchtig anstellen / in der That es aber doch nicht sind. 11) Wenn sie dasjenige Gute / so in ihnen ist / aus Furcht / es möchte ihnen nachtheilig / schädlich oder gefährlich seyn / verhehlen und verleugnen / folglich nach Beschaffenheit der Zeit, Orts und Personen / den Mantel nach dem Wind hängen und temporisiren. 12) Wenn sie / so lange es an Gelegenheit zu sündigen mangelt / still / ehrbar und eingezogen leben / so bald aber diese sich ereignet / und sie in Gesellschafft kommen, nach der verkehrten Welt-Regul: Wenn man unter denen Wölfen ist / muß man mit heulen /alles mit machen. 13) Wenn sie sich höhern Standes ausgeben / als sie sind. 14) An Jahren älter oder jünger machen. 15) Sich fremde Nahmen geben / auch den Nahmen ihres Vaterlandes / oder Geburths-Stadt verändern. 16) Von vielen und weiten gethanen Reisen in fremde Königreiche und Lande / welche sie doch etwan nur in der Land-Charte durchwandert /vieles Aufschneiden [258] machen. 17) Wie ihnen an diesem oder jenem Hofe besondere Gnade und Ehre wiederfahren / vorprahlen. 18) Was vor grosse einträgliche Dienste bey dem und dem Herrn ihnen angetragen worden, sich rühmen. 19) Die Avantures und Gefährlichkeiten / die andern aufgestossen / von sich erzehlen. 20) Sich auf ihren Contrefaiten schöner mahlen oder stechen lassen / als sie sind.


Mittel: 1) Sich wohl hüten und fürsehen vor dem / mit welchem man / zumahlen das erstemahl / zu thun. 2) Das tieffe Verderbniß des menschlichen Hertzens erkennen lernen. 3) Nicht alles gläuben / was man höret. 4) Alles /zumahlen die Geister / wohl prüfen. 5) Sich in Worten nicht gegen jedermann bloß geben. 6) Nicht zu viel trauen.

Messer-Schmiede

Messer-Schmiede.

Messer-Schmiede betriegen 1) Wenn sie gefärbte gemeine Beine mit meßingen Blättgen unterlegen / und vor Schild-Kröt-Schalen / oder andere weisse vor Helffenbein verkauffen. 2) Wenn sie die übersilberte Blättchen an Schalen vor pur silberne ausgeben / und sich vom Käuffer davor bezahlen lassen. 3) Wenn sie auf den Messer-Klingen falsche Zeichen führen / und dererjenigen Meistere ihre drauf stechen / welche sonst guter Klingen halber bekannt sind. 4) Wenn sie zu denen Taschen-Messern allzuschwache Federn nehmen / daß solche in kurtzem lahm und unbrauchbar werden. 5) Wenn sie von den so genannten Drey-Creutz-Messern die Leute bereden / daß / wo man solche auf eine sich gestossene Beule drücke / die Beule davon wieder einfalle und vergehe. [259] 6) Wenn sie die von ihnen selbst verfertigte Messer vor Carlsbader oder Englische / welche ihrer Güte wegen insgemeinæstimiret werden / ausgeben und davor verkauffen. 7) Wenn sie wider ihre Innungs-Articul mit denen Messern heimlich hausiren gehen.


Mittel: Innung / Straffe und Confiscation der verfälschten Waaren dienen überhaupt darwieder.

Müller

Müller.

Müller betriegen 1) Wenn sie an verborgenen und bedeckten Orten heimliche Neben-Beutel führen / wodurch das Meel auf die Seiten, in ihre Diebs-Löcher fället. 2) Wenn sie unvermerckt zweyerley Gemäß führen / ein grosses zum Einnehmen und ein kleines zum Ausgeben. 3) Wenn sie das schöne Meel in dem Meel-Kasten mit der höltzernen Mühl-Schauffel gantz sachte rühren und auflockern / und so dann in das Maaß schütten / daß es bald voll werde. 4) Wenn sie verschiedene Wind-Löcher in ihren Mühlen haben /auch die Früchte nicht recht netzen / daß das Meel vom Winde, und durch die Trockene verstiebet / welches hernach dem Müller / der solches fleißig zusammen kehret / zu gute kömmt. 5) Wenn sie unter dem Mühl-Stein ein wenig lüfften / und gegen den eisernen Hedel aufheben / da denn immerzu etwas von Früchten auf den Boden / und ihnen zufällt. 6) Wenn sie den Mühl-Stein unten aushölen / und oben durch ein Loch machen / dasselbe aber nachgehends verstopffen / biß sie bey ihrer Gelegenheit es können öffnen / und das in [260] solche unten gemachte Höle gestohlene Meel heraus langen. 7) Wenn sie bey der Unruhe derer Mühl-Beutel inwendig in den Meel-Kasten doppelte Bretter oder Böden machen / worinnen sich das Meel verbergen kan. 8) Wenn sie denen Mühl-Gästen ihr gutes Getreid gegen schlechtes vertauschen. 9) Wenn sie ihre Hüner / Tauben und Schweine / so in die Mühl kommen / im fremden Getreid Herr seyn lassen. 10) Wenn sie etwas von der Kleyen unterschlagen /und denen Mühl-Gästen nicht völlig liefern. 11) Wenn sie sich / im Fall der ihnen nicht gehörigen Fischerey / in denen Mühl-Gräben und Wassern durch nächtliches Reusen-legen und sonsten zu fischen / unterfangen. 12) Wenn sie über den ihnen gesetzten Eich-Pfahl durch Aufsetzen auf das Wehr und anders vorsetzen denen über ihnen liegenden Mühlen und anstossenden Feld-Stücken zu Schaden das Wasser stemmen und aufhalten. 13) Wenn sie das Getreid / an statt daß sie es vorhero schroten solten / nur ein paar mahl auf denen neugeschärfften Steinen herunter lauffen lassen. 14) Wenn sie einen groben Beutel vorhängen / und einen guten Part hinter den Rumpf lauffen lassen. 15) Wenn sie die Mitze von solchem Getreide / da es ihnen nicht erlaubet ist, nehmen / und auch noch einmahl so viel, als ihnen gebühret. 16) Wenn sie das Meel mit Fleiß nicht weiß machen / wo man ihnen nicht über ihre Mitze noch ein Tranck-Geld giebet. 17) Wenn sie die Säcke verwechseln, und vor die neuen / alte zerrissene hergeben. 18) Wenn sie ein Loch in den Rumpf oder Kasten machen / dadurch so viel Schrot [261] fällt / daß sie Jahr aus Jahr ein ihre Schweine davon mästen können. 19) Wenn sie bey Mahlung eines Maltzes in Abwesenheit des Maltz-Mahlers / etwas davon entwenden. 20) Wenn sie Rinden von gewissen Bäumen mahlen / solches nebst Kalch u.d.g. unters Meel mischen / und es gleichwol von pures Meel verkauffen / oder ihren Mühl-Gästen nach Hause schicken. 21) Wenn sie in denen Oel-Mühlen das Oel um die Hälffte schlagen / da man doch / so viel zurück zu lassen / nicht schuldig. 22) Wenn sie in Schneid-Mühlen die Bretter entweder zu dick / damit sie nur bald davon kommen / oder zu dünne / damit sie bald wieder etwas zu arbeiten bekommen / schneiden. 23) Wenn sie die Fach-Bäume fälschen und darauf Leisten oder sonst etwas hefften /oder gar ohne Beyseyn und Zuthun derer geschwornen Müller und anstossenden Nachbarn so zunächst unter und ober ihnen Mühlen haben / neue Fach-Bäume diesen zu Schaden legen. 24) Wenn sie das Wasser schützen / und in die Wege lauffen lassen, damit diejenigen / so vor ihnen über und in eine andere Mühle fahren wollen / nicht fortkommen können. 25) Wenn sie / denen Leuten die Augen zu blenden / oben her in die Säcke schön weisses Meel thun / in der Mitte aber und unten schwartzes haben. 26) Wenn sie zu ihrem Nutzen die Läuffte weiter denn zwey Zoll von denen Steinen halten / und selbigen nicht einerley Weite unten wie oben geben. 27) Wenn sie einander heimlich die Mahl-Gäste abspenstig machen. 28) Wenn sie an gewissen Orten denen Leuten / so ihnen Maltz in die Mühle bringen / eine Mahlzeit gewöhnlicher [262] Massen geben / immittelst aber durch die Ihrige so viel Maltz stehlen lassen / als etwann die Mahlzeit austrägt. 29) Wenn sie unter dem Vorwand / daß unter ihrem Getreid-Viertel oder Maas / worinnen ihnen der Mühl-Gäste Getreid zugemessen wird, der eine eiserne Fuß oder Stollen ungefehr abgebrochen wäre /da sie es doch selbst mit Fleiß gethan / und bey dem Einmessen den Fuß, damit es gerad stehen möge, untersetzen / hernach gleichsam von ungefähr abschnappen lassen / und sich pro Forma ungedultig darüber bezeigen / und das Vierthel wieder gerad stellen /damit durch solches rütteln / desto mehr Getreid hinein gehen möge. 30) Als Schneid-Müller betriegen sie / wenn sie aus denen Blöchern das mittlere Kern-Bret dermassen künstlich heraus schneiden / daß es der Eigenthums-Herr nicht gewahr wird.

Mühl-Knechte

Mühl-Knechte.

Mühl-Knechte aber betriegen ihre Herren 1) Wenn sie um Geschencke / oder Eigennutzes willen / den Leuten ungenetzet mahlen. 2) Wenn sie um dergleichen willen einen erst ankommenden Mahl-Gast einen andern / der bereits in der Mühl gewesen / vorziehen. 3) Unter allerhand Vorwand keinen Meister um Lohn arbeiten / sondern lieber auf ihren geschenckten Handwerck umher lauffen / und den Meistern / wo sie hinkommen / Zehrungs-Kosten verursachen wollen.


Mittel: Diesem allen ist am füglichsten durch Publicirung einer besondern Mühl-Ordnung / dergleichen in dem Fürstenthum Gotha und Coburg zum Druck gebracht worden / auch eine feine Chur-Sächs. auf den [263] Unstrut-Strohm gerichtete in Wundschens Memoriali Oeconomico-Politico-Practico P. II. p. 251. zu finden /ingleichen durch Anrichtung einer Mühl Wage und Instruction, wie sie sich dabey zu verhalten / auch fleißige und unvermuhet vorzunehmende Visitationes derer Mühlen vorzubeugen und abzuhelffen.

Müntz-Meister

Müntz-Meister.

Müntz-Meister betriegen 1) Wenn sie / unter demPrætext, daß sie der Herrschafft müntzeten / viel Beyschläge machen / und solche vor sich ausgeben. 2) Wenn sie solche Beyschläge entweder vom allerschlechtesten Silber / oder von Zinck / oder auch von Kupfer und Meßing machen / und solches starck versilbern. 3) Wenn sie eine bleyerne / oder von anderm Metall gegossene Blatte nehmen / solche mit einem dünn geschlagenen güldenen Blech überziehen / und solcher so dann den Schlag einer Douplone, Ducatens / oder sonst einer güldenen Müntze geben / welches man endlich / da die Müntze entzwey bricht / erst gewahr wird. 4) Wenn sie von dem empfangenen Herrschafftlichen Gold und Silber ein Theil zurück behalten / und an dessen Statt demselben entweder einen starcken Zusatz geben, oder solches in Abgang rechnen. 5) Wenn sie anderer Potentaten Müntzen heimlich nachschlagen.


Mittel: Gehörige Aufsicht und Müntz-Ordnung können obigen Betriegereyen guten theils abhelffen.

Musicanten

Musicanten.

Musicanten betriegen 1) Wenn sie bey allgemeiner Land-Trauer / auf dem Lande und in den auf der Einzele liegenden Wirths-Häusern / denen Leuten heimlich ums Geld aufspielen / darbey aber ihnen verbiethen / daß ja niemand etwas davon aussagen [264] solle. 2) Wenn sie des Sonntags wider Obrigkeitliches Verboth auf heimlichen Winckeln Täntze aufspielen. 3) Wenn sie sich bey Zusammenkünfften das Geld voraus auflegen lassen / und ehe die Gäste noch Lust haben auseinander zu gehen / sich anstellen / als ob sie sich voll getruncken und also nicht weiter aufspielen könten. 4) Wenn sie die Kirchen-Instrumenta welche der Gottes-Kasten mit darzu nöthigen Saiten und andern unterhalten muß / zu ihren weltlichen Musiquen anwenden. 5) Wenn sie ihre Lehrlinge / um eigenen Nutzens willen / mit Fleiß lang aufhalten / daß sie kaum in einem 4tel Jahr eine Menuet spielen können. 6) Wann sie in fremden Kirch-Spielen / und an solchen Orten / wo andere Musici oder Stadt-Pfeiffer das Recht allein / denen Gästen aufzuspielen / haben /sich unter dem ersonnenen Prætext, sie wären des Bräutigams oder Braut Anverwandte / oder gute Freunde / thäten es umsonst / zur Music gebrauchen lassen.


Mittel: 1) Obrigkeitliches Verboth aller und jeden Winckel-Täntze. 2) Harte Bestraffung derer wider solches Verboth handlenden Musicanten. 3) Heimliche Bestellung unheuchlender Observatorum oder Aufmerckere über solche Leute. 4) Besondere Anschaffungen derer zur Kirchen-Music nöthigen und daher in Verwahrung zu nehmenden Instrumentorum, deme noch 5) eine gute Musicanten-Ordnung könnte beygefüget werden.

Muster-Schreiber

Muster-Schreiber.

Muster-Schreiber betriegen 1) Wenn sie den Soldaten die Lehnung an kleinem Geld in Düthen eingewickelt geben / und hier und dar 1. 2. oder mehr Pfennige zu wenig zehlen / auch dieses Prositgen / [265] weil sie wissen / daß man sie um solcher Kleinigkeit wegen nicht verklagen werde / desto lieber mitnehmen. 2) Wenn sie denen unter der Compagnie / welche Geld bedürfftig, um einen Juden-Zinß solches vorschiessen / und hernach an ihrem Gold wieder abziehen. 3) Wenn sie denen / welche mit Ehren von der Compagnie wollen / falsche Abschiede schreiben / und mit Vordruckung eines falschen Pettschaffts ihres Capitains Nahmen nachmahlen.


Mittel: Dergleichen wucherlose Griffe und Falsa haben die Kriegs-Articul bey empfindlichster Straf zu verbieten / die vorgesetzte Officiers aber dabey behörige Aufsicht zu führen.

Nachbarn

Nachbarn.

Nachbarn betriegen 1) Wenn sie des Nechsten Viehe / so in ihren Hofe oder Hause kommt / und der Nachbar nicht zugegen krum und lahm schlagen / oder selbigen sonst einen Schaden thun. 2) Wenn sie solches Viehe ihres Nachbars sonderlich Hüner und Tauben /heimlich wegfangen / und entweder verkauffen oder selbst verzehren. 3) Wenn sie die Lagsteine entweder gar ausgraben / oder versetzen / oder die Schmitzen auf den Stein verändern / damit sie hernach dasjenige / so sie von des Nachbars Stück gerne hätten / desto eher demselben abstreiten oder von dem Seinigen etwas nach und nach abzwacken können. 4) Wenn sie unter dem Vorwand / man könne im Mehen bey einer Maaden die Lage nicht genau treffen / von der Wiese ihres Nachbars mit Vorsatz mehr wegnehmen / oder abgrasen / als ihnen gehöret. 5) Wenn sie mit Fleiß ihr Vieh in ihrer Anstösser [266] Garten / Acker oder Wiesen lauffen und Schaden thun lassen / und doch hernach sich damit entschuldigen / es wäre ohne ihren Willen geschehen. 6) Wenn sie einander bey Nacht /oder sonsten ohnvermerckter Weis Mist und Dreck-Hauffen s.v. vor die Thür schütten oder durch die ihrige zukehren lassen / daß dem Nachbar Stanek und Unlust genug davon zukomme / und er dahero genöthiget werde / solchen auf seine Kosten wegzuschaffen. 7) Wenn sie auf alles genau acht geben und belauschen lassen / um das / was in des Nechsten Hauß geredet und gethan wird / zu erfahren / um sich dessen zu ihrem Vortheil oder des Nachbars Unglimpff bedienen zu können. 8) Wenn sie ihren Nachbarn zum Verdruß das Licht in seinem Hause verbauen / unter dem Vorwand / ihre Gelegenheit zu bauen litte es nicht anders. 9) Wenn sie die Garten-Heegen auf ihrer Seiten jährlich / so viel möglich / hinweg putzen / damit also solche in des Nachbars-Feld-Stück wachsen und selbigen zugetrieben werden möge. 10) Wenn sie von denen in ihres Nachbars Feld-Stück überhangenden Aesten das Obst ohnvermerckt wegnehmen.


Mittel: Das man in denen Landes-Policey-Dorffs- und andern dergleichen Ordnungen dieser Betriegereyen / mit besonders darauf gesetzter Straffe und führenden Aufsicht / Erwehnung thue.

Nagel-Schmiede

Nagel-Schmiede.

Nagel-Schmiede betriegen 1) Wenn sie Nägel von untüchtigen spröten Eisen machen / welche sich bey dem Einschlagen leicht beugen / oder die Kuppen abspringen. 2) Wenn sie ihre Nägel wider die Innung[267] heimlich verhausiren. 3) Wenn sie mehr altzusammen gelesenes Eisen / als aus den Hammern neuerkauffter Eisen-Stäbe verarbeiten.


Mittel: Daß / falls sie nicht Innungs-mäßige tüchtige Arbeit machen / deren Confiscation, auf jezuweiligeVisitation und Prob ihrer Nägel-Waaren / erfolgen müste.

Nativität-Steller

Nativität-Steller.

Nativität-Steller betriegen 1) Wenn sie aus der Gestirnen Lauff / Stande und Aspecten / wie auch aus der Empfängniß und Geburts-Stunde des Menschen Glück und Unglück / Reichthum und Armuth / Leben und Tod prophezeien und vorher wissen wollen. 2) Wenn sie den Himmel mit seinem Gestirn in 12. Theile / welche sie Domos oder Häuser nennen / theilen und darnach ihre Prognostica einrichten / nachdem nemlich die Planeten mit ihren himmlischen Zeichen und Sternen in jedem Hause stehen / also daß sie aus dem ersten des Menschen Leben / Gesundheit /Sitten / Ingenium, äusserliche Gestalt / Farbe etc. aus dem andern seinen Reichthum / Vermögen und Gewinn etc.

aus dem 3ten, die Geschwister / Brüder und Schwäger / wie sie sich mit ihnen vertragen werden etc.

aus dem 4ten, die Eltern / und ob man in den Erbschafften glücklich oder unglücklich seyn werde etc.

aus dem 5ten, die Kinder / wie viel man derselben bekommen / oder ob sie männlich oder weibliches Geschlechtes seyn werden etc.

aus dem 6ten, die Unpäßlichkeiten und Kranckheiten / welche einem Menschen zustossen können.

aus dem 7ten den Ehestand, ob er ein oder mehrere Weiber oder Männer bekomme / oder ob es ein[268] Junggesell oder Jungfer / Wittber oder Wittib seyn werde etc.

aus dem 8ten / den Tod / wenn und wie ein Mensch sterben werde etc.

aus dem 9ten / die Religion / was er vor eine Religion habe / und ob er solche beständig behalten / oder aber verändern werde etc.

aus dem 10ten / die Ehre / ob er in einem öffentlichen Ehren-Stand GOtt dienen / oder aber in einem Privat-Leben verbleiben werde etc.

aus dem 11ten die Freunde / ob er aufrichtige oder falsche / viele oder wenige finden werde /

aus dem 12ten die Feinde / welche er haben werde / und was dergleichen Alfantzereyen mehr sind / darthun wollen.

3) Wenn sie diese ihre gestellte Prognostica mit vielen Exempeln bestättiget zu seyn vorgeben / worauf aber der seel. Dannhauer in seiner Catechismus-Milch Tom. I. p. 227. gar schön geantwortet / daß dergleichen Dinge bey einigen nur zufälliger Weise eingetroffen / und könne auch wol ein Blinder Huf-Eisen und eine blinde Henne ein Körnlein finden /daraus aber kein gewisser Schluß zu machen sey. 4) Wenn sie durch gestelltes Prognosticon eines langen Lebens die Leute in Sicherheit zu stürtzen / oder aber eines kurtzen Lebens und böser Fatorum kleinmüthig zu machen suchen. 5) Wenn sie insonderheit denenjenigen / von welchen sie noch eine Erbschafft zu hoffen haben / vieles von einem langen Leben vorschwatzen / damit sie sich der Sparsamkeit desto mehr befleißigen mögen.

Nederinnen

[269] Nederinnen.

Nederinnen betriegen 1) Wenn sie ihre Scholarinnen nicht treulich im Nehen unterweisen / und / damit solche desto länger zu ihnen gehen mögen / mit Fleiß lange aufhalten. 2) Wenn sie in einer Stunde mehr Lehrlinge annehmen und zusammen gehen lassen / als sie zu deren ihren Nutzen wohl abwarten können. 3) Wenn sie von denenjenigen / welche etwas bey ihnen wollen machen lassen / mehr Nestel-Tuch / Leinwand und dergleichen anfordern / als sie dazu nöthig haben / und hernach das übrig-gebliebene Resigen vor sich behalten. 4) Wenn sie die klare Leinwande / oder was man sonst ihnen zur Verarbeitung giebet / gegen gröberes Gespinst austauschen. 5) Wenn sie im Nehen fein weite Stiche machen / oder sonst liederlichen Zwirn / den sie etwa selbst hergeben / darzu nehmen. 6) Wenn sie selbst die Leinwande und Zwirn einkauffen / und hernach denen Leuten / die etwas davon machen lassen / höher anrechnen / als sie davor ausgeleget haben.


Mittel: Wer Verstand und fleißige Aufsicht von und bey solchen Arbeiten hat / kan sich leicht vorsehen / von solchen Personen nicht berücket zu werden. Andre aber /die weder Wissenschafft von den Sachen / noch Zeit nachzusehen haben / suchen sich darzu ehrliche Leute aus.

Notarii

Notarii.

Notarii betriegen 1) Wenn sie bey Abhörung der Zeugen dieser Aussagen so niederschreiben / wie es denenjenigen / von welchen sie entweder bestochen /oder requiriret worden / vorträglich ist. 2) Wenn sie bey Vidimirung eines Documenti andere Worte / als in diesem stehen / darinnen passiren lassen oder einrücken. 3) Wenn sie etwan andern zu Gefallen die [270] Testamenta, welche sie aufsetzen sollen / anders machen / als es die Testatores haben wollen / und nicht selbst lesen können / es ihnen nach ihrer an Tag vorgelegten Meynung vorlesen / ob sie es schon anderst auf dem Papier haben. 4) Wenn sie bey Inventirung der Mobilien verstorbenen Personen nicht alles genau / sondern nur dasjenige / was die Person / welche sie dazu beruffen / in das Inventarium gebracht wissen will /aufschreiben. 5) Wenn sie die ihnen anvertraute Protestationes oder Retorsiones und dergleichen / nicht mit behörigen Solennitäten insinuiren / oder / da sie solche überreichet / wieder zuruck nehmen / und sich nicht in Zeiten absentiren / gleichwohl aber gegen ihre Principalen erwehnen / wie sie alles behörig expediret. 6) Wenn sie sich ihre zu errichtende Instrumenta und darbey etwa gehabte Mühe allzutheuer bezahlen lassen / unter dem Vorgeben / daß vor das Notariats-Siegel / ehe sie noch eine Feder ansetzen / so und so viel gewöhnlich sey.


Mittel: Solchen wäre in Policey-Ordnungen diese Warnung zu geben / falls sie dergleichen vorsetzliche Betrügereyen und Falsa begehen werden / sie mit Exclusion von Notariats-Verrichtungen bestraffet werden sollten.

Obristen

Obristen.

Obristen betriegen 1) Wenn sie die Regiments-Gelder nicht zu rechter Zeit austheilen lassen / sondern vorhero eine Zeitlang damit wuchern. 2) Wenn sie etwas von solchen Geldern gar unterschlagen / und den Soldaten ein mehrers von Montur und anderer Nothdurfft als sich gebühret und erlaubet / an ihren Sold decourtiren. 3) Wenn sie ihre Untergebene [271] mit dem liederlichsten Sorten Geldes / ohnerachtet sie gutes und gantzes empfangen / bezahlen. 4) Wenn sieSpendage nehmen / und wider höheres Verboth und Erlaubniß / Officiers oder Gemeinde auf eine Zeitlang vom Regiment heimlich verreisen lassen / oder ihnen wol gar Abschied geben. 5) Wenn sie / um ein Recompentz oder Freundschafft willen / denen Abgedanckten in ihren Abschieden / mehr Monathe oder Feldzüge / als sie gedienet / setzen / darbey auch z.E. die Fendriche Lieutenants, diese aber Capitains tituliren / ob sie gleich solche Chargen niemahl würcklich bedienet. 6) Wenn sie von denen emfangendenContributionibus, welche sie getreulich überliefern oder berechnen solten / einen Theil zurück behalten und unterschlagen. 7) Wenn sie um Gunst oder Geschencke willen unversuchte und jüngere Officiers denen ältern und besser verdienten bey Vergebung derer Kriegs-Chargen vorziehen. 8) Wenn sie beyMarchen von ihrer vorgeschriebenen March-Route abgehen / und dieses oder jenes Land und Ort / wohin sie gewiesen / da sich solches mit einem Stück Geld oder einem Præsent mit ihnen abgefunden / verschonen / die Schuld aber des solcher Gestalt nehmenden Umweges auf die sie so anweisende March-Commissarios schieben. 9) Wenn sie eine falsche March-Route aufzeigen / um dadurch von denen / welche nach derselben mit dem Durchzug betroffen würden /ein Stück Geldes zu schneiden. 10) Wenn sie aufMarchen nur so dann erst gute Ordre halten / nachdeme sie durch ein Geschenck darzu ersuchet worden. 11) Wenn sie an solchen Orten / da sie [272] auf ihremMarch von dem Quartiers-Mann kein Geld vor ihre Verpflegung bekommen können / sie so viele Victualien / Wein / Gewürtz / Haber und anders geben lassen / daß sie hernach einen guten Theil einpacken /und in dem folgenden Quartier davon zehren / oder solches verkauffen lassen können. 12) Wenn sie / wo man mit ihnen wegen einstellenden Rast-Tages sich nicht abfindet / unter dem Vorwand / sie müsten ihr Regiment nicht zu sehr fatigiren / wol allemahl über den andern Tag einen Rast-Tag machen / hingegen 13) wo man sich bey ihnen mit einer schweren Hand einstellet / wol vier biß mehr Tage an einem Stück /ohne auszurasten / fortziehen. 14) Wenn sie / damit sie gute March-Quartier sich desto länger zu Nutzen machen mögen / des Tages über eine oder zwey Meilen nicht marchiren / hergegen 15) wenn sie viele Weine oder andere Waaren / wo sie guten Kauffes zu haben / auf dem March mit sich nehmen / und gantze Wägen damit / unter dem Vorwand / es gehöre vor das Regiment / beladen. 16) Wenn sie in dem Quartier mehr Portiones, als ihnen erlaubt / fordern und sich reichen lassen. 17) Wenn sie ihren untergebenenOfficiern, bey Verübung allerhand Excessen auf denen Marchen, durch die Finger sehen / oder / da man auf die Abstraffung dieses oder jenen dringet /selbigen zwar pro Forma in Arrest nehmen / und als einen Arrestanten aus dem Quartier führen / aber alsobald in dem folgenden ohne Straffe wieder frey lassen. 18) Wenn sie denen Marquetendern / bey welchen die Compagnien allein ihre Nothdurfft einkauffen müssen / um Genusses willen verstatten / [273] dieConsumtibilia, welche wol öffters in verdorbenen Eß-Waaren und Getränck bestehen / und anders / in so hohen Preiß / als sie wollen / denen armen Soldaten zu verkauffen. 19) Wenn sie diejenigen vom Regiment / auf welche sie Feindschafft geworffen / das inCommando-Sachen auf das geringste / auch wol erdichtete Versehen / mit schweren Straffen oder lang währendem Arrest belegen. 20) Wenn sie bey anschaffender Regiments-Montur das ihnen darzu gereichte Geld nicht alles anwenden / sondern allerhand Abschnitte sich damit bey Handels- und Handwercks Leuten machen. 21) Wenn sie denen Werb-Officiren nicht so viel auf einen Mann / als sie bekommen /geben. 22) Wenn sie bey Musterungen viele Blinde machen / damit das Regiment in completem Stande zu seyn scheinen möge / von andern Leute borgen / und alle Laquaien / Knechte / Tross und dergleichen Personen / so lang unterstecken lassen / biß die Musterung vorbey / folglich den Sold vor solche alle hernach ziehen. 23) Wenn sie wider Verboth nachsehen und heimlich verstatten / daß ein oder der andere von ihren Untergebenen ohnvermerckt auf das Beute-machen gehe / nur damit sie auch einen Theil davon bekommen mögen. 24) Wenn sie ohne Verlaub ihre vom Feind Gefangene heimlich um versprochener oder gegebener Ranzion willen loß lassen. 25) Wenn sie bey Musterung ihres Land-Regiments diejenigen /welche ihnen den Beutel oder die Küche gespicket /unter dem Vorwand einer Untüchtigkeit / ausmustern / oder die / so sich in den Ausschuß am besten schicken / um gleiches Gefallens willen übergehen [274] und verschonen. 26) Wenn sie ihre Untergebene in der Furcht erhalten / daß keiner bey denen Generalen sich über sie zu beschweren getrauet. 27) Wenn sie einige von ihren Reutern die Musterung mit gelehnten Pferden passiren lassen.


Mittel: 1) Bey denen Durch-Marchen zeitlich dahin zu vigiliren / daß nach der Käyserlichen zu Nürnberg bey dem Fränckischen Craiß-Convent 1702. den 2. May publicirten March-Reglement, wie solches mit der Käyserlichen Hof-Kriegs-Cammer den 18. Febr. 1701. und nachgehends unter denen associirten Reichs-Craisen verglichen / und von dem Käyserlichen General-Lieutenant Printz Eugenio von Savoyen im Haupt-Quartier Speyer den 4. Novembr. 1711. wiederholetenpubliciret worden / von denen durch marchirendenTrouppen, Caution durch Deponirung Geldes oder sonst geleistet / oder in Ermangelung Geißeln wegen aller vorgehenden Excesse und Bezahlung derer Etappen gestellet / und jeder Compagnie ein Land-Commissarius zur Assistenz der Bequartierten /auch wo möglich zu Anweisung eines Campements, denen Trouppen zugeordnet werde. 2) Auf die so wol im Felde / als auch Winter-Quartieren wider die Kriegs-Articuln / welche besonders darauf zu richten / vorgehende oberzehlte übrige Practiquen und Betriegereyen genaue Aufsicht zu führen / und besagten Articuln gemäß abstraffen.

Oeconomi oder Speiser

Oeconomi oder Speiser.

Oeconomi oder Speiser betriegen 1) Wenn sie von den Metzgern oder von andern elendes untüchtiges Fleisch / um der Wohlfeile willen / einkauffen / oder selbst ins Hauß schlachten / und hernach diejenigen /welche sie verpflegen / damit speisen. 2) Wenn sie denen Kostgängern / welche man auf hohen und niedern Schulen Convictoristen oder Communitäter nennet / von dem ihnen behörigen Fleisch-Quanto [275] hier und dar ein gantzes oder halbes Pfund abzwacken /oder mehr Beine / unter dem Vorwand / sie müsten solche sich auch zuwägen lassen / als Fleisch in die Schüssel legen. 3) Wenn sie das von dem Fleisch ausgesottene und oben schwimmende Fett abschöpfen /und denen Convictoristen die Suppen und das Zugemüse nur halb- oder wol gar ungeschmeltzt vorsetzen / oder aber mit Unschlitt und anderm unreinen Fett schmeltzen. 4) Wenn sie beym Kochen das Holtz spahren / und weder Fleisch noch Zugemüse / sonderlich den Kohl / nicht gahr genug kochen / mithin verursachen / daß mancher sich ungesund daran essen muß. 5) Wenn sie das Geträncke verfälschen, und an statt des behörigen guten Biers / Wasser oder Covent darunter mischen. 6) Wenn sie an dem Tag / da sie wissen / daß die Inspectores Alumnorum visitiren werden / etwas bessere Speisen geben / als sonsten a l'ordinaire nicht geschiehet / nur damit es das Ansehen habe / als pflegten sie immer so zu tractiren. 7) Wenn sie die Inspectores bestechen / und ihnen jezuweilen eine Speck-Seite in die Küche spendiren / daß sie bey etwa einlauffenden Klagen wider ihre Speisung stille schweigen sollen. 8) Wenn sie das Essen nicht reinlich zurichten / sonderlich bey den Kaldaunen / welche offt so sauber aussehen / daß man auch nur über dem Anblick derselben aus Eckel das kalte Fieber kriegen möchte.

Orgelmacher

Orgelmacher.

Orgelmacher betriegen 1) Wenn sie bey Verfertigung eines Wercks / welches / falls es recht gemacht und wohl eingerichtet würde / vierzig und noch [276] mehrere Jahre halten müste / mit Fleiß eines und das andere wandelbar und unvollkommen machen / damit sie immer etwas zu bessern und folglich zu verdienen haben. 2) Wenn sie bey Verdingung eines Wercks so viel von Metall / Zinn / Bley / Holtz / Leder / und dergleichen sondern / daß sie von dem Uberrest noch einPositiv, Regal oder andere Instrumenta darbey vor sich erzeugen und ausarbeiten können. 3) Wenn sie die Bälge und Wind-Laden / an welchen das meiste gelegen / nicht wohl verwahren. 4) Wenn sie dem Organisten etwas zum Verdruß thun / und in das Werck einen Fehler bringen / daß es im Schlagen hier und dar stocken bleibet. 5) Wenn sie bey Renovirung oder Ausbesserung eines Orgel-Wercks / oder anderer Instrumenten / mit Fleiß unterschiedliches ruiniren /damit sie desto länger daran zu arbeiten und folglich mehr zu verdienen haben / oder aber die Ausbesserung gar nur obenhin machen / damit sie das Werck bald wieder unter die Hände bekommen mögen. 6) Wenn sie ein altes Orgel-Werck gegen ein neues in allzugeringem Preiß annehmen / und hernach jenes /da sie es ein wenig ausgebessert / dennoch mit grossem Profit wieder an Mann bringen / und wann sie es mit Farbe angestrichen / wol vor ein neues verkauffen. 7) Wenn sie denen Land-Leuten / welche sich weder auf die Orgel-Wercker noch auf deren Werth verstehen / und doch vor die Kirche um dergleichen handeln sollen / solche Wercke / an welchen nichts von kostbaren metallenen Pfeiffen ist / unter dem Vorgeben / diese oder jene Pfarr-Gemeinde hätte auch so viel vor eines gegeben theuer genug [277] anhängen. 8) Wann sie ein Orgel-Werck auf dem Lande zu verbessern / oder mit Registern zu vermehren / annehmen /solches auch abbrechen / und in ihr Quartier nehmen /hernach aber / da sie Geld darauf bezahlt bekommen /solches unausgemacht stehen lassen / und wol mit Wegnehmung einer Anzahl metallenen Pfeiffen davon gehen / und sich unsichtbar machen.


Mittel: 1) Daß man Bauers-Leuten / und welche keinen Verstand auf die Sache haben / dergleichen Accord zu machen / nicht verstatte. 2) Unangesessenen fremden Orgelmachern / welche wenigstens keineCaution vor ihre Arbeit stellen können / solche nicht anvertraue.

Pacht-Leute

Pacht-Leute.

Pacht-Leute betriegen 1) Wenn sie die Felder nicht zu rechter und behöriger Zeit begatten; also aussaugen / und da sie solche das dritte Jahr solten Braage liegen lassen / immer zu Früchte davon nehmen / hingegen die Düngung / welche sie dahin bringen solten /auf ihre propre Felder führen / oder andern verkauffen. 2) Wenn sie mit den Höltzern ungerecht umgehen / und daraus nicht nur selbst heimlich nehmen / was sie vor Nutz-Holtz zu der Bauerey vonnöthen haben /sondern auch andern / wenn sie dergleichen daraus entwenden / durch die Finger sehen / oder wol gar mit ihnen einhalten. 3) Wenn sie die Fisch-Wasser dergestalt ausscheeren / daß weder Brut noch sonst etwas drinnen bleibet. 4) Wenn sie das beste Getreid fornen bey dem Wurffen wegfassen / und dem Eigenthums-Herrn (da dieser etwa das Getreidig in Pacht mit eingedinget) das hinderste [278] und schlimmste geben. 5) Wenn sie das eiserne Vieh / so beym Gut bleibet / das letzte Pacht-Jahr schlimm füttern / und hingegen auf ihr eigenes mehr sehen. 6) Wenn sie zu wenig Vieh halten / und hingegen Stroh und Heu zu Abbruch der Felder verkauffen. 7) Wenn sie ihre eigenen Felder sehr wohl, die im Pacht habende aber nur mit etwas Schweins-Mist, oder untermengten Tannen-Reissig pro forma schlecht gnug düngen. 8) Wenn sie auf einer gepachteten Schäferey mehr Schafe annehmen /als der Eigenthums-Herr in der Schäferey haben will oder darff / dadurch aber wegen Menge an dergleichen Vieh andern die Kuppel-Hut wegnehmen / oder auch dem gehörnten Vieh die Weide entziehen. 9) Wenn sie das letzte Jahr / da sie von der Winter-Frucht nichts mehr zu hoffen haben / und doch über Winter die Felder bestellt hinterlassen müssen / solche liederlich ackern / und gar dünne / zu Ersparung des Saam-Getreides / besäen lassen. 10) Wenn sie dem Eigenthums-Herrn mehrere Bau- und Besserungs-Kosten anrechnen / als sie würcklich gehabt haben. 11) Wenn sie an des Gutes Trifft- oder andern Gerechtigkeiten /welche sie durch fleißige Aufsicht in gutem Esse zu behalten / von andern / mit denen sie in besonderer Freundschaft stehen / oder einen Genuß davor haben /Eintrag thun lassen / und solchen dem Eigenthums-Herrn hinterhalten. 12) Wenn sie durch Vieh die jungen Obst-Bäume verderben / und den Winter über durch die Haasen / vor welchen sie solche mit Stroh nicht behörig verwahren / abnagen lassen / hernach aber solche / unter dem [279] Vorwand / als ob sie von der Kälte / oder sonsten verdorben oder verdorret / wegthun. 13) Wenn sie die jungen Schläge durch ihr Zug-oder Schaf-Viehe verbeißen lassen / damit solche nicht aufkommen / und sie desto mehr Weide bekommen mögen / immittelst aber die That auf andere schieben. 14) Wenn sie Stein-Brüche in denen Aeckern oder Gehöltz anrichten und die Steine andern verkauffen / oder / daß ihre gute Freunde solche daraus nehmen / geschehen lassen / sich hernach mit der Unwissenheit entschuldigen. 15) Wenn sie / da in ihrem Pacht das Nachpflantzen fruchtbarer Bäume mit eingedungen ist / pro Forma etliche Bäume hinsetzen / aber ohne alle benöthigte Wartung wieder mit Fleiß ausgehen lassen / damit sie fernerer Mühe damit überhoben seyn mögen / immittelst dem unwüchsigen und ungeschlachten Erd-Boden die Schuld der Ausdorrung beylegen. 16) Wenn sie / zumahlen das letzte Jahr / die wilden Obst-Bäume / deren Früchte sie nicht mehr theilhafftig werden / unter dem Prætext, sie seyen verdorben / umhauen und zu ihrem Nutzen verwenden. 17) Wenn / da sie dem Pacht-Contract nach / das übrige Stroh und Heu / was nicht verfüttert worden / dem Pacht-Herrn zurück lassen sollen / sie das letzte Jahr solches durch ihr eigen oder zum überwintern zu dem Ende angenommenes Rind- oder Schaf-Vieh verfüttern / und also dem Eigenthums-Herrn ein leeres Nest zurück lassen. 18) Wenn sie beym Abzug von den Scheunen Bretter und anderes heimlich wegnehmen / oder / wo man es wahrnimmt /vorgeben / sie hätten dergleichen bey ihrem [280] Anzug mit auf das Gut gebracht. 19) Wenn sie die im guten Stande überkommene Oefen ruiniret hinterlassen /und solche / damit man die zubrochene Kacheln nicht wahrnehmen möge / äusserlich etwas bestreichen. 20) Wenn sie vor der Zeit aus dem Pacht treten / und unter dem Prætext, sie könten bey dem Pacht nicht bestehen / mit Sack und Pack heimlich davon ziehen.


Mittel: Alle diese Casus können in den mit denen Pachtern errichtenden Pacht-Brieffen einverleibet / und so wohl dadurch / als auch durch fleißiges Aufsehen des Pacht-Herrns / oder derer Seinigen / der besorgliche Schaden abgewendet werden.

Papiermacher

Papiermacher.

Papiermacher betriegen 1) Wenn sie untüchtiges /mürbes oder durchschlagendes Papier für gutes wohl geleimtes und tüchtiges verkauffen. 2) Wenn sie beym Verkauff eintzeler Bücher Papier gutes und schlimmes miteinander unterschiessen. 3) Wenn sie hier und dar einige Bogen Ausschuß-Papier mit unterlauffen lassen. 4) Wenn sie unter den gantzen Ballen das liederlichste Papier mit verkauffen / und doch alles für tüchtig ausgeben. 5) Wenn sie unverständigen Käuffern das Rieß oder Buch Papier in höherm Preiß anhängen / als sie es sonst zu geben pflegen. 6) Wenn sie die Leute / sonderlich die Buchdrucker / welche gantze Ballen bey ihnen bestellen / mit Fleiß / unter dem erdichteten Vorwand des manglenden Wassers oder Lumpen / lange aufhalten / und sie von Wochen zu Wochen darauf vertrösten. 7) Wenn sie das in solcher und solcher Güte [281] à part bestellte Papier nicht nach dem mit ihnen getroffenen Contract, sondern ein geringeres Gut / lieffern / und gleichwol sichs Contract-mäßig bezahlen lassen. 8) Wenn sie an Büchern / Riessen und Ballen / hier und dar eintzele Bögen zu wenig zehlen / und solches / um des kleinen Profitgens willen / mit gutem Bedacht thun. 9) Wenn sie die alten Lumpen / unter dem Vorgeben / daß solche ohne diß sonst zu nichts brauchbar wären gar zu gering annehmen. 10) Wann sie sich des ihnen nicht erlaubten Fischens um die Mühle heimlicher Weise bedienen. 11) Wann sie unvermercket ihre Papier-Formen etwas kleiner machen / und doch mit dem Papier auf den alten Preiß halten.


Mittel: 1) Gute Papiermacher-Ordnung / nach welcher sich die Papiermachere / auf Obrigkeitlichen Befehl / bey ihrer Arbeit zu richten. 2) Gute Præcaution dererjenigen / so Ballen weiß das Papier / vermittelst schrifftlichenContracts entweder bestellen / oder es gleich nehmen /durch Eröffnung und Besichtigung der Ballen. 3) Ernste Bestraffung derer Betrügere mit Confiscation des losen und untüchtigen Papiers.

Pedellen

Pedellen.

Pedellen oder Universitäts-Famuli betriegen 1) Wenn sie dem Rectori Magnifico die miteinander duellirende oder andern Unfug verübende Studenten /um Geschencke willen / nicht treulich ansagen. 2) Wenn sie / an statt daß sie Observatores seyn sollen, selbst mit schmausen und herum schwärmen. 3) Wenn sie die ihnen befohlene Citationes ad Rectorem denen darbey interessirten Studenten / daß diese in Zeiten austreten können / heimlich stecken lassen. 4) Wenn sie die in groben Delictis, [282] sonderlich inCaussa Homicidii, berüchtigte Studenten / welche mit Versperrung derer Thoren auf Obrigkeitlichen Befehl zur Verhafft aufgesuchet werden / vertuckeln helffen. 5) Wenn sie die Delinquenten nicht recht incarceriren / oder mit ihnen unter der Decke liegen / daß solche ohne sondere Mühe daraus echappiren können. 6) Wenn sie der Universität Brieff-Chatoul, welche vom Rectore bey Einsammlung derer Stimmen in wichtigen Angelegenheiten an das Collegium Professorium herum geschicket wird / heimlich eröffnen /und die daraus ersehene Arcana propaliren. 7) Wenn sie die Relegations-Patente am schwartzen Brete /aus Gunst / oder dem andern / von welchem sie dazu bestochen worden / zu Gefallen / spät anschlagen /und vor der Zeit wieder herab thun / damit nicht jederman solche zu lesen bekomme / und die Schande desRelegati nicht zu groß seyn möge. 8) Wenn sie denenDisputanten / sonderlich welche sich habilitiren undpro Loco disputiren wollen / zu Gefallen / ehe noch der Zeiger geschlagen / ins Convictorium läuten /damit die Opponenten desto eher aufhören / jene aber desto eher aus der Hitze kommen mögen. 9) Wenn sie bey Bücher-Auctionen einen Unterschleiff machen /und die guten Editiones mit schlimmen vertauschen /oder aber andere suborniren / welche die Bücher hinan treiben müssen / damit sie desto mehr darbey verdienen mögen / wovon oben unter dem Titul: Auctions-Verwandten / mit mehrern gehandelt worden.


Mittel: 1) Daß man Leute / die wegen ihrer Frömmigkeit und Treue ein gutes Gerücht haben / zu obiger Bedienung nehme / und solche 2) auf besagte und andere[283] nach jeder Universität Beschaffenheit zu observirendePuncta scharff verpflichte.

Peruquenmacher

Peruquenmacher.

Peruquenmacher betriegen 1) Wenn sie die Peruquen mit gespalteten Roß-Haaren verfälschen / und also keine tüchtige Friesur machen. 2) Wenn sie unter die blonde Haare Ziegen-Haare / Englische Wolle / und dergleichen meliren / und die daraus verfertigte Peruquen bey den Unerfahrnen gleichwohl für solche ausgeben, welche aus pur blonden Haaren bestünden. 3) Wenn sie rothes und anderer Coleur seyendes Haar bleichen / und es vor veritables weisses Haar ausgeben und verkauffen / da doch dergleichen gebleichte Haare im Wetter wieder gantz röthlich werden / auch die Friesur, wie das natürliche weisse Haar / nicht halten. 4) Wenn sie die Haare nicht genug backen / und die Friesur nicht starck genug machen / damit solche desto eher wiederum aufgehen sollen. 5) Wenn sie halb von Natur krauses / halb aber friesirtes Haar nehmen / und hernach die daraus verfertigte Peruquen vor naturell ausgeben. 6) Wenn sie die von andern gemachte Peruquen / welche man ihnen zu accommodiren giebt / allzusehr durchkämmen / daß die Friesur bald heraus gehet / und sie sodann neue Arbeit bekommen / andere aber / die solche Peruquen verfertiget / in einen bösen Ruff wegen untüchtiger Arbeit bringen mögen. 7) Wenn sie aus den langen guten und blonden Peruquen die lange Haare /so hinten her / wo es nicht so leicht zu mercken / heraus schneiden. 8) Wenn sie die Peruquen / so sie verkauffen wollen / dergestalt mit Buder überstreuen /daß man die falschen Haare [284] nicht eher erkennen kan /biß vorher der Buder sich heraus getragen hat. 9) Wenn sie unter den Haar-Buder calcinirte Eyerschalen / Kalch / Gips / Kreide / Frauen-Enß / Ammel-Meel und dergleichen mischen / welche Species ingesammt den Haaren so wol als auch dem Haupte schädlich seyn. 10) Wenn sie zu Accommodirung der Peruquen / welche sie sich theuer bezahlen lassen /wohlriechenden Buder zu nehmen versprechen / hernach aber den Haar-Vuder nur durch einen in etwas guten Rauch gleichsam anhauchen / daß es einen lieblichen Geruch / der aber auch bald wieder vergehet /gebe. 11) Wenn sie beym Anfang ihrer Arbeit die Peruquen wohlfeil geben / auch wohl umsonst accommodiren / damit sie nur Kunden bekommen / hernach aber den Werth immer höher steigern. 12) Wenn sie die Haare an ihren Peruquen vor natürlich schwartze ausgeben / da solche doch nur gefärbet sind / und weder die Farbe / noch die Friesur so lang / als die natürliche behalten. 13) Wenn sie die arme Leute /welche ihnen ihre Haare vekauffen / beschwatzen und ihren Haaren allerhand Mängel andichten / nur damit sie solche um ein Spott-Geld bekommen mögen. 14) Wenn sie Leuten nur ein Theil von ihren übrigen Haaren auf dem Haupte abkauffen / hernach aber so bescheren / daß sie gar wenige Haare auf ihren Köpffen sitzen lassen. 15) Wenn sie alte umgesetzte Peruquen vor neue ausgeben / und sich auch davor bezahlen lassen. 16) Wenn sie ihre Waare übertheuren /und eine Peruque / die nicht 3. Gülden werth ist / für 5. 6. und mehr Thlr. verkauffen. 17) Wenn sie / als verdorbene Peruquiers [285] sich an Leute / welche eine Peruque kauffen wollen / addressiren / und unter dem Vorwand / sie wolten sie zu einem rechtschaffenen Peruquenmacher führen / und eine gute Waare einkauffen helffen / wären selbst der Profession, und verstünden / was dabey zu thun sey / solche zu denenjenigen führen / mit welchen sie in guten Verständniß stehen / folglich die Käuffer beym Peruquen-Kauff übertölpeln helffen. 18) Wenn sie / da denen Käuffern eine vorgezeigte Peruque nicht anständig ist / und dieser gern eine andere haben möchte / vorgeben / sie hätten dermahlen keine / wie sie der Herr verlangte /fertig / aber an schönen Haaren fehle es ihnen nicht /wenn man sich acht Tage gedulten wolte / so solte man nach allen seinem Verlangen contentirt werden /hernach aber dennoch die vorige nur ein wenig anders accommodirte Peruque wieder hervor langen / und ihnen noch einmahl so theuer / als zuvor / anhängen.Conf. Anonym. entdeckter Betrug aller Menschen im Handel und Wandel / 3te Eröffnung Cap. 7. p. 260. 19) Wenn sie denen / welche die Haare zu Verfertigung einer Peruquen / oder zu einer Haar-Tour vor das Frauenzimmer selbsten ihnen geben / solche entweder austauschen / oder davon etwas zurück behalten / und gleichwol bejahen / sie hätten die Haare alle zu der angedungenen Arbeit verbrauchet. 20) Wann sie alte Netze auswaschen / und solche vor neue in die Peruque setzen. 21) Wenn sie jemand vornehmes /und der etwan viele Söhne hat / zu Gevatter bitten /um dieses sonderbaren Vertrauens wegen / den Gevatter von seinem vorigen Peruquier abzuziehen.


[286] Mittel: Daß in einer der Peruquenmacher-Zunfft zu ertheilenden Innung auf dergleichen Betrügereyen eine besondere Straffe gesetzet / und darüber durch die vorgesetzte Obrigkeit wohl gehalten werde.

Poëten

Poëten.

Poëten betriegen 1) Wenn sie sich vor gekröntePoëten ausgeben / und nicht sind. 2) Wenn sie ihre Verse aus andern Poëten oder gesammleten Carminibus zusammen stoppeln / und gleichsam einen Centonem oder geflickten Bettlers-Mantel machen. 3) Wenn sie gantze Carmina, die sie etwa von fremden und entlegenen Orten her gesammlet / umdrucken lassen / und vor ihre eigene Invention ausgeben. 4) Wenn sie mit Fleiß schwere und in die Mythologie lauffende Redens-Arten oder Heidnischer Götter Nahmen in die Carmina einmischen / um bey denen Unverständigen desto mehr das Ansehen eines gelehrten oder guten Poëtens zu erhalten. 5) Wenn sie ihre Gedichte mit übermäßigen Lobsprüchen anfüllen / und damit diejenige Personen / denen sie solche zu Ehren schreiben / biß in Himmel erheben / ja fast vergöttern / solcher gestalt aber entweder die Tugenden der belobten Personen vergrössern / oder aber derselben Laster bekleistern. 6) Wenn sie aus dem Lateinischen /Frantzösischen oder Italiänischen etwas nur übersetzen / im Druck aber vor Auctores sothaner Inventionen wollen gehalten seyn. 7) Wenn sie in ihre Carmina anzügliche Dinge mit einfliessen lassen / und dadurch entweder diejenige / vor welche die Carmina gedruckt werden / oder andere unter dem Deckmantelfingirter Nahmen ansticheln und blamiren. 8) Wenn sie aus Ana- und Paragrammatibus, [287] Eteostichis und andern dergleichen Lusibus Ingenii oder Spiel-Gedichten einige Omina und fatale Begebnisse prophezeyen, und dem Leser weiß machen wollen. 9) Wenn sie nach beschehener Censur eines Carminis noch eines und das andere / welches sie vor der Censur hineinzusetzen sich nicht getrauet / und zum Nachtheil des Tertii gereichen kan / dazu thun. 10) Wenn sie zweydeutige Carmina, obschon auf eine gekünstelte / doch unzuläßige Art / verfertigen / welche zu des andern Lob- und Beschimpffung / nachdem man sie lieset, gereichen können / wovon in Weisens politischen Näscher p. 140. auf einen Grad-süchtigenMagistrum ein Exempel stehet. 11) Wenn sie sich Lieder zueignen und vor ihre Arbeit ausgeben / welche sie doch nicht gemacht haben / wie insonderheit mit dem bißher controvertirten Lied: Wer weiß / wie nahe mir mein Ende etc. wovon so wol Hr. WetzelsHymnopeographia oder Lieder-Historie P.I.p. 1. sq. als auch Hrn. Gregorii GOtt gefälliger Glantz der Warheit / ed. Franckf. 1719. umständlich nachzulesen / geschehen ist.


Mittel: Vorstehenden Arten von Poetischen Betrügereyen könte einiger massen durch accurate Censur derer Carminum und Bücher / und daß solche so bald nach beschehener Censur nicht dem Autori, sondern von dem Censore dem Buchdrucker so gleich einzuhändigen / abgeholffen werden.

Post-Meistere

Post-Meistere.

Post-Meistere betriegen 1) Wenn sie von fremdenPassagiers, als Leuten / die fort müssen / mehr Post-Geld prætendiren / als sie vermöge der Post-Tax-Ordnung zu nehmen / befugt sind. 2) Wenn sie solchen Passagiers, unter dem Vorwand bösen [288] Wegs /mehr Anspanne / als diese vonnöthen haben / obtrudiren / damit sie nur mehr Pferde bezahlt kriegen mögen. 3) Wenn sie Leute zur Post annehmen / darnach aber / da ein anderer von grösserm Ansehen kömmt / wieder aufsagen / und also das Ansehen der Person exerciren / das es doch nach dem bekannten Sprichwort: Wer erst kommt / mahit erst / heissen solte. 4) Wenn sie sich das Post-Geld voraus bezahlen lassen / darnach aber denen Leuten miserable Anspanne und Geschirr geben / welches auf der Strasse nicht fortzubringen / folglich die Reisenden über die Zeit aufhalten / und öffters in Schaden und mehrere Unkosten bringen. 5) Wenn sie die Briefe gantz bezahlt annehmen / hernach aber corrigiren / und zu dem Francò das Wörtlein halb setzen / und an dem Orth / wohin der Brief gehörig / solche noch einmahl wenigstens die Hälffte bezahlen lassen. 6) Wenn sie /um sich an einem und dem andern / mit dem sie nicht in einem Stalle stehen / zu revangiren / dererselben Briefe etliche Post-Tage liegen lassen / und dieselben später / ohneracht offt viel an deren Beförderung gelegen / bestellen / welches auch von denen eingelauffenen zu verstehen. 7) Wenn sie Briefe und Paquete bezahlt nehmen / solche aber unter der Aufschrifft /Herrschafftliche Sachen betreffend / fortlauffen lassen / um das davor empfangene Geld für sich zu behalten / und nicht mit in die Post-Rechnung bringen zu dürffen. 8) Wenn sie Duellanten oder sonst verdächtige Personen heimlich und geschwind aus dem Lande schaffen / damit man deren nicht so gleich habhafft werden könne. 9) Wenn sie die Reisenden [289] mit Fleiß / unter dem Vorwand / sie hätten jetzo keine Pferde bey der Hand / hoffeten aber alle Stunden auf ihren Knecht / aufhalten / damit sie nur bey ihnen / da sie anderst Gast-Wirthe mit seyn / desto mehr verzehren mögen.


Mittel: Was vorher angemercket / kan in die Post-Ordnung besonders mit eingebracht / und auf solche Arth grössesten theils verhütet werden.

Post-Reutere

Post-Reutere.

Post-Reutere betriegen 1) Wenn sie mehr Trinck-Gelder von den Reisenden fordern / als diese / vermöge der Post-Ordnung / zu geben schuldig sind. 2) Wenn sie denen Reisenden / von welchen sie wissen /daß sie sehr eilen / die allerschlimmsten Pferde geben / damit / wann ihnen deßhalben solche nicht so starck nachkommen können / sie nicht so sehr durch das schnelle Reiten sich ermüden dürffen / noch auch diePassagiers ihren Rücken mit der Karbatsche nicht treffen mögen. 3) Wenn sie den Reisenden eines und das andere vom Post-Wagen heimlich entwenden /und darauf thun / als ob sie nichts davon wüsten /oder vorgeben / es müste herab gefallen und verlohren gangen seyn. 4) Wenn sie / da etwa die Reisenden von dem Wagen etwas fallen lassen und verliehren /auch die Postilions wieder darnach zurück schicken /dasjenige / was sie gefunden / auf die Seite partiren /und vorgeben / es hätte sich nichts gefunden. 5) Wenn sie von dem Hafer / welchen sie den ihnen anvertrauten Pferden entweder zu Hause / oder auf der Reise geben solten / nehmen und verkauffen. 6) Wenn sie einen andern / als den ordinairen Post-Weg / und denen Bauern / zumahl bey Nacht-Zeit / über [290] ihre Aecker und Wiesen heimlich reiten oder fahren. 7) Wenn sie die Passagiers in solche Wirths-Häuser führen /und ihnen dieselben als die besten heraus streichen /in welchen sie freye / oder desto geringere Zehrung haben.


Mittel: Könten der vorerwehnten Post-Ordnung auch theils diese Mißbräuche mit annectiret und folglich solchen vorgebauet werden.

Professores oder Academische Lehrer

Professores oder Academische Lehrer.

Professores oder Academische Lehrer betriegen 1) Wenn sie sich die Collegia voraus bezahlen lassen /hernach aber solche / unter dem Vorwand vorgefallener Hindernisse / nicht völlig absolviren. 2) Wenn sie zu Anfang eines Collegii sehr fleißig lesen / nach und nach aber den alten Schlendrian gehen / und es beym gleichen bewenden lassen. 3) Wenn sie unter dem Prætext einer Kranckheit / nöthiger Reisen / oder anderer Verrichtungen / viele Stunden aussetzen / und hernach die Versäumniß dadurch / daß sie über das gesetzte Ziel der halben Jahres-Frist weit hinaus lesen / wieder einbringen wollen / solcher gestalt aber dieStudiosos alsdann an Besuchung anderer neu-angehender Collegiorum, oder an gäntzlicher Aushörung des ihrigen / hindern. 4) Wenn sie in denen Prolegomenis ihrer Collegiorum güldene Berge / und wie ausführlich sie von dieser oder jener Materie handeln wolten / versprechen / bey der Ausführung aber nurProletaria und abgedroschenes oder ausgeschriebenes Zeug vorbringen. 5) Wenn sie einen gewissen Auctorem zum Grunde ihres Collegii zu legen vorgeben /nichts desto weniger aber viele unnöthige Dictata machen / und damit [291] die edle Zeit / welche zur Erklärung des Auctoris per Discursus könte angewendet werden / verderben. 6) Wenn sie einem Auctori, darüber sie lesen / nicht recht ins Maul greiffen / sondern über die schweren Loca gleichsam mit einem Flederwisch /und wie der Hahn über die Kohlen / obenhin fahren /und offt das Latein nur ins Teutsche übersetzen. 7) Wenn sie spät zu lesen anfangen / und bald / ehe noch der Zeiger geschlagen / wieder aufhören / oder auch wol die auf ihrem Tisch neben sich habende Sand-Uhr so lange rütteln und schütteln / biß sie fast ausgelauffen / und / da es alsdann noch nicht schlägt / die Schuld auf die unrecht lauffende Uhr verschieben. 8) Wenn sie die Fontes und Bücher / welche von dieser oder jener Materie / über welche sie hauptsächlich handeln / nicht anzeigen / sondern die besten / welche sie etwa wacker reiten / verschweigen / damit man ihre Blösse nicht so bald mercken oder hinter ihre Schliche kommen möge. 9) Wenn sie Collegia Pansophica anschlagen / und / nachdem sich einige mit dergleichen prächtigem Titul blenden lassen / in omnibus aliquid & in toto nihil præstiren / oder auf teutsch / die Auditores an der Nase herum führen /ohne etwas fundamentelles vorzubringen. 10) Wenn sie die Collegia publica, worauf sie doch von hoher Obrigkeit salariret werden / negligent abwarten /damit sie desto mehrere Collegia privata halten und davon profitiren können. 11) Wenn sie in ihren Collegiis mehr Schnacken / Schertz und Possen reissen /als Realitäten vorbringen / um dadurch mehrere Auditores an sich zu ziehen. 12) Wann sie alte angesehene Studiosos oder Magistros [292] heimlich suborniren, daß diese denen von Gymnasiis neu ankommenden Recrouten jener ihre Collegia bestens recommendiren /und so wohl von deren Nothwendig- als Nutzbarkeit anrühmen müssen. 13) Wenn sie in ihren Collegiis diesen oder jenen Professorem, Doctorem und Magistrum legentem ohne Ursach anzäpffen / und sonderlich mit dem schönen Nahmen Johann Ballhorn belegen / um hiedurch die Auditores von ihnen abspenstig zu machen / und hergegen an sich zu ziehen. 14) Wenn sie in ihren Collegiis privatissimis, welche sie einigen wenigen halten / gantz besondere Dinge zutractiren versprechen / und sich übertheuer / auch wol voraus bezahlen lassen / gleichwol aber nichts besonders / ausser was man in Büchern findet / oder in andern Collegiis höret / vortragen. 15) Wenn sie die Auditores an ihren Dictatis, auf Versprechen / solche nicht zu ediren / fast die Hände abschreiben lassen /und hernach / da das Collegium zu Ende / solches im Druck heraus geben / folglich ihren Auditoribus vergebliche Arbeit machen. 16) Wenn sie in den gedruckten Lections-Catalogis, um sich bey Auswärtigen den Ruhm fleißiger Professorum zu wege zu bringen / von diesen oder jenen zu haltenden Collegiis viele Promessen thun / nachmahls aber / unter dem erdichteten Prætext, daß sie keinen austräglichen Numerum zusammen bringen könten / entweder gar keine / oder wenige davon halten. 17) Wenn sie über Materien lesen / die nicht zu ihrer Profession gehören / solchen Collegiis aber nur den Deck-Mantel eines ihrer Profession gemässen Nahmens umthun / und also [293] anderen das Brodt vorm Maul wegnehmen. 18) Wenn sie in ihren Collegiis Examinatoriis nach Affecten gehen / und diejenigen / so etwa in prächtiger Kleidung aufgezogen kommen / und von welchen sie sonst mehrern Genuß haben / fleißiger / als andere /examiniren / diejenigen aber / denen sie das Collegium gratis geben / das Quinquennium Pythagoræum halten / und ungefraget sitzen lassen. 19) Wenn sie denen Promovirenden / oder Disputirenden duch die bey jener Promotion à part gedruckte / bey dieserDisputation aber zu Ende solcher mit angefügte Carmina gratulatoria, unverdiente Lob-Sprüche geben /und sich davor die Hände versilbern oder sonst die Augen blenden lassen. 20) Wenn sie denen Doctorandis oder Magistrandis beym Examine rigoroso durch die Finger sehen / und damit sie nur desto mehrere Candidatos haben mögen / Indignis und Ignoranten / die vorzeiten so hoch geachtete AcademischeGradus ums Geld conferiren. 21) Wenn sie bey Disputationibus geschehen lassen / daß die Respondenten sich pro Auctoribus derselben ausgeben / und / ohnerachtet diese kein Blatt daran gemacht / ihnen wol gar Epistolas gratulatorias beyfügen / wovon aber oben / unterm Titul / Disputanten / mit mehrern gehandelt worden.


Mittel: 1) Billig-mäßige Tax-Ordnung / wie viel jeder Professor und Magister von jedem Collegio nach dessen Länge und dem Numero Studiosorum fordern solle. 2) Fleißige Visitation durch die von hohen Nutritoribus besonders dazu abgeordnete / gelehrte / gewissenhaffte Männer.

Quäcker

[294] Quäcker.

Quäcker betriegen 1) Wenn sie Entzückungen vorgeben / und mit vielen Umständen darzuthun sich bemühen / GOtt wäre ihnen selbst erschienen / und hätte mit ihnen geredet / auch viele sonderbahre Dinge offenbahret / u.s.w. / da doch ihr gantzes Thun / entweder auf Lug und Trug / oder auf eine allzustarcke Imagination und Einbildungs-Krafft ankommt. 2) Wenn sie durch Bezauberung die Leute zu ihrer Phantasie und schädlichen Irrthümern zu bringen suchen / dergleichen Exempel Feustking in seinem Gynæceo Fanatico, und Zornius in Disp. de Philtris Enthusiasticis Anglico-Batavis, von einer Englischen Gräfin /die auf solche Weise einen Studenten dazu bringen wollen / erzehlten. 3) Wenn sie durch Bey-Hülffe des Satans / vermittelst eines gewissen Pulvers / welches sie in Speise und Tranck thun / die allerungeschicktesten Leute tüchtig machen / daß sie alsobald die heilige Schrifft zu allegiren und nach ihrer verkehrten Art zu erklären wissen / wovon Samuel Morgenbessers Prüfung des Holländischen Quäcker-Pulvers nachzulesen. 4) Wenn sie / um die Leute desto eher zu ihrem Aberglauben zu bringen / vorgeben / daß ein Mensch die leichtfertigsten Venerischen Dinge ungestrafft begehen könne.


Mittel: Dergleichen Leute / falls sie sich nach allen angewendeten Fleiß von ihren Irr-Wegen nicht ableiten und zu recht bringen lassen / beyzeiten aus dem Lande zu schaffen.

Quacksalber

Quacksalber.

Quacksalber betriegen 1) Wenn sie / nur die Leute ums Geld zu bringen / mit vielen Lügen und tausenderley unnützen Worten ihre Künste und Artzeneyen heraus streichen / und dabey aus einem Land ins [295] andere ziehen / nicht denen Leuten zu dienen / oder ihnen die Hülffe gleichsam entgegen zu tragen / sondern daß sie diejenigen / welche ihre Unwissenheit in der Artzney nicht wissen oder verstehen / zu betriegen desto bessere Gelegenheit haben mögen. 2) Wenn sie mit grossem Splendeur, Pferde / Wagen und viele Diener halten / und in prächtiger Kleidung erscheinen / damit sie dem einfältigen Pöbel die Meynung / als ob sie durch ihre besondere Curen grossen Reichthum erworben / und man ihnen mehrers weder andern vor ihre Hülffe zahlen müsse / einprägen / und ihn desto mehr ums Geld bringen mögen. 3) Wenn sie / wieGerber in seinen Unerkannten Sünden der Welt / P. III. p. 1540. aus eines vormahls gewesenen / aber hernach bekehrten Marcktschreyers Schrifft anführet / einige Steine aus einem Bach nehmen / zu denen Leuten gerade in die Häuser lauffen / und / wo sie einen Krancken antreffen / demselben bald helffen wollen /indem sie ihre Steine hervor suchen / deren einer für den Stein / der andere für die Lungensucht / der dritte für den Schwindel / der vierte für die Mutter / der fünfte für die Colica / u.s.f. / innerhalb 24. Stunden helffen soll / lassen sich unterdessen 6. biß 10. ggl. /oder so viel sie bekommen können / voraus geben /und gehen damit davon / daß man sie nicht wieder zu Gesichte bekommt. 4) Wenn sie ihre nichtswürdige Waaren mit allerhand gefärbtem Papier einfassen / die Gläser sauber zubinden / und doch weiter nichts als gefärbtes Wasser / oder zum höchsten Brandewein /von allerhand Farben / darinnen haben / der für alles helffen soll. 5) Wenn sie sich bey vornehmen Leuten mit [296] Zahn-Pulver anmelden / welches doch nur aus gestossenen schlechten und gemeinen Steinen bestehet /bey den gemeinen Leuten aber vorgeben / daß sie alles können. 6) Wenn sie die Leute / denen nur das geringste mangelt / bereden / sie laborirten an einer abscheulichen Kranckheit / als hätten sie s.v. die Frantzosen / oder würden bald daraus entstehen / welches doch in der That nicht ist / nur daß die Leute darüber erschrecken / und ihnen / was sie können / geben sollen / daß ihnen entweder abgeholffen werde / oder sie nur weiter niemanden nichts davon sagen sollen. 7) Wenn sie Unschlitt / Schweinen- und dergleichen gemeines Schmaltz untereinander thun / und vorgeben / es sey eine Salbe wider das Reissen in Gliedern /wider böse Augen u.s.f. / auch sich nicht scheuen / ein klein Gläßgen davon vor zwey biß drey Thaler zu biethen / nachdem nemlich die Person ist / welche sie vor sich haben. 8) Wenn sie zu den Leuten in die Häuser kommen / und sagen ihr Vieh sey behext /oder so jemand im Hause kranck ist / vorgeben / es seyen dieselben bezaubert / darwider sie eine bewährte Artzney hätten / da doch weder an diesem noch an jenem etwas ist. 9) Wenn sie alle / ja auch die desperatesten Patienten annehmen / und sich die Helffte von dem geforderten Lohn vor die Cur voraus zahlen lassen / dann aber in 2. oder 3. Tagen / nachdem vorhero ein von ihnen zuruckgelassener Diener kommt und sich anstellt / als ob Er von einen fremden Herrn hergeschicket würde / zu welchem sie eiligst kommen / und ihnen helffen solten / den Wirth bezahlen / mit Bitte / er solle die Patienten versichern / daß sie bald wieder kommen und selbige völlig curiren [297] wollten /wenn sie nur vorher solchen grossen Herrn mit ihrer Kunst gedienet hätten / und unter solchem Prætext, so weit fortfahren / daß ihnen wol niemand nacheilen kan. 10) Wenn sie denen Leuten Ringe / Wurtzeln und dergleichen verkauffen / welche ihnen solten Glück bringen / sie für bösen Leuten bewahren / feste machen / die Schlösser aufsprengen und so weiter. 11) Wenn sie sich sehr vermessen / daß sie die Waare selbst noch einmahl so viel koste / als sie davor einnehmen. 12) Wenn sie bleyerne Schaupfennige / die das Gepräg eines Silberlings haben sollen / dafür der HErr Christus verkauffet worden / verkauffen / und vorgeben / sie wären wider den Teuffel und Hexen gut etc. 13) Wenn sie die von hoher Obrigkeit und andern Standes-Personen erbettelte Privilegia und Attestata mit Sammet und Seiden überziehen lassen / damit man bey Vorzeigung derselben ihren Betriegereyen desto eher glauben möge. 14) Wenn sie Leute ums Geld dingen / denen sie Gifft eingeben / damit sie beweisen mögen / wie gut ihr Theriac sey / die sie aber theils um Gesundheit oder wol gar ums Leben bringen. 15) Wenn sie / damit die Gefahr bey dem Gifft-Einnehmen nicht so groß seyn möge / ihren eigenen Dienern heimlich viel Schweinen-Fleisch / Baum-Oehl und dergleichen zu essen geben / welche / nachdem sie sich damit angefüllt / ein Küssen unter das Hembde thun und den Rock darüber zuknöpffen /dann aufs Theatrum gehen / und das Gifft eintrincken / über eine Weile aber den sehr enge zugeknöpfften Rock aufmachen / damit die Federn im Küssen unter dem Hemde in die Höhe [298] lauffen / daß es scheinet / als ob ein solcher geschwelle / deme sie aber hierauf den köstlichen Theriac in einem ziemlichen Glaß voll Wasser eingeben / daß der Diener anfängt sich zu brechen / weil das fette Baum-Oehl / Gifft / Theriac und Wasser sich im Magen nicht miteinander vertragen /und der Gifft / welcher von ihme solcher Gestalt ohne Schaden wieder abgehet / wegen Fettigkeit den Magen nicht angreiffen könne. 16) Wenn sie ihre Curen und Artzeneyen mit vielen Worten heraus streichen / und doch zu denen Umstehenden sagen / sie wolten nicht viel Redens davon machen / auch / damit die Leute unter ihrer langwieriger Rede nicht wieder fortgehen / gleich anfangs versprechen / es solle nach gehaltener Rede von ihren Bedienten eine lustige Comödie gehalten werden. 17) Wenn sie den Armen etwas umsonst geben / um sich desto besser in Credit und Meynung / als ob es ihnen eben nicht sonderlich um das Geld zu thun wäre / zu setzen. 18) Wenn sie /damit sie die Leute desto eiferiger zum Kauffen ihrePaquette bewegen / immer sagen die Waare sey bald abgangen / wer noch was verlange / müste sich bey Zeiten melden / sonst komme er hernach vergebens /da ihr Vorrath doch niemahls ein Ende nimmt / so lange nur Käuffer und Liebhaber vorhanden seyn. 19) Wenn sie immer zu erwehnen pflegen / daß sie an dem gegenwärtigen Ort nur eine kleine Zeit sich aufhalten werden / in der Absicht / daß die Käuffer ihre Quacksalberey desto begieriger abholen sollen. 20) Wenn sie an einem Ort / da sie sich aufhalten / fälschlich vorgeben / ein Paquet von ihren Waaren hätten sie anderswo und sonst theurer verkaufft / [299] als sie es hier geben / nur die Leute damit desto mehr anzulocken. 21) Wenn sie an statt der Schlangen-Kronen /falls anderst / nach dem Bericht Axtelmeieri in s. Hokuspokeria p. 18. sq. dergleichen in Rerum Natura sind / woran jedoch einige billig zweiffeln / Ochsen-Zähne / Schaafs-Kälber und junge Schweins-Zähne verkauffen / und solche also zurichten und färben /daß wer von dergleichen Betrug nichts weiß / leicht überredet wird. 22) Wenn sie durch allerhand superstitieuse, offt auch zauberische Künste die Leute zu vielen bösen verleiten und anführen. 23) Wenn sie in einer Stadt oder Land die Obrigkeitliche Personen und Befehlshabere mit Geschencke bestechen / daß sie ihnen erlauben mögen in dem Land und Stadt sich aufhalten / Curen annehmen und öffentlich ausstehen zu dürffen. 24) Wenn sie dahero meistentheils an vornehme Ort zu Meß- und Marckt-Zeit kommen / damit desto mehr Leute von ihnen betrogen werden können. 25) Wenn sie die Allraune oder so genannte Heck-Männgen nachmachen / und darzu eine Wurtzel von Zaun-Rüben nehmen / dieselbe als ein Weibs-Bild oder Männlein / mit einem scharffen Messer schnitzen / sodann / wann sie nun fertig / an denen Pudendis und wo sonst Haare seyn sollen / mit einem Griffel kleine Löchlein machen / und Hirsen oder dergleichen etwas hinein stecken / dessen Keimlein wie Haar aussehen / hernach sie in einer Gruben nur so lange liegen lassen / biß sie etlicher massen wieder eine Rinde bekommt / und gedachte Gesäme die verlangte Fäserlein ausgetrieben / und / da sie nur die Wurtzel so zu bereitet / denen Leuten solche Allraunen [300] oder Männgen / welche Gold hecken könnten / theuer verkauffen.


Mittel: 1) Dergleichen Leute / welche den Nahmen der Erz-Betrügere (dann sie tausenderley Räncke suchen und finden mögen / die Leute auf die angenehmste /subtileste und doch offt empfindlichste Art in Schaden zu bringen) billig verdienen / auf keinerley Weise irgendwo zu dulten / es sey dann / daß sie von einer medicinischen Facultät glaubwürdige Zeugnisse ihrer Kunst und Geschicklichkeit in Bruch- und Stein-Schneiden /Stahrn-Stechen / oder Zahn-Ausbrechen / aufzuweisen haben / und ausser solchen ihnen erlaubten Operationibus, sich aller andern Waaren zu enthalten / Versicherung von sich stellen. 2) Obrigkeitlicher seits zu verhüten / daß dergleichen betriegerischen Marckschreyern nicht alsobalden Privilegia und Attestata gegeben werden /als wodurch sie eben die Leute am allermeisten zu blenden pflegen / anbey aber auch 3) ernstlich zu verbiethen /daß sie weder ums Geld / noch umsonst Artzneyen ausgehen / am allerwenigsten aber die Helffte bey angewandter Cur eines Patienten voraus bezahlt nehmen dürffen. Bes. Fürstl. Sächs. Gothaische Landes-Ordnung.p. 157.

Raths-Herren

Raths-Herren.

Raths-Herren betriegen 1) Wenn sie bey Erwehlung eines neuen Raths-Glieds mehr auf Gunst / Freund-und Schwägerschafft / als Meriten sehen / damit sie nur hernach in andern Angelegenheiten desto mehrereVota und Stimmen haben mögen. 2) Wenn sie denen regierenden Bürgemeistern zu Gefallen / nur Ja-Herren abgeben / und alle Vorträge desselben / sie mögen auf der Stadt Bestes oder Verderben abzielen / an statt / daß sie ihnen in unbilligen Dingen Widerpart halten solten / approbiren / damit jene sich in dieser Angelegenheit dargegen auch willfährig erzeigen mögen. 3) Wenn sie die gemeine [301] Stadt-Gelder dahin / wo ihnen in ihren Privat-Wesen Vortheil oder Nutzen zuwächset / verwenden / und dargegen die gemeine Stadt-Kirchen- und Schul-Gebäude nicht im Bau und Wesen erhalten. 4) Wenn sie / als verordnete Ohm-Herren und Wein-Meister / auf die Wein-Schencken nicht gute Achtung haben / und um eines guten Truncks willen / welchen der andere wol bezahlen muß / zu allerhand Mischmasch stille schweigen. 5) Wenn sie auf den Märckten alles übertheuren lassen /und / da sie das Fleisch / Brodt und Wein in billigmäßigen Preiß schätzen solten / bey dem Tax um einer guten Schöpß-Keule oder Kälber-Bratens, Kuchen und Flaschen Weins willen ein Auge zuthun. 6) Wenn sie bey Steuer-Einnahmen ihre Verkehr haben / und aus Gunst einigen lange nachsehen / andere aber so gleich nach geschehener Abkündigung exequiren lassen / damit sie hernach die eingetriebene Gelder eine Weile auf Interesse ausleihen / oder sonst ihren Vortheil damit machen mögen. 7) Wenn sie Stadt-Gelder aus der Gemeinen Rechnung lassen / und unter sich entweder verthun / oder hier und dar verspendiren und die Obere damit bestechen. 8) Wenn sie dergleichen Ausgaben in Rechnung zwar bringen, aber dem Kind einen andern Namen geben. 9) Wenn sie als Handwercks-Leute mit in Rath gezogen werden / und hernach bey sich ereigneter Gelegenheit ihren Handwercks-Genossen in und um eigenen darunter versirendenInteresse willen / recht sprechen / wohin sonder Zweiffel das Alterthum in folgenden Reimen gezielet hat:


[302]
Wo der Bürgemeister schencket Wein /
Und die Metzger mit im Rath seyn /
Und der Becker wiegt das Brodt /
Da muß die Armuth leiden Noth.

Mittel: Daß man solche Leute zu Raths-Herren erwehle / welche / wie Joseph von Arimathia erbar / Marc. XV, 43. 2) gute und fromme / das ist / redliche und Gerechtigkeit liebende Leute Luc. XXIII, 50. 3) Behertzte die etwas wagen und nicht in den Rath der Gottlosen willigen / Marc. l.c. Coll. Ps. I. 1., und mit andern dergleichen Tugenden mehr begabet sind.

Regenten oder Landes-Herren

Regenten oder Landes-Herren.

Regenten oder Landes-Herren betriegen 1) Wenn sie ihre Brüder / nahe Anverwandte / oder auch andere / weß Standes sie seyen / zu Beförderung ihres Interesse oder um anderer Ursachen willen / heimlich hinrichten lassen / und nach verrichteten Meuchel-Mord äusserlich thun / als ob sie davon nicht das geringste vorher gewust / und gar keine Schuld daran hätten / auch wol zum Schein nach den Missethäterninquiriren lassen / und sich als ob ihnen solcher Todt sehr nahe zu Hertzen gehe / anstellen. 2) Wenn sie durch allerhand unrechtmäßige Griffe die Regierung an sich zu bringen suchen / wie von Dario desHistaspis Sohn / welcher durch Hülffe seines Stallmeisters auf eine besondere List das Königreich Persien überkommen / beym Justino lib. I. cap. 10. gelesen wird. 3) Wenn sie sich zur Regierung zu gelangen für die rechtmäßige Erben und Nachfolger im Reich ausgeben / ohnerachtet solche im Krieg oder auf Reisen / oder auch in der Gefangenschafft schon vor langer Zeit umkommen seyn / wie dergleichen [303] Exempel der sel. Herr Juncker in einem besondern zu Eisenachedirten Programmate de Pseudo-Principibus angeführet hat. 4) Wenn sie / da menschlichen Gedancken nach / keine männliche Erben zu hoffen / andere gemeine Kinder supponiren / wie das Exempel unserer Zeit von Jacobi II. Königs in Groß-Brittannien angeblichen Sohne / dem Prætendenten oder Ritter vonS. George bekannt ist. 5) Wenn sie in den Wahl-Königreichen / oder wo sonst durch die Wahl zu etwas zu gelangen / die Vota und Stimmen der meisten und vornehmsten Wahl-Herren mit grossen Geld-Summen / welche sie hernach von den Unterthanen schon wieder heraus zu pressen wissen / erkauffen. 6) Wenn sie denen Auflagen allerhand neue Titul und Nahmen geben / damit sie von ihren Unterthanen das Geld desto unvermerckter bekommen mögen. 7) Wenn sie /da sie in ihrem Lande gern eine fremde Religion einführen / oder sonst wider ihre Unterthanen etwas anfangen wollen / denenselben eine Zeitlang alle Freyheit lassen / und kein Laster / es mag auch noch so arg seyn / straffen / damit die falsche Religion nach und nach einreissen / oder da die Unterthanen des Unfugs gar zu viel machen und unter sich selbst uneinig werden / sie desto eher Gelegenheit an solche zu kommen erlangen mögen / wie dergleichen Vortheil Kayser Julianus Apostata sich insonderheit meisterlich zu bedienen gewust / wovon Seeligmann in Disp. de Fallaciis politicis §. 12. seqq. mit mehrern zu lesen. 8) Wenn sie denen Unterthanen vorbilden / wie nöthig es sey / zu Abwendung des Landes oder Reichs-Gefahr / sich in kostbare Kriegs-Verfassung [304] einzulassen / und Mannschafft anzuwerben / solche aber hernach andern Potenzien entweder käufflich oder sonst gegen Genuß Land und Leute / oder Ziehung gewisser Summen Geldes / zu ihren Diensten überlassen. 9) Wenn sie die Unterthanen oder Stände zu Willigung einiger Bau-Steuer / wegen Anrichtung ohnnöthigerResidenzen oder Lust-Häuser bereden / auch / daß die Unterthanen darzu mit Hand und Geschirr die Frohn-Dienste verrichten müssen / diesen weiß machen / da doch zu dergleichen Gebäuden / ja wol mehr zur Lust / als zur Nothdurfft unternommen werden / die armen Unterthanen weder Geld-Beytrag / noch Hand-Arbeit zu thun schuldig sind / auch GOTT der HErr selbst beym Propheten Jeremia XXII. v. 15. über solche ihre Lust-Schlösser mit Sünden bauende Herren das Wehe ausgesprochen hat. 10) Wenn sie denen Land-Ständen zu einer Reichs-Anlage / Steuern oder Contributiones anfordern und solche erheben / aber nur zum theil in die Reichs-Cassen lieffern und das übrige zu ihrem Nutzen verwenden. 11) Wenn sie von denen Delinquenten pro Abolitione Criminis heimlich Geld nehmen / und vorgeben / oder kund machen lassen / man hätte auf solche Personen / ohngeachtet gnugsamerInquisition, nichts bringen können / da doch solche Missethäter ihre Delicta wol bereits gestanden / oder derer gar leicht überführet werden können. 12) Wenn sie durch subornirte Zeugen und falsche Anklägere /wie König Achab dem Naboth gethan / diesen oder jenen Unterthan um seine Güter / Dienste oder Geld bringen. 13) Wenn sie von denen Reisenden [305] Weg-und Brücken-Zölle / Geleit und dergleichen zu Besser- und Erhaltung derer Land-Strassen / Brücken und Wege nehmen / solche Gelder aber nicht zu dem Nutzen und Strassen-Bau / worzu sie gehören / sondern davon einen Theil zu Mehrung ihrer Intraden anwenden. 14) Wenn sie die Unterthanen zu neuerlichen Frohn-Diensten und Arbeiten in Lust-Gärten / Schantzen / Wachten und dergleichen / unter dem Vorgeben / sie wären als Unterthanen dergleichen zu leisten schuldig / anhalten. 15) Wenn sie geringhaltige Land-Müntzen zu vorgeschütztem Behuf derer Unterthanen häuffig ausmüntzen / und / da solche eine Zeitlang unter denen Leuten herum gelauffen / selbige unter dem Vorwand / bessere Müntze daraus zu prägen /wieder einschmeltzen / und die Unterthanen anhalten /vor die alte Müntze mit Einbuß die neugemüntzteSorten anzunehmem. 16) Wenn sie das Geldmüntzen verpachten / und denen Müntzern verstatten / zu Herausbringung deren hohen Pacht-Geldes und darüber schlagenden vielen Gewinstes / solche Müntzen /welche mehr Kupfer- als Silberhaltig sind / auszuprägen / und gleichwol auf die äusserliche UmschrifftMoneta argentea setzen lassen. 17) Wenn sie ihrer Unterthanen Privilegia, Freyheiten und Immunitäten /welche die Landes-Vorfahren ihnen oneroso Titulo, oder aus ein und anderer guten Absicht ertheilet /unter dem Vorgeben / daß die Vorfahren im Regiment dergleichen nicht zum Præjudiz derer Nachfolgere verleihen können / beschneiden / auch wol gar annulliren / oder wenigstens disputirlich machen / alles zu dem Ende / damit die Besitzere [306] sothaner Privilegien sich erklären mögen / solche gegen Erlegung eines Stück Geldes bey Ihnen confirmiren und renoviren zu lassen. 18) Wenn sie in ihre Verschreibungen / Verträge und solcherley Documenta zweydeutige Worte /dunckele Redens-Arten und dergleichen setzen lassen / und solche hernach / wie sie wollen / zu ihrem Vortheil / und hingegen zu des andern Schaden auslegen. 19) Wenn sie / denen Städten und brauenden Bürgerschafften zu Abbruch / aller Orten Brau- und Schenck-Stätte / unter Vorbildung / es geschehe dem Land-Mann und Reisenden zum besten / anrichten / und in solchen alle Uppigkeiten / Völlerey / Sonntags-Täntze und andern Unfug verstatten / damit desto mehr Getränck consumiret / und ihnen an Tranck-Steuer undAccis fein vieles zuwachsen möge. 20) Wenn sie von Mördern / Ehebrechern / und dergleichen andern Missethätern ein Stück Geld nehmen / und sie heimlich aus der Custodia entwischen und fortlauffen / hernach aber vorgeben lassen / sie wären ohngefehr oder durch ihre eigene List aus der Gefängniß entrunnen und entwischt. 21) Wenn sie sich von Predigern ihre offenbahre Sünden und Laster nicht auf der Cantzel straffen lassen wollen / vorwendende / daß dadurch ihre Unterthanen wider sie verhetzet / und sie bey ihnen inDespect gerathen / folglich um ihre ObrigkeitlicheAuctorität gebracht würden.


Mittel: Daß geist- und weltliche Dienere / welche bey Herrschafften ein Wort zu sprechen haben / diese vor solchen göttlichen Zorn und allen Unseegen nach sich ziehenden Sünden besonders / oder collegialiter verwarnen [307] und abrathen / unter Vorstellung / wie daß dergleichen ungerecht Gut / wo es zu dem rechtmäßigen geleget werde / solches gewiß verschlinge / und gleich sey einem Wolfe unter denen Schafen / oder Hecht in einem Teich mit Brut. Unterthanen aber haben GOTT anzuruffen /daß er sie vor solcher Obrigkeit behüten / oder dieser Hertzen zur Erkenntniß und Abstellung solches betrieglichen Wesens lencken wolle.

Reisende

Reisende.

Reisende betriegen 1) Wenn sie aus einem oder andern der Contagion wegen verdächtigen Orte kommen / sich auf denen Reisen einen falschen Nahmen zulegen / oder aus einem andern Lande und Stadt / als sie nicht her sind / nennen. 2) Wenn sie sich auf eine Kutsche oder andere Fuhr dingen / und / da sie nahe bey dem verlangten Orthe seyn / die Fuhr verlassen /zurücke bleiben / und einen andern Weg nehmen /ohne das Fuhr-Lohn zu bezahlen. 3) Wenn sie denen Reise-Gefährten des Nachts unter dem Schlaffen das Geld oder andere Sachen / so sie bey sich haben / nehmen / oder auch von ihnen etwas borgen / und damit so gleich durchgehen. 4) Wenn sie sich in denen Wirths-Häusern wohl aufwarten / und aufs herrlichste tractiren lassen / des Morgens aber / ehe noch jemand im Hause aufgestanden / nicht nur ohne zu bezahlen davon gehen / sondern auch vom Bett-Zeug / und was sie sonst erschnappen können / mit sich davon tragen. 5) Wenn sie sich vor vornehme Passagiers ausgeben / und im Ausgehen vorwenden / sie müsten bey diesem oder jenem vornehmen Herrn an dem Ort ihre Visite machen / unterdessen aber ohne die gemachte Zeche zu bezahlen / auf- und davon gehen. [308] 6) Wenn sie liederliches Weibs-Volck mit sich umher führen /und / damit sie ihre Unzucht desto ungehinderter ausüben können / solche vor ihre Ehe-Weiber ausgeben /auch wol solche Vetteln selbst betriegen / und sie in den Wirths-Häusern an Zahlungs statt dahinten lassen. 7) Wenn sie falsches Geld / und sonderlich an Golde zu leichte Louis d'Or und Ducaten bey sich führen / oder auch wol Bayerische Gold-Gülden vor Ducaten ausgeben / und damit die Wirthe und Kutscher / sonderlich die des Geldes nicht kundig sind /hintergehen. 8) Wenn sie sich an denjenigen Orten /wo Zölle abzugeben sind / vor Ministros und Bediente desjenigen Landes-Herrens / dem der Zoll gebühret / ausgeben / oder / damit sie frey passiret werden /falsche / oder alt-verlegene Pässe vorweisen. 9) Wenn sie / unter dem Prætext, daß sie in Fürstlichen Affaires verschickt wären / von den Dorff-Schultheissen Frey-Bothen / so ihnen den Weg zeigen sollen / verlangen / und von einem Dorff zum andern mitnehmen. 10) Wenn sie in Gast-Höfen / aus Armuth oder Geitz / vorgeben / daß sie schon gespeiset / oder des Abends zu speisen nicht gewohnt wären / unterdessen ihre bey sich führende Speisen heimlich verzehren. 11) Wenn sie ihre bey sich habende Kutscher dem Wirth des Nachts / oder bey Tag / heimlich übers Heu und Futter-Kasten gehen / und ihren Pferden ein mehrers / als sie in der Zech bezahlen / vorlegen lassen. 12) Wenn sie vor ihre Reise-Compagnons und Gefährten Trinck-Gelder oder andere Spesen auslegen /und hernach ihnen mehr aufrechnen / als sie vor dieselben ausgeleget und bezahlet haben. 13) Wenn sie von [309] andern / unter dem Vorwand / sie hätten kein klein Geld / vor sich auslegen lassen / oder sonst von ihnen etwas erborgen / und hernach die beschehene Auslagen oder das geborgte Geld nicht wiederum ehrlich bezahlen. 14) Wenn sie in einer Compagnie die Zeche selbst machen / und unter dem Vorgeben / sie wolten den Wirth bezahlen / so und so viel käme auf jede Person / die Sache so zu karten wissen / daß sie frey ausgehen. 15) Wenn sie / sonderlich in fremden Landen / denen Wirthen / aus interessirter Absicht /und damit sie nur mit desto geringeren Kosten und desto besseren Speisen tractiret werden / grosse Versprechnisse thun / wie sie ihren Gast-Hof hier und dar aufs beste recommendiren wolten / hernach aber /wenn sie einmahl fort seyn / mit keinem Wort mehr daran gedencken / solchen Gast-Hof auch wol gar dis-recommendiren.

Richter

Richter.

Richter betriegen 1) Wenn sie heimlich Geschencke nehmen / und sich durch solche bewegen lassen / dem Unschuldigen / und dem / der eine gerechte Sache hat / Unrecht / dem Schuldigen und Ungerechten aber Recht zu sprechen. 2) Wenn sie in Bestraffung der Unterthanen nicht so wol auf dererselben Besserung /welches doch der vornehmste Zweck der Bestraffung seyn soll / als vornehmlich auf ihren und ihrer Principalen Privat-Nutzen sehen. 3) Wenn sie nach Inrotulation derer Acten / so zum Verspruch Rechtens zu verschicken / einem Theil zum besten / etwas darzu oder davon thun. 4) Wenn sie ihre Berichte / einer Parthey zum Vortheil / entweder zu langsam / [310] oder zu unvollkommen / mit Auslassung einiger ihnen doch an Hand gegebenen Umstände / erstatten / auch wol die Acta nicht complet mitschicken. 5) Wenn sie bey Gebung der Bescheide in Klag-Sachen / nicht der Gebühr nach auf vorhergehende gnugsame Verhör beyder Partheyen und in gewöhnlicher Gerichts-Stelle /sondern nur obenhin verfahren / also / daß mancher einfältiger Mann / der zumahl keinen Beystand hat /auch vorhero sich auf die Sache nicht recht gefaßt gemacht / nicht ehe / als da man auff die Execution dringet / innen wird / daß es ein endlicher Bescheid gewesen / und folglich ein und ander Suspensiv-Mittel nicht mehr dargegen eingewendet werden kan. 6) Wenn sie die Unterthanen mit allzuvielen und hohen Gerichts-Gebühren übernehmen / auch in den Sachen viel Unnöthiges thun / daß derer Gerichts-Sportuln nur desto mehr anwachsen sollen. 7) Wenn sie mit denen Delinquenten unter einer Decke liegen / solche nicht gnugsam bewahren lassen / und dadurch / daß solche entkommen / selbst Anlaß geben. 8) Wenn sie es geschehen lassen / daß die streitenden Partheyen sich lange mit einander aufhalten / ehe es unter ihnen zu einem Vergleich oder Rechtlichen Ausgang der Sache kommt / damit sie nur bey solcher Verzögerung viele Gerichts-Sportuln davon tragen mögen. 9) Wenn sie die Gerichts-Sachen der Armen / Wittwen und Waisen / davon sie nicht viel zu hoffen haben /von einer Zeit zur andern aufschieben / und sie / unter dem Vorwand anderer vielen Geschäffte / öffters abweisen / damit diese der Sache und vielen Lauffens endlich müde werden / [311] und solche unausgemacht ersitzen lassen. 10) Wenn sie ihren guten Freunden oder Anverwandten zu Gefallen / sprechen / wie sie verlangen / und also daraus Casus pro Amico machen. 11) Wenn sie / wie Mengering in Scrutinio Consc. Catech. cap. 7. qu. 48. schreibet / ihrer Ober-Herren Befehlen / die einer oder der andere Part zu Behuf seines Rechts ausgebracht / nicht treulich noch mit Fleiß nachkommen / sondern dieselbigen unterschlagen /verhehlen / und nichts desto weniger ihres Sinnes und Gefallens fortfahren / auch mit ungleichen Gegen-Berichten solche Befehle annulliren und aufheben. 12) Wenn sie die Inquisitions-Processe / die doch in solchen Fällen schleunig / aber dabey auch bedächtlich /und denen Rechten gemäß fürzunehmen / zu derer verhaffteten grossen Beschwerniß / ihres Interesse wegen / auf lange Zeit verschieben und hinaus ziehen. 13) Wenn sie von diesem oder jenem Theil Geld nehmen / und die Tortur entweder schärffer oder gelinder / als dem Urtheil oder der Rechtlichen Erkenntniß gemäß ist / an dem Maleficanten vollziehen lassen. 14) Wenn sie die hinter die Gerichte gelegte Geld-Sorten entweder zu ihrem Nutzen / ohne Zahlung einiges Zinses / gebrauchen / und hierzwischen die interessirte Personen / denen solche Gelder zukommen und aus geantwortet werden sollen / von einer Zeit zur andern herum ziehen / oder gar die deponirten Müntz-Sorten mutiren / und an statt der guten geringere hinterlegen und einschieben / wovon abermahls Mengering l.c. cap. 11. qu. 100. mit mehrern handelt. 15) Wenn sie die ordentlichen Gerichts-Tage / dazu die armen Leute citiret [312] werden / offtmahls um nichtiger und geringer Ursachen willen / einem Theil zu Gefallen / aufschieben / und dadurch die andere Parthey in Schaden und Unkosten / auch Versäumung ihrer Nahrung bringen. 16) Wenn sie eine geringe Sache / welche sie summarisch vor sich hätten erörtern können / stracks zum Process verweisen /oder veranlassen / daß die Verschickung der Acten /ohne Unterschied der Sachen / sie treffe auch noch so wenig an / ihrer Sportuln wegen vor sich gehen muß. 17) Wenn sie zancksüchtige / gottlose und fried-häßige Leute hegen und dulten / damit sie denenjenigen /welchen sie nicht gut sind / allen Verdruß anthun mögen. 18) Wenn sie über diejenigen Transactiones, Testamenta, Kauff-Tausch- und andere dergleichenContracte, die vor ordentlicher Gerichts-Stelle aufgerichtet und bestättiget worden / nicht steiff und fest halten / da sie doch ein ehrliches davor hineingestrichen haben / sondern selbst den Gegentheil Anlaß geben / wie er ein und den andern Punct anders / als es gemeynet / auslegen / und sich zu Nutzen machen könne / nur daß sie dadurch zu neuem Streit Thür und Angel eröffnen / und ihre Pfeiffe darbey schneiden mögen. 19) Wenn sie sich von dem Maleficanten selbst / oder per Tertium mit Geld bestechen lassen /daß sie jenen auf alle Art und Weise durchhelffen mögen. 20) Wenn sie in peinlichen Sachen nicht so wol aus Liebe zur Justitz / als durch Practicken und lose Griffe den Delinquenten ums Leben / die Nachkommen aber in Schimpff und an Bettelstab bringen helffen / indem sie die Denunciationes oder Rügen selbst erdichten / und zu Papier [313] bringen / hernach aber andere veranlassen / daß sie solche mundiren /im Nahmen der Aeltisten der Gemeinde unterschreiben / und mit Siegeln bedrucken lassen / selbst aber mit denen Leuten / auf vorher geschehene Erkundigung ihres Vermögens / zufahren / und sie / ohnerachtet ihr Verbrechen so gar criminell nicht ist / gefänglich setzen lassen / wovon Ahasveri Fritschens Tr. de Peccatis Quæstorum p. 141 sq. mit mehrern nachzulesen. 21) Wenn sie aus falschen Acten eine Urthels-Frage abfassen / allerhand Vorstellungen / welche hernach von den Scabinis aufs fleißigste vorgestrichen und angemercket werden / machen / und diese also zu einem vor die Inquisiten schlimm ausfallenden Urtheil verleiten. 22) Wenn sie / da der Inquisit auf der Folter hänget / den Gerichts-Schreiber und Schöppen zusammt dem Hencker entweichen heissen / und bey den Inquisiten alleine bleiben / hernach aber den Gerichts-Schreiber in die Feder dictiren / was ihnen beliebet. 23) Wenn sie nach geschehener Execution die Criminal-Spesen, ohne vorhergehende Liquidation und erfolgter Moderation in grössererSumma, als sie befugt / von des justificirten Erben oder Verlassenschafft einfangen. Ein mehrers besiehe unter den Titul: Beamte und Cent-Richter.


Mittel: 1) Daß man zum erstenmahl so wohl dem Geld- oder Geldes werthe Geschencke nehmenden Rich ter nach Anleitung der höchstlöblich Königlich-Preußischen im Druck ausgelassenen Ordnung / als auch die jenem bestechende Parthey mit empfindlich hoher Geld-Straff ad pias causas vor Waysenhäuser und dergleichen belegen / zum andern mahl aber solchen gottlosen Pflicht-vergessenen [314] Manne vom Dienst schaffe. 2) Daß man zu richterlichen Stellen nur solche / welche gottesfürchtig und dem Geitz feind sind / erwehle / auch 3) diesen solche Gerichts- und Proceß-Ordnungen vorschreibe / wodurch ihnen alle Gelegenheit zu Verlänger- oder Verzögerung derer Rechts-Sachen abgeschnitten werde.

Riemen-Schneider

Riemen-Schneider.

Riemen-Schneider betriegen 1) Wenn sie solche Arbeit heimlich verfertigen / die eigentlich den Sattlern zukommet. 2) Wenn sie das Geschirr zu den Pferden und Riemen zu den Kutschen nur obenhin mit weiten Stichen machen / damit sie desto ehender davon kommen / und die Näde daran bald wieder auseinander gehen / folglich sie etwas auszubessern / oder neu zu machen / bekommen mögen. 3) Wenn sie liederliches und in der Arbeit verbranntes / oder nicht gar gemachtes Leder wohlfeil einhandeln / und daraus Pferd-Geschirr oder anders dergleichen Riem-Werck verfertigen / welches aber / da es naß wird / in geringsten nicht halten kan. 4) Wenn sie schon geführtes Geschirr wohlfeil einkauffen / solches sauber wieder zurecht machen / und vor Nagel-neues verkauffen. 5) Wenn sie die silberne Buckeln / welche sie jezuweilen an die Zäume machen müssen / theils gut machen /theils aber meßinge oder Kupfferne / welche nur starck übersilbert seyn / untermengen. 6) Wenn sie zu drey- oder mehr sachen starcken Riemen altes untüchtiges Leder in die Mitte nehmen / daß solches nicht wahrgenommen werden möge.


Mittel: Was vorhero angemercket worden / hätte die Riemer-Innung / welcher das nöthige einzuverleiben wäre / namhafft zu bestraffen.

Roß-Aertzte

Roß-Aertzte.

Roß-Aertzte betriegen 1) Wenn sie einen Schaden am Pferde grösser machen / als er in der That ist; [315] und daher auch / damit sie viel Artzt-Lohn fordern dürffen / mit Heylung desselben lange Zeit zubringen / da sie doch / wenn sie nur gewolt / gar bald damit hätten fertig werden können. 2) Wenn sie sich vor Roß-Aertzte ausgeben / und Pferde zu curiren unterstehen / von deren Gebrechen sie doch im geringsten nichts verstehen / folglich denen Leuten quid pro quo hingeben /es mag anschlagen oder nicht. 3) Wenn sie zu einigen Schäden oder Kranckheiten der Pferde geringe Mittel an selbst-gesammleten Kräutern / Ziegelmehl-Wasser / Lein-Oehl und dergleichen gebrauchen / und sich doch solche / als ob sie Species aus der Apothecke seyen / theuer bezahlen lassen. 4) Wenn sie im Lande umher ziehen / und unter Versprechung die besondere Cur mit dem Pferde so und so lang vorzunehmen /bey voraus empfangener Helffte des bedungenen Artzt-Lohn fortgehen / und nicht wieder kommen. 5) Wenn sie alte oder incurable Schäden an einem Pferde zu curiren überhaupt annehmen / aber nicht aus dem Grunde / sondern nur äusserlich zuheilen / damit sie bald ihren Lohn bekommen und dem Herrn des Pferds zu seinen doppelten Schaden darum bringen mögen / massen solchen Pferden das Malum öffters durch solche Schein-Curen dergestalt in den Leib und Glieder getrieben wird / daß sie darüber crepiren müssen.


Mittel: Niemanden / ohne Special-Erlaubniß der Obrigkeit / auch vorgängige Examination und Untersuchung / ob die Person auch zu Treibung dergleichenProfession geschickt und erfahren / das Curiren derer Pferde im Lande zu verstatten.

Roß-Täuscher oder Roßkämme

[316] Roß-Täuscher oder Roßkämme.

Roß-Täuscher oder Roßkämme betriegen 1) Wenn sie die Pferde gantz / oder zum theil / auch wol nur an Mähnen und Schweifen färben / und also verhandeln. 2) Wenn sie eines andern Pferd ein Roß-Haar durch die dritte Hand unten über den Huf des Fusses an derJunctur practiciren / wodurch es hinckend wird / und der Eigenthümer es ihnen um ein gering Geld hingiebt / hernach thun sie das Haar hinweg / damit ist das Pferd wieder ohne Mangel. 3) Wenn sie etwas heimlich in einem Roß-Stall practiciren / das die Pferde ängstiget und an Fressen verhindert / damit der Eigenthums-Herr solche / als untüchtige oder schadhaffte Pferde / ausmustern / und ihnen verhandeln möge. 4) Wenn sie offene und unheilbahre Schäden an Schenckeln vor Coppeltritt ausgeben / welche letzte sonst leicht zu curiren. 5) Wenn sie alte Schäden obenhin zuheilen und den Käuffer damit blenden / daß er solche an dem Roß nicht mercket / aber hernach mit Schaden gewahr wird. 6) Wenn sie im Vor-Reiten derer Pferde unvermerckte Sporren bey denen Knien führen / und dadurch die Pferde muthiger / als sie gewohnet / machen. 7) Wenn sie denen eine Trägheit anzeigenden lang-öhrigen Pferden mit einem gewissen hierzu verfertigten Eisen / in welches sie die Ohren stossen / damit sie das rechte Maas treffen / und eines nicht länger noch breiter machen / als das andere / die Ohren beschneiden / oder die hangende Ohren mit dem Haupt-Gestell- und Stirn-Riemen über sich binden / oder sie schneiden die Ohren gar ab / und scheren ihnen die Mähnen ab / machen solcher gestalt einen Courtant [317] daraus / und geben wol dabey vor / er komme erst aus Franckreich / da es doch in der Haut ein fauler Schelm ist. 8) Wenn sie denen Pferden /welche Mangel am Gesichte / Felle oder trübe Augen haben / und zu besorgen / daß sie um ihr Gesicht kommen / mit Kern stechen / Mäuß auswerffen und andern Künsten dermassen helffen, und die Felle auf eine Zeitlang vertreiben / daß der Erfahrnste wol solches nicht gewahr wird. 9) Wenn sie alten Pferden die Hacken und vordere Zähne abfeilen / damit man ihr Alter daraus nicht erkennen könne. 10) Wenn sie die Schiefferbein / Mauchen-Floß- und Stein-Gall / Spar und dergleichen Gebrechen an Füssen bey guter Wartung derer Pferde mit Salben und Brandewein auf so lang vertreiben / biß sie des Pferdes loß worden. 11) Wenn sie die Pferde, so mit dem Spat behafftet / und mit denen hintern Füssen rücken oder weit voneinander gehen / vorhero warm reiten lassen / damit man das Rucken an ihnen nicht mercke. 12) Wenn sie dem Pferd die bösen Hufen mit vielen Ringen hinweg feilen, fein eben und glatte machen / und ob es schon Brüche oder Horn-Kluffte hat / dieselbe mit Wachs und Wagen-Schmier verstreichen / auch den gantzen Huff schwärtzen oder spicken / daß man solche Mängel nicht sehen kan. 13) Wenn sie die vollhüfigen Pferde auf Leder oder Filtz beschlagen / und fein glatt solche beschneiden lassen / daß / wenn man ihnen die Hufen aufhebet / man dennoch dasselbe nicht wohl sehen kan. 14) Wenn sie weisse Zeichen an die Stirn oder Füsse machen / die aber nicht länger währen / als biß sich die Pferde zu Frühlings- oder Herbst-Zeit[318] hären / und die weissen Haare wegfallen. 15) Wenn sie denen langseitigen Pferden und die viele weisse Placken auf den Rücken haben / zu deten Bedeckung einen langen grossen Sattel auflegen. 16) Wenn sie einem Pferd, so einen schweren Athem hat / mit Artzeney und Kräutern helffen, auch ihnen die Nasenlöcher aufschneiden / welche Künste aber / wenn man sie zumahlen nicht continuiret / nicht lange währen. 17) Wenn sie trägen Pferden / welche nichts nach dem Sporn fragen / die Seiten mit einer Flieten öffnen / gestossen Venetianisch Glaß darein reiben und verheilen lassen / damit / wann man nur ein wenig mit denen Spornen daran kommt / sie desto frischer fortgehen mögen. 18) Wenn sie hartmäuligen Pferden ein Schnürlein oder kleines Kettlem auf beyden Seiten oben in die Stangen / da man die Künhacken einmachet / hengen / und unten zwischen denen untern Leffzen des Pferdes herum ziehen / und mit Buckeln dermassen verdecken / daß es keiner gewahr wird. Denn damit lassen sich die harten Mäuler am besten aufhalten. 19) Wenn / da sie ein paar Kutschen-Pferde mit einander jemand vorreiten / die Mängel des einen oder andern / auf welche man so genau nicht / als auf eines allein sehen kan / damit verbergen. 20) Wenn sie / da sie mercken / daß mancher Käuffer grossen Lust zu einem ihrer Pferde hat / bey demselben vorgeben / es habe ihnen kürtzlich einer so und so viel vors Pferd geben wollen / dahero auch / zu dem Ende einige von ihren Knechten bestimmen / daß sie eben zu der Zeit /zu welcher sie mit dem Käuffer daraus reden / kommen sollen und sagen: Herr derjenige ist wieder [319] da /und will nochmahls fragen / ob er das Pferd um das Geld bekommen kan / dabey auch sich stellen / als wolten sie es ihme geben / nur damit der gegenwärtige Käuffer desto begieriger werde / das Pferd um das ihme gebothene Geld / aus Beysorge / es möchte ihnen sonsten von dem andern ausgekauffet werden /zu behalten. 21) Wann sie von diesem oder jenem ihrer Pferde vorgeben / sie wären aus Kayserlichen oder andern berühmten Gestüde aus eines grossen Herrns Marstall durch Verehrung oder besondere Addresse gekommen / da sie entweder gar nicht von solchen Orten / oder um Mängel und Gebrechen willen ausgemustert worden. 22) Wenn sie teutsche Pferde vor Englische oder Polacken / Ungarische vor Arabische oder Barbarische Pferde bey dem Verkauff ausgeben. 23) Wenn sie / da ein Pferd nach den Studen oder andern Pferde wild und toll ist / solches verschneiden und wallachen lassen / es jämmerlich mit grossem Geschrey zerschlagen / und da es anfangen will zu rumoren und schnarchen / es anschreyen / daß es sich dafür fürchten / nachlassen und vermeynen muß / man werde es auf ein neues wiederum schlagen oder brügeln. 24) Wenn sie dergleichen tollen Pferden einen Pusch Etter- oder Brennesseln zwischen die Ohren unter dem Zaum legen / daß sie davon gantz gedultig werden. 25) Wenn sie ein Pferd / so sich im Wasser niederleget / geschwind durchreiten / dazu weidlich schlagen und hauen / damit das Pferd seine Unart nicht brauchen kan / und so es etwan nicht gerne an einem Ort / als auf den Tummel-Platz / allda man ihnen zuvor wehe gethan hat / gehet / eben die betriegliche Kunst [320] brauchen / es mit guten langen starcken Geisseln peitschen / weidlich dazu schreyen /und da ein Pferd alsdann anfähet sich zu widersetzen /wieder zu schreyen anfangen / daß es also vermeinet /die Streiche werden nicht weit seyn / folglich derselben nicht erwartet / sondern fortgehet / als ob Feuer hinter ihm wäre / ob es schon Lust hätte / eins aufzubäumen oder aufzulehnen / nieder zu fallen auf die Erde / und dergleichen einen Possen zu reissen. 26) Wenn / da ein Pferd nicht lauffen will / sondern sich widersetzt / sie eins, zwey oder mehr vorlauffen lassen / damit dieser faule Schelm hinten nach lauffe /und so es etwan unhältig / gleichfals auch die andern nicht lassen lauffen / damit / wenn dieselben stille stehen / dieser auch bey andern stehen bleibe und nicht ausreisse. 27) Wenn sie bey einem solchen Pferd / so stetig / einen Dorn oder sonst etwas stachlichtes unter den Schweiff binden / daß derselbe / wenn es den Schweiff an sich zieht / (welches sonderlich die stetigen Pferde zu thun pflegen) starck davon lauffe; oder, da Pferde Sporn-stetig seyn / welche / wenn sie einen Sporn nur fühlen / alsobald stehen bleiben / auch / je mehr man ein solches Pferd spornet / je weniger es von der Stelle gehet / sie / die Roßkämme / wenn sie ein solch Pferd vorreiten / / auch keine Sporen anlegen. 28) Wenn sie / da ein Pferd nicht gerne pariret /einen / welcher dem Pferde wohl bekannt / und es zuvor mehr als einmahl mit einem Prügel vor den Kopf geschlagen / zu öberst an die Carrera stellen, der Acht habe / wenn das Pferd pariren soll / und ihm zuschreyet / den Mantel aufhebt / oder sonst ein Zeichen giebt / darbey das Pferd weiß / daß es inne halten soll / [321] will es anderst nicht wiederum geprügelt werden / dergleichen sie auch thun. 29) Wenn sie, da ein Pferd nicht gerne auf die eine oder andere Seiten gehen will / einen auf dieselbige Seiten stellen / der ihm ein Zeichen giebt / daß es sich wenden / oder sein Abentheuer mit dem Prügel ausstehen soll. 30) Wenn / da sie einen Göcker haben / und solchen gern verkauffen wollen / ohne daß der Käuffer etwas von diesem Laster gewahr werde / sie dergleichen Pferd / so bald es nur in den Stall gebracht / und so offt es göcket / weidlich zusammen peitschen / damit / wenn sie mit einem Käuffer dahinein gehen / das Pferd alsobald vor ihnen erschrecke / und mit göcken inne halte. 31) Wenn sie / da ein Pferd hartmäulig / und darzu noch ein gar trockenes Maul hat / wie dann diese Stücke gerne bey einander seyn / solchem ein neu Mundstück mit vielen Ringen oder Kampf-Rädern / welche sie zuvor mit Honig / Saltz / Wohlgemuth und dergleichen Sachen mehr bestreichen / damit es etwas daran arbeite / und also mit Gewalt einen Schaum mache /anlegen. 32) Wenn sie gerne eines andern Pferd um einen geringen Preiß an sich handeln / oder gegen das ihrige vertauschen wollen / und zu dem Ende des andern Pferde folgende Possen ohnvermerckt zu machen suchen / daß sie mit einem Stück Seiffe dem Pferde die Zähne reiben / damit es nicht fresse / welches sie aber / wann sie solches um deß willen überkommen /mit Eßig / Saltz und Pfeffer wieder auswaschen / da es von Stund an auch wiederum frißt; oder / der gemeinen Sage nach / einen Nagel aus einer Todten-Bahr nehmen / und dem Pferd in [322] Stand stecken / daß es kein Mensch daraus bringe / biß man den Nagel wieder heraus gezogen; oder dem Pferd gestossene Eichhorn-Klauen eine Messer-Spitze voll geben / daß es sich anstelle / als ob es todt wäre / hernach aber /da man ihm gebähet Brod unter die Nase reibet / wieder frisch und gesund aufstehet; oder der Roßkamm isset Linsen / und hauchet dem Pferd in die Augen /daß solchem gleich ein Fell darauf werde / welches doch / so man ihme frisch Brunnen-Wasser in die Augen sprützet / wieder abgehet / und die Augen hell und klar werden.


Mittel: Uberhaupt können dergleichen Betriegereyen durch Obrigkeitliche Mandata und Verordnungen /unter Verwarnung vor empfindlicher Straffe / guten theils abgestellet / auch durch des Käuffers Vorsichtigkeit und Erinnerung des Sprichworts: Augen auf / oder Beutel auf! selbigen vorgebeuget werden.

Saltz-Junckern oder Saltz-Händler

Saltz-Junckern oder Saltz-Händler.

Saltz-Junckern oder Saltz-Händler betriegen 1) Wenn sie das hier zu Lande grau gefottene Saltz vor Meer-Saltz ausgeben und verkauffen. 2) Wenn sie Asche unter das Saltz mengen / und solches vor pures Saltz verkauffen. 3) Wenn sie nach eigenem Gefallen damit aufschlagen / und die Leute fälschlich bereden /es werde wegen des schlimmen Weges / oder / daß sonst keines mehr zu haben sey / noch theurer werden. 4) Wenn sie beym Ausmessen die Metzen oder anderes Gemäß / so sie haben / vortheilhafftig und nicht gerade setzen / auch darein das Saltz nur auflockern. 5) Wenn sie in diejenigen Länder und Fürstenthümer /darinn auf Verordnung [323] hoher Obrigkeit nur innländisches Saltz soll vertrieben werden / anderes ausländisches / welches sie wohlfeiler bekommen und auch eher wieder anwerden können / heimlich herbey bringen lassen. 6) Wenn sie die Saltz-Tonnen oder Saltz-Scheiben nicht in gewöhnlicher und behöriger Grösse und voll machen. 7) Wenn sie gering Saltz vor gut Bayerisches oder Hällisches verkauffen. 8) Wenn sie zweyerley / oder falsche und zu kleine Saltz-Metzen führen.


Mittel: Obrigkeitliche Auf- und Einsicht / ob alles bey dem Saltz-Verkauff recht und redlich zugehe. Zumahlen / daß auch die Saltz-Metzen auf dem Lande / in denen Flecken und Dörffern / wo Saltz verkauffet wird / von selbiger Orten Obrigkeit denen Saltz-Kärnern zum Ausmessen vorgehalten werden.

Sattlere

Sattlere.

Sattlere betriegen 1) Wenn sie alte Sättel wiederum neu überziehen / und solche hernach vor gantz neue verkauffen. 2) Wenn sie zuviel Tuch oder Leder zu Beschlagung derer Stühle und Kutschen fordern / und davon zwar das zum Beschlag angegebene zurecht machen / das übrige aber diebischer weise vor sich behalten. 3) Wenn sie zu dergleichen Sessel- oder Kutschen-Beschlagung zuviel Nägel fordern / und einen Theil davon entwenden / hingegen ein hauffen alte / als ob solche abgesprungen wäre hervor weisen / da doch dieses letztere in der That nicht ist / und wer weiß / wie lange sie solche abgesprungene Nägel zur Beförderung ihres Betrugs schon von ihrer eigenen Arbeit gesammlet haben. 4) Wenn sie das zum Beschlag empfangene neue Tuch vor sich behalten / und an dessen statt altes und nur [324] frisch-gepreßtes darzu geben. 5) Wenn sie die Leute mit denen beschlagenen ledernen Stühlen zu sehr übersetzen / und wol das Leder zwey / drey und mehrmahl höher anrechnen /als sie es gekostet hat. 6) Wenn sie denen Riemern in ihr Handwerck greiffen, und heimlich Pferd-Geschirre machen oder ausbessern / welches ihnen doch öffentlich zu thun nicht erlaubt ist. 7) Wenn sie an statt /daß sie dem Gedinge nach gesottene Pferd-Haare zu den Sesseln oder Kutschen-Sitzen / solche damit auszustopffen / nehmen sollen / Rehe- und andere schlechte Haare oder Flock-Wolle darzu anwenden. 8) Wenn sie diejenigen Arbeiten / welche sie zu Beziehung derer Carossen / Beschlagung derer Sessel und dergleichen anwenden / nicht nach dem Tag-Lohn machen / sondern sich überhaupt bezahlen lassen wollen / damit man ihre Mühe so eigentlich nicht taxiren /und sie etwas darüber schlagen können.


Mittel: Es kan zwar ein billiger Tax, wie hoch sie diese oder jene Arbeit verfertigen sollen / diesem Handwerck vorgeschrieben / auch in der Innung denen obangezeigten diebischen Entwend- und Bezwackungen ein Pflock gestecket werden / jedoch erfordert der Umgang und Geding mit solchen Meistern auch behörigen Verstand auf dergleichen Arbeit.

Schäfer

Schäfer.

Schäfer betriegen 1) Wenn sie die Schafe Frühlings-Zeit durch dicke Hecken und Gebüsche treiben / daß die Wolle zu ihrem Nutzen daran hangen bleibet. 2) Wenn sie den Schafen die Wolle / vermittelst einer sonderlichen Salbe oder Goß / nach und nach ausrauffen / oder ihnen sonst solche / zumahl unter dem Bauche / säuberlich abnehmen / und gleichwol [325] die Eigenthums-Herren bereden / als ob sie durch eine hitzige Kranckheit derselben beraubet worden. 3) Wenn sie denen fetten Hämmeln die Seiten mit einer Ahlen feinsubtil öffnen / und hernach das Fett durch ein klein Röhrlein oder Feder-Kiel aussaugen und abzapfen. 4) Wenn sie von Juden oder dergleichen Personen / welche ihren Herren die Häute von verrecktem Schaf-Viehe abkauffen / solche wieder erhandeln / und damit ihre Herren nachmahln belegen / davor aber so viel gute Stücke von der Heerde nehmen und verzehren. 5) Wenn sie die Ohren-Zeichen / welche ihre Herrschafft bey der Heerde führet, an andern Fellen nachmachen / und damit berechnen. 6) Wenn sie an Orten / da es gebräuchlich / daß man denen Schäfern wochentlich die Milch einen gewissen Tag überläßt /sich dieses Vortheils dergestalt zu Nutzen machen /daß sie den ihrem Tage vorhergehenden Tag die Schafe nur obenhin melcken / die beste Weide aber auf ihren Tag spahren / damit sie an solchem desto mehrere Milch geben mögen. 7) Wenn sie mehr Bestand-oder ihres eigenen Viehes nach der Schur unter die Heerde stossen / als ihnen erlaubt. 8) Wenn sie / da ihnen von den ihrigen ein Lamm zuschanden gehet /das beste von der Heerde nehmen / und es unter das Lamm-lose Mutter-Schaf stossen / auch / damit dieses das Lamm annehme / das noch warme Fell von dem verreckten um des andern Leib binden / und es eine Nacht lang mit diesem Fell bedecket lassen / damit solches des gestorbenen Geruch annehmen möge. 9) Wenn sie bey Verkauff ihrer Wolle in die Schöpper /Sand / Koth / Schaf-Lorbeern / [326] Löcklein / auch wol unter die seine stammhärige grobe Wolle stecken / die Wolle nicht rein waschen / und / nachdem denen von der Schaf-Wäsche gekommenen Schafen die nasse Wolle abgeschoren / solche bald zu Marckte bringen /oder in Kellern und feuchten Gewölben aufbehalten /alles zu dem Ende / damit die Wolle im Gewicht sich desto besser halten möge. 10) Wenn sie ihr verhüttetes Brackt-Vieh und die Schmier-Schafe vor gute tüchtige Schafe verkauffen. 11) Wenn sie ein Stück vom Schaf-Fell oder einen Schafs-Kopf dem Eigenthums-Herrn derer Schafe vorzeigen / und solche vor einen Wolfs-Riß angeben / da sie doch selbsten die Wölfe / welche das Schaf gehohlet und gefressen / gewesen. 12) Wenn sie die Schafe schlagen oder werffen / daß solche davon crepiren / und hernach sagen /sie seyen sonst drauf gangen und umgefallen. 13) Wenn sie durch die Trifft treiben / und die Schafe auf beyden Seiten ins Korn oder auch anderes Getreidig mit Fleiß gehen lassen. 14) Wenn sie die Schafe in die jungen Schläge lauffen und grossen Schaden thun lassen / hernach aber vorgeben / daß sie ihnen entlauffen wären. 15) Wenn sie unter dem Hüthen die auf freyem Feld stehende Obst-Bäume ableeren / und auf Befragen darüber die Schuld auf andere schieben. 16) Wenn sie die Felle vom gefallenen Vieh nach dem Abziehen nicht an lüfftige Oerter ausbreiten und aufhängen / sondern solche verderben / oder von Katzen und Mäusen die Ohren / wodurch das kenntliche Zeichen abgehet / abfressen lassen / um durch sothanen Vorwand hernach die Felle desto eher [327] austauschen zu können. 17) Wenn sie ihre Schaf-Hunde in Leit-Hammel-Felle kleiden / und darbey abrichten / daß sie von andern Heerden etliche Stücke herbey ziehen / welche sie hernach unterschleiffen. 18) Wenn sie die gezeichneten Ohren subtil abschneiden / und andere anhefften / oder wohl gar Hammel-Schwäntze von jährlichen Kälbern nehmen / und beym Abzuge diejenigen Hämmel / so sie allbereit verpartiret / damit ersetzen. Bes. Wündschens Memoriale Oecon. Polit. Pract. P. III.p. 46. 47. 19) Wenn / da sie andern den Pferch nicht um die andere, oder dritte Garbe / sondern um ein gewisses Geld-Gedinge schlagen / sie die Pferch-Hütten fein groß machen und weit schlagen / damit sie desto ehender mit dem Pferchen fertig werden. 20) Wenn sie heimlich ausländische Schafe / welche der Herrschafft weder versteuert noch verzehendet werden /Sommers über annehmen. 21) Wenn sie wider Verboth unreine Schase / oder so genanntes Schmier-Vieh / unvermerckt unter die sonst reine Schäferey bringen / oder annehmen. 22) Wann / da dem Landes-Herrn der Aushub gewissen Schaf-Viehes vor ihre Hof-Küche gebühret / sie dem darzu abschickten Hof-Schlachter nicht alle Schafe vortreiben / oder ihmspendiren / daß er bey dem Aushub die ihrigen verschone. 23) Wenn sie wider das Verbot / kein fettes Schaf-Vieh ausser Landes zu verkauffen / denen fremden Vieh-Treibern oder Fleischern bey Nacht aus dem Pferch zukommen lassen. 24) Wenn sie von der gemolckenen Milch ein gut Theil für sich behalten / und hergegen solchen Abgang mit Wasser wiederum ersetzen.


[328] Mittel: 1) Daß man mit denen Schäfern bey deren Bestellung darauf capitulire / daß sie vor allen von den Raub-Thieren der Schäfferey zufügenden Schaden in totum, oder zur Helffte / stehen sollen. 2) Anbey öffters die Schaafe unvermerckt abzehle / auch bey Hammelung / Wollenschur und Ausmetzung dieselben wieder fleißig durch die Rolle lauffen lasse. 3) Wie nicht weniger auf die angeordnete Zeichen Achtung gebe / dieselbige offt in Augenschein nehme / und sich das Fell / so bald / als eines vor gestorben angegeben wird / zeigen lasse / da denn gar bald zu erkennen seyn wird / ob ein Stück gewaltsamer Weise umkommen / oder sonst an einer Kranckheit umgefallen ist. 4) In der Landes Ordnung versehe / daß auf 100. Stück Schaafe nicht mehr dann 8. Hürten deren jede 14. Schuhe lang seyn soll / geschlagen / und ohne Obrigkeitliche besondere Erlaubniß keine ausländische noch unreine Schaafe bey denen Schäffereyen angenommen oder gedultet werden sollen. 5) Bey dem Schaaf-Melcken / denen Schäfern keinen gewissen und ordentlichen Wochen-Tag verstatte / sondern ihnen unwissend damit abwechsele. 6) Daß man beym Wollen-Verkauff etliche oder alle Schöpper aufmache / und was darein gepacket / nachsehe / die feuchte Wolle durchgreiffe und solche darnach schätze.

Scharff- oder Nach-Richter

Scharff- oder Nach-Richter.

Scharff- oder Nach-Richter betriegen 1) Wenn sie ihre Privilegien mißbrauchen / und zumahlen an Orten wo man sie nicht kennet / in ihrem Stande vielmehr sich heraus nehmen / als ihnen erlaubet. 2) Wenn sie die Hunde hinterlistiger Weise ergreiffen und umbringen / damit sie von solchen das Fett und den Balg zu ihren Nutzen gebrauchen können. 3) Wenn sie / nach geschehenen Selbst-Mord / bey Herausschleppung des Entleibten mehr prætendiren /als ihnen gehöret von denen Sachen / welche um den Selbst-Mörder herum liegen. 4) Wenn sie [329] Artzeneyenpræpariren / und Menschen und Vieh zu curiren sich unterstehen / davon sie doch keine Wissenschafft haben / wie sie denn auch daher / weil sie sich öffters vor Apothecker gebrauchen lassen / in der Chur-Maynzischen und Franckfurtischen Apothecker-Ordnung / in Ansehung / daß einem Gefolterten die Glieder einlencken / zur medicinischen oder chirurgischen Praxi noch nicht zulänglich sey / billig verworffen worden. 5) Wenn sie die Einfältigen bereden, sie wolten ihnen vor ein geringes Geld etwas geben /daß keine Hexe weder an ihrem Viehe / noch an allen dem, was sie im Hause haben / Schaden thun oder etwas nehmen könne, oder solle. 6) Wenn sie / nicht so wol nach dem Befehl der Richter, als vielmehr nach ihren eigenen Affecten richten / und den armen Sünder entweder aus einem grausamen Haß zu viel leiden lassen, oder bey der Tortur / Staupenschlag und dergleichen mit den Maleficanten heucheln und um Geschencke oder Freundschafft wegen selbigen gar zu wenig thun. 7) Wenn sie / wie / nach Anzeige des Hn. Gerbers in s. Fortsetzung der Unerkannten Sünden der Welt p. 754. wol eher geschehen / die Weiden vergifften / daß das Viehe davon Hauffenweiß hinfalle / und sie desto mehr zu thun bekommen mögen. 8) Wenn sie um nichtiger Ursach willen ehrlichen Leuten zur Beschimpffung den Schinder-Karren vor die Thür führen / nur damit diese sich mit ihnen abfinden müssen. 9) Wenn sie die Leute bereden / machen zu können / daß ein Dieb das gestohlene Guth wieder bringen müsse. 10) Wenn sie die Schweine mit Luder füttern / und damit / wenn sie [330] geschlachtet sind / das Gesinde speisen. 11) Wenn sie / da ihnen ein mageres oder sonst verunglücktes Pferd zum Abdecken zugeschicket wird / solches wieder aufstopffen / oder ausheilen / und hernach etwan andere noch damit betriegen. 12) Wenn sie mit Pistolen und andern Geschoß oder Seiten-Gewehr handeln / und von solchen / daß es alle Festigkeit auflöse / von demjenigen aber / der dergleichen Gewehr bey sich führe / daß demselben niemand einen Schuß / Stich oder Hieb anbringen könne / die Leute bereden. 13) Wenn sie bey mißlungener Hinrichtung eines Maleficanten durchs Schwerdt vorgeben, es wäre ihnen gethan worden / sie hätten vor dem Diebe 3. Köpffe gesehen / und was dergleichen mehr ist / nur damit sie unter solchem Deckmantel ihre Ungeschicklichkeit verbergen mögen. 14) Wenn sie sich grosser Wissenschafft mit Haußmitteln / Specificis oder so genannten Arcanis rühmen / solche aber vorher entweder selbst nichtprobiret haben / oder doch bey der Probe nicht zugegen gewesen / sondern nur von Hörensagen und aus alten Kräuter-Büchern haben / nichts destoweniger damit allerley Kranckheiten ohne Unterscheid curiren wollen. 15) Wenn sie beym Urin besehen denen Leuten allerhand Lügen / woher die Maladie dieses oder jenes Patienten herrühre / vorsagen / und bey Bauern oder Handwercks-Leuten / die Schuld etwa einem kalten Trunck, bey Beamten dem Zorn / bey Wittwen und verschuldeten Personen einem Gemüths-Kummer, u.s.f. zuschreiben, und da dieses nicht eintrifft, dem Wasser-Uberbringer fragen: Wie und wenn der Urin sey aufgefangen worden? da mag es nun geschehen seyn, wenn [331] und wie es will / so ist es denen Betrügern nicht recht / sie sprechen man solle den Urin anders auffangen / und wieder zu ihnen kommen / dann würden sie besser urtheilen können. Inzwischen geben sie für 16. gl. zu brauchen / da stirbt immittelst entweder der Patient / so bleiben sie künfftig mit dem unbekannten Urin verschonet / oder er lebet / so haben sie schon Gelegenheit / nemlich von der eigentlichen Beschaffenheit der Kranckheit nähere Nachricht einzuholen / und da thun sie alsdann / als wenn sie solche aus dem recht aufgefangenen Wasser gesehen hätten: Will die Betrügerey den Stich noch nicht halten, so sprechen sie, es sey Hexerey / der Patient wäre behext, die nächsten Nachbarn / die der Patient für seine beste Freunde hielte / hätten ihm solches verursachet /es sey gethan Ding / u.s.w. conf. Anonymi entdecker Betrug aller Menschen im Handel und Wandel / 3te Eröffnung Cap. 4. p. 121.


Mittel: 1) Daß man zu dergleichen Amte ehrliche und unerschrockene Leute / auch solche / die in ihrer Kunst wohl erfahren / und von jederman ein gutes Zeugniß der Auffrichtigkeit haben / nehme / wie Carpzovius in Prax. Crim. P. III. qu. 37. n. 52. erinnert. 2) Verbiete /daß sie die arme Sünder und Selbst-Mörder nicht berauben / und etwas von ihren Kleidern oder Gütern nehmen. 3) Daß sie keine Hunde abfangen / 4) sich aller innerlichen Curen / nicht weniger derer äusserlichen / ausser was Glieder-einrichten und dergleichen betrifft / 5) auch aller zauberischen / unnatürlichen Mittel und abergläubischen Stücke sich enthalten / 6) noch weniger denen Leuten / welche von ihnen die Personen / so sie bestohlen oder ihnen durch Hexerey Schaden gethan / wissen wollen / mit Rath und verbottenen Künsten an Hande gehen / vielmehr [332] solche gottloß-fragende der Obrigkeit zu billiger Abstraffung so fort anzeigen.

Schatz-Gräber

Schatz-Gräber.

Schatz-Gräber betriegen 1) Wenn sie die Leute / daß in ihren Häusern auf ihren Gütern ein grosser Schatz verborgen / welchen sie gegen eine gewisse Belohnung in einer gesetzten Zeit heben wolten / bereden /so bald aber die Leute ihnen ein Stück Geld auf Abschlag gegeben / und die bestimmte Zeit verflossen /sich ohnvermerckt aus dem Staube und unsichtbar machen. 2) Wenn sie gar die Geld-Sorten des Schatzes zu specificiren sich unterstehen / da sie doch davon die geringste Wissenschafft weder haben / noch haben können. 3) Wenn sie bey Grabung eines Schatzes das Gefundene hinweg partiren / und unter dem Vorwand / ob sey nichts da gewesen / oder sie hätten den Schatz um der und jener Ursache willen nicht bekommen können / entweder gantz / oder doch vor sich das beste davon behalten. 4) Wenn sie die Leute / daß der Ort / wo der Schatz liege / mit so und so viel alten Thalern oder Ducaten einerley Schlages in der Runde herum müsse beleget werden / bereden / und so bald solches geschehen / sie / oder die mit ihnen es halten /als verkleidete Gespenster oder Teuffel das dahin gelegte Geld wegnehmen und mit demselben davon gehen.


Mittel: Das Schatz-Graben / welches billig unter die verbottene Künste mit zu rechnen / soll keine Obrigkeit /ohne besondere vorher beschehene Untersuchung / ob man darzu natürliche Mittel gebrauche und sattsame Ursachen an diesem oder jenem Orte nach verborgenen Schätzen zu suchen / anzeigen könne / verstatten.

Schiffer

[333] Schiffer.

Schiffer betriegen 1) Wenn sie die Reisende bereden /daß sie den und den Tag vom Lande fahren / da sie es doch selbst noch nicht gewiß wissen / nur damit dieselbe desto eher warten mögen. 2) Wenn sie diejenigen / von welchen sie vermercken / daß sie viel Geld bey sich haben / auf die Seite bekommen / und nach abgenommenen Geld / ins Wasser stürtzen. 3) Wenn sie denen Leuten / welche sie fahren / eines und das andere von ihrer Bagage heimlich entwenden. 4) Wenn sie bey Kriegs-Zeiten unter aufgesteckten fremden oder ihrer Feinde Flaggen / an deren Lande anfahren und von dannen hinweg nehmen / was sie nur bekommen können. 5) Wenn sie den Schiffer-Lohn nicht gleich forden, sondern vorgeben / wann sie an Ort und Stelle kämen / so wollten sie es schon machen / hernach aber den Leuten, die sich also bereden lassen / wol doppelte Fracht anfordern / und sie nicht ehender aus dem Schiffe lassen / biß sie concentiret worden. 6) Wenn sie denen Reisenden unsaubere unds.v. lausige Matrazzen geben / auch solche / ingleichen auch Cajouten, wenn nicht vorhero darum gehandelt wird / um einen hohen Preiß ansetzen. 7) Wenn sie denen Paslagiers, die ihnen an Essen und Trincken versprochene gute Kost in geringere verwandeln. 8) Wenn sie mit denen ihnen anvertrauten Gütern durchgehen / und sich solche an Ort und Enden, wo man sie nicht kennet, durch Verkauff zu eignen /und damit ihren Nutzen schaffen 9) Wenn sie mit einigen eine Compagnie und Complot machen / eines Schiffes sich ohnvermerckt zu bemeistern / und damit auf die Caperey oder See-Rauberey zu begeben.


[334] Mittel: Hat man sich nicht jedem Schiffer anzuvertrauen / sondern hierunter die nöthige Behutsamkeit anzuwenden / auch durch See-Erfahrne Unterhändler zutractiren / und daß dem getroffenen Accord auf Seite des Schiffers nachgelebet werden müsse.

Schlittenfahrer

Schlittenfahrer.

Schlittenfahrer betriegen 1) Wenn sie Schlitten und Pferde miethen / und solche über die bedungene Zeit /unter dem nachmahligen Vorwand / daß sie die Stunde nicht schlagen hören, gebrauchen. 2) Wenn sie eines und das andere am Schlitten zerbrechen / und solches nur obenhin und pro Forma wieder machen lassen / daß es eben so leicht wieder zubrechen / und hernach derjenige / so nach ihnen den Schlitten gebraucht / den Schaden bezahlen muß. 3) Wenn sie die Dames, und Frauenzimmer / so sie etwa fahren / mit Fleiß umwerffen / um entweder ihnen aus heimlichen Groll einen Possen zu thun / oder andern die es sehen / ein Gelächter zu machen. 4) Wenn sie einander selbst mit Fleiß in Confusion bringen, damit derjenige / dem man etwa gehäßig ist / umwerffe / und hernach die Schuld ihren muthwilligen Pferden / die sie nicht hätten aufhalten können / beymessen. 5) Wenn sie etwas an fremden Schlitten oder Pferde-Zeug zerbrechen / und solches gar nicht wieder wollen machen lassen / unter dem Vorwand / es seyen schon alte Risse oder Brüche gewesen / daß es nothwendig vollends zerreissen oder zerbrechen müsse. 6) Wenn sie einen Schlitten auf ein oder zwey Personen miethen und hernach mehrere darein sitzen und fahren lassen /solcher Gestalt aber das Miethe-Pferd mehr abjagen /als sie dem Herrn desselben zu verdienen geben.

Schlosser

[335] Schlosser.

Schlosser betriegen 1) Wenn sie Dietriche und Diebs-Schlüssel zu ihren / oder anderer Mißbrauch verfertigen. 2) Wenn sie rechte Schlüssel zu dergleichen losen Händeln nachmachen. 3) Wenn sie denen Uhrmachern / Feilenhauern / Circul- oder andern Schmieden in ihre Arbeit heimlich pfuschen. 4) Wenn sie bey Aufmachung derer Schlösser solche mit Fleiß verderben / nur damit sie wieder etwas daran zu machen bekommen. 5) Wenn sie unter sich ein heimliches Pactum machen / diese oder jene Waare nicht unter einem gewissen Preiß zu geben. 6) Wenn sie von spröten und untüchtigen Eisen die Arbeit / auch sonsten solche dergestalt schwach und liederlich machen / daß sie in die Länge nicht dauret. 7) Wenn sie denen Leuten schlechte Vorleg-Schlösser / welche man leicht / sonder Schlüssel / mit einem Nagel oder dergleichen aufmachen oder abschlagen kan / vor gute und nicht ohne Schlüssel zu eröffnende Schlösser aufschwatzen.


Mittel: Theils dieser Puncten sind am thunlichsten in einer Innung abzuhelffen / theils wird die Vorsichtigkeit und Probe der Waar von dem Kaufer erfordert.

Schmiede

Schmiedte.

Schmiedte betriegen 1) Wenn sie ihre schieffrichte oder sonst mangelhaffte Arbeit also anzustreichen wissen, daß man den Betrug nicht eher / als beym Gebrauch derselben gewahr wird. 2) Wenn sie um schändlichen Gewinsts willen verdächtigen Personen Brech-Eisen / Dietriche und Nach-Schlüssel heimlich machen. 3) Wenn sie die ihnen zur Ausbesserung gegebene alte Sachen dergestalt verbiegen / krumm [336] machen und verderben / daß man sie hernach gantz von neuem machen lassen muß. 4) Wenn sie ihre Arbeit mit Fleiß liederlich machen / daß solche / wenn man sie nur ein wenig starck brauchet / alsobald wieder entzwey gehe. 5) Wenn sie alte Sachen ein wenig abfeilen / und hernach vor nagel-neue und aus neuem Eisen verfertigte Arbeit ausgeben und dafür verkauffen. 6) Wenn sie zu der Schärffe derer Beile und andern dergleichen Waaren / allzuwenig Stahl anschmieden / daß / so bald das Beil nur einmahl geschliffen wird / der Stahl weg gehet, und das pure Eisen hervorkommt / folglich das Beil stumpf und unbrauchbar macht. 7) Wenn sie einander in das Handwerck greiffen / und was z.E. ein Messer- oder Nagel-Schmidt verfertigen soll / ein Huf-Schmidt heimlich nachmacht. 8) Wenn sie von dem Eisen / so man ihnen zu verarbeiten giebt / ein Theil behalten. 9) Wenn sie das gute neue Eisen / so man ihnen zu einer Arbeit behändiget / vor sich behalten / und an statt dessen schlechtes oder altes verbrauchen. 10) Wenn sie die Leute mit dem Preiß oder Lohn zu hoch übersetzen / und weit mehr in solchen Stücken / woran man ihre Mühe nicht so eigentlich wissen oder schätzen kan, prætendiren / als sie verdienet haben. 11) Wenn sie sich vor Roß-Aertzte ausgeben, und Pferde zu curiren unterstehen / gleichwol von dieser Kunst weniger als nichts verstehen. 12) Wenn sie aus Unachtsamkeit oder Unverstand die Pferde vernageln /und hernach vorgeben / diese müsten ein Gebrechen auf dem Fuß / oder sonst einen übeln Tritt gethan haben. 13) Wenn sie denen Pferden / welche des Aderlassens [337] nicht bedürfftig / gleichwol zu lassen anrathen / damit sie nur ein Accidens davon bekommen mögen. 14) Wenn / da sie aus Versehen das Huf-Eisen zu groß oder zu klein gemacht / solches gleichwol dem Pferde annageln / und damit ihm an dem Huf und sonst Schaden thun. 15) Wenn sie zu dieser oder jener / zumahl überhaupt angedungenen Kutschen-oder Wagen-Arbeit zu schwach- und dünnes Eisen nehmen / damit es desto ehender entzwey gehen möge. 16) Wenn sie es bey dem Handwerck mit einander heimlich anlegen / daß keiner weniger als so und so viel vor dieses oder jenes Stück Arbeit nehmen solle.


Mittel: Kommt wie bey andern Handwerckern auf gute Einrichtung der Innung und Darobhaltung obiger Puncten wegen hauptsächlich an.

Schneider

Schneider.

Schneider betriegen 1) Wenn sie mehr Tuch / Zeug /Estoff, Taffent / Seide / Zwirn / Kameel-Garn / und so weiter / zu einem Kleide fordern / als sie darzu vonnöthen haben / und hernach dasjenige / was sie übrig behalten / entweder vor sich zu Strümpfbesohlen und dergleichen gebrauchen / oder aber denen Kürschnern und andern wieder verkauffen. 2) Wenn sie bey Annehmung eines Kleides / unter dem Vorgeben, sie wolten Kameel-Garn und Seide selbst holen lassen /und darzu hergeben, die von voriger Arbeit etwa zurück behaltene Töckgen und Faden nehmen / und solche eben so theuer sich bezahlen lassen / als in Kram-Laden. 3) Wenn sie / da man die Zuschneidung eines Kleides gegenwärtig im Hause verlanget / [338] Zeug oder Tuch gedoppelt legen / damit sie dennoch ihren Theil davon bringen mögen / auch auf beschehene Frage: Worzu das und jenes gehöre? tausenderley Vorwendungen / wie sie es da und dorthin verbrauchten / anbringen / in der That aber das bekannte Sprichwort:Hier ein Läppgen / dort ein Käppgen / giebt dem Kindgen auch ein Röckgen / practiciren. 4) Wenn sie ein Kleid zu kurtz oder zu enge machen / und hernach sich damit / sie hätten nicht genug Tuch oder Zeug darzu gehabt / entschuldigen / da man ihnen doch ihre Forderung gegeben / und solche / falls sie nicht ihre Diebs-Griffe dabey gethan / schon würde zugelanget haben, daher auch der seelige Mengering in Scrut. Consc. Catech. c. 21. p. 1547. gar nachdrücklich schreibet: Es giebet / sagende / solche Diebe unter denen Schneidern / die zwar die Mäntel Glockenweit zuschneiden / hernach aber ihnen abnehmen / und also ein paar Ellen / oder drittehalb / davon stehlen / und es für keine Sünde halten / daß sie damit den Mantel verderben und sackhafftig machen. 5) Wenn sie auf Ersuchen / sie möchten mit in den Kram-Laden gehen / und ein gutes Tuch zu einem Kleide helffen einkauffen / den Käuffer zu einem solchen Kauffmann führen / mit welchem sie in gutem Verständniß stehen / und daher mehr auf des Kauffmanns und ihren eigenen Profit, den sie von dem Kauffmann zu gewarten haben / als auf des Käuffers Nutzen sehen. 6) Wenn sie à la mode Kleider / unter dem Vorwand / sie könten wohl damit umgehen / zu verfertigen annehmen / darauf sie sich doch nicht verstehen / [339] folglich den andern, der solche machen lässet / um Geld und Zeug bringen. 7) Wenn sie ihre Arbeit mit weiten Stichen obenhin machen / oder sonst liederlichen Zwirn zum nähen, oder Seide zum rentetiren nehmen / nichts desto weniger aber sichs theurer bezahlen lassen. 8) Wenn sie / wider Obrigkeitliches Verbot / an Sonn- und Fest-Tagen heimlich arbeiten /oder auch unter dem Vorwand / es wäre eine unumgangliche nöthige Arbeit / welche zur Trauer oder Hochzeit gehöre / da doch dieses entweder gar nicht ist / oder sie sonderlich die Hochzeit-Kleider längst vorher unter der Arbeit gehabt haben. 9) Wenn sie das Lehr-Geld von ihren Jungen nehmen / und solchen nicht einmahl zeigen / wie sie ein paar Hosen /geschweige ein anderes Kleid, zuschneiden sollen / ja auch / da sie selbst ein Kleid zuschneiden / selbige nicht einmahl zusehen lassen. 10) Wenn sie das gute Kameel-Garn / Seide / Zwirn / so man ihnen zu einem Kleide giebet / austauschen / und / an statt dessen /alte verlegene Waare darzu nehmen. 11) Wenn sie die von einem Kleide übrig behaltene Stücker und Abschnitte nicht alle zurück geben / sondern die grösten vor sich behalten / unter dem Vorwand / es seyen keine grössere übrig blieben. 12) Wenn sie / da man ihnen selbst Commission gegeben / den Estoff oder Zeug zum Kleide auszunehmen beym Kauffmann /demjenigen / der hernach die Ausnahm bezahlen muß / mehr an Zeug oder Geld anrechnen als sie davor accordirt und dazu genommen haben. 13) Wenn sie alt-verlegenen Schetter oder steiffen Leinwand / den sie etwa bey Wendung eines Kleids zurück behalten /wieder pressen [340] und steiffen / und solchen hernach bey Verfertigung eines neuen Kleides mit dem neuen vertauschen / oder daß sie selbst den Schetter darzu wolten hergeben / versprechen. 14) Wenn sie keine / oder auch nicht eingezünffte Meister sind / und gleichwohl in Städten / Schlössern / und auf dem Lande in ihren oder auch in fremden Häusern heimlich pfuschen und Schneider-Arbeit verfertigen. 15) Wenn sie die Kleider verschneiden, und hernach die begangenen Fehler durch An- oder Zusammenstückung zu verbergen suchen. 16) Wenn sie bey Verchamerirung eines Kleides die güldene oder silberne Dressen im Aufnehen allzubreit ausdehnen / und hergegen das Tuch darbey ein wenig anhalten / oder auch selbige in den Ecken nicht tieff genug einlegen / damit sie von solchen ein gut Theil erübrigen mögen. 17) Wenn sie bey gantz verchamerirten Aufschlägen und Batten oder Taschen-Deckeln das dazu behörige Tuch vor sich behalten / und hergegen an denjenigen Oertgen / woselbst das Tuch vorragen soll / nur schmahle Streiffgen unterlegen / damit es scheine / als ob das Tuch völlig dazu gekommen wäre. 18) Wenn sie bey Knopf-Löchern / welche mit Gold-Fäden sollen überzogen werden, an statt solcher / gelbe Seide unterlegen / und dieselbe nur mit Gold-Fäden überschlingen / damit man sie gleichwol vor gantz gülden ansehen möge.


Mittel: 1) Obrigkeitliche Verordnung / wie viel die Schneider von jedem Manns- oder Weibes-Kleide Macher-Lohn fordern sollen. 2) Ernstliches Verboth wider die Sonntags-Arbeit / solche unter keinerley Prætext zu verstatten / auch / daß darüber fest gehalten / und deßwe gen [341] fleißige Aufsicht geführet werde. 3) Empfindliche Bestraffung derer Diebstals Uberführten / und wider die Kleider-Ordnung / welche fast an allen Orthen zur Unordnung worden / arbeitende Meistere / wovon die Ernestinische Landes-Ordnung P. III. p. 563. nachzusehen ist.

Schreiner

Schreiner.

Schreiner oder Tischler betriegen 1) Wenn sie Betten / Tische / Stühle und andere Sachen aus dürrem und verlegenem Holtze verfertigen, und hernach solche /da sie selbige mit ein wenig Farbe anstreichen / vor gut und tüchtig verkauffen. 2) Wenn sie Stuben-Thüren und Brücken / oder anderes Getäfel aus grünen Brettern verfertigen / daß solche, so bald sie in die Wärme kommen / kürtzer werden / Spalte und Ritze kriegen / und gleichwol dieselbe vor wohl ausgedorrete Dielen denen Leuten anpreisen / auch / daß sie nicht aufreissen sollen / zu gewähren / versprechen. 3) Wenn sie ihre Arbeit nur obenhin machen / und die Bretter weder glatt genug abhobeln, noch auch mit tüchtigem Leime in den Fugen fest genug zusammen stossen. 4) Wenn sie sichtene Bretter vor kieferne /und Büchen-Holtz vor Eichen u.s.w. zu ihren Waaren nehmen / und denen Leuten vor Kiefern- und Eichen-Holtz verkauffen. 5) Wann sie / was an ihrer Arbeit zu drehen ist / solches selbst verfertigen / also auf diese Art / auch wol sonsten in das Drechßter- und Zimmer-Handwerck Eingriff thun. 6) Wenn sie eine angedungene Arbeit zwar angefangen / und da sie solche versprochener maßen fördern solten / öffters daran / unter allerhand Excusen / aussetzen / wohl wissende / daß ihre angefangene [342] Arbeit kein anderer Meister ausmachen dürffe. 7) Wenn sie bey Arbeiten nach dem Tage-Lohn etwas von denen ihnen anvertrauten Nägeln / Leim und dergleichen zurück behalten / und denen Leuten weiß machen / sie hätten solche zur Arbeit verbrauchet. 8) Wenn sie auf dem Tag-Lohn, da sie niemand um sich wissen / sich öffters auf die faule Seite legen.


Mittel: Wider theils kan man sich in der Schreiner-Innung prospiciren / theils aber kan es gute Aufsicht verhindern.

Schrifft-Gießer

Schrifft-Gießer.

Schrifft-Gießer betriegen 1) Wenn sie zu dem Zeug mehr Bley als harte Materie nehmen / und dadurch denselben zu weich machen / damit die Schrifft desto eher stumpf wird / und sie deßwegen / desto eher wieder neue zu giessen / Gelegenheit bekommen. 2) Wenn sie zu Verfertigung der Schrifft guten Zeug überschickt bekommen / denselben aber nach Empfang austauschen, und schlimmern davor nehmen. 3) Wenn sie die Matrizen nicht gleich machen / daß also ein Buchstab höher wird als der andere. 4) Wenn sie die Buchstaben nicht gleich schleiffen. 5) Wenn sie die Matrizen nicht tieff genug schneiden. 6) Wenn sie von einer schon gegossenen Schrifft / einige Buchstaben / welche zuviel / vieder zurück bekommen / und solche so lang auffheben / biß wieder dergleichen neu gegossen wird / hernach solche unter die neu-gegossene mengen / da dieselben doch nicht mit dieser accordiren. 7) Wenn sie mit Fleiß Defect gießen / nemlich einen Buchstab in grosser / den andern aber in kleiner Menge / [343] damit man nur desto mehr nachgießen lassen muß / und sie viel Gießer-Lohn überkommen. 8) Wenn sie wegen Verbesserung des Zeugs mehr, als sonst gehörig / fordern, darnach aber denselben doch um nichts besser machen.


Mittel: Was auf Obrigkeitliche Erkenntniß kein tüchtiges Kauffmanns-Gut befunden worden / soll nicht nur verfallen / sondern auch der Schrifft-Gießer bey entdecktem Betrug noch darüber in Straffe genommen seyn.

Schuldner

Schuldner.

Schuldner betriegen 1) Wenn sie in gesetztem Termin zu bezahlen versprochen / hernach aber mit der Zahlung nicht einhalten. 2) Wenn sie beym Borgen die glattesten und honig-süssesten Worte / alsdann aber, da man die Schuld mahnet / die lösesten Reden ausgeben / auch wol schänden und schmähen / um dadurch nur den Creditorem vom Halse zu schaffen. 3) Wenn sie auf einen Acker oder Wiese mehr Geld borgen / als solches werth ist / und hernach das Unterpfand dem Gläubiger im Stiche lassen. 4) Wenn sie ein Stück mehr / denn einmahl verhypotheciren / und solches dem letztern Creditori verhalten. 5) Wenn sie ihre Feudal-Güter ohne erforderlichen Consens zurHypothec verschreiben / und unter dem Prætext, daß solche Allodial seyen / den Creditorem arglistiger weise zu hintergehen suchen. 6) Wenn sie die Obligationes, unter dem Vorwand / daß sie nicht schreiben könten / durch andere unterschreiben lassen / demCreditori aber / der des Debitoris Handschrifft nicht kennet / die Obligation, als ob sie es selbst unterschrieben hätten / zustellen / nichts desto weniger [344] hernachmahls / da es zur Zahlung kommt / eben daher /weil es ihre Unterschrifft nicht ist / Exceptionem Pecuniæ non numeratæ vel non acceptæ machen. 7) Wenn sie hier und da so viel aufborgen / daß endlich die Creditores, da es zum Concurs kommt / kaum die Helffte des vorgeliehenen Quanti wieder bekommen /ja offt, wie man Sprichwortsweise redet / an ungewisser Schuld Haber-Stroh nehmen müssen. 8) Wenn sie mit Fleiß banquerottiren damit sie nur ihre Creditores nicht völlig bezahlen dörffen / immittelst aber einen Noth-Pfennig / wovon sie dennoch noch honett leben können / heimlich auf die Seite geschafft haben. 9) Wenn sie unter dem Vorgeben / es sey unter guten Freunden unnöthig / über das Vorlehen eine Obligation oder Handschrifft von sich zu stellen / mit solcher an sich halten, damit sie hernach die Schuld desto eher leugnen können. 10) Wenn sie in die Obligationes allerhand zweydeutige Redens-Arten, welche hernach dem Creditori nachtheilig seyn können / wissentlich mit einfliessen lassen / oder sonst falsche Wechsel-Brieffe ausstellen. 11) Wenn sie bey Aufnehmung einer Summa Geldes allzugrosse Interessen versprechen / um den Creditorem zur Darleihung desto eher zu bereden, hernach aber weder Interesse noch Capital zu behöriger Zeit abtragen / auch wol es dahin bringen / daß der Creditor wegen solches wucherlichen Contractus seines Capitals verlustig wird. 12) Wenn ohnbemittelte Ehemänner auf ihre Güter /welche sie sich von ihrer Eheweibern Vermögen angeschaffet / vieles Geld borgen / und hernach wol mit[345] Fleiß sich angeben, daß sie nicht solvendo seyen. Da es nun zum Concurs kommt / und das Ehe-Weib zu ihren eingebrachten ex Capite Prioritatis greiffet / so bleibet denen sämtlichen Creditoren das leere Nachsehen. Der Ehe-Mann machet sich indessen von dem etwan auf die Seiten geschafften / also betrüglicher weise erborgten Geld / gute Tage. 13) Wann grosse angesehene Herren von Unterthanen / oder andern geringer Condition Geld auf nimmer wieder geben aufrechnen / wohl wissende, daß diese sich nicht unterstehen werden sie deshalben in Klage zu nehmen und darüber sich mit ihnen in kostbahren Process einzulassen.


Mittel: 1) Leihe nicht einem gewaltigern denn du bist /leihest du aber / so achts / als verlohren / Syr. VIII. 15.coll. Cap. XXIX. v. 1. seqq. 2) Solten durch die Landes-Ordnung alle Unterthanen dahin angewiesen werden / ihre über 10. Rthlr. sich erstreckende Vorlehen bey denen Beamten und Räthen in denen Städten Beyseyns des sich hiezu bekennenden Schuldners einregistriren zu lassen / dabey die Obrigkeit / was etwan zu dererCreditoren Sicherheit dienen möchte / diesen einzurathen und an Hand zu geben hätte. 3) Wäre durch die Landes-Obrigkeit ein Lex Pragmatica zu publiciren / daß / zumahlen an Orten / wo die Communio bonorum unter denen Ehe-Leuten eingeführet / das Ehe-Weib des Ehe-Manns Schulden ohne Ausnahme mit zu bezahlen / gehalten seyn / hingegen diesem / wann er ein verthulich Leben anfangen würde / so gleich / da das Ehe-Weib solches erweisen kan / als einem Decoctori, ein Curator bonorum gesetzet werden soll.

Schüler

Schüler.

Schüler betriegen 1) Wenn sie die Lectiones, welche sie auswendig lernen sollen / auf ein Zettulgen schreiben / und solche nach Zumachung der [346] Bücher darauf ablesen. 2) Wenn sie das Buch / woraus sie ihre Lectiones memoriter hersagen sollen, zum Schein zwar hinlegen, ein anders aber von dergleichen Sorte noch bey der Hand und so vortheilhafftig postiret haben, daß es der Præceptor nicht mercken kan / wenn sie solche daraus herlesen. 3) Wenn sie sich kranck anstellen oder andere kahle Entschuldigung vorwenden /damit sie nicht in die Schule gehen dürffen. 4) Wenn sie hinter die Schule weggehen / und ihre Eltern / daß sie darinnen gewesen, bereden, zu denen Præceptoribus aber, daß sie ihren Eltern zu Hauß hätten müssen an die Hand gehen, vorsagen. 5) Wenn sie ihre Mit-Schüler bey denen Præceptoribus fälschlich anklagen / um sich dadurch bey ihnen in Gunst, andere aber in Ungunst zu setzen. 6) Wenn sie einander die Bücher oder andere Sachen in der Schule entwenden, und unter dem Vorwand, es sey das Ihrige, wieder verpartiren. 7) Wenn sie die Præceptores bey ihren Eltern unbilliger weise verhaßt machen, und daß sie von ihnen mit unbarmhertzigen Schlägen tractiret werden / fälschlich vorgeben. 8) Wenn sie sich die Exercitia, Verse und Orationes, auch Valedictorias von andern machen lassen / und solche hernach als ihre eigene Arbeit denen Præceptoribus aufweisen, und sich corrigiren lassen. 9) Wenn sie einen Auctorem exponiren sollen, und sich vorhero von jemand das Teutsche, welches sie sodann ohne Verstand herablesen / aufschreiben lassen. 10) Wenn sie an statt, daß sie auf das, was proponiret oder dicitiret wird, acht haben sollen / Allotria und fremde [347] Dinge treiben / oder an ihren Exercitiis, welche sie zu Hauß machen sollen, arbeiten. 11) Wenn sie es mit dem Famulo, oder demjenigen, der am nechsten an der Schul-Thür sitzet / anlegen / und sich von demselben aus den Lectionibus abruffen lassen / unter dem Vorwand / sie solten nach Hause gehen. 12) Wenn sie sich anstellen, als ob ihnen die Nase schweisete / oder sonst s.v. etwas nöthig wäre, um dessentwegen sie Veniam exeundi bitten müsten, nur damit sie mögen aus der Schule gelassen werden. 13) Wenn sie bey Recitirung ihrer Lectionen / unter währenden Auf- und Abgehen des Præceptoris, einen Taubenschlag machen, und, da es der Præceptor nicht gewahr wird, die memoriter zu recitirende Lection aus dem Buche heraus lesen, solches aber, so bald er sich nur umkehret /wieder zu machen. 14) Wenn sie sich die auswendig zu lernende Lectiones von ihren Schul-Nachbarn einblasen lassen / und doch / als hätten sie solche trefflich gekonnt, das Ansehen haben wollen. 15) Wenn sie bey verübter Boßheit und daher zu befürchtender Straffe denen Præceptoribus Backel und Ruthen verstecken, oder in jene Kerben einschneiden / daß diePræceptores sie entweder gar nicht damit abstraffen können / oder die Backel beym zuschlagen gleich zerbrechen mögen.


Mittel: 1) Daß die Eltern ihre Kinder zu Hause nicht verzärteln / vielweniger ihnen alles / was sie wider diePræceptores vorbringen / ohne vorherige Erkundigung glauben sollen. 2) Daß Præceptores auf ihre Schüler fleißige Aufsicht haben / und so wol bey Recitirung der Lectionen auf dieselbe genau sehen / als auch bey Vorbringung einer Entschuldigung / warum sie etwa[348] nicht in die Schule gekommen / weitere Nachfrage bey deren Eltern halten. 3) Daß die besten und frömmstenDiscipuli zu Observatores, welche derer übrigen Unfug / Lug und Trug denen Lehrmeistern heimlich oder öffentlich ansagen / bestellet / und sodann auch wider die Feindschafft ihrer Mit-Schüler geschützet werden. Hierbey kan man die Vorrede zu Gottfried Hoffmanns Vorschlägen von nützlicher Einrichtung der öffentlichen undPrivat-Unterweisung der Jugend / darinn die grösten Mängel und Fehler der Schüler angeführet werden /nachlesen.

Schul-Leute

Schul-Leute.

Schul-Leute betriegen 1) Wenn sie ihre Untergebene eher und mehr gelehrt / als fromm zu machen suchen / und daher die Doctrinam Pietatis, unter dem Vorwand / daß solche auf die Cantzel gehöre / und sie ihre Stunden zu andern Lectionibus ohne diß gar genau ausgetheilet hätten, liegen lassen. 2) Wenn sie die bestimmten Schul-Stunden verschmählern, und nicht nur späte zur Lection kommen / sondern auch unter derselben, unter allerhand Prætext, heraus lauffen / und öffters, ehe es noch geschlagen / wieder schliessen. 3) Wenn sie gar die Schul-Stunden liederlich versäumen / und allerhand erdichtete Hindernisse zu ihrer Entschuldigung vorwenden / auch, daß sie die versäumte Stunden wieder einbringen wolten, zwar versprechen, dennoch aber dieses letztere hernach nicht halten. 4) Wenn sie bey Bestraffung derer Scholaren nicht gleich durchgehen / sondern nach Affecten den einen härter als den andern / der doch mit jenem in gleicher Culpa ist, discipliniren, einigen aber, um ihrer vornehmen Eltern oder eigenen Genusses willen, durch die Finger sehen. 5) Wenn sie ihre Untergebene um [349] offtmahls geringer Ursachen willen blutrünstig, oder sonst barbarisch tractiren, und hernach dergleichen unbilliges Verfahren mit einem scholastischen Amts-Eifer, oder daß sie der Zorn übereilet und die Boßheit der Scholaren zu groß sey / entschuldigen wollen. 6) Wenn sie die Scholaren / um Genusses oder Gunst willen / gegen ihre Eltern und andere über die Warheit sehr loben, und dadurch stoltz machen. 7) Wenn sie / da sie sich etwa nicht auf die Lectiones præpariret, oder wie der seel. Mengering in Scrut. Consc. cap. 11. qu. 72. schreibet / nicht viel auf dieLectiones zuvor eingehauen und zugeschnitten haben, einen weitläufftigen Diseurs und Predigt anstellen /denen Discipuln eine Weile lustige Histörigen oder Schnacken vorschwatzen, oder ihnen das Gesetz schärffen und viel von ihrem Unfleiß, Ungehorsam und dergleichen vorpredigen, damit indessen nur der Zeiger schlage / und sie vor dißmahl mit Ehren loß und davon kommen. 8) Wenn sie, damit sie der Præparation auf ihre Lectiones entübriget seyn mögen /ihren Discipuln mit unnöthigen dictiren derer aus verteutschten Auctoribus Classicis excerpirter Phrasium, oder auch wol solcher Disciplinen, die man bereits besser im Druck hat / an Erlernung nöthiger Dinge hinderlich sind, und damit die edle und unwiederbringliche Zeit verderben. 9) Wenn sie die Jugend nicht auf die rechte Fontes führen / sondern damit hinter dem Berge halten / daß diese nicht hinter ihre Schliche kommen, und solche von ihnen, zu ihrem einträglichen Nutzen, desto länger aufgehalten werden können. 10) Wenn sie bey [350] ihrem Vortrag / in Mustaceo quasi Gloriam quæsituri, mit Fleiß obscur seyn /damit man sie nach ihrer eigenen gewöhnlichen Redens-Art: Quis capere potest, capiat! nicht so gleichcapiren könne / sie aber hiedurch den Ruhm eines tieffgelahrten Critici von Unverständigen erhaschen mögen. 11) Wenn sie mit den Ihrigen die Lectiones nicht fleissig repetiren / sondern solche biß etwa auf herannahendes Examen verspahren / und immittelst in ihren Lectionibus fortfahren / damit sie nur beymExamine viele absolvirte Pensa im Lections-Catalogo aufweisen können / da es doch auch hier nachPlinii Regul: Non multa, sed multum! heissen solte. 12) Wenn sie auch im Examine denen Ephoris Scholæ und Examinatoribus allerhand blaue Dünste vor die Augen machen, und es vorher mit den Scholaren anlegen / was sie diese fragen wollen, diese aber ihnen antworten sollen / auch ihnen wol die Formulgen über den Cornelium Nepotem, oder einen andernAuctorem Classicum in die Feder dictiren / damit dieScholaren desto besser bestehen / sie aber, als Lehrende, ihres Fleisses und Geschicklichkeit halber desto mehrern Ruhm davon tragen mögen. 13) Wenn sie reicher und vornehmer Leute Kinder, um des lieben Interesse willen / treulicher informiren / als arme und geringe Scholaren, von welchen sie eben keinen sonderlichen Nutzen zu gewarten haben / da doch auch unter diesen offtermahls schlechten Lumpen /wie der seel. Scriver im Seelen-Schatz P. II. p. 735. redet / ein Königlich oder Fürstlicher Rath / Cantzler / Doctor, Magister, Professor, [351] Prediger / Bürgemeister / Kauffmann / u.s.f. verborgen ist, und hergegen von jenen das Heroum Filii Noxæ öffters eintrifft. 14) Wenn sie über die verdorbene Disciplin klagen / und doch selbst in ihrer eigenen übelen Conduite wider die Leges Scholasticas pecciren / gleichwol aber den Schein, daß sie über die Disciplin hielten / haben wollen. 15) Wenn sie allerhand neuerliche Accidentia aufbringen / oder die alten auf mancherley Art / beym Anbind. Geld an ihrem Geburts- oder Nahmens-Tag, da mancher arme Schüler, unter dem Vorwand / daß dergleichen Geschencke Loco Salarii sehen / wol einen Thlr. erlegen muß / steigern und erhohen. 16) Wenn sie denen perorirenden oder valedicirenden falsche Lob-Sprüche geben, und in ihren Programmatibus oder Lauff-Zettuln von dererselben Gelehrsamkeit / und wie solche fast in Sprachen und Wissenschafften versiret seyen / so viel Dicentes machen, daß man solche Scholaren ehe vor schon vollkommene Doctores, als vor noch lernens wegen auf Universitäten ziehende Studiosos halten solte. 17) Wenn sie in Sprachen / die sie selbst entweder gar nicht / oder doch nicht gründlich verstehen peroriren und valediciren lassen / damit sie nur vor grosse Philologos und Sprach-Verständige angesehen werden mögen. 18) Wenn sie denen Scholaren ihre Orationes oder Disputationes selbst machen / und gleichwol von jenen, daß sie solche proprio Marte elaboriret hätten / vorgeben / bey diesen aber / daß sie sich pro Auctoribus angeben, und auch unter solchen Deckmantel die Dedication machen dürffen / um Schmieralien [352] willen /geschehen lassen. 19) Wenn sie sich kranck anstellen / da sie ihre Lectiones halten sollen, damit sie immittelst sich ihrer Gemächlichkeit bedienen, oder sonst die Zeit zu ihren Privat-Verrichtungen employiren können. 20) Wenn sie sich die Privat-Stunden oderCollegia theuer, ja theurer / als auf Universitäten zu geschehen pflegt / bezahlen lassen, und doch darinnen ihren Scholaren nichts besonderes lehren / sondern wol die halbe Zeit um liederlicher Ursachen willen aussetzen / dabey faullentzen, und solcher gestalt /wie Robertus Harris, ein Engelländer / in seinem Gewissens-Spiegel teutsch redet / die arme Jugend ums Geld betriegen. 21) Wenn sie denen Scholaren die von Ihnen edirte Bücher / ohnerachtet sie offt nicht viel taugen, auch ad Captum Juventutis nicht geschrieben sind um ihres Profits willen zu kauffen / bestens recommendiren / publice einführen / und diejenigen / welche bereits mit dergleichen Büchern anderer Editionen versehen sind, pro Auctoritate darzu anhalten, daß sie die ihrigen anschaffen müssen. 22) Wenn sie, unter dem Vorwand / der studirenden Armuth die nöthigen Schul-Bücher anzuschaffen, einenFiscum von dictirten Geld-Straffen anstellen / hernachmahls aber das Geld entweder vor sich behalten /oder nach einigen Jahren, da die alten Scholaren in ihren Classen nicht mehr vorhanden sind, die neueren aber von angeschaffeten Büchern nichts wissen, die Bücher wegnehmen und dem Fisco entwenden.


Mittel: 1) Gute Bestellung der Schulen mit tüchtigenSubjectis, welchen auf Universitäten Humaniora besonders [353] zu studiren / vermittelst Darreichung einigesStipendii, oder sonst von hoher Landes-Obrigkeit unter die Arme zu greiffen. 2) Erhöhung derer Besoldung undRangs in höhern Schulen / als deren Ermangelung eine Haupt-Ursach mit ist / daß man so wenig geschickte und rechtschaffene Schul-Leute findet. 3) Fleißige Aufsicht derer Schul-Inspectorum. 4) Vorschrifft zur nützlichen Schul-Methode. 5) Weitere Beförderung der Schul-Leute auf deren vorhergegangenes Wohlverhalten / als deren Aussenbleiben endlich solche Leute / welche Lutherus nach zehenjährigem eingefressenen Schul-Staube selbst denen Märtyrern verglichen / verdrießlich macht.

Schulmeister

Schulmeister.

Schulmeister betriegen 1) Wenn sie im Lesen und Schreiben, wie auch in Memorirung unnöthiger Dinge die Jugend aufhalten / und nur darauf sehen, daß solche lange in die Schule gehen, und sie also viel Schul-Geld bekommen mögen. 2) Wenn sie mit einem und dem andern Nachbar in Haß und Widerwillen leben /und nachgehends solches die Kinder in der Schule entgelten lassen, um sich an selbigen, weil sie es an denen Eltern nicht thun können / zu rächen. 3) Wenn sie / unter Vorschützung anderer die Schule betreffende Geschäffte, ihrem Feld-Bau und häußlichen Verrichtungen nachgehen, und unterdessen das Schul-Wesen versäumen, auch wol ihre Weiber einsweilsinformiren lassen. 4) Wenn sie die Kinder, mit deren Eltern sie in Feindschafft leben, mit Fleiß unrecht lesen und beten lassen, und hernach vorgeben, es wären tumme Köpfe. 5) Wenn sie / was in die Kirche gehöret / zu ihrem eigenen Gebrauch abnutzen / oder von dem Baum-Oel, welches zu denen Kirchen-Schlössern, und der Uhr / [354] aus dem Gottes-Kasten gekauffet wird, etwas behalten / oder sich mehr Lichter bezahlen lassen / als des Jahrs in der Kirche verbrauchet worden. 6) Wenn sie in dem Schul-Gebäude eines und das andere / welches sie ihrer Commodité nach gerne geändert haben wolten, gleichwol aber nicht erlangen können, mit Fleiß ruiniren, damit es hernach nothwendig geändert werden müsse. 7) Wenn sie / wider Verbot / denen Leuten Suppliquen / Ehe-Beredungen und Testamenta heimlicher weise machen. 8) Wenn sie bey Verfertigung einer Dorffs-Cassen-Rechnung diesen oder jenen / vor welchen sie die Rechnung fertigen / zum Vortheil etwas hinein setzen oder aussen lassen. 9) Wenn sie bey Hochzeiten oder Kind-Tauffen das Vorleger- und Vorschneider-Amt versehen, und sich das beste und grösseste Stück bey jedem Gerichte heraus nehmen.


Mittel: 1) Bey Bestellung der Dorffs-Schul-Dienste auf solche Subjecta zu sehen / welche nicht nur in Unterrichtung derer Kinder in der Music und andern zum Schul-Wesen gehörigen Dingen erfahren / sondern bey welchen auch eine wahre und lebendige Erkenntniß GOttes wohnet / damit sie so wol ihre Affecten im Zaum zu halten / als auch der Jugend mit nöthigem und nützlichem Unterricht an die Hand zu gehen wissen. 2) Solche Leute mit zulänglicher Besoldung und Unterhalt zu versehen / damit sie nicht aus Mangel gezwungen werden /mit Hindansetzung der Schul-Arbeit andern Neben-Dingen nachzugehen. 3) Die Verbrecher / welche obiger Dinge schuldig sind / zu warnen / und / wo diese Warnungen nicht helffen / sie ernstlich zu bestraffen / oder wol gar ihres Amtes zu entsetzen.

Schuster

Schuster.

Schuster betriegen 1) Wenn sie Kalb-Leder auf Corduan-Art, oder Schaf-Leder auf gelb Saphianisch [355] zubereiten / und beydes dafür verkauffen. 2) Wenn sie gemeines Kalb- und Roß-Leder für Englisches Kalb-und Pfund-Leder verkauffen, oder, wie Mengering in Scrut. Consc. Catech. p. 1547. schreibet / denen Pfund-Sohlen eine schöne Gestalt zu geben wissen /daß sie für gute Hamburger Pfund-Sohlen passiren müssen. 3) Wenn sie das Sohlen-Leder einweichen, und, nach dem bekannten Sprichwort: Der Schuster hat zwey lange Zähn / damit er kan das Leder dehn, mit der Beiß-Zange dergestalt weit auseinander ziehen / daß seine Compactur oder Gewebe zertrennet und es sehr porös gemachet wird. 4) Wenn sie mit Fleiß solches Leder, welches in der Bereitung durch die Loh-Gerber verderbet und verbrennet worden /wohlfeil einkauffen und verarbeiten, nur damit die Schuhe desto eher zerreissen / und sie fein bald wiederum neue zu machen bekommen mögen. 5) Wenn sie den Juchten auf rauchem Leder vermittelst einiger dazu præparirten Specereyen nachmachen / und solches Leder nachgehends den einfältigen Bauren vorveritablen Moscowitischen Juchten verkauffen. 6) Wenn sie an den Schuhen, welche schon eine Zeitlang getragen worden, das Ober-Leder wischen / die Sohlen aber mit schwartzer Farbe überstreichen, und solche hernach vor nagel-neu verkauffen. 7) Wenn sie jezuweilen ein Loch ins Ober-Geschuh aus Unvorsichtigkeit geschnitten, solches so dann zunehen, oder mit Wachs verschmieren, damit man es bey dem Kauff nicht innen werden soll. 8) Wenn sie unter die Absätz-Fleckgen, oder auch zu den Ober-Ledern und Hinter-Theilen altes Leder [356] nehmen / und nachgehends für lauter neues verkauffen. 9) Wenn sie gantz und gar alte Absätze auf die Schuhe machen / und damit man es nicht so bald gewahr werde, solche von aussen und innen schwärtzen. 10) Wenn sie die gepappten Absätze, unter der Presse nicht recht ausdörren lassen, daß solche hernach gleich wieder voneinander gehen. 11) Wenn sie unter die gepappten Absätze mehr kleine Abschnitte / als grosse Körter und Flecken / oder auch wol gar Abschnitte von weissen Schaaf-Leder / und / wie an einem gewissen Ort geschehen / dick papierne Pappen thun. 12) Wenn sie an statt des behörigen Roß-Leders zu Brandsohlen Schaaf- oder wol gar Hosen-Leder / und Filsse von alten Hüten nehmen, und damit man den Betrug mit dem Schaaf-Leder desto weniger innen werde, das rauhe Theil heraus kehren. 13) Wenn sie die Brandsohlen / zumahl in den Frauenzimmer-Schuhen, welche mit Haaren sollen aus gefüttert werden, gar erspahren wollen / und die Haare nur zwischen eine weisse Schaaf-Lederne Fuß- und Roß-Lederne Unter-Sohlen einnähen, da doch auch die mittlere Sohle /welches eigentlich die Brand-Sohle seyn muß, ohnumgänglich darzu erfordert wird. 14) Wenn sie Schuhe von Kalb-Leder auf Pech oder gedoppelt verfertigen / welches doch / laut theils Innungen / bey Verlust derselben verboten ist. 15) Wenn sie sich mit Annehmung allzuvieler Arbeit, sonderlich bey annahenden Feyertagen / überhäuffen / und doch hernach die bestellten Schuhe, gethanen Versprechniß nach / zur bestimmten Zeit weder lieffern, noch andern Meistern theils zu verfertigen [357] gönnen. 16) Wenn sie in Verkauffung die Leute übersetzen / oder auch wol andern Meistern zum Tort, sich selbsten aber zum Schaden die Schuhe wohlfeiler geben / als sie das Leder haben. 17) Wenn sie, die Meister / einander selbst im Leder-Kauff heimlich übersetzen, und folglich das Leder unnöthiger weise vertheuren. 18) Wenn sie des andern Arbeit boßhafftiger weise tadeln / verkleinern und zunichte machen / hernach aber die ihrige / auch öffters mit leichtfertigem Schweren und Vermessen, daß man keine bessere Schuhe anderswo kriegen würde, heraus zu streichen wissen / nur damit sie desto mehrere Kunden an sich ziehen mögen. 19) Wenn sie zwischen den Brand- und Unter-Sohlen / dicke und starcke Ballen-Körter um den Rand legen, und so dann die Bauren beschwatzen / als seyen die Schuhe mit drey Sohlen gemacht. 20) Wenn sie die Brand-Sohlen mit hartem Pech brennen / oder zwischen denenselben und den Unter-Sohlen, an statt der so genannten alten Schwaben, Karten / Pappen, Rinde, Thon, oder auch wol gar, wie einsmals von einem gottlosen Meister geschehen seyn soll, Psalmen-Blätter unterlegen. 21) Wenn sie ihre Pech-Drähte aus schlechtem Hanff oder auch wol aus vermengtem Flachs verfertigen / und damit bestechen, nur daß sie auf solche Weise desto eher an den Schuhen wieder etwas zu flicken bekommen. 22) Wenn sie / sonderlich die Absätz-Drähte /gar zu dünne machen, und einen grossen Pfriemen führen / damit die Löcher fein groß werden / und der Draht desto eher durchgehen, auch diese sonst harte Arbeit ihnen nicht zu sauer ankommen möge. 23) Wenn sie [358] beym Aufstechen der Absätze die Drähte nicht wohl pichen, und allzuweite Stiche thun / oder nicht fest genug zuziehen, da es doch nach dem bekannten Sprichwort heißt: Wer wohl picht, und eng sticht / zeucht fest zu, macht gute Schuh. 24) Wenn sie den Gerbern das Leder abborgen / und / daß sie solches, so bald es nur verarbeitet / gleich bezahlen wolten / versprechen, nichts desto weniger hernach mit der Bezahlung zu bestimmter Zeit nicht inne halten / und wol theils die Schuld leugnen. 25) Wenn sie einen Schuh-Knecht von Ziel zu Ziel, nemlich, von Johannis biß Weyhnachten, & vice versa sprechen, und ihn zwar, so lange das Handwerck gehet, und viel bestellte Arbeit vorhanden ist / in ihrer Werckstatt behalten / hernach aber demselben / so bald nur die nöthige Arbeit vorbey, vor der Zeit seinen Abschied geben / und lauffen lassen. 26) Wenn sie einem ein paar Schuhe zu enge gemacht, ihn damit trösten / sie würden sich schon im Tragen austreten und ausdehnen / wann sie aber ein paar Schuhe zu weit gemacht, in der Nässe zu waden, davon sie bald eingiengen, vorgeben.


Mittel: Die auf solche Betrügereyen eingerichtete Innung und Beschauung derer zum Verkauff auf die Märckte bringenden Schuhe / auch Abnahm derer nicht tüchtigen / mag bey der Sache am dienlichsten seyn.

Schwerdtfeger

Schwerdtfeger.

Schwerdtfeger betriegen 1) Wenn sie schlechtvergüldete Degen-Gefäße vor gut-vergüldete / oderpolirt-eiserne vor stählerne verkauffen. 2) Wenn sie gleichen Betrug mit den Hand-Griffen begehen, und solche vor übergüldet oder übersilbert fälschlich [359] ausgeben, ohnerachtet dieselben hernach beym Gebrauch Fuchs- und Kupfer-roth werden. 3) Wenn sie auf gemeine Klingen Londen setzen / damit solche vor gute Englische passiren mögen, oder jene auch wol gar vor Wolfs-Klingen / welche sehr theuer und gut sind, ausgeben. 4) Wenn sie Schaf-lederne Scheiden vor Kalb-lederne verkauffen. 5) Wenn sie, im Fall ein Liebhaber sich zu einem Degen findet / worzu sie noch keine Scheide fertig haben, vorgeben / sie wolten gleich eine dazu machen, der Käuffer möchte nur etwa in ein paar Stunden wieder nachfragen, alsdenn aber eine Scheide von einem andern Degen nehmen, und, da solche zu weit, unten am Ohrband nur ein wenig zusammen schlagen, oben aber die Weite mit etwas Tuch ausfüttern. 6) Wenn sie einfältigen Käuffern die Degen übertheuren, und sie zu guter Bezahlung derselben unter allerhand Vorstellungen beschwatzen.


Mittel: Kommt auf eine wohlgefassete Innung derer Schwerdtfeger / und so dann auf derer Käuffere Aufsicht / und bey deren Anzeige einer befundenen Betriegerey auf die Obrigkeitliche Bestraffung an.

Secretarien

Secretarien.

Secretarien betriegen 1) Wenn sie dasjenige, was bey ihren Verrichtungen vorgehet / und entweder gar nicht / oder vor der Zeit nicht zu offenbahren ist, andern schrifft- oder mündlich in geheim kund machen. 2) Wenn sie nach Revidirung ihrer Concepte ein oder das andere hinein setzen / oder heraus thun / und zur Ausfertigung also bringen. 3) Wenn sie / da die Herrschafft zumahlen sonst mit andern Geschäfften umgeht / und dasjenige, was ihr zur Unterschrifft gebracht wird / zu durchlesen nicht [360] an der Zeit hat / solche Sachen bey Vorlegung derer Subscribendorum mit unterschieben / welche sie / oder ihre Patronen und Freunde vor sich resolviret. 4) Wenn sie dasjenige / was in dem geheimden Rath / Regierung / Consistorio oder Cammer resolviret, oder votiret worden /denen hierunter interessirten heimlich stecken. 5) Wenn sie die von der Herrschafft anvertraute Blanquette und Siegel zu andern Sachen / als wozu sie gehören, mißbrauchen. 6) Wenn sie, da ihnen etwas ex Actis zu referiren oder zu extrahiren / aufgegeben worden / dem ihnen etwan spendirenden Theil zum Vortheil / oder dem Ubelwollenden zum Schaden, die Sache vortragen / oder ausarbeiten. 7) Wenn sie dieExpedition derer Sachen, unter Vorschützung anderer nöthigern Geschäfften, so lange aufhalten / biß derImpetrant mit einem Geschencke heraus gerucket. 8) Wenn sie einem solchen zu Gefallen, denen die Resolution in einer Sache nicht anstehet, selbige so lang es möglich seyn will, unexpediret lassen. 9) Wenn sie die Taxam bey denenjenigen zumahl, welche deren unkundig sind / erhöhen. 10) Wenn sie von denen ihnen zur Einnahme anvertrauten und zu berechnenden Sportuln, solche unterschlagen / bey welchen dieParticipanten nicht wol dahinter kommen können.

Seiffensieder

Seiffensieder.

Seiffensieder betriegen 1) Wenn sie beym Seiffensieden in die Kessel gelbe Erde thun / daß die Seiffe davon fein gelb werde, und aussehe, als ob sie noch so gut sey / welches doch nicht ist. 2) Wenn sie den Sud nicht genug durchlassen, daß daher die [361] Seiffe zu aschenhafftig und zu hart wird / folglich im Waschen nicht wohl durchdringet / auch selbst die Wäsche davon sehr gelbe verbleibet. 3) Wenn sie die Seiffe /ehe sie solche verkauffen / gantz weich machen /damit sie nur desto schwerer wiegen möge. 4) Wenn sie zweyerley Gewicht haben, und den Unverständigen die Seiffe mit dem zu leichten Gewichte zuwägen. 5) Wenn sie selbst præparirte Seiffe vor Venetianische / welche sonst vor die allerbeste gehalten wird ausgeben und davor verkauffen. 6) Wenn sie ihre Seiffe mit Rosenwasser bestreichen / daß es einen angenehmen Geruch giebt / und hernach vorgeben, daß es eine mit Venetianischer Seiffe untermengte Seiffe sey. 7) Wann sie die Bologneser Seiffen-Kugeln /welche sonsten vor die feineste Hand-Seiffe passiret /nachmachen und davor denen Unwissenden verhandeln. 8) Wenn sie die sogenannte Mandel-Seiffe, welche man wegen ihrer ohngemeinen leichte / in einem geringen Preiß dem Gewicht nach sonsten haben kan /denen Einfältigen Stückweiß übertheuer anhängen.


Mittel: Könte wohl diensam seyn / wann die Seiffensieder und Lichtziehere / welche meistentheils ein Gewerb haben / mit einer besondern Innung / zu Abhelffung obiger Verbrechen versehen / und eine gewisse nach dem Unschlit-Preiß eingerichtete Taxa von Zeiten zu Zeiten vorgeschrieben / auch jezuweilen bey ihnen Visitation derer Waaren angestellet würde.

Seiler

Seiler.

Seiler betriegen 1) Wenn sie die Leute nicht mit tüchtiger Waare versehen / sondern die Stränge und Trag-Bänder vom allerschlechtesten Wercke / und dabey sehr liederlich machen / nur daß solche desto eher wiederum zerreissen mögen. 2) Wenn sie [362] den Hanff mit Flachs-Werck vermengen / und hernach vorgeben / daß die daraus verfertigten Stränge von lauter guten Hanff wären. 3) Wenn sie die Seile aus ein wenig guten Flackswerck / darunter gar kein Hanff gekommen ist, verfertigen, und hernach solche gleichwol für Seile / die halb aus Hanff gemacht / und also sehr fest und starck wären, ausgeben. 4) Wenn sie zumahl in grossen Städten, wo sie auch mit Pech / Lein-Oehl, Wagenschmier etc. handeln, sich des kleinen Maaßes und leichten Gewichts bedienen.


Mittel: Innungs-Puncta darnach einzurichten / auch ihren fabricirten Waaren einen gewissen Tax zu setzen.

Selbst-Betrug

Selbst-Betrug.

Selbst-Betrug geschiehet 1) Wenn wir meynen / wir seyn nicht so arg / als wir sind, und hätten daher die Prediger auf denen Cantzeln nicht immer so auf uns zu predigen. 2) Wenn wir die Straff-Predigten nur auf andere in Absicht, der und jener sey damit getroffen worden, nicht aber auf uns appliciren. 3) Wenn wir andere tadeln / was wir selbst an uns haben, und also nicht erst für unserer eigenen Thür kehren, sondern Splitter-Richter abgeben. 4) Wenn wir uns über andere, sonderlich über die Juden erärgern / daß sie so Barbarisch mit dem Herrn Christo umgegangen, meynende / daß / wann wir zu der Zeit gelebet und darbey gewesen wären / es gantz anderst und besser solte hergegangen seyn, und gleichwol eben dergleichen Haß und Verfolgung gegen Christi Diener und Glieder ausüben. 5) Wenn wir uns düncken lassen, wir stehen, und könten in diese oder jene Sünde, welcher wir etwa jetzunder [363] nicht ergeben, noch darzu geneigt sind so leicht nicht gefallen, da doch Davids, Petri und anderer Sünden-Fälle uns ein anders belehren. 6) Wenn wir meynen, wir seyen bey GOtt gar wohl dran, weil es uns etwan in äusserlicher Glückseeligkeit nach Wunsch gehet / und wir aus unsern Kammern einen Vorrath nach dem andern heraus geben können /da doch der zeitliche Reichthum nicht allezeit ein göttlicher Seegen, sondern auch jezuweilen ein Zeichen der Straffe und ein Stück des Verderbens ist. 7) Wenn wir uns einbilden / GOtt seye damit schon zufrieden, wann wir nur von aussen ein erbares Leben führeten, niemanden ärgerlich wären / einem jeden das Seine gehen und liessen / im übrigen mögte das Hertz beschaffen seyn, wie es wolle / da doch dieses mehr nichts als ein subtiles Heydenthum ist. 8) Wenn wir uns rühmen / daß wir den Christlichen Glauben haben / und in der wahren Evangelischen Religion erzogen und gebohren worden / getaufft wären, zur Kirche, Beicht und Abendmahl giengen / Allmosen geben und dergleichen gute Wercke, um derent willen GOtt uns den Himmel zu geben schuldig sey / mehr thäten, bey dem allen aber ein gantz unchristliches /Antichristisches, Epicurisches, ungöttliches / Heydnisches / ja gar unmenschliches Leben führen. 9) Wenn wir uns einbilden / wir gläubten den göttlichen Verheissungen / dennoch aber bey leiblichen Nöthen in GOttes Vorsorge / Allmacht, Schutz und Hülffe ein Mißtrauen setzen, oder die Verheissungen für wahre /die göttlichen Drohungen aber für leere Worte halten. 10) Wenn wir eine Zeitlang [364] das Wort mit Freuden annehmen / auch Zeichen der Busse durch die Traurigkeit über die Sünde / und des Glaubens durch die Freudigkeit des Geistes über die Empfindung Göttlicher Gnade, von uns spühren lassen, und nun meynen / wir seyen nun allbereit thätig in dem Stand der Gnaden / dennoch aber hernach zur Zeit der Noth wieder abfallen, und die Krafft des Glaubens verläugnen. 11) Wenn wir das Gute / so in uns ist / grösser / und wie der fürtreffliche Engelländer Daniel Dycke in seinemNosce Te ipsum oder Selbst-Betrug cap. 9. p. 158. redet / aus einem kleinen Scherfflein der geringsten Tugend, einen gantzen Schatz, aus einem kaum sichtbaren Spreußlein einen Haupt-Balcken / darauf man, ich weiß nicht was? bauen könne, aus einem Faust-grossen Schand-Hügel einen gantzen Berg voll herrlichen Gold-Adern / aus einer Mücken einen Elephanten / aus einem glimmenden Tacht eine himmelsteigende Flamme machen. 12) Wenn wir nur pro Forma des Gottesdienstes pflegen und allein Hörer / nicht aber auch Thäter des Worts seyn, oder uns düncken lassen, wir dieneten GOtt / und halten doch unsere Zunge nicht im Zaum / Jac. I. 22. sq. 13) Wenn wir uns nach dem grösten Hauffen der Welt richten, und dasjenige für recht und gut halten / was die meisten und grössesten thun / da doch nicht viel edle nach dem Fleisch beruffen sind, auch der Weg zum Leben schmal ist, und derer / die darauf wandeln / selbst nach dem Munde der Warheit, wenige sind. 14) Wenn wir etwas / das an sich sündlich ist, nur nach unserer Einbildung für gut halten, es mag mit GOttes Wort[365] und der gesunden Vernunfft überein kommen, oder nicht, wie nach dergleichen falschen Wahn das so genannte Christlich (oder vielmehr unchristlich)Räuschgen, Bordels und Maitresse-halten grosser Herren / für etwas zuläßiges gehalten wird / da doch auch hier der Ausspruch Salamonis gilt: Manchem gefällt sein Weg wohl, aber sein letztes reicht zum Todt / Proverb. XVI. 25. 15) Wenn wir meynen Gedancken sind Zoll frey, und würden wir GOtt derenthalben keine Rechenschafft geben dürffen / da doch sothanes Sprichwort nur in Foro Soli und für der Welt / nicht aber in Foro Poli und für GOtt dem Hertzens Kündiger Statt findet / und der HErr auch die arge Gedancken bestraffet, Matth. IX. 4. 16) Wenn wir meynen / ein Wort sey ja kein Donner-Keil, und könne man schon jezuweilen einen lustigen Possen und Zötigen mitmachen / GOtt werde es deswegen so genau mit uns nicht nehmen / da wir doch wissen / daß wir alle schandbare Worte und Narrentheidungen / die den Christen nicht geziemen / ferne von uns sollen seyn lassen / auch GOtt der HErr von einem jeglichen unnützen Wort dereinst Rechenschafft von uns fordern werde. 17) Wenn wir uns einbilden, die Sabbaths-Feyer bestünde darinnen / daß man sich von leiblicher Arbeit enthalte, zwey- oder dreymahl zur äusserlichen Kirche gehe / sich reinlicher als an Werckel-Tagen, anziehe, nach vollendeten Kirchen-Dienst aber seinem Fleisch mit allerhand Ergötzlichkeiten gar wohl dienen dürffe / da doch der äusserliche Kirchen-Dienst ohne dem innerlichenGottesdienst dem HErrn ein Greuel ist. 18) [366] Wenn wir Menschen-Satzungen höher achten als GOttes Wort und uns z.E. ein Gewissen machen, wider Obrigkeitliche Verordnung zu handeln, auch, da wir solche halten, uns für gute Christen achten, dennoch aber wider GOtt und seine Gebot vorsetzlicher Weise zu sündigen, uns nicht scheuen. 19) Wenn wir uns bereden / die Gebote der ersten Tafel und die darinnen begriffene Wercke seyen viel leichter und geringer / als die Wercke der andern Tafel, und sey es daher viel leichter, daß man GOtt liebe, als daß man seinen Nechsten liebe / es habe auch bey weitem nicht so viel auf sich / wenn man die erste Tafel gleich nicht so genau halte / weil die Verbrechere der andern Tafel insgemein härter von der Obrigkeit gestrafft würden, als die Verbrecher der ersten Tafel, da doch das erste und gröste Geboth ist: Du solst den HErrn deinen GOtt lieben / Matth. XX. 38. 20) Wenn wir uns einbilden, es könne ein jeder in seiner Religion seelig werden, und daher es uns gleich viel seyn lassen, welcher Secte wir oder andere anhängen / da doch nur ein Glaube, Eph. IV. 5., und der Indifferentismus Religionum mit der Analogia Fidei ohnmöglich bestehen kan. 21) Wenn wir meynen wir dürffen mit dem Unserigen nur nach eigenen Gefallen schalten und walten /und ob hätte uns eben das Glück die Güter der Welt zu dem Ende gegeben, daß wir darbey unsers Leibes gebrauchen solten, uns bedüncken lassen, daher nur auf uns allein sehen, unsern nothdürfftigen Nächsten aber darben und mit jenem Priester und Leviten Hülffloß liegen lassen / da wir uns doch mit dem ungerechten Mammon Freunde [367] machen, und dem Dürfftigen von unserm Uberfluß heiffen solten. 22) Wenn wir meynen / die Selbst-Rache sey niemand verwehret, und könne man die angethane Beleidigung schon /wie die von Adel reden, Cavallierement mit dem Degen oder Kugelwechseln revangiren, oder solche nach der bekannten Formul: Ich wills ihm wol vergeben, aber nicht vergessen, dem Beleidiger heimlich nachtragen / da doch in den Augen GOttes auch derjenige / welcher seinen Bruder hasset, ein Todtschläger ist / 1. Joh. III. 15. und GOtt selbst das Rach-Schwerdt uns aus den Händen gerissen / Rom. XII. 19. 23) Wenn wir einander wegen der Religion schänden / schmähen, verfolgen und wol gar vertilgen / und darbey meynen, wir thuen GOtt einen Dienst daran. 24) Wenn wir aus dem glücklichen Ausgang von Beschaffenheit einer Sache / weil diese etwa wohl von statten gegangen / urtheilen, und nicht die Sache, wie sie in und an sich selbsten ist, erwegen. 25) Wenn wir die Natur-Wercke, welche von unserm Temperament herrühren / im Werck der Bekehrung vor Früchte oder Würckung des H. Geistes ansehen, und daher auch der würckenden Gnade GOttes zuschreiben, & vice versa, wovon insonderheit des seel. Hn. D. Speners nun auch ins Lateinische übersetzter Tractat, von Natur und Gnade / und Buddeus in Institut. Theol. Mor. P. I. cap. 1. sect. 7. p. 317. seq. mit mehrern nachzulesen. 26) Wenn wir unsere Sünden unter allerhand Bemändelungen geringer achten, als sie in GOttes Augen sind, und, wie obig belobter Dycke l.c.p. 194. redet, aus Centner nur [368] einzele Pfund, aus Pfunden Quintlein / aus Quintlein gar nichts, aus grossen Sünden kleine, aus kleinen keine machen. 27) Wenn wir die von uns begangene Sünden z.E. der Trunckenheit / Hurerey / Ehebruchs /Mords, Diebstals und dergleichen, mit der uns anklebenden verderbten Natur / oder die letztbenannten mit der erstern / nemlich der Trunckenheit, daß dieses oder jenes im Trunck geschehen, beschönigen wollen, da wir wie an unserer eigenen Völlerey, also auch an andern groben Sünden selbst schuldig sind / und daher uns desto mehr und tieffer für GOTT demüthigen solten. 28) Wenn wir die Exempel heiliger Männer in göttlicher Schrifft / und darunter des Noä Trunckenheit, Loths Blut-Schande, Abrahams / Sarä und Isaacs Lügen / Josephs Schweren / Davids Mord und Ehebruch / Petri Verleugnung und dergleichen, sonderlich auch derer Alt-Väter Vielweiberey, zur Beschönigung unserer bösen Thaten anziehen, und meynen / weil diese heilige Leute es so gemachet hätten, so dürfften wir es auch nachthun, da uns doch der heilige Geist solche Exempel nicht zur Nachfolge / sondern zur Warnung aufzeichnen lassen, jene auch denen Sünden / aus welchen wir wol ein Handwerck machen / nicht weiter nachgehängt. 29) Wenn wir uns mit der Unwissenheit entschuldigen / und meynen, man müsse uns etwas zu gut halten, weil wir keine Gelehrte oder Geistliche wären, und daher nicht alles so eben wissen könten / wie diejenigen, so die Schrifft studiret, da uns doch der heilige Wille GOttes in seinem Wort / ja gar in unsern Hertzen, aufs deutlichste beschrieben ist, und wir solchen offtermahls muthwillens nicht wissen wollen 1. Pet. II. [369] 30) Wenn wir die Ursach unserer Sünden auf etwas anders ausser uns schieben / und bald der bösen Zeit / in welcher wir leben, bald dem Beruf und Handthierung / so wir abwarten müssen, bald der Armuth, derentwegen man, um sich und die Seinigen redlich zu ernehren, Sonntags arbeiten müste / bald der verführischen Welt, die uns Gelegenheit zur Sünde gebe, bald dem Satan / der uns dazu anreitze / bald denen Gestirnen und Planeten deren Influenz halber sie zu dieser oder jener Sünde geneigt seyn müsten / ja wohl dem H. GOTT selbst /wie Adam gethan, Gen. III. 12. die Schuld beylegen, daß wir dieses oder jenes böse verübet, oder des GOttesdienstes nicht, wie es seyn solte, abwarten könnten. 31) Wenn wir unsere Sünden z.E. des liederlichen Schwörens, Fluchens, Sauffens, ärgerliche Possen mit der Gewohnheit rechtfertigen und vorgeben / es sey so arg und übel nicht gemeynet / man solle es nicht so böß auslegen / wir hätten uns so daran gewehnet, und könnten es nun nicht mehr lassen, mit welchem Deckmantel, daß es alt Herkommens und Gewohnheit sey, wir auch offtmahls unsere eingewurtzelte Irrthümer und Mängel zu beschönigen pflegen, meynende, daß wir gar recht daran thäten, wenn wir es machten, wie es unsere Groß-Väter gemacht haben, da wir doch selbst an unsrer bösen Gewohnheit Ursach, auch eine hundertjährige böse Gewohnheit nicht eine Viertelstunde recht und gut ist. 32) Wenn wir denjenigen Sünden, worzu wir geneigt sind, Nahmen der Tugenden geben, und Hochmuth für Großmüthigkeit /Pracht [370] und Köstlichkeit in Gebäuden / Häusern und Kleidung für Sauber-Reinlich- und Zierlichkeit, List und Verschlagenheit für Verstand, Weißheit und Klugheit, Verschwendung für Freygebigkeit / Geitz und Kargheit für Sparsamkeit / Jächzorn für Eiffer /u.s.f. halten / folglich uns / wie der Teufel, in einen Engel des Lichts verstellen / und an statt derer Laster / denen wir ergeben sind / eine scheinbahre Tugend-Larve annehmen. 33) Wenn wir uns fürnehmen, so und so weit wolten wir dem zur Sünde reitzenden Fleisch dißmahls folgen, alsdenn aber zu nichts weiter nöthigen lassen, da unser Hertz doch so grob und tückisch ist / daß / wann es nur einen Finger breit bekommen, alsdenn gleich die gantze Hand haben, und wie ein Krebs, um sich fressen will. 34) Wenn wir uns die Sünde süß vorstellen / und meynen / es sey in deren Begehung lauter Lust und Freude zu finden, womit sich der alte Adam kützeln könne, da sie doch eine bittere Wurtzel ist / welche zuletzt den Tod gebieret. 35) Wenn wir das Böse, so wir gethan, mit dem Befehl derer Oberen entschuldigen / meynende /daß diejenige, so es uns zu thun geheissen, nicht aber auch wir es zu verantworten hätten, cum tamen is, qui alieno imperio peccat, dupliciter peccat, wie Schmidius in Comment. ad. 2. Sam. XI. p. 527. aus Davids Befehl wegen des Uriæ und Jacobs Folge, in Absicht, daß man in solchen Fällen GOtt mehr gehorchen solte / denn denen Menschen / erwiesen. 36) Wenn wir uns auf die unendliche Barmhertzigkeit GOttes verlassen /und immerfort auf Gnade hinsündigen / meynende /weil [371] GOtt ein gnädiger GOtt wäre, der da vergebe Missethat und Ubertretung biß ins tausende Glied, so würde er auch mit uns Gedult haben, und nicht im Zorn mit uns handeln / da wir doch bedencken solten, daß GOtt auch ein gerechter GOtt, und bey demselben nicht darum / daß man auf Gnade fort sündige / die Vergebung sey, sondern / wie David im CXXX. Ps. v. 4. lehret / daß man ihn fürchte. 37) Wenn wir nurprobirens halber sündigen / und vorgeben / wir woltens nur einmahl versuchen / daß wir aus eigener Erfahrung wissen und zeugen könten, was für Eitelkeit und Boßheit in denen Sünden stecke, und daß wir daher einen grössern Abscheu darob bekommen mögen, welches aber eben so gefährlich ist, als mit dem Finger, ob das Feuer auch brenne und heiß sey /probiren wollen. 38) Wenn wir uns einbilden, des Guten und derer Tugenden, so wir haben, oder thun, seyn so viel und so groß / daß sie das Böse, so wir zu thun fürhaben, bey weiten überwägen / und daß wir uns derenthalben wol etwas Freyheit nehmen mögen zu sündigen. 39) Wenn wir uns damit keck und frey machen zu sündigen, weil wir meynen, wir könten es hernach mit guten Wercken, mit Beichten, Beten /Allmosen, Stifftungen ad pias Causas, davon doch offtermahls kein Mensch einigen Nutzen hat, wie z.E. die Bekleidung des Altars, oder der Cantzel seyn /u.s.f. / wieder einbringen / auf welche Art sonderlich diejenigen / welche über das sechste Gebot einen falschen Sprung gethan haben, GOTT wiederum zu versöhnen suchen. 40) Wenn wir fürgeben / [372] daß / wenn wir diese und jene Sünde begehen / solches viel Gutes / das sonst müste ungeschehen bleiben / verursachen /und man dargegen vielem und grösserm Ubel und Un heil / welches sonst nothwendig geschehen müste /hierdurch fürbauen und zuvor kommen würde / weil man doch, nach dem bekannten Canone, aus zweyen Ubeln das geringste erwehlen müsse: Worwider aber Paulus Rom. III, 8. uns treulich gewarnet hat. 41) Wenn wir ärgerliche Bücher, und insonderheitRomainen / oder unzüchtige Liebes-Geschichte lesen / um die Zierlichkeit der hochteutschen Sprache daraus zu lernen, und immittelst den darinn verborgenen Gifft mit einsaugen, folglich unsere zarte Gemüther dadurch mehr verderben / als bessern / worvon Heydecker in seinem Tractat von Romainen zu lesen ist. 42) Wenn wir / da es uns nicht nach Wunsch gehet /aus Ungedult uns den Tod wünschen, die schönsten Sterbe-Lieder singen, und um nichts, als um die Verachtung der Welt und seelige Betrachtung des Himmels bitten, meynende, das sey die rechte Sterbens-Lust / da wir doch mit unserm Hertzen noch an der Welt Eitelkeit angefesselt sind, und so bald unsere Unlust nur vorbey, und es uns wieder nach Wunsch gehet / alle Sterbens-Gedancken wieder fahren lassen. 43) Wenn wir uns einbilden, wir könten doch allwege fromm und gottesfürchtig bleiben, wenn wir schon dieser und jener Sünde nachhängen, und also meynen / daß wir zugleich GOttes und der Sünden Knechte seyn können / da doch der Welt Freundschafft GOttes Feindschafft, [373] Christus mit Belial nicht übereinstimmet, das Licht mit der Finsterniß keine Gemeinschafft hat / Dagon und die Lade GOttes nicht beysammen stehen, folglich wir zweyen wiederwärtigen Herrn /GOTT und dem Mammon ohnmöglich dienen können. 44) Wenn wir uns damit desto behertzter machen zu sündigen, oder damit steiffen in Sünden zu beharren und fortzufahren, weil wir etwas von Menschen Rechten, Ordnungen / Gesetzen, Disput. privil. Freyheiten, hergebrachten und von der Obrigkeit immerzu gehandhabten Gerechtigkeiten und dergleichen auf unser Seite haben, es mögen gleich unsere Wercke, oder auch wol solche menschliche Satzungen / Grund in GOttes Wort haben oder nicht, zu geschweigen, daß wohl öffters solche Gesetze von bestochenen, verlogenen und betrogenen Rechts-Gelehrten mit Haaren herbey gezogen worden. 45) Wenn wir uns bereden lassen, wir dürffen wohl in solchen und solchen Sünden ein wenig mitmachen / wenn wirs nur nicht zu grob machen, sondern es fein beym Gleichen bewenden liessen / und sagen könten: Ich mache es doch noch bey weiten so nicht / wie dieser oder »jener /der sich alle Tage toll und voll saufft oder aus der Vervortheilung des Nächsten und andern Sünden ein Handwerck macht,« einmahl im Jahr ein Räuschlein gehet hin, ein wenig die Waaren steigern, und etwas Spreue unterm Korn, ein wenig Holtz oder Stein unter der Würtz, ein wenig Florett unter der Selden, ein wenig Wasser unter dem Wein, ein wenig Lügen unter der Warheit, das habe bey weitem so viel nicht zu bedeuten / als wann einer lauter [374] Spreue für Korn, Ziegelmehl für Saffran / Zwilch für Seiden / Mauß-Dreck s.v. für Pfeffer u.s.f. verkauffe. 46) Wenn wir uns der Heil. Schrifft zu unsern Sünden und Irrthum mißbrauchen, und da wir nur den geringsten Schein darinnen antreffen / damit wir uns können etlicher massen ausreden und vertheidigen, gleich unsern Sünden-Kram mit dem Stehts doch so in der Bibel behängen / wovon insonderheit Speners gerettete Sprüche vom Mißbrauch der Welt, und Dyke l.c.p. 309.seqq. nachzulesen. 47) Wenn wir gar artig und meisterlich alles zu wiederlegen, zu verdrehen / oder abzuwenden wissen / was entweder aus der Schrifft / aus der Natur oder aus der blossen Vernunfft wider unsere Sünde kan beygebracht werden / auf welche Art wir insonderheit die theatralische oder andere sündlicheMasqueraden, ohnerachtet GOtt / daß ein Mann Weiber-Kleider und ein Weib Manns-Geräthe trage Deut. XXII. 1. ausdrücklich verbothen, damit zu rechtfertigen suchen / daß wir solches Verboth nicht von allem Anthun und Tragen, sondern nur von einem beständigen Tragen verstehen wollen, da doch der Text weder von kurtzem noch von langem Tragen redet, sondern des blossen Tragens und Anthuns gedencket, folglich auch alle Masqueraden, die ohne diß nur zur sonderlicher Kützelung des Fleisches bey grosser Herrn Höfen angestellet werden / als sündlich verworffen hat. 48) Wenn wir die Tugenden zu Sünden machen /und da ihm irgend einer ein Gewissen macht, wider GOtt zu sündigen / und will mit dem gemeinen Hauffen nicht [375] mit machen / sondern strebet in allem, auch in geringen Dingen / wie er thun möge / was GOtt gefällig / solches so gleich für alber halten / und den Menschen / als einen einfältigen Tropffen verlachen und verachten, als der nicht wisse / wie er der Welt gebrauchen und ihme dieselbe zu Nutz machen solle,Sap. V, 2. sqq. 49) Wenn wir uns bereden lassen, man müste des Guten nicht gar zu viel auf einmahl thun, und daher nachläßig im Guten werden / dadurch aber verursachen / daß wir auch das wenige Gute, so wir etwa noch an uns gehabt haben, vollends gar verliehren. 50) Wenn wir uns das Glück der Gottlosen ärgern lassen / und nicht so wol auf den Nutz der Tugend, als vielmehr auf die Mühe, Arbeit, Schmach und Plag / die derselben, wie böse Hunde, wo sie hingehet / immer nachfolgen, und ihre Liebhaber zu allen Seiten anfallen sehen, folglich dadurch, wie fast Assaph dergleichen gethan, Psalm. LXXIII, 13. vom Tugend-Wege ab und auf den Laster-Steg zu treten bethören lassen, da doch die Ordnung unsers ewigen Heyls / nichts anders erfordert / als per aspera ad astra, per Crucem ad Lucem, oder durch viel Trübsal ins Reich Gottes zu gehen / Actor. XIV, 22. 51) Wenn wir uns an Ausübung der Tugend und des Guten damit hindern / daß wir uns immerzu mit denen vergleichen / die hinder uns seyn, oder noch einen schlimmern Lebens-Wandel führen / als wir / da wir doch auf uns / nicht aber auf andere / sehen / und täglich in Absicht / daß in Via Christianismi stare aut non progredi eben so viel als regredi sey / in allerley Tugend wachsen und zunehmen solten. 52) Wenn [376] wir uns darum von Verrichtung des Guten enthalten, weil wir verhoffen / etwas übels dadurch zu verhüten und zu verhindern / gleichwie wir unterweilen böses thun, mit Fürwendung, daß etwas gutes daraus kommen möchte. 53) Wenn wir wissen / was wir thun sollen, und erkennen / daß es unsere Schuldigkeit sey / dennoch aber immer etwas finden / dadurch wir uns bereden lassen, wir haben gar gut Fug und Recht, und genugsame Ursach / warum wir diß und jenes unterlassen / wie also sich mancher, daß er nicht zum Tisch des HErrn gehe, damit entschuldiget / weil er mit seinem Nechsten zu Unfrieden und strittig sey, mit welchem er sich erst wolle, oder könne sich noch nicht versöhnen. 54) Wenn wir meynen, es sey genug / daß man nur nichts übels thue, das Gute könne man wol unterlassen, da doch die Schrifft ausdrücklich zeuget, daß welcher Baum nicht gute Früchte bringe /abgehauen und ins Feuer geworffen werde. Matth. III. 20. coll. cap. XXV. 30. 55) Wenn wir unsere Frömmigkeit immerzu aufschieben und meynen, es sey noch Zeit mit uns / man müsse des Leibes gebrauchen / weil er noch jung ist / da könne man nicht so eingezogen / wie im Closter und als ob man unserm HErrn GOtt die Füsse abküssen wolte / leben / im Alter mache David Psalter, das werde uns hernach ohne diß lehren / solcher Dinge müßig zu gehen, daher es alsdann noch Zeit genug sey, Busse zu thun / und sich zu GOtt zu bekehren; da wir doch wegen der steten Todts-Gefahr / darinnen wir schweben, unsere Busse nur einen Augenblick aufzuschieben in so vielen nachdrücklichen [377] Schrifft-Stellen ernstlich gewarnet werden, auch bekannt ist / daß obschon Pœnitentia seria nunquam sera, doch Pœnitentia sera non semper vera sey, auch der so barmhertzige / als gerechte GOtt, nachdem man die Blüthe seiner Jugend dem Teufel aufgeopffert, mit der Hefen des Alters nicht allzeit vorlieb nimmt. 56) Wenn wir gar auf das Absolutum verfallen / und meynen / es sey unvonnöthen, daß man sich der Gottseeligkeit befleißige, GOtt hätte ja doch allbereit beschlossen / was er mit uns Menschen thun wolte, hätte er uns zur Seeligkeit verordnet / so würden und müsten wir selig werden / wir möchten auch leben, wie wir wolten; hätte uns aber GOtt zum Verderben gesetzt / und uns in seiner Gnaden-Wahl übergangen, so könne es uns nichts helffen /wenn wir gleich das allerheiligste Leben in der Welt führeten / einmahl müssen wir dazu kommen / darzu wir von GOtt verordnet seyen / da doch GOtt mit einem theuren Eydschwur versichert, daß er nicht wolle den Tod des Sünders / sondern daß er sich bekehre und lebe / Ezech. XXXIII. 11. er auch nicht will / daß Jemand verlohren werde, sondern jederman zur Erkänntniß der Warheit komme, 1. Tim. II. 4. und endlich durch den Glauben an Christum selig werde / Joh. III. 16. 57) Wenn wir uns einander beneiden / und daß einer des andern Glück mißgönnet /nicht bedenckende / daß wir uns hierdurch das Leben selbst abfressen, wie der heydnische Poet Horatius lib. 1. ep. 2. v. 57. selber gelehret und erkannt hat /wann er sagt:


[378]
Invidus alterius rebus marcescit opimis;
Invidiâ Siculi non invenêre Tyranni
majus tormentum.

58) Wenn wir uns vom Guten dadurch abschrecken lassen, daß wir meynen / es sey gar schwer fromm seyn, man könne ohnmöglich so leben, wie man es von uns erfordere / die Sünde, so uns immer anklebe /mache uns zu allem Guten gar zu träg / und sey also unmöglich zu einiger Vollkommenheit zu gelangen, da wir doch bey solchem Erkänntniß unserer Unvermögenheit zu demjenigen, der uns mächtig macht /gehen solten / welcher ist Christus, Philipp. IV. 13. und einem Wiedergebohrnen die Gebote GOttes nicht schwer seyn / 1. Joh. V. 3. man es sich eben so sauer, ja offtmahls noch säurer werden lässet / mit Ausübung der Sünden in die Hölle zu rennen / welches leider! die täg- und klägliche Erfahrung bey denen Welt-Kindern zur Gnüge bezeuget. 59) Wenn wir uns selbst güldene Berge versprechen / und wunder meynen / was für Freude und Wollust in der Sünde stecke / da, wenn es zur Liefferung kommt / wir uns mit Gall und Wermuth / mit einem blossen Rauch / Dampff und Schatten müssen bezahlen lassen / und manchmahl nichts, als Schand und Spott, allemahl aber einen gifftigen und nagenden Wurm im Gewissen davon haben / Rom. VI. 21. 60) Wenn wir uns in unsern Sünden träumen lassen, wann wir dasjenige, wornach wir trachten, einmahl erlangen könten / wir alsdann recht glückselig, genüglich und geruhlich leben, auch unser Lebtage nicht [379] mehr begehren wolten / da doch, wann wirs darnach haben / es uns manchmahl damit gehet / wie den Kindern Israel mit ihren Wachteln / deren sie, ohnerachtet sie nach denenselben so sehr gelüstet hatte / gar bald wieder überdrüßig worden. 61) Wenn wir uns einbilden / es werde mit unserm äusserlichen Glücks-Stand immer so hergehen / wie es etwa jetzo gehet / wir hätten nun / so zu reden / unsere Schaafe ins trucken getrieben /wären mit allem Uberfluß auf viele Jahre versehen /und könten nun sicher und wol dabey leben, da uns doch der HErr wol in dem Augenblick, wie jenem reichen Korn-Bauer / zuruffen kan: Du Narr, diese Nacht wird man deine Seele von dir fordern / und wes wirds seyn / das du bereitet hast / Luc. XII. 20. 62) Wenn wir uns alles Glücks und Segens getrösten / weil wir uns bedüncken lassen, unser Thun und Wesen gefalle GOtt gar wohl, welches doch falsch ist. 63) Wenn wir GOtt so wol heimlich / als öffentlich /diß und jenes Gute zu thun / oder diß und jenes Böse zu unterlassen, versprechen / und doch hernach wenig oder gar nichts halten / welcher Betrug sich sonderlich darinnen äussert / daß wir GOTT dem HErrn viel Dinge verheissen / wenn wir nur in einem solchen und solchen Zustand wären, oder er uns zu diesem und jenem / wornach uns verlanget / verhelffen wolte, und denckt da ein jeder / in wasserley Stand er etwas tadelhafftiges findet / wann er in dem Stand und Ort wäre, die Mittel und Gelegenheit hätte / und es sein Beruff und Amt wäre / er wolte es gewiß anderster machen / und nicht so träg und nachläßig, so [380] falsch und treuloß / so betrügerisch und unrecht handeln; da wir doch noch nie versucht / quid valeant humeri, quid ferre recusent! wie viel unsere Schultern ertragen können / und ob wir auch denen Versuchungen zu widerstehen die nöthige Stärcke haben. 64) Wenn wir GOtt Busse und Besserung des Lebens insgemein versprechen, und solches insonderheit in grossen Anfechtungen, Gefahren, Nöthen und Kranckheiten thun / da uns allerley Jammer / Mangel und Elend, unter die Augen schlägt, das Creutz zu Hause kommt, Noth und Todt an allen Seiten uns ängstiget / und wir Mittel-Trost- und Hülff-loß daliegen / so bald aber die Noth vorüber, und die Kranckheit überstanden / nicht mehr ans Versprechen gedencken, sondern es eben so arg, ja offtmahls noch ärger, als zuvor / machen. 65) Wenn wir von einem Extremo und äussersten zum andern fallen, und das Gute / so in der Mitte liegt / gähling überhüpffen, wie etwa geschicht, wann wir vom Geitz in die Verschwendung gerathen / oder aus Verschwendung zu Geitzhälsen werden, und die edle Tugend der Freygebigkeit zwischen beyden liegen lassen / dennoch hernach / da man zuvor verthuisch gewesen und nun geitzig worden, scheinbarlich vorgeben, daß man die Creaturen GOttes nicht mehr so schändlich mißbrauchen wolle, oder da man vorher ein Geitzhalß gewesen / und nun verschwenderisch worden, sich damit vertheidiget, man habe sich lang genug von Mammon müssen meistern lassen, wolle nun fortan sein Sclave nicht länger seyn, sondern es frey lassen hergehen / daß auch andere Leute unsers [381] Guths mit geniessen könten; da doch beydes die Verschwendung als auch der Geitz dem HErrn ein Greuel ist. 66) Wenn wir uns zu solchen Lastern verleiten lassen /welche den Tugenden am nächsten scheinen verwandt zu seyn, und also Vermessenheit für ein Vertrauen zu GOtt / und andere Schein-Tugenden, welches insgemein nur splendida Vitia seyn, für die warhaffte halten. 67) Wenn wir uns in dem Gebrauch der erlaubten Mittel-Dingen allzugrosse Freyheit anmassen, und, wo uns GOtt eines Fingers breit zulässet, eben thun /als ob er gar kein Maaß noch Ziel gesetzt hätte. 68) Wenn wir das grössere und nöthigere Gute aus der Acht und ungethan lassen, damit wir ja das geringere wohl verrichten mögen, sonderlich da Zeit und Gelegenheit erfordert / daß wir das nöthigere sollen abwarten / wie in dem Stück die geschäfftige Martha sich betrog / da hergegen die gottseelige Maria mit ihrer JEsus-Andacht das beste Theil erwehlet / wovon Luc. X. 40. Und Comenii erbauliches Tractätleinunum necessarium, eins ist noth / mit mehrern nachzulesen. 69) Wenn wir / nachdem wir einmahl etwas gutes verrichtet haben / alsdann meynen, wir haben nun eine Last vom Halß / wie z.E. einige, so zum Tisch des HErrn gewesen, von sich hören lassen:GOtt lob! daß das H. Werck auch vollbracht ist, darauf aber sorgloß / sicher und nachläßig / ja wohl gar wiederum muthwillig werden, wie die jungen Kinder / welche, wann sie einmahl ihre Lection gelernet, oder sonst eine Arbeit wohl verrichtet haben / meynen / nunmehro sey ihnen alles erlaubet; da wir [382] doch uns befleißigen solten, es immer besser zu machen, weil, wann wir auch alles gethan zu haben / was wir zu thun schuldig gewesen / uns bedüncken lassen, dennoch nach dem Ausspruch Christi / Luc. XVII. 10. unnütze Knechte seyn und bleiben. 70) Wenn wir unsere Andachten und geistlichen Bewegungen, in selbst erwehlten und gewinnsüchtigen Gottesdienst / davon der Mensch zeitliche Ehr, Ruhm, Ansehen / Genuß und dergleichen haben und erlangen kan, für Würckung des H. Geistes halten, ohnerachtet solche vom Fleisch / nicht aber vom Geist / vom alten Adam /nicht aber vom neuen Menschen herrühren. 71) Wenn wir auf die Tücke unsers Hertzens nicht Achtung haben / und solches uns / da wir demselben in dieser oder jener Sünde gefolget haben, wie den verrätherischen Judam, in der Versuchung stecken lässet, verräth und dem Satan überliefert. 72) Wenn wir uns daran begnügen lassen, daß wir aufs künfftige einen guten Fürsatz zu dem Guten haben / wann wir etwa zu solchen Jahren / zu solchem Stand / zu solchen Aemtern, Diensten / Ehren und dergleichen gelangen, und unterdessen das Gute, so wir jetzunder von GOtt Befehl / Zeit / Mittel und Gelegenheit zu thun und zu verrichten haben / liederlich und muthwillig versäumen, wie dort dem Land-Pfleger / Felix, welcher zu seiner Bekehrung auf gelegene Zeit wartete, aber vergeblich / begegnete, Act. XIV. 25. da wir doch das heute / heute!


Heut lebst du / heut bekehre dich,
Eh morgen kömmt / kans ändern sich etc.

behertzigen solten / wovon des fürtrefflichen Engelländers / [383] Richard Baxters Nun oder Niemahls zu mehrerer Erbauung nachzulesen. 73) Wenn wir unsere unordentliche Affecten und Begierden für ordentliche und natürliche Neigungen oder Bewegungen des Hertzens halten, und uns z.E. einbilden, wir haben diese und jene Person von Hertzen lieb / um keiner andern Ursachen willen / als weil sie GOttes Creaturen und Ebenbild / unsere Mit-Brüder und Schwestern seyen /da wir doch nicht sowol die Personen, als vielmehr die Schönheit / Kunst und Geschicklichkeit, Reichthum, äusserliche Ehr und Herrlichkeit der Personen /den Genuß und die Wollust, die wir bey ihnen finden und haben können, lieb haben, folglich auch unsern Nechsten / nicht als uns selbsten, sondern uns weit höher / als denselben, lieben / welcher Betrug sich so gleich äussert, so bald die Schönheit und andere benannte äusserliche Liebes-Reitzungen durch einige Zufälle geschwächt worden, massen alsdann unsere Liebe sich gar bald zu Haß und Abscheu verwandelt, oder des Nechsten geringer oder mittelmäßiger Zustand / darinnen wir ihn geliebet, sich verbessert, und für der Welt ansehnlicher / als der unserige wird, in einem feindseligen Neid metamorphosiret. 74) Wenn wir einen Zorn oder Haß wider jemand gefasset oder tragen, und meynen, wir hassen nur die Sünde oder Laster des Nechsten, und hassen doch unter solchem Schein den Nechsten selber, oder bilden uns ein, wir zürnen und eifern um die Ehre GOttes, um die Warheit, um die Religion etc. und geschiehet doch nur um unsers eigenen Nutzens und Ehre willen / indem uns nur darum zu thun ist, [384] wie wir uns an dem Nechsten, von dem wir etwa beleidiget zu seyn vermeynen, rächen und revangiren mögen. 75) Wenn wir uns bereden, wir erfreuen uns in den äusserlichen Gaben GOttes / als in den Kennzeichen seiner Liebe, Huld und Gnade, da wir uns doch mehr in der Gabe selbst / als in ihrem Geber erfreuen. 76) Wenn wir uns einbilden / wir erfreuen uns der Gaben und Gnaden GOttes / die sich in unserm Nechsten sehen lassen, und wir uns doch mehr um des Nutzens und Vortheils halben erfreuen, den wir dabey haben und geniessen. 77) Wenn wir die weltliche Traurigkeit und Kümmerniß für die göttliche ansehen / die niemand gereuet / 2. Cor. VII, 10. welcher Betrug sich aber offenbahret, wann wir /so bald die Straffe, Schuld und Schande abgethan /wieder frölich und gutes Muths werden. 78) Wenn wir / unter dem Schein grosser Traurigkeit um der Kirchen Wolfahrt / und gemeinen Ubelstand der Welt, des Vaterlandes, der Orten, da wir leben etc. unsern eigenen Privat-Schaden / Verlust, Abgang, Elend /Armut / Noth und Gefahr etc. beklagen und betrauren / wie bey gemeinen Land-Plagen des Kriegs und der Theurung gemeiniglich zu geschehen pflegt. 79) Wenn wir unsere unersättliche Begierden für gar bescheidene / natürliche und mäßige von uns selbst halten und sagen / wir begehren nicht mehr als Agurs beschiedenen Theil, Prov. XXX, 8. strebeten nach keinem Reichthum, sondern wolten uns nur der Armut erwehren, und doch uns an dem / so uns GOtt zuwirfft, nimmermehr begnügen lassen / sondern, wie es von dem Wassersüchtigen heisset:


[385]

Quo plus sunt potæ, plus sitiuntur aquæ,


in dem immermehrhaben unsättlich sind. 80) Wenn wir meynen, wir hoffen, trauen und bauen auf GOtt /und stehet doch unsere gantze Zuversicht einig und allein in den Mitteln, die wir entweder haben, daß wir uns dadurch getrauen erhalten zu werden, oder deren wir ermangeln, dadurch wir gäntzlich meynen / uns eintzig und allein, ja am allerbesten wieder können geholffen werden.

Soldaten

Soldaten.

Soldaten betriegen 1) Wenn sie sich freywillig werben lassen, und hernach wieder durchgehen bey ihrer Gefangennehmung aber sich damit entschuldigen /daß es im Trunck geschehen, oder man sie dazu gezungen habe. 2) Wenn sie sich / so lauge sie in Garnison und Quartier liegen / als gute tapffere Soldaten anstellen, so bald es aber ins Feld und / zum Treffen geht, das Haasen-Pannier ergreiffen. 3) Wenn sie Bürgern und Bauern / bey denen sie im Quartier liegen, das Ihrige entwenden / heimlich verkauffen / und hernach die Schuld auf ihre Cameraden schieben. 4) Wenn sie gleich beym ersten Eintritt ins Quartier mit poltern und grossem Ungestümm die Balletten übergeben / um dadurch die Haußwirthe gleichsam in ein Bocks-Horn zu jagen / daß diese ihnen gleich alles /was sie nur befehlen / herbey schaffen. 5) Wenn sie sich / damit sie nur einer vorseyenden Schlacht nicht beywohnen dürffen / kranck stellen und pro forma Artzneyen gebrauchen. [386] 6) Wenn sie bey einer Bataille auf ihre eigene Officiers, denen sie gehäßig sind / loßschiessen / und ihnen listager weise eines auf den Peltz versetzen, um sich also an ihnen zu rächen. 7) Wenn sie mit vergiffteten Gewehr und Waffen wider den Feind streiten. 8) Wenn sie nach erhaltener Victorie, unter dem Vorwand geschehener Erlaubniß / Beuthe machen und plündern. 9) Wenn sie zum Feind heimlich übergehen / und hernach vorgeben, sie wären in einer Rencontre oder sonsten von dem Feinde gefangen worden. 10) Wenn sie sich vor feste Leuthe / die von Stich und Geschoß frey seyn / ausgeben /und auch andere die Passauer Kunst belehren wollen /da sie doch solche selbst nicht wissen. 11) Wenn sie Sold und Mondur verpartiren oder verspielen, dann aber vorgeben / es sey ihnen gestohlen worden. 12) Wenn sie verloffene Vetteln mit sich herum führen, und vor ihre Weiber ausgeben / die sie doch nicht sind. 13) Wenn sie Weibs-Personen zu heyrathen bereden / auch sich mit denselben, um ihres Nutzens halber / zum Schein copuliren lassen / solche aber /wenn sie ins Feld kommen / durch ihre Officiers, mit denen sie es anlegen, unter dem Vorwand / man leide keine Weibs-Personen bey der Compagnie, fortjagen lassen. 14) Wann sie ihren Pferden behörigen Haber nicht geben, oder wann sie solchen in natura bekommen / heimlich etwas davon verkauffen. 15) Wenn sie Dienst- oder andern Mägden, von denen sie einen Genuß zu haben vermeynen, die Ehe versprechen /solche aber / da es nun zum Ab-March gehet / sitzen lassen. 16) Wenn sie ein paar Strümpffe [387] mehr als einmahl verkauffen / welches sie auf folgende Art meisterlich zu practiciren wissen / daß sie nemlich ein paar neugesrickte Strümpfe in ein sauberes Papier einwickeln / in Busen stecken / und darneben einige alte Lappen oder Werck gleichfalls in sauberes Papier gewickelt / im Busen stecken haben / dann damit vor das Thor gehen / und die Strümpfe denen aus- und eingehenden Bauers-Leuten um einen gar leidlichen Preiß / damit sie desto eher einen Käuffer dazu finden mögen / anbieten / solche, wo sich ein Liebhaber dazu findet / besehen lassen / aber auch gleich wieder in das Papier eingewickelt in den Busen stecken / und /so bald der Kauff richtig, und ihnen das Geld gezahlet worden / dem Käuffer das Papier mit denen alten Lappen, an statt der Strümpfe, hervor langen / und sich so gleich unsichtbar machen. 17) Wenn sie übergüldete Rechen-Pfennige in viele Tüchlein und Papiergen eingewickelt bey sich tragen, und solche einfältigen Bauern vor halbe Französische Douplonen verwechseln wollen. 18) Wenn sie bey der Demmerung und Abend-Zeit ins Becker-Hauß gehen, und sich bey demselben ein Brod, welches sie kauffen wollen /geben lassen, solchem aber / da es ihnen gereichet worden, allerhand Tadel beylegen / und um ein anderes zu hohlen bitten, immittelst aber, da der Becker nach einem andern gehet / das Licht ausblasen / und sich mit dem Brod unvermerckter weise davon schleichen. 19) Wenn sie auf denen Marchen einander zu Gaste laden / und der Gast vorhero sich seine Mahlzeit von dessen Quartiers-Mann bezahlen lässet. 20) Wenn sie in March- [388] Quartieren viel Haber auf die Pferde fordern / den übrigen aber heimlich aufpacken / und in dem folgenden Quartier verkauffen. 21) Wenn sie etwas von weisser Wäsche und dergleichen, das sie dem Quartiers-Mann vorhero gezeiget, durch ihre Cameraden mit Fleiß heimlich entwenden und verschleppen lassen, hernach aber beym Abzug die Leute im Hause beschuldigen / sie hätten es ihnen gestohlen, und also das Entwendete sich mit Geld bezahlen lassen. 22) Wenn sie allerhand fremde Speisen und, zumahlen bey der Fasten-Zeit, seltzame Fische dem Quartiers-Mann anfordern / und sich / weilen er solche nicht schaffen kan / mit Geld bezahlen lassen. 23) Wenn sie viele übrige Speisen aus einem Quartier in das andere mit sich führen, und daselbst / wo man ihnen ihr Tractament mit Geld bezahlet / verzehren. 24) Wenn sie von ihren Cameraden Weib und Kind borgen, bey Einrückung ins Quartier solche vor die ihrige ausgeben / und / da der Bauers-Mann sich wegen ihrer selbstigen Verpflegung mit Gelde abgefunden / solches Weib und Kind ihren Cameraden wieder zuschicken. 25) Wenn sie den Quartiers-Mann in die Stadt / um etwas vor sie einzukauffen / zu dem Ende schicken / damit sie indessen mit denen Seinigen desto freyer umgehen, oder etwas im Hause zu mausen, bessere Gelegenheit haben mögen. 26) Wenn sie, da ihnen das Geldfordern von denen Officiers verboten, entweder dem Hauß-Wirth mit einem Zeichen zu verstehen geben, daß er Geld unter den Teller legen soll / oder ihnen Hauß-Tuch zu Hembdern, Taback und dergleichen [389] anfordern. 27) Wenn sie bey militarischen Straffen / da etwa einer oder andere von ihren Cameraden durch die Spitz-Ruthen lauffen muß / mit ihren Spitz-Gerten darneben hinschlagen / oder mit offt verstellter Ausholung die Ruthen nur auf den Rücken fallen lassen / ohne daß es die Deliquenten fühlen. 28) Wenn sie / da sie, wegen eines Verbrechens / vom Corporal sollen geprügelt werden, ihren Rücken oder die Tombour / da sie in Bock gespannet werden sollen / s.v. ihren Hindersten mit dicken Lappen und Pappen ausfüttern, damit sie die Streiche desto weniger empfinden mögen. 29) Wenn sie, da sie auf den Esel reiten oder Flinten tragen sollen / ihr Untergesäß und Achseln ebenfalls mit allerhand Küßgen, hültzenen Tellern und Lappen füttern. 30) Wenn sie bey denen, so sie in Dienst nehmen / oder bey der Musterung / ihren rechten Tauff- und Zunahmen nicht anzeigen, noch ihren rechten Geburths-Orth nennen /sondern sich einen falschen Nahmen und Heimath zulegen, damit man sie bey dem desertiren so leicht nicht ausmachen / noch ihren rechten Nahmen an den Galgen schlagen könne. 31) Wenn sie bey Actionen, wo sie wider Feinde fechten sollen ihr Gewehr blind laden, oder mit Fleiß über die Feinde hinschiessen. 32) Wenn sie sich bey Werb- und Musterung vor ehrliche Leuthe ausgeben, da sich doch in der Haut wohl Schelmen / Diebe, Spitzbuben, Deserteurs, Provosen und Schinders-Knechte sind. 33) Wenn sie dem Feind durch Schiessen oder sonsten verrätherische Zeichen geben / oder die Losung offenbahren. 34) Wenn sie ihre Pferde [390] vorsetzlicher Weise verderben lassen, um dadurch abgedancket zu werden, oder ein bessers davor zu bekommen. 35) Wenn sie Spionen und Kundschaffter abgeben. 36) Wenn sie Huren und Concubinen heimlich in ihren Gezelten oder unter dem Habit eines Mannes bey sich haben / oder solche vor Köchinen ausgeben. 37) Wenn sie Compagnien weiß schwören sollen, sie ihre Finger zwar empor halten und äusserlich sich stellen / als ob sie würcklich schwüren / aber doch die Worte des Eydes nicht nachsprechen. 38) Wenn sie ihre gestohlene oder abgeraubte Sachen vor eine vom Feinde erhaltene Beute ausgeben. 39) Wenn sie in denen Städten, wo sie liegen, ihre erlernte Hanckwercke heimlich treiben und pfuschen. 40) Wenn sie als Gefangene vom Feind aufParole sich binnen einer gesetzten Zeit wieder zustellen / auf eine gewisse Maase frey passiren / aber hernach wider ihr Versprechen gefliessentlich aussen bleiben. 41) Der Soldaten Betrug bestehet zum öfftern auch / wie sie auf dem March von ihren Wirthen Geld bekommen mögen, darinnen: Es stellet sich der Soldat / wenn er siehet / daß beym Wirth angehen mag / sehr douce und mitleidig, sucht denselben durch allerhand Erzehlungen beym Trunck recht treu- und offenhertzig zu machen, biß er ihn endlich auf die Discours von seiner Herrschafft und Obrigkeit bringet, da er sich dann bemühet, dem Bauer / welcher ohnehin ein schelmisch Gemüth hat, auf ungebührlich und nicht geziemende Schimpff- und Schmäh-Worte zubringen / ihm dann immer solche besser heraus zu locken den Weg bahnet / biß ihn dünckt daß er genug habe, alsdann er [391] seinen Cameraden, welche beyde einander wohl verstehen müssen, zum Zeugen anruffet / und den Bauer mit folgenden Worten anredet: Bist du nicht ein rechter Galgen-Schwengel? Was hält man von einem solchen Unterthan / der von seiner Herrschafft und vorgesetzten Obrigkeit so schimpflich redet? Was meynest du wol, was du davor verdienet hast? Jetzt will ich hingehen / und es deinem Amt-Mann (Richter) anzeigen; und du, Camerad, must mir solches Zeuge seyn; stellet sich, als wolte er gehen, und durchaus sich nicht halten lassen, alsdann kommt der Bauer selbsten, giebt die besten Worte / bietet / 5. 6. 8. auch 10. und mehr Gulden, er möchte schweigen, und ihm nicht in ein so groß Unglück bringen /was ihm darmit gedienet seye, der Amt-Mann wäre ohnehin sehr scharff, dann thut der Soldat als liesse er sich bewegen, und nimmt was ihm der Bauer giebet, bekommt also auf diese Art ein gutes Quartier und auch Geld / so ihm gleichsam aufgedrungen wird. 42) Dergleichen geschiehet auch auf solche Art: Wenn sich der Soldat in den Stall schleicht / nimmt Seiffe reibt einer Kuh oder Ochsen die Zunge damit / dann wird es von Stund an nicht fressen und ihm immer der Schaum aus dem Maul gehen / wann dann die Bäurin solches wahrnimmt, ist sie in grosser Bestürtzung /der Soldat stellet sich als wüste er von nichts, fraget aber doch, was man ihm gäbe, wann er ihnen ihr Vieh wieder zurecht brächte / denn er wäre ein Artzt vom Vieh, accordirt so hoch er kan / fodert hernach Kohlen / Weyrauthen und was ihm sonst ohngefehr einfället, macht den Stall wohl zu und räuchert / so nur pro forma [392] geschiehet, nimmt aber unterdessen einen Zuber voll Wasser / schaut sich nach Saltz um, und reibt dem Vieh die Zunge darmit, und wäscht ihm das Maul mit Wasser aus / dann frist es augenblicklich wieder / und fehlet den Vieh wieder nichts, oder nimmt eine kleine Stecknadel und steckt sie der Kuh (Ochsen) zu Ende des Schwantzes in die Röhre, dann wird solches Vieh von Stund an nicht fressen / sondern auch gantz miserable werden, wann er dann mit dem Bauer um den Lohn vor seine Cur einig worden ist, stellet er sich als schmier und räuchere er sie mit allerhand Species, ziehet unterdessen die Nadel wie der heraus / dann ist es ebenfalls wieder gut.


Mittel: Daß auf den Marchen durch die zu jederCompagnie abgeordnete Land-Commissarios den Soldaten Sommerszeit ausserhalb den Dörffern zucampiren ein Platz angewiesen / und ihnen dahin ihrDeputat an gekochten Speisen und Getranckt verschaffet / Winterszeit aber sie zusammen in Wirths-Häuser gethan und beyseyns ihrer Unter-Officiers etappen-mäßig verpfleget / dabey aber noch dahin gesehen werde / daß vom jedem Regiment ein oder zwey Officiers zu Ostagers oder Geisseln / welche vor alle auf dem March vorgehende Excesse hafften müssen / wie sonsten auch im Fränckischen Creyse eingeführet / gestellet werden. Allen übrigen obangeführten Betrügereyen kan auch am besten mittelst Abfassung besonderer darauf gerichteter Kriegs-Articuln / March-reglements und Edicten / worzu das nun zum fünfften mahl edirte Corpus Juris militaris die hinlänglichste Anleitung giebet / Abbruch und Einhalte geschehen / wann zumahln die behörige scharffe Kriegs-Disciplin dazu adhibiret wird.

Spieler

Spieler.

Spieler betriegen 1) Wenn sie sich in Cavalliers verkleiden, und für grosse Herren ausgeben, in [393] denen fürnehmsten Gasthöfen einkehren, um unter solchen Deckmantel die daselbst logirende Gäste durch ihr betriegliches Spielen ums Geld zu bringen. 2) Wenn sie, um ihren Betrug desto ehender zu verbergen, vorgeben / sie wolten eines pour passer le tems und um weniges Geld mitspielen / nachmahls aber, da sie den Mitspielenden etwas gewinnen lassen, das Spiel erhöhen, und ihre Spitzhübische Streiche anbringen. 3) Wenn sie sich vorher zum Spielen lange bitten lassen, und thun als ob sie eben kein sonderlich Belieben daran hätten / nur damit sie sich bey vielen Gewinnen aus dem Argwohn eines Betrugs setzen mögen. 4) Wenn sie bald im ersten Spielen die besten Karten-Blätter mit einem unvermerckten Kneip oder Ritz zeichnen / damit sie solche erkennen und genau wissen mögen / was der andere in Händen habe. 5) Wenn sie einen an einem gewissen Ort treten lassen, woselbst dieser derer andern Karten übersehen kan, der ihnen sodann an den Knöpffen des Rocks, oder auch wol nur mit dem Finger die Farbe oder Karte des Mitspielers anzeigen muß. 6) Wenn sie die Reisenden /bey welchen sie Geld vermuthen / wie in Holland vielfältig zu geschehen pflegt, anreden / sich mit ihnen bekannt machen / und vorgeben / daß sie eben auch an den Ort, wo die Reisenden hinwollen / zu gehen gedächten, unterweges aber entweder im Schiffe, oder auch in den Herbergen diesen ihren neuen Cameraden ein Karten-Spiel / um die Zeit zu vertreiben /anbiethen und ihre Betriegereyen durch falsches Spielen an ihnen ausüben. [394] 7) Wenn sie um andere anzukörnen gantze Hände voll Silber und Gold herfür ziehen, und dabey sagen, dieses alles wolten sie zum Spielen daran wagen. 8) Wenn sie, da der eine Theil mit Geld nicht mehr versehen, solchen zureden, daß sie ihm schon borgen wolten, unterdessen sich nach vollbrachtem Spiel eine Handschrifft auf so und so viel von ihm geben lassen, und endlich / wo dieser nicht beschimpffet seyn will, das Geld heraus drucken. 9) Wenn sie ungleich fallende Würffel bey sich tragen / und damit die Leute anführen. 10) Wenn sie die Karten so mischen, daß die Aß oder Täuser ingleichen die so genannte Scharwentzel / als die besten Blätter unten zu liegen kommen, und hernach bey Herumgeben der Karte sich solche unvermerckt zupartiren. 11) Wenn sie bey dem Contre-Labet oder dergleichen dem einen, so nebst mehrern mitspielet, das Spiel in die Hände / oder zu seinem Vortheil spielen, damit er gewinne / allein zu dem Ende / weilen beyde einen heimlichen Karn mit einander angeleget. 12) Wenn sie ihren Gegentheil im Spiel zu einem grossen Spiegel setzen / in welchem sie dessen Karte sehen können. 13) Wenn sie thun, als liessen sie eine gantz neue Karte aus dem Kram-Laden langen, solche aber vorhero schon mit unvermerckten Zeichen marquiret / da sie die vornehmsten Blätter von aussen kennen. 14) Wenn sie die Würffel / wie man zu reden pfleget / kneipen. 15) Wenn sie bey Vermerckung /daß der Gegentheil gute Karte bekommt, solchen oder sich ein Blatt zuviel oder zu wenig, geben / damit man noch einmahl ausgeben müsse. 16) Wenn sie im Kegel-Spiel [395] die Kegel zu ihrem Vortheil setzen, oder setzen lassen. 17) Wenn sie in solchen / da man z.E. Schlüssel oder Kegel nach der Kugel wirfft, mit dem besten Spieler es anlegen, daß sie auf solche Art zusammen kommen / und denen andern, die des Boselns oder Kegelns nicht so kundig / desto ehender abgewinnen können. 18) Wenn sie wissen und es sehen, daß sie dem andern in Spielen es bevor thun / gleichwol mit ihm um sein Geld spielen, und also ihn vorsetzlich darum bringen. 19) Wenn sie im Kegelschlagen ein oder zwey davon ohnvermerckt mit dem Fuß oder auch mit der Hand / in welcher sie die Kugel halten / umwerffen. 20) Wenn sie den vördern Eck- und Gaß-Kegel, an welchen sie anschlagen wollen, allzueng zusammen setzen / damit sie alle 9. fällen mögen. 21) Wenn sie die hintere Eck- und Gaß-Kegel fein weit voneinander setzen lassen, damit sie desto gewisser den König mitten heraus schieben können. 22) Wenn sie falsch zehlen, und wo es der andere beredet, mit dem Irrthum entschuldigen. 23) Wenn sie / da der andere Theil nicht Achtung hat / ein baar Schritte von Ziel ab näher gehen / oder im Abschlagen die Kugeln verrucken. 24) Wenn sie durch Geschwindigkeit auf dem Bret-Spiel, Damen-Spiel oder Schach-Spiel ein Feld überhüpffen. 25) Wenn sie in dergleichen Spielen / da der Gegentheil etwan sich umschauet / die Steine verrucken.


Mittel: Das sicherste und beste Mittel wieder alle obige Betrügereyen ist / sich alles nach heutiger Art [396] wohl bey GOtt nichts verantwortlichen / besonders aber des Geld-Spielens / als welches ohne dem ein unrechtmäßiger Griff / reich zu werden / gäntzlich zu enthalten / und hergegen die edle und unwiederbringliche Zeit zu bessern /und GOtt wohlgefälligern Verrichtungen anzuwenden.

Sprach-Meister

Sprach-Meister.

Sprach-Meister betriegen 1) Wenn sie ihre Scholaren mit Fleiß lange aufhalten, damit sie nur destomehr Monath bey ihnen lernen / folglich ihnen auch mehr zu verdienen geben mögen. 2) Wenn sie sich vor gebohrne Parisienses, als Franzosen / oder Sinenses, als Italiener / weil zu Paris das beste Frantzösische / und zu Sina das netteste Italienische gesprochen wird / fälschlich ausgeben, und doch wol nur Lothringer oder Genffer sind. 3) Wenn sie die Stunden liederlich versäumen / und wieder einzubringen zwar versprechen / aber ihr Versprechen weder halb noch gar halten. 4) Wenn sie sich das Monath voraus zahlen lassen, und hernach mit dem prænumerirten Geld durchgehen. 5) Wenn sie versprechen / einem in wenig Monathen so und so weit vermittelst leichterMethode zu bringen, also / daß man auch ziemlichparliren soll, hernachmahls aber bey ausbleibenden Erfolg unter allerhand Ausflüchten die Schuld auf die Nachläßigkeit des Scholarens schieben. 6) Wenn sie unter dem Vorwand / sie wolten einmahl mit ihrenDiscipuln bey schönem Wetter ambulando dociren /mehr auf ihre eigene Spatzier-Lust, als auf die daraus zu machende Profectus des Scholarens sehen. 7) Wenn sie die von ihnen selbst edirte Grammatiquen /[397] ohneracht die bereits im Druck liegende viel besser sind / als die ihrige / ihren Scholaren recommendiren und zu desto mehrern Schein anderer ihre Grammaires, als unvollkommen, verwerffen. 8) Wenn sie einander beneiden, verkleinern / und die Scholaren abwendig machen. 9) Wann sie, die Sprache dociren zu können / sich rühmen / aber, da sie gantz keineStudia, die Grammatic selbst nicht recht verstehen /auch wol nicht einmahl correct zu schreiben wissen.


Mittel: Keinem / diese fremde Sprachen zu dociren / die Erlaubniß zu geben / bevor er von denen derer Sprachen wohl kundigen / wegen seiner Wissenschafft undMethode solche zu dociren / genugsam examiniret worden.

Stadt-Knechte oder Büttel

Stadt-Knechte oder Büttel.

Stadt-Knechte oder Büttel betriegen 1) Wenn sie die armen Gefangene gantz unbarmhertzig schlagen /und wider der Obrigkeit Befehl auf eine solche grausame Weise anfesseln, daß das Fleisch davon wund wird und die Beine geschwellen. 2) Wenn sie die Speise und das Geträncke / so den Gefangenen zugeschicket wird entweder gar für sich behalten / oder ihnen doch nicht alles geben / sondern das beste davon entziehen. 3) Wenn sie den Gefangenen um Gunst oder Geschencke willen Gelegenheit an die Hand geben, wie sie in ihrer Abwesenheit leichteechappiren können. 4) Wenn sie / da sie an Sonn-und Fest-Tägen auf Obrigkeitlichen Befehl die Schenck-Häuser und Werckstätte visitiren sollen / ob darinnen unter [398] währenden Gottesdienst gezechet, oder gearbeitet werde, für den Häusern dererjenigen, mit welchen sie bekannt / oder von ihnen sonst einigen Genuß haben, rund vorbey gehen. 5) Wenn sie von denenjenigen / welche sie um gedachte Zeit beym Trincken oder über der Arbeit antreffen, ein Trinck geld annehmen, und sie dafür bey der Obrigkeit nicht angeben. 6) Wenn sie die Leute bey der Obrigkeit einhauen, und die Sache viel ärger machen / als sie es befunden, nur damit die Leute eingesetzet werden, und sie ein Stück Geld bekommen mögen. 7) Wenn sie wider Obrigkeitlichen Befehl den Gefangenen zulassen, daß sie an einen und den andern Brieffe schreiben, oder daß man ihnen heimliche Brieffe und anderes zubringe, oder mit ihnen rede. 8) Wenn sie nicht alles fleißig visitiren / was den Gefangenen zugeschicket wird / als wodurch es leichtlich geschiehet, daß den Gefangenen solche Instrumenta zu partiret werden, wormit sie sich entweder aus Desperation das Leben nehmen, oder der Bande loß machen und entfliehen können.


Mittel: Daß man diese Leuthe / welche in gemeinen Wesen ohnensbehrlich / nicht so verächtlich halte / und von Handwercks-Zünfften ausschliesse / auch ihnen ein gutes Auskommen bey diesen ihren so schwehrlichen Amte verschaffe / damit ich solche Personen zu diesen Diensten gebrauchen lassen mögen / welche vom guten Gerüchte / und auf die sich zu verlassen / daß sie nicht mit denen ihnen anvertrauten Gefangenen / wie wohl öffters sonst geschehen / den Reisaus geben.

Stein-Metzen

Stein-Metzen.

Stein-Metzen betriegen 1) Wenn sie, da sie die Steine brechen / solche nicht vorher probiren, [399] ob sie das Feuer, Wasser, Lufft und Kälte erleiden / und also eine Mauer dauerhafft werden könne. 2) Wenn sie die nicht allzudienlich im Winter gebrochene Steine also in einen Hauffen zusammen setzen / daß man aussen herum nichts als die besten Steine siehet, da hingegen inwendig lauter nichts taugiges zusammen geworffen ist. 3) Wenn sie unter dem Kalck zu viel oder zu wenig Sand nehmen / auch solchen Sand ohne ihn zuvor zu probiren / wie er ihnen nur vor Handen kommt / darzu nehmen / da sie sich doch am besten darauf verstehen solten, welcher Sand den Kalch am dauerhafftesten machte. 4) Wenn sie die Steine in der Mauer nicht wohl übereinander verbinden / daß die Mauer bald einen Riß bekommt. 5) Wenn sie bey Aufmauerung einer Brand- und Feuer-Mauer Balcken mit einmauren, welche bey vielen nöthigen Feuer halten durch die erhitzten Steine glüend werden, und nicht nur ein Hauß / sondern eine gantze Stadt oder Dorff in die gröste Gefahr gesetzet werden kan. Bes. ein mehrers unter den Titul Maurer.

Steuer-Einnehmere

Steuer-Einnehmere.

Steuer-Einnehmere betriegen 1) Wenn sie gute Geld-Sorten einnehmen / solche aber nicht lieffern, sondern dahin / wo sie Anweisungen bekommen / das angewiesene Quantum in den geringsten Sorten bezahlen. 2) Wenn sie die Steuren auf das schärfste so gleich, da solche ausgeschrieben / von den Unterthanen eintreiben / hiervon einen Theil auf Wucher ausleihen / und doch, wann sie solche in die Cassa oder wo sie sonsten hingehörten / zu [400] lieffern haben, vorgeben / daß viele Resten noch bey denen Unterthanen an Steuern ausstünden / und sie also keine grössere Lieferung thun könnten.

Stieff-Mütter

Stieff-Mütter.

Stieff-Mütter betriegen 1) Wenn sie die Stieff-Kinder bey den Vätern gehäßig machen, damit diese ihren leiblichen Kindern desto gewogener seyn mögen. 2) Wenn sie ihren leiblichen Kindern heimlich etwas zupracticiren oder sonst â part zu essen geben, und hingegen die Stieff-Kinder Noth leiden lassen. 3) Wenn sie derer Stieff-Kinder von ihren Müttern ererbte Kleidung und anderes Geräthe gebrauchen und verderben / hingegen ihre eigene zu dem Manne gebrachte Mobilien schonen und ungebrauchet lassen. 4) Wenn sie nach oder bey des Mannes Tod von dessenpretiosis oder Geldern etwas heimlich zu sich nehmen, und nicht in die Erbtheilung kommen lassen. 5) Wenn sie die Väter / ihre Ehemänner / überreden, daß sie das Geld zu menagiren ihre Kinder von der Schule und Erlernung anderer Künste und Wissenschafften abhalten / auch bey jungen Jahren verdingen, oder verheyrathen / nur damit sie aus dem Brod kommen /und ihnen, denen Stieff-Müttern, nicht auf der Haube seyn mögen. 6) Wenn sie, unter dem Prætext Friede und Ruhe im Ehestand zu schaffen, verursachen, daß die Kinder unter fremde Leute kommen, damit sie nur hernach desto freyer haußhalten / und eines um das andere zu ihrem und der ihrigen künfftigen Nutzen auf die Seite bringen können. 7) Wenn sie die erwachsene Stieff-Kinder an ihrem Glück und vorhabenden Heyrathen hindern / damit sie solche desto länger [401] bey ihrer Hand-Arbeit nutzen können. 8) Wenn sie bey Kranckheiten ihrer Stieff-Kinder solche nicht behörig pflegen / sondern mit Fleiß verwahrlosen / daß siecrepiren / und ihren leiblichen Kindern etwas mehrers an Erbtheil zufallen möge.


Mittel: Daß diejenigen / welche zur zweyten oder ferneren Ehe schreiten wollen / vornehmlich mit dahin sehen / sich einen solchen Ehegatten auszusuchen / welche auch gegen ihre Stieff-Kinder sich liebreich und einer leiblichen Mutter gleich aufführet.

Stieff-Väter

Stieff-Väter.

Stieff-Väter betriegen 1) Wenn sie ihren Stieff-Kindern an Erlernung guter Künste / oder in Heyrathen hinderlich seyn / damit diese ihnen im Haußwesen ohne Lohn desto länger Dienste thun können. 2) Wenn sie ihre Stieff-Kinder gar nicht im Hause bey sich dulten / und nicht eher ruhen / biß sie solche unter fremde Leute gebracht haben, damit sie in deren Abwesenheit mit ihren Gütern desto freyer schalten und walten könnten, und sie solche nicht ferner verpflegen dürffen. 3) Wenn sie ihre Stieff-Kinder / wie Dienstbothen / zu harter Arbeit anstrengen, und gleich von Ihnen / da sie etwa abgetheilet worden / Kostgeld verlangen / damit sie solche nur um das Ihrige bringen mögen. 4) Wenn sie sich Anfangs und vor vollzogener Ehe gegen die Stieff-Kinder gar liebreich anstellen, und hernach auf geschehenes Ehe-Geliebd in der Aufführung ein gantz wiedriges bezeugen. 5) Wenn sie ihre Ehegatten zu einer den Stieff-Kindern schädlichen, ihnen aber und ihren Kindern erster Ehe vortheilhafftigen Ehe-Beredung persuadiren.


Mittel: Wie vorhero bey denen Stieff-Müttern.

Stipendiaten

[402] Stipendiaten.

Stipendiaten betriegen 1) Wenn sie, als bemittelte, sich die Stipendia, welche auf die Studia academica angesehen seyn, noch in Trivial-Schulen / unter verschiedenen ersonnenen Vorwand procuriren lassen /und solche also denen Dürfftigen ärmen und auch wohl tüchtigen Ingeniis vor dem Maul wegnehmen. 2) Wenn sie diejenigen Stipendia, welche von gottseeligen Stifftern zum Studio Theologico aus erhebliche Ursachen / sonderlich aber darum, weil die, so diß Studium ergreiffen, gemeiniglich nicht viel zum Besten haben, gewiedmet worden / ambiren / und unter dem Versprechen, daß sie Theologiam studieren wolten, auch wegbekommen, nichts desto weniger aber hernach changiren und ein anders Studium ergreiffen. 3) Wenn sie wieder ihr Versprechen das Stipendien-Geld liederlich durchbringen, und mehr zum Schmausen, Kleider-Pracht und an die Huren / als zum Studiren und darzu nöthigen Büchern verwenden. 4) Wenn sie nach absolvirten Studiis sich wieder der Obrigkeit Wissen und Erlaubniß, von welcher sieStipendia empfangen / in fremde Dienste begeben /und ihre Dienste nicht erstlich dem Vaterlande gehöriger massen offeriren.


Mittel: 1) Daß hohe Obrigkeit und die Collatores Stipendiorum dahin zuförderst sehen / wie sie die Stipendia solchen Personen / die zum Studieren tüchtig /von eigenen Mitteln die Studia zu prosequiren unfähig / darbey aber des Alters sind / daß sie in wenig Jahren in Kirchen / Schulen oder gemeinen Wesen [403] mit Nutzen können gebrauchet werden / conferiren. 2) Daß man derer Stipendiaten angewandten Fleiß und erlangteProfectus, wie auch übrig geführten Lebens-Wandel genau untersuche / und ehe noch Ihnen das Geld unter die Hände gegeben wird / zuverläßige Nachricht davon einziehe. 3) Daß auf Academien gewisse Inspectores, welche auf die allda studierende Stipendiaten fleißige Aufsicht haben / selbige quartaliter scharff examiniren / und nach dem Examine entweder an die Consistoria oder Collatores derer Stipendien von ihren erlangtenProfectibus und Aufführung nöthigen Bericht thun / bestellet und auch darauf verpflichtet werden.

Stuben-Gesellen

Stuben-Gesellen.

Stuben-Gesellen betriegen 1) Wenn sie mit andern eine Stube gemiethet, hernach aber heimlich, ohne ihren Stuben-Compagnon etwas davon zu sagen /sich wegmachen / und diesen ihren schuldigen Antheil am Mieth-Geld nicht bezahlen. 2) Wenn sie ihren Stuben-Cammeraden die Bücher oder sonst etwas heimlich entwenden / darbey aber sich anstellen / als ob sie nichts davon wüsten, oder es gesehen hätten. 3) Wenn sie auf ihrer Stuben-Gesellen Conto oder Nahmen, Wein / Bier / Thée u.d.g. durch ihr gemeinschafftlich Gesinde hohlen lassen. 4) Wenn sie einander zum Verdruß Sauff-Compagnien auf die Stuben führen / und folglich am studiren hindern / nachmahls aber / daß diese ohngebeten zu ihnen gekommen wären / fälschlich vorgeben. 5) Wenn sie sich anstellen, als ob sie Stuben-Gesellen bleiben wolten, unterdessen aber sich nach andern umsehen / oder vor sich alleine Stuben miethen / und es ihren Cammeraden nicht eher ansagen, biß auf die letzte Stunde / da sie von Ihnen ziehen wollen, folglich diese wider Willen[404] und mit Schaden alleine bleiben müssen. 6) Wenn sie das Holtz / so einer ohne des andern Beyseyn kauffet /einander theurer anrechnen, als sie es bezahlet. 7) Wenn sie von einander Geld borgen / und hernach entweder die gantze Summa / oder einen Theil davon verleugnen. 8) Wenn sie von des andern Conduite, Aufführung und Anwendung der Zeit fälschlichen Bericht nach Hause thun / und ihren Stuben-Gesellen, weil er etwa mit dem andern nicht mit schmausen will, entweder unbilliger Weise verkleinern / oder aber dessen üble Conduite und liederlich Leben mit schmeichelender Feder bemänteln.


Mittel: Eltern / welche nicht thunlich finden / ihre aufAcademien versendete Söhne sonder Stuben-Gesellschafft allein wohnen zu lassen / haben dahin besorget zu seyn / daß durch Beyhülff eines Professoris oder sonstigen Freundes ein frommer und fleißiger Stuben-Cammerad ihrem Sohn zu gegeben werde / durch dessen guteConduite jener mehr erbauet / als geärgert werden möge.

Stück- und Glocken-Giesser

Stück- und Glocken-Giesser.

Stück- und Glocken-Giesser betriegen 1) Wenn sie bey Umgiessung alter Glocken, welche insgemein vom besten Metall seyn, das gute Metall daran gegen schlimmers austauschen, oder jenes mit diesem verfälschen. 2) Wenn sie mehr Zusatz anrechnen, als zu Umgiessung einer Glocke gekommen, und da hernach das Gewicht nicht eintrifft, vorwenden / es sey beym Umschmeltzen so und so viel abgangen. 3) Wenn sie bey wiederhohlter Umgiessung einer Glocke tüchtige Arbeit zu machen / [405] münd- und schrifftlich versprochen, und doch hernach ihr Wort nicht halten. 4) Wenn sie zu Verfertigung neuer Glocken geringhältigere Metall nehmen, als mit Ihnen vorher accordiret worden. 5) Wenn sie das Metall im Schmeltz-Kessel nicht recht läutern und flüßig machen / sondern nur den Schlacken bey Oeffnung des Zapffens durchlauffen lassen / damit sich desto mehr Unrath mit anhänge, folglich die Glocke desto schwerer wiegen möge. 6) Wenn sie bey Probirung einer Glocke deren übeln Klang und Resonantz bald dieser bald jener Ursache zuschreiben / nur damit sie die Leute / die solche machen lassen, zu Bezahlung derselben bereden mögen. 7) Wann sie den alten Meßing von denen Personen, welche des Werthes unkundig, in allzugeringen Preiß annehmen / und vorgeben / sie könnten dergleichen genug um dieses Geld bekommen. 8) Wann sie diejenigen meßinge Stücke, als Leuchter, Becken u.d.g. welche sie nach dem Gewichte verkauffen solten /denen Unverständigen nach dem Gesicht übertheuer anhängen. 9) Wenn sie eisenschüßiges und schwartzes Kupffer, wie auch / an statt des englischen oder andern Berg-Zinns, so jederzeit pur seyn soll, Prob-Zinn, welches von Zinn-Giesern schon mit Bley versetzt ist / nehmen, und damit Glocken- und Stück-Metall legiren / mithin verursachen / daß hernach das Metall wegen des darinn befindlichen Bleyes keine gute Resonance giebt / mürbe wird / und auch der Zersprengung vielmehr unterworffen ist, folglich auch die Constabler / so solches an Stücken speisen, alle Schüsse in Leib und Lebens Gefahr setzen. 10) [406] Wenn sie vor Giessung einer Glocken heimlich Bley in einem verborgenen Winckel des Ofens einsetzen /nachgehends in Gegenwart derer etwa darbey seyenden Commissarien das gute Metall nachsetzen / und letzlich bey Aufstossung des Zapffens, nachdem das verborgene Bley zerschmoltzen, und mit dem Metallmeliret / in den verborgenen Winckeln wieder so viel Metall, als sie Bley zugesetzt haben, unvermerckter Weise zurück behalten. 11) Wenn sie bey Probirung derer Stücke die commandirende Officirs beschencken / daß diese verdorbenes Pulver zur Probe nehmen, und ihr, derer Stück-Giesser, schlechtes Metall verdeckt bleibe / sie aber selbsten / weil sie jederzeit 3. Prob-Schüsse thun müssen / keiner Gefahr unterworffen seyn mögen. 12) Wenn sie bey Bier-Hähnen, Mörseln, Rollen, welche die Fuhrleute denen Pferden anhängen / und dergleichen, das Messing mit Bley versetzen, oder auch zu Bügel- oder Glät-Eisen schlecht Meßing nehmen, und solche allzu dünn arbeiten / daß, da hernach der glühende heisse Stahl darein kommt / es gar leicht durchstossen werden kan.


Mittel: 1) Diejenige welche Glocken andingen / und das Metall darzu schaffen sollen / davon eine von dem Glocken-Giesser bezeichnete Probe zurück behalten /welche nöthigen Falls mit der neuen Glocke bey derCollationirung übereintreffen muß. Hiernechst haben sie schrifftlich mit ihme auf Verschaffung einer wohl und hellklingenden Glocke und deren Gewährung wenigstens auf Jahr und Tag / zu contrahiren / und sich hierüber hinlängliche Bürgschafft leisten zu lassen. 2) Wären die Glocken-Giesser mit einer Innung / worinnen obigen Betrügereyen vor gebeuget / zu versehen und ihnen eine nach [407] den jedesmahligen Meßing oder Metall-Preiß regulirte Taxa / wie hoch sie das von dieser oder jener Arbeit verkauffen dürffen / zu setzen.

Studenten

Studenten.

Studenten betriegen 1) Wenn sie bey ihrer Immatriculirung, unter dem Vorwand, daß sie das behörige Alter nicht hätten, den gewöhnlichen academischen Eyd nicht ablegen, damit sie nur hernach desto freyer wider die Leges academicas leben dürffen. 2) Wenn sie sich gar nicht immatriculiren lassen, damit sie weder die Immatriculations-Gebühren erlegen, noch auf beschehene Citation, ihrer Conduite halber / vor dem Rectore Magnifico erscheinen dürffen. 3) Wenn sie sich mit einem falschen Nahmen inscribiren lassen / damit man sie auf erfolgte Ungelegenheit weder beym rechten Nahmen citiren / noch auch, da sie inTermino peremtorio nicht erscheinen, relegiren könne. 4) Wenn sie sich zur Expectantz derer Communität- oder Convictoristen-Stellen inscribiren lassen, ehe sie noch würcklich die Studia academica angefangen, damit sie hernach bey ihrem Anzug so gleich zu einer Stelle gelangen, und andern Beneficiariis, oder vielmehr Expectanten / vorgezogen werden mögen. 5) Wenn sie sich unter dem Vorwand simulirter Armuth die Collegia von den Professoribus frey und gratis ausbitten / und gleichwohl, zu üppigen Kleider-Pracht, Schmausereyen, und andern sündlichen Dingen Gelds genug haben. 6) Wenn sie sich bey Herumgebung des Zettels, worauf diejenige, so ein Collegium mit zu halten gesonnen sind / entweder gar nicht oder mit einem falschen Nahmen aufschreiben [408] oder auch um solche Zeit, da dergleichen Zettul herum gegeben wird / aus dem Collegio bleiben, und hernach erst selbiges zu besuchen / anfangen. 7) Wenn sie die Collegia mit anfangen, hernach aber, da sie bald zu Ende gehen / oder die Herren Professores ihre Bezahlung erinnern / davon aussen bleiben, und ihnen solche weder halb noch gantz bezahlen. 8) Wenn sie eines Professoris Collegium, um einigen Gewinstes willen / heimlich und wieder desselben Vorbewust drucken lassen / und dadurch entweder mit Vordruckung ihres Namens sich selbst einen Ruhm, oder aber dem Professori, welchen sie zum Auctore angeben dessen Mentem aber nicht allezeit rechtcapiret, eine Blame damit machen. 9) Wenn sie dieCollegia von den Professoribus gratis und frey haben, und gleichwohl, als ob sie solche bezahlen müsten / ihren Eltern weiß machen / folglich das davor von Hauß empfangene Geld sonst liederlich durchbringen. 10) Wenn sie das Ihnen zu Anschaffung benöthigter Bücher von Hauß geschickte Geld sonst wohin übel anwenden / und hernach um anders Geld / unter allerhand erdichteten Prætexten / nach Hause schreiben. 11) Wenn sie simulirte Kanckheiten nach Hause berichten / damit die Eltern ihnen desto mehrere Gelder vor den Medicum und Artzney überschicken, sie aber sodann / desto mehr zu verthun, die Mittel haben mögen. 12) Wenn sie die von Eltern mit vielen Kosten angeschaffte Bücher um halb Geld wieder verkauffen, und hernach / daß sie Ihnen von andern gestohlen worden / fälschlich vorgeben. 13) Wenn sie überhaupt die edle und theure academische[409] Zeit nicht wohl anwenden, sondern mit Faulentzen und liederlichen Leben hinbringen, und gleichwohl ihren Eltern zumahl unstudirten, von ihren erlangtenProfectibus und Gelahrsamkeit einen blauen Dunst vor die Augen machen. 14) Wenn sie sich die Specimina ihrer zu erweisenden Erudition von andern machen lassen, und solche an ihre Eltern oder Patronen /als ihre eigene Arbeit, nach Hause schicken, wo von oben unter dem Titul Disputanten mit mehrern gehandelt worden. 15) Wenn sie ihre Hauß- und Tisch-Wirthe anführen / und jenen das Logis, diesem den Tisch nicht zu behöriger Zeit, unter dem Vorwand, sie könten sich noch nicht wohl resolviren / wüsten nicht / ob sie noch länger auf Vniversitäten verbleiben würden, wolten erst von Hause ihre Brieffe erwarten aufkündigen, immittelst aber heimlich um ein anderes Hospitium und Kost umthun und so bald sie ein anständiges gefunden, das Alte quittiren, und offtmahls verursachen / daß solches hernach Jahr und Tag leer stehen muß. 16) Wenn sie ihren Tisch-Herrn das behörige Kost-Geld nicht zu rechter Zeit quartaliter abtragen, unter der Entschuldigung / es sey ihr Wechsel noch nicht angekommen / und wolten sie, so bald sie solchen empfingen / Richtigkeit machen, da sie inzwischen das Geld verdomminiren, und dem Tisch-Herrn offt Jahr und Tag auf die Bezahlung warten lassen. 17) Wenn sie eine geraume Zeit auf Credit gespeiset /und nun, da es zur Bezahlung kommt, ihre Sachen heimlich fortschaffen, den Coffre aber leer oder mit Steinen ausgefüllt, stehen lassen, und unter dem Prætext, daß sie nur verreiseten / ohne ihren Hospitem zu bezahlen / [410] auf und davon gehen. 18) Wenn sie ihreCreditores ansetzen / und von Ihnen / unter dem erdichteten Vorgeben / es geschehe mit ihrer Eltern Vorbewust und Consens, Geld oder Waare erborgen /hernach aber dieselbe, ehe sie solche wieder contentiren / so lang rennen und lauffen lassen / biß sie es endlich von selbst müde / oder / da sie die Schuld-Sache klagbar gemacht, daß man etwa wegen des ausgetretenen Debitoris Studiosi und erdichtet gewesenen Elterlichen Consenses, ihnen nicht helffen könne, abgewiesen werden. 19) Wenn sie gegen Unterpfand von Leuten Geld aufnehmen, und solches gegen wöchentliche Verzinsung des Thalers mit 1. Pfennig (welche mehr denn Jüdische und fast à 18. Thlr. pro cent jährlich steigende Zinß auf einigen Universitäten genommen wird) in gesetzter Zeit wieder einzulösen versprechen / hernach aber mit der versprochenen Zahlung nicht einhalten, auch wohl ohne das Pignus, wann solches auf obige Interesse lange gestanden /und dessen Werth das Creditum übersteiget, einzulösen darüber fortziehen. 20) Wenn sie einen in grobenDelictis gravirten Studenten / welcher auf obrigkeitlichen Befehl aufgesuchet werden soll, in ihren Stuben verhehlen, und hernach demselben durchhelffen. 21) Wenn sie ihrem Stuben-Gesellen allerhand Uberlast thun / und damit er seinem Studiren nicht recht obliegen könne, mit Zuführung starcker Sauff-Compagnien verhindern, hernach aber, daß solche Zech-Brüder ohngebeten gekommen wären / fälschlich vorgeben, dergleichen Betrügereyen unter dem kurtz vorhergehenden Titul: [411] Stuben-Gesellen noch mehrere angeführet worden. 22) Wenn sie von Leuthen Pferde miethen, und wider Versprechen / solche nicht starck zu reiten / entweder solche dergestalt strapeziren / daß sie davon erkrancken und wohl gar crepiren / oder aber gar mit denselben davon reiten / und dem Eigenthums-Herrn das Nachsehen lassen. 23) Wenn sie wissen / daß dieser und jener von Hauß einen Wechsel mit der Post zu gewarten, alsdann auf die Post gehen, sich vor diejenige, an welche der Wechsel gehöre, ausgeben, und also solchen dem andern vor dem Maul wegnehmen. 24) Wenn sie mit andern gleiches Zunahmens sind, und daher die an jene gestellte Brieffe / von welchen sie doch wissen, daß solche an sie nicht gehören, sich von der Post geben lassen, selbige erbrechen und lesen, hernach aber, da sie zu ihrem Vortheil nichts darinnen finden unter der Entschuldigung / sie hätten sich durch den Titul oder Aufschrifft verführen lassen, und sehen sie nun erst, daß der Brieff an jemand anders gehöre etc. winder hingeben. 25) Wenn sie bey Schmausereyen es mit ihren Cameraden anlegen, daß diese nebst ihnen einem und dem andern / den sie in der Compagnie gerne berauscht haben wollen / und von welchem sie wissen, daß er nicht viel vertragen kan, starck zutrincken / damit sie hernach an demselben ihr Müthlein zu kühlen desto mehr Anlaß haben mögen. 26) Wenn sie unter dem Schein guter Freundschafft einander zum Schmauß oder aufs Dorff invitiren, hernach aber mit denenjenigen / gegen welche sie einen heimlichen Groll tragen / allerhand Stänckereyen [412] anfangen / und darzu offtermahls die Ursachen vom Zaun abbrechen. 27) Wenn sie voneinander die nachgeschriebene Collegia abborgen, und solche hernach ihrem Eigenthums Herrn nich wieder zustellen / sondern unterm Vorwand, daß sie ihnen auf ihrer Stuben unwissend von wem / gestohlen worden / oder sie selbige sonst verlohren hätten / vor sich behalten. 28) Wenn sie andern ums Geld Collegia abschreiben / die Zeilen aber so weitläufftig voneinander setzen, daß man gleich sam mit einem Wagen darzwischen hinfahren kan /nur damit ihnen desto mehrede Bögen bezahlet werden mögen. 29) Wenn sie die am so genantenschwartzen Bret angeschlagen Billets heimlicher weise abreissen / oder da ein dergleichen Zettul, worauf etwa ein gewisses Subjectum zu einer vacanten Informations-Stelle verlanget wird / von andern bereits unterschrieben / solche Unterschrifft radiren und hergegen ihren eigenen Nahmen und Logis davor darunter setzen. 30) Wenn sie mit ledigen Weibs-Personen sponsalia de futuro machen / auch solche, daß sie ihnen zur Annehmung eines academischen Gradus den Vorschuß thun / bereden, hernach aber, da sie bedienstet worden / dieselbige sitzen lassen, und sich mit einer andern verloben. 31) Wenn sie die Gradus academicos unverdienter weise annehmen, und dieAssessores Facultatis philosophicæ mit Geld bestechen / daß diese beym Examine rigoroso ein Auge zudrucken und 5. gerade seyn lassen mögen. 32) Wenn sie sich vor graduirte Personen, sonderlich vorMagistros oder Poëtas Laureatos Cæsareos ausgeben / auch [413] das grosse M. ihrem Nahmen vorsetzen, und doch niemahls dergleichen Gradus academicos gewöhnlicher massen angenommen haben. 33) Wenn sie ohne Noth umsatteln, und insonderheit vom Studio Theologico, unter dem erdichteten Prætext, daß sie schwacher Leibes-Constitution wären, mehren theils aber nur zeitliche Absichten darbey haben / sich zum Studio Juridico oder Medico wenden. 34) Wenn sie sich mit einem academischen Testimonio versehen lassen / und hernach solches bey Standes- oder sonst begütterten Personen zu einem offenen Bettel-Brieff mißbrauchen / das empfangene Allmosen auch wohl wiederum durch die Gurgel jagen / und, daß sie durch Herren-Dienst oder Information ihr Brod verdienen mögen, unbemühet seyn. 35) Wenn sie sich in Patria / durch stoltze Aufführung ein Ansehen grosser Erudition zu machen suchen, und daher viel Rühmens hier und da von sich machen / da doch nichts dahinder ist. 36) Wenn sie zu ihrer Beförderung allerhand krumme Wege gehen, und da sie endlich ein Dienstgen erwischet, solches ihren Meriten und Geschicklichkeit zuschreiben.


Mittel: 1) Durch ausdrücklichen obrigkeitlichen Befehl zu verhüten / daß nicht so viel junge Leute / nach ihrem Belieben und der Eltern Gutdüncken studieren /sondern nur diejenigen / welche genugsame Capacität und Mittel darzu haben / weil man im gemeinen Wesen allezeit mehr nützliche Bürger / Handwercker / Bauren und Soldaten / als Gelehrte brauchet / auch über dieses bey solcher überhand genommenen Studier-Seuche vieles Geld aus dem Land geschleppet wird / hingegen dieses mit manchem unnützen Subjecto beschweret. 2) Genaues Verzeichniß des jedesmahligen Numeri Studiosorum; zu deren [414] Behuff ein jeder Haußwirth seine ankommende und abgehende Inquilinos, damit wegen der Immatriculation kein Unterschleiff vorgehe / richtig anzusagen / gehalten seyn solte. 3) Daß Eltern nach deren Vermögens Beschaffenheit ihren studierenden Söhnen zum jährlichen Unterhalt ein gewisses Quantum, und hierüber bey denenjenigen / welche etwa zum liederlichen Leben geneigt scheinen / redliche Administratores oder resp. Inspectores morum & studiorum setzen. 4) Nachdrücklichen Verboth wieder das in hohen Summen anlauffenden Borgen derer Studenten / mit der Verwarnung / daß niemand / wer der auch sey / einigemStudioso, über die / in denen Statutis academicis, jedes Orths gesetzte Summe ein mehrers creditiren / vielweniger von Ihnen Wechsel-Brieffe acceptiren / wiedrigen Falls aber / daß Ihnen zu der Ubermasse und Forderung nicht verholffen werde / gewärtig seyn solle / dergleichen höchstlöbliches die Studiosos zu Leipzig und Wittenberg angehendes Mandat von Ihro Königl. Pohln. Majest. Friedrich August erst im vorigen Jahr /andern Universitäten zur Nachfolge / ausgestellet undpubliciret worden. Bes. Siculs Leipziger Jahr-Buch und Coburgischen Zeitungs-Extr. ad A. 1719. im Jan.p. 14.

Tobacks-Händler

Tobacks-Händler.

Tobacks-Händler betriegen 1) Wenn sie den Virginischen Toback mit Franckfurther / Hanauer / Meiningischen / Wetzlarischen und andern vermischen. 2) Wenn sie die alten Fässer, darinnen der veritable Virginische Toback gepack gewesen, nehmen und darein gemeinen Europäischen thun, solchen auch auf Virginische Art einpacken / und vermittelst einer gewissen holländischen Brühe denselben dergestalt zurichten, daß er die Farbe nebst dem Geruch des veritablen Virginischen in etwas überkommt, solchen aber hernach für pur Virginischen verkauffen. [415] 3) Wenn sie gemeinen Toback in solche Brieffe oder Paquete / worauf sich das Zeichen des auf rechten Virginischen Tobacks præsentiret / einpacken / und hernach vor dergleichen verkauffen. 4) Wenn sie den Brasilianischen Toback / nachdem er in denen Häuten / darein er in Brasilien genähet wird / verdorben, wieder umspinnen / und etwas von dem so genannten Musquetirer-Toback darzu thun oder ihn mit neuer Suppe von dünnen Bier, Syrup Saltz und dergleichen befeuchten lassen. 5) Wenn sie den martiniquischen Toback, welcher aus langen in Leinwand genäheten Rollen bestehet, vor Brasilianischen, dem er doch an der Güte nicht gleich kommt, verkauffen, und solchen um so viel lieber haben, weil er dünne ist / und sie unverständigen Käuffern ein fein langes Stück geben können. 6) Wenn sie einerley Guth vom Canaster-Toback nicht nach dem eigentlichen Werth, sondern nach Beschaffenheit derer Liebhabere verkauffen, und solches einigen wohlfeiler, andern aber, die ihn bezahlen können /unter dem Vorwand, daß sie ihnen denselben nur aus sonderbahrer Freundschafft überliessen, man würde in gantz Teutschland dergleichen nicht antreffen / sie hätten ihn gantz specialissime für einen grossen Herrn verschrieben, und nur noch ein kleines Restgen zu ihrem eigenen Gebrauch hinterhalten, u.s.w. in gedoppelten Preiß geben / Conf. Anonymi Entdeckter Betrug aller Menschen im Handel und Wandel, dritte Eröffnung cap. I. p. 157. seqq.


Mittel: Bes. in folgenden.

Tobacks-Spinner

[416] Tobacks-Spinner.

Tobacks-Spinner betriegen 1) Wenn sie unter dem Toback allerley Unrath von grünen und unzeitigen Blättern, Stortzeln / Raubschößlingen / Nußblättern /Werck, Lumpen / Mäuß- und Ratten-Schwäntze und dergleichen mich einspinnen. 2) Wenn sie von demveritablen Virginischen Toback, der Ihnen zum spinnen gegeben worden / Blätter zurück behalten, und davor, damit das behörige Gewicht eintreffe, von schlechtem Toback mit einspinnen. 3) Wenn sie beym fabriciren des Virginischen Tobacks aussenher gute Blätter thun, inwendig aber das schlechteste Zeug mit einspinnen. 4) Wenn sie den Brasilianischen, und Canaster-Toback umspinnen, und mit andern liederlichen Guth vermengen / damit er nur ein wenig Geruch von dem veritablen behalten möge. 5) Wenn sie die grünen Blätter mit Bier / Zwetschgen- und Hutzel-Brüh / oder andern Liquore benetzen und im Ofen backen, damit die Tobacks-Rolle von aussen desto gelber scheinen möge.


Mittel: Solten jede Oerther / wo Toback-Fabriquen anzutreffen / derer Fabricanten Toback Rollen visitiret / und wenn sie tüchtig befunden worden / mit einem gewissen Zeichen versehen / die betrogene aber confisciret / und die darauf gesetzte Straffe von den Verbrechern eingetrieben werden.

Taglöhner oder Arbeiter

Taglöhner oder Arbeiter.

Taglöhner oder Arbeiter betriegen 1) Wenn sie in Abwesenheit des Herrn, dem sie arbeiten, oder der Seinigen spät zu arbeiten anfangen / und frühzeitig wieder Feyerabend machen. 2) Wenn sie über der Arbeit gar zu schläffrig seyn / oder die Arbeit [417] obenhin thun / also daß sie offt mehr Schaden als Nutzen schaffen. 3) Wenn sie unter dem Arbeiten wohl gar bestehen bleiben, und mit einander Possen treiben /nur damit sie zum Ausruhen, oder vielmehr Faullentzen desto mehr Gelegenheit haben mögen. 4) Wenn sie von Leuten / die des Jahrs nicht viel Taglöhner brauchen, und folglich auch nicht wissen, was man zu dieser oder jener Zeit des Jahrs vor einen Lohn giebet, mehr fordern / als gebräuchlich und billich ist. 5) Wenn sie beym Holtz-spalten oder andern Arbeiten von dem / was sie unter Händen haben, heimlich entwenden / und mit nach Hause nehmen. 6) Wenn sie ums 13de Maaß dreschen, oder um die zehende Garbe schneiden, und so dann ihr Maaß völler und ihre Garbe grösser machen, als diejenigen / welche dem Eigenthums-Herrn gehören. 7) Wenn sie bey nothwendiger Arbeit die Leute muthwilliger weise übernehmen und übertheuren. 8) Wenn sie sich zu Sommerszeit, da die Arbeit am grösten / wieder Verboth heimlich ausserhalb Landes, da sie etwa wenig-mehrern Lohn bekommen / zur Arbeit begeben / und so dann im Winter wiederkommen / dadurch aber im Lande allerhand Mangel und Steigerung der Arbeiter verursachen. 9) Wenn sie denen Leuten, welche sie ums Tag-Lohn ansprechen, unter erdichteter Entschuldigung, sie wären schon versprochen / ihre Tag-Arbeit gegen billigmäßigen Lohn verweigern, und also lieber faullentzen, als etwas verdienen wollen. 10) Wenn sie den Leuten eine Tag-Arbeit zugesaget, hernach aber nicht einhalten und aussen bleiben. 11) Wenn sie die angedingte [418] Arbeit nicht alle treulich verrichten / sondern zum Theil / unter der Entschuldigung / sie hätten nicht können fertig werden, liegen lassen. 12) Wenn sie die angedungene Arbeit nicht an einem Stücke wie sie versprochen / vollenden, sondern gewisse Tage aussetzen, und andere Arbeiten, unter dem Prætext dieser oder jener Verhinderung /darzwischen verrichten.


Mittel: 1) Eine besondere Arbeits- oder Taglöhner-Ordnung abzufassen und zu publiciren / nach welcher so wohl jedem um das Tag Lohn arbeitenden Handwercks-Mann / als auch übrigen Taglöhnern ein gewisser Tag nach der Länge derer Tage und Wichtigkeit der Verrichtung oder Arbeit eingerichtet / auch die Tages-Stunden zur Arbeit vorgeschrieben / und daß sie keine Tage in ihrer Arbeit wieder das Geding aussetzen solten / ausdrücklich verbothen werde. 2) Wären durch die Unter- Obrigkeit und von diesen bestellte Leute die Müßiggänger / und welche sich obiger Arbeits-Ordnung nicht gemäß bezeigen / aufzusuchen / und entweder aus dem Lande fortzuschaffen / oder durch Zwangs-Mittel zur Arbeit anzuweisen. 3) Zu verbiethen / daß niemand ohne Vorwissen und Erlaubniß der Obrigkeit in Städten und auf dem Lande ausser Landes sich in Arbeit einlasse. Bes. Fürstl. Gothaische Landes-Ordnung P. II. p. 220. coll. P. III. p. 451. sqq.

Teich-Gräber

Teich-Gräber.

Teich-Gräber betriegen 1) Wenn sie die Teiche /welche sie überhaupt zu verfertigen angenommen / zu ihrem Vortheil nicht just an eben dem Orte, wo mans angegeben hat abstechen. 2) Wenn sie die Dämme liederlich verwahren, und die ausgestochene Rasen nicht dichte genug auf einander treten. 3) Wenn sie den Teich nicht in gleicher Tieffe graben, sondern hier und dar, sonderlich in der Mitte, da [419] man nicht so leicht nachmisset, die Rasen nur obenhinseichte abwerffen. 4) Wenn sie bey überhaupt getroffenen Contract sich ein Stück Geld unter der Arbeit voraus zahlen lassen / und da sie mercken, daß sie schon mehr heraus haben, als sie verdienet, den Teich stehen lassen / und heimlich von der Arbeit weggehen. 5) Wenn sie bey Ausgrabung alter Teiche die abgestochene Rasen nur ein wenig auswerffen / und nicht tieff genug auf die Wurtzel des Grasigs kommen, daß der Teich in kurtzer Zeit eben so grasigt, als er vor gewesen, wieder aussiehet. 6) Wenn sie diejenige / welche mit ihnen überhaupt wegen Aushebung eines Teiches handeln / und die Arbeit nicht verstehen / folglich nicht so wohl / als die Teich-Gräbere, die daran wendende Mühe æstimiren können, im Geding-Geld vervortheilen. 7) Wenn sie sich zwar vor Teich-Gräber ausgeben / aber auf das Werck und besonders, wie der Teich-Damm mit Rasen behörig zu versetzen, keinen Verstand haben, und folglich solche Arbeit daran machen, welche ohne Bestand und dem Ausgeber doppelte Kosten verursachet.


Mittel: Daß man auf solche Leuthe fleißige Aufsicht entweder in Person oder durch die Seinige halte / und Ihnen nicht eher die Bezahlung thue / biß die verdungene Arbeit fertig / und bewehrt befunden worden.

Thée und Coffée-Wirthe oder Händler

Thée und Coffée-Wirthe oder Händler.

Thée und Coffée-Wirthe oder Händler betriegen 1) Wenn sie Tartarischen Thée, der aus Moscau gebracht wird / für Chinesischen und Japanischen verkauffen. 2) Wenn sie die gebrauchte und extrahirteThée-Blätter artlich zusammen [420] rollen, daß sie unter dem guten wiederum mit fortgehen müssen. 3) Wenn sie eine gewisse Art Weiden-Blätter nehmen, solche wie den veritablen Thée zusammen rollen, und unter demselben mit verkauffen. 4) Wenn sie aus einer Flasche allerhand Sorten von Thée verkauffen / und daraus Käyser-Thée, Thée bout, Japanischen u.s.f. /nachdem sich die Liebhaber einfinden / nehmen, folglich einerley Thée, dem einen wohlfeil, dem andern theuer zukommen lassen. 5) Wenn sie mit den veritablen Coffée-Bohnen / Erbsen, gemeine Bohnen, Brod-Rinde, Gersten und dergleichen brennen und solches einander als unverfälschte Waare verkauffen. 6) Wenn sie, wie von Arabern erzehlet wird / die Bohnen / ehe solche in auswärtige Länder verkaufft werden, vorher durchs Feuer gehen lassen, damit sie in andern Ländern nicht gepflantzet werden, sie aber allein den Handel damit treiben können. 7) Wenn sie, an statt der frischen, alte verlegene verstockte Coffée-Bohnen zu Marckte bringen / und für frische Waar verkauffen. 8) Wenn sie Coffée en poudre, welcher auf Kohlen, die keine Flammen von sich geben /gebracht, und entweder in einen blechenen Pfanne, oder in einem gewissen Wind-Oefgen gebrannt wird, verkauffen, und doch nicht wissen damit umzugehen, folglich damit dem Magen desjenigen / der dergleichen brauchet / schädlich sind. 9) Wenn sie mit Fleißcanaliöses und liederliches Weibs-Volck, so sich gerne bedienen lassen, zu Aufwärterinnen halten /damit durch solche desto mehr Gäste angereitzet und herbey gelocket werden.


[421] Mittel: Probire den Thée mit wenigen: hat er eine Farbe zwischen grün und blau / auch einen Glantz / wie die langsam gedrocknete Kräuter / so ist er vom besten; ziehet sich die Farbe nach röthlich / so ist er schlecht /findet man ihn welck und feucht / oder sind die Rollen der Blätter zu Pulver worden / so ist er so gut als verdorben. Die letzte Probe aber ist die Wasser-Probe. Conf. Anonymi entdeckter Betrug aller Menschen im Handel und Wandel / 3te Eröffnung cap. 3. p. 203. coll. cap. 5. & 6. p. 223. sqq.

Theriacs-Krämer

Theriacs-Krämer.

Theriacs-Krämer betriegen 1) Wenn sie den selbst oder in der Nähe von andern præparirten Theriac mit falschen Sigillen und Schrifften versehen / und für Venetianischen verkauffen. 2) Wenn sie unter dem Theriac faule Birne / Hollunder / Latwerge oder faule Aepffel vermischen. 3) Wenn sie / wie / nach Anzeige Axtelmeiers in Hokuspokeria p. 83, ein grosser Marckschreyer gethan, Hollunder-Latwerge mit Hamburger Bier vermischen und für Theriac verkauffen. 4) Wenn sie den Theriac in Büchsen verkauffen, und obenhin guten Theriac thun, unten aber allerhand Mischmasch machen, wovon abermahls bemeldterAutor l.c. von einem Prager Juden, der auf solche Weise den Theriac mit Menschen-Koth s.v. vermischet / ein Exempel erzehlet.


Mittel: 1) Allen Theriacs-Krämern die öffentliche und heimliche Verkauffung ihrer Waare / unter Bedrohung der Confiscation, gäntzlich zu verbiethen. 2) Den Theriac / dessen Güte aus der Schärffe des Geruchs / Gleichheit der Farbe und Flüßigkeit abzunehmen / aus wohlbestellten Apothecken / die wegen fleißiger Visitation derer dazu verordneten Medicorum unverdächtig sind /zu hohlen.

Tisch-Gänger

[422] Tisch-Gänger.

Tisch-Gänger betriegen 1) Wenn sie, da sie Lust haben, sich von einem Ort bald wegzumachen, eine Zeitlang auf Credit speisen, und darauf heimlich fortgehen, ohne das restirende Kost-Geld zu bezahlen. 2) Wenn sie vorgeben / den Tisch beständig zu behalten / hernach aber / so bald sie einen andern, der ihnen besser und bequemer scheinet, ausgesuchet / solchen stracks abandonniren / und auch die übrigen Tisch-Bursche darzu verhetzen. 3) Wenn sie das an Wein oder Bier empfangene Petra-Getränck theils an ihrer Kost-Herren Täffelgen darauf es notiret worden / auswischen / theils aber unter dem Vorgeben, man habe ihnen zu viel angeschrieben, verleugnen. 4) Wenn sie unter dem Vorwand / daß sie eine Reise thun hätten /den Tisch auf etliche Wochen aufsagen, und bey ihrer Wiederkunfft solchen wieder anzutreten versprechen, hernach aber ihren Kost-Herren weder ihre Retour wissen lassen / noch auch den Tisch längerhin behalten.


Mittel: 1) Sich das Tisch-Geld quartaliter voraus zahlen zu lassen. 2) Das Extra-Getränck in ein besonderes Manuale einzutragen.

Todtengräber

Todtengräber.

Todtengräber betriegen 1) Wenn sie die Gräber nicht tieff genug, sondern mit Fleiß zu flach und seichte machen, damit sie desto weniger Mühe, hergegen aber, wenn nun die bösen Dünste von den begrabenen Cörpern sich ausziehen und die Lufft inficiren, desto grössern Genuß haben. 2) Wenn sie, wie Mengering in Scrut. Consc. p. 1549. schreibt / mit Prackticken / zauberischen und abgöttischen Mitteln /[423] durch Verhängniß GOttes, Infectiones zu procuriren suchen, damit ihr Handwerck desto fleißiger gehen möge. 3) Wenn sie die Gräber und Begräbnisse wieder eröffnen, und denen Verstorbenen ihre güldene Ringe vom Finger ziehen, oder sie sonst ihres Schmucks und Kleider berauben. 4) Wenn sie bey Sterbens-Läufften mit den Leichen gar zu geschwinde, und ehe noch der Mensch recht erkaltet, zum Grabe eilen, da sich doch wohl ein solcher, wie man dergleichen Exempel hat noch wiederum erhohlen könte / nur damit sie desto eher ihren Lohn davon bekommen, oder wohl gar die Häuser zu plündern, Anlaß haben mögen. 5) Wenn sie um empfangenen Trinck-Geldes willen die verstorbenen Reichen an einem / ihrer Meynung nach / bessern Ort begraben /als die Armen, da doch die Erde allenthalben des Herrn ist. 6) Wenn sie sich bey Abend-Leichen von Adelichen oder andern Standes-Personen mehr Lichter geben und bezahlen lassen / als sie anzünden und verbrauchen. 7) Wenn sie die Lebendige bereden oder von ihnen ausgeben, daß solche Ihnen in dieser oder jener Gestalt erschienen wären, und vermuthlich bald sterben würden / diese hernach aus starcker Impression sich darüber würcklich zu todte grämen. 8) Wenn sie den Leichen-Bestattern Wein anfordern, unter dem Vorwand, sie müssen sich solches gegen vielen bösen Brudel, der aus den eröffneten Gräbern aufsteige, als eines Præservativs gebrauchen. 9) Wenn sie den Vornehmen und Reichen / unter allerhand Prætext, mehr als den gemeinen Leuthen vor ein Grab zu machen anfordern / da doch [424] dieser eines eben so viel Mühe als jenes erfordert. 10) Wenn sie bey Absterben lediger Leuthe ihrer Anverwandten die erst neulich an denEpitaphiis des GOttes Acker aufgehengte Cronen, Kräntze oder Engel herabnehmen / und damit ihre Befreundte, daß sie keine neue dürffen machen lassen /zur Zierde des Sarges beschencken.


Mittel: Daß Obrigkeiten allen solchen Unordnungen und unbilligen Anforderungen durch gemachte Taxas und Gesetze / auch empfindlicher Bestraffung derer /welche die Gräber berauben / vorkomme.

Trödel-Weiber oder Umträgerinnen

Trödel-Weiber oder Umträgerinnen.

Trödel-Weiber oder Umträgerinnen betriegen 1) Wenn sie denen Leuten, welche ihnen etwas zum Verkauff geben, nicht alles davor empfangene Geld treulich zustellen / sondern hier und dar, unter dem Vorwand, sie hätten nicht mehr bekommen, etwas davon abzwacken. 2) Wenn sie denen Leuthen ihre Waare /so sie etwa aus dringender Noth verkauffen müssen /darniederschlagen, und da sie solche in wohlfeilen Preiß an sich gehandelt / hernach dieselbe trefflich herausstreichen, und mit grossem Profit aushöcken. 3) Wenn sie von verdächtigen Leuthen Kleider und andere Sachen, die sie vielleicht diebischer weise entwendet / annehmen und verparthieren helffen. 4) Wenn sie die von Leuthen zum Verkauff empfangene gute Waaren gegen untüchtige, so etwa jenen dem äusserlichen Ansehen nach gleich kommen, ausrauschen, und auf Befragen, warum sie so abgenutzt /vorgeben, es wäre dieses im Umhertragen und vielfältigen Betasten derer Leuthe geschehen. 5) Wenn [425] sie auf Ducaten oder ander altes Geld von denenjenigen, so etwa Geld auf Interesse ausleihen, Geld borgen /solche Ducaten aber, die sie zur Hypothec versetzen wollen, in einem Schächtelgen verwahren, und hernach dieses mit einem andern diesem ähnlichen falschen Schächtelgen / worinnen etwa Rechenpfennige sind, mit grosser Geschwindigkeit und unvermerckter weise verwechseln, wovon oben unter dem Titul:Diebe, ein Exempel angeführet worden.

Tuchmacher

Tuchmacher.

Tuchmacher betriegen 1) Wenn sie wieder ihre Innungen heimlich bey Leinewebern arbeiten. 2) Wann sie an denen Orten / wo keine so genannte einmännische Tuchmachere oder Loderer gedultet werden / Tücher auf einen einmännischen Stuhl verborgener weise verfertigen, oder anderer Orten bey solchen Leuten in Arbeit tretten. 3) Wenn sie verbottener und verstohlener weise mit ihren Tüchern hausiren gehen. 4) Wenn sie heimlich andern Leuten ausser dem Handwerck wieder die Innungen um Lohn Tücher verfertigen. 5) Wenn sie ihren schlechten Tüchern falsche Zeichen anhängen, und dadurch vor fremde und gute Tücher an den Mann zu bringen / suchen. 6) Wenn sie die Würffte zu schmal machen, doch aber, damit das Tuch die rechte Breite, wie es seyn soll, bekommen möge / auf den Ramen allzu sehr ausdehnen, da hernach das Tuch, wann man es träget / sehr einlauffet, und das davon geschnittene Kleid nicht viel nutzet. 7) Wann sie die Tücher zu Ersparung derer Kosten schlecht färben lassen, und doch vor gut gefärbet ausgeben / da aber bald das Gegentheil [426] sich zeiget / und der Käuffer im Tragen das Abschiessen der Farbe erst gewahr wird. 8) Wenn man bey ihnen Tücher von guter Wolle, wohl gesponnen und dichte gewürcket /bestellet, sie aber die Tücher nur von schlechter Wollen liederlich dahin machen / weilen sie wohl wissen, daß man solche bestellte Waare haben muß. 9) Wenn sie bey Verkauffung schlechter Tücher / die Leute / so keinen Verstand von der Wolle oder Tüchern haben /übersetzen / und vorgeben, man könne die Tücher nicht gleicher geben / weilen die Wolle theuer, oder fremde Wollen darzu genommen worden. 10) Wenn sie / als Zeichen-Meistere und Tuch-Beschauere, um Geschenck oder Freundschafft willen / ihre Zeichen oder Siegel und Numern an untüchtige Tücher hängen, und damit die Käuffere hinter das Licht führen. 11) Wenn sie an Umschlägen das Tuch feiner und stärcker machen / als in der Mitte und hinten, damit die Leute / welche nur das äussere Theil des Tuches ansehen / oder sich Müsterigen geben lassen / glauben sollen, das Tuch sey durchaus von einerley Güte. 12) Wenn sie den Boy pressen, und verkauffen ihn vor Tuch. 13) Wenn sie zum Kern-Boy lauter Weffel an statt der gekämmten Wickelein nehmen, und ihn doch vor guten verkaufen. 14) Wenn sie ihn so dünne machen / und lassen ihn auf der Reib-Mühl so aufreiben / daß man es vor denen Knöpflein nicht siehet, wie so dünne und so schlechte Wollen darbey ist. 15) Wenn er in der Walck ist zusammen gegangen / und sie ihn auf ihrer Rahm wieder dehnen und ausspannen /damit er nur die Breite bekommt, wie er vorher gewesen. 16) Wenn [427] sie schlechtes Futter-Tuch ranniren und aufreiben / und solches für fremden Radin verkauffen. 17) Wenn sie denen Wollen-Spinnerinnen garstige unreine Wolle geben und zuwiegen, hernach wenn solche gesponnen, und der Unflat herausgefallen / ihr Gewicht wieder haben wollen, oder den Abgang an den Spinnerlohn abziehen. 18) Wenn sie schwer Gewicht führen / und denen Spinnerinnen also vor ein Pfund einige Lothe mehr zuwiegen, mithin die arme Leute ohnvermercket um ihren Lohn verkürtzen. 19) Wenn sie von der Wolle, welche man ihnen zu kämmen giebet / etwas abzwacken, und in die Hosen oder Schubsack stecken, hernach vorgeben / es wäre so viel daran abgangen. 20) Wenn sie die ihnen zum kämmen anvertraute Wolle gegen schlechte austauschen. 21) Wenn sie Tücher von Flock-Wolle und dergleichen machen / und vor rechte Tücher ausgeben. 22) Wenn sie andere liederliche Wolle, als von Hundshäriger oder verstorbenen Schaafen verarbeiten, und denen Spinnerinnen verbiethen / solche ja nicht hart zu drehen, mit diesen Vorwand / daß sie zusammen lauffen / und sie solche alsdann nicht wohl spulen und zum Zettul bringen könnten / darauf sie zwar durch die Walck dem Tuch ein Ansehen machen / so balden aber solches etwas getragen wird, und seine Presse und aufgeriebene Wolle verliehret / wird es, wann es zumahlen in die Feuchte kommt / so einlaufend und unförmlich, daß das Kleid davon kurtz, eng und zipffelicht aussiehet / auch wohl gar wie Mist von einander gehet. 23) Wenn sie ihre Gesellen mit auf die Märckte nehmen, [428] welche sich als Schneider anstellen müssen / damit die Käuffer herbey gelocket, und durch deren Zureden die Tücher in höhern Preiß ausgebracht werden.


Mittel: Die meisten von vorherstehenden Functen könten und solten billig in der Tuchmachere Innungs-Articuln eingerucket und mit gewissen Strafen versehen werden. Die Pflichtmäßige Tuchschau geschworner Zeichenmeistere hilfft auch verhüten / daß die verdorbene oder ohntüchtige geringe Tücher nicht unter die gute vermenget und davor verkauffet werden können.

Verwalter

Verwalter.

Verwalter betriegen 1) Wenn sie unter dem Prætext eines Versehens oder Unwissenheit etwas denen ihnen untergebenen Fröhnern, Dienstbothen und dergleichen an schuldigen Diensten / oder zu Gefallen hingehen lassen / welches ihren Herren hernach zu grossem Nachtheil gereichet. 2) Wenn sie ihren Herren das schlechteste Getreid liefern / und hingegen das gute vor sich behalten und verkauffen. 3) Wenn sie mehr Aufwand vom Saam-Korn und dergleichen in die Rechnung bringen / als zum aussäen und Bestellung der Felder, oder sonst in die Haußhaltung vors Gesind und Vieh verbrauchet worden. 4) Wenn sie weniger Getreidig an Mandel und Garben, oder auch beym Ausdreschen / an Maassen in die Rechnung setzen /als die eingeerndet oder ausgedroschen haben. 5) Wenn sie in ihren Rechnungen viele Geld-Resten /welche sie doch empfangen haben / machen / nur damit sie immittelst das Geld auf Zinsen hinleihen oder sonst geniessen mögen. 6) Wenn sie ihren Herren mehr Lohn vors Gesind anrechnen, [429] als solches von ihnen empfänget. 7) Wenn sie die Fröhner nehmen, und solche auf ihren eigenen Feldern arbeiten lassen. 8) Wenn sie wieder ihrer Herren Vorbewust Gehöltze verkauffen, und das daraus gelösete Geld vor sich behalten. 9) Wenn sie sich den Först-Hammer nachmachen lassen / oder solchen von den Förstern erborgen, damit Bäume zeichnen / und solche ohne Berechnung verkauffen. 10) Wenn sie bey Grundtheilungen von den Erben Geschencke nehmen, und es geschehen lassen / daß sie die Güter in geringem Preiß anschlagen / und dadurch ihnen Herren an dem ihnen gebührenden Lehen-Geld Schaden thun. 11) Wenn sie von dem Lehen-Geld derer verkaufften oder ererbten Gütern einen Theil zurück behalten /und in ihren Rechnungen den eigentlichen Preiß solcher Güter vertuckeln. 12) Wenn sie die Leute mit der Schreib-Gebühr übersetzen / und von ihnen mehr, als gewöhnlich, fordern und nehmen. 13) Wenn sie sich über ihr Daputat-Holtz die abgestandene Bäume auf dem Felde / oder auch aus denen Höltzern wieder ihrer Herren Vorbewust zueignen / und zu ihrem Gebrauch verwenden. 14) Wenn sie die storcken und fetten Schaafe zu ihrem eigenen Nutzen verkauffen, und an deren statt liederlich Viehe unter die Heerde thun /damit nur der Numerus wieder complet gemachet werde. 15) Wenn sie von dem aus ihrer Herren verkaufften Wolle, Flachs / Getreid, Fisch, Holtz, u.d.g. erlöseten Gelde etwas unterschlagen, und die völlige Kauff-Summa nicht in Rechnungs-Einnahme bringen. 16) Wenn sie die Lehen-Leute / damit sie ihnen in ihrem Unfug [430] und Practiquen nicht zuwieder seyn /sondern was sie haben wollen / thun oder spendiren mögen, als zornig anschnautzen, schelten / schmähen / und mit Gefängniß drohen, auch wohl gar solches an Ihnen ausüben. 17) Wenn sie ihrer Oberherren Befehlen, welche eine und andere Parthey zur Hülffe ihres Rechts, ausgewürcket, nicht treulich nachkommen, sondern solche verhehlen / und derjenigen Parthey beystehen, von welcher sie den meisten Gewinn zu gewarten haben. 18) Wenn sie um ein Trinckgeld nenen Bauern wieder ihrer Herren Verbot erlauben /daß diese in die junge Schläge mit ihrem Vieh hüten, darinnen grasen oder sonst aus denen Höltzern Nuß-Holtz hauen, und nach Hause schaffen dürffen. 19) Wenn sie die Erb-Zinssen und jährliche Gefälle nicht zu behöriger Zeit eintreiben / sondern solche um ihres Vortheils wegen mit Fleiß anwachsen und stehen lassen. 20) Wenn sie, um nicht das Ansehen zu haben /als ob sie Geschencke nähmen / diejenigen / so ihnen dergleichen bringen, abweisen, dennoch aber geschehen lassen / daß man der Frau Verwaltherin etwas in die Küche spendiret. 21) Wenn sie um Eigennutzes willen so wohl derer Unterthanen / als ihrer Herren hergebrachte Gerechtigkeiten, Gerichte / Freyheiten /Gräntzen, Jagden / Gehöltze / Renthen / Zinßen, Gülden, Zehenden, Lehen, u.d.g. steigende und fallende Nutzungen schmälern lassen, und nicht steiff und fest darüber halten, auch da solche angefochten werden /ihren Herrn nicht zu behöriger Zeit kund machen. 22) Wenn sie sich ihr Deputat an Salario, Korn, [431] Saltz und Schmaltz / und dergleichen à part geben lassen, nichts desto weniger aber hernach von dem Gesinde-Brodt essen / und auch von des Herrn Viehe gemachte Butter schmeltzen. 23) Wenn sie vor sich ohne derer Herren Vorbewust viel Flügel- und Feder Vieh halten, und solches mit ihrer Herrn Körner mästen. 24) Wenn sie von dem erzeugten jungen Feder-Vieh einige abwürgen und vor sich verzehren / gleichwohl aber nicht berechnen / sondern vorgeben / es seyen nur so und so viel Stücke von diesem oder jenem erzeuget worden.


Mittel: 1) In Bestellung eines zu solchen Diensten erforderten geschickten und auf GOtt sehenden Subjecti behutsam zugehen. 2) Solche Personen mit besondern Eydes-Pflichten zu belegen / und mit einer schrifftlichenInstruction, wie sie ihr Amt zu führen / und sich allenthalben zu verhalten. 3) Nicht nur selbsten / wo möglich /fleißig nach zu sehen / sondern auch durch in geheim bestellte Observatores auf des Vermalters Thun und Lassen / sorgfältige Acht haben lassen.

Uhrmacher

Uhrmacher.

Uhrmacher betriegen 1) Wenn sie die Uhren wandelbahr machen / so, daß sie zwar Anfangs eine Zeitlang gut und richtig gehen, bald aber hernach zu stocken und still zu stehen anfangen 2) Wenn sie bey Reparirung derer Uhren dasjenige, was an der Uhr mangelt, zwar machen / hergegen aber in andern Stücken mehr daran wieder verderben, als sie ausgebessert haben, damit solche nur desto öffters zu Ihnen geschicket werden. 3) Wenn sie aus denen ihnen zur Ausbesserung gebrachten Uhren [432] die guten Räder nehmen / und an deren statt andere alte und unrichtige hinein thun. 4) Wenn sie zu denen Gehäusen und Capsuln derer Sack-Uhren schlechtes und mit vielen Zusatz verfälschtes Silber nehmen lassen / und es gleichwohl vor das Beste verkauffen. 5) Wenn sie auf ihre Arbeit eines berühmten Uhrmachers Nahmen, oder der Stadt Londen, Augspurg etc. Nahmen stechen, damit sie als englische oder andere gute Uhren desto eher abgehen mögen. 6) Wenn sie, da sie einige kostbare Uhren beysammen bekommen, ihre Sachen heimlich zusammen packen, und durchgehen / und ihren Kunden das leere Nachsehen lassen. 7) Wenn sie alten ausgelauffenen Uhren einen neuen Mantel umgebeben / eine neue Jahrs-Zahl darauff stechen, und also vor eine neue verkauffen. 8) Wenn sie gestohlne Uhren einkauffen, und so zurichten / daß man sie nicht mehr kennen möge. 9) Wenn sie keinen rechten Verstand auf diese Kunst haben / und doch sich in Bestallung einlassen, diese oder jene Stadt- oder Dorff-Uhr zu besorgen / und was daran wandelbahr wird, zu repariren.


Mittel: Daß solche Leutbetrieger und Falsarii als Diebe exemplarisch abgestraffet / und jedem Meister auferleget werde / seinen rechten Nahmen und Ort auf seine Uhren zusetzen / auch niemanden das Arbeiten gestattet werde / er sey dann angesessen / oder habe auf eine gewisse Summa sich bey der Obrigkeit verbirget.

Vieh-Händler

Vieh-Händler.

Vieh-Händler betriegen 1) Wenn sie ungesundes oder sonst mangelhafftes Vieh, und [433] also z.E. finnichte Schweine / reudige Schaafe / u.d.g. für gesunde und gute verkauffen. 2) Wenn sie das Vieh, sonderlich das Rind-Vieh an Ochsen und Kühen / jünger ausgeben, als es an Jahren ist. 3) Wenn sie das Vieh tragbar machen und davor verkauffen, welches doch hernach keine Frucht abwirfft. 4) Wenn sie das Vieh unbilliger Weise übersetzen, und ein Stück höher biethen, als es der Käuffer davor nutzen kan. 5) Wenn sie das Vieh länger auf der Mastung liegen gehabt zu haben vorgeben / als doch nicht geschehen. 6) Wenn sie das Vieh guter Art zu seyn heraus streichen / und insonderheit von Kühen, daß diese täglich so und so viel Milch zu geben pflegten / gewähren / hernach aber, da es sich nicht also besindet, die Schuld dem Futter oder schlechten Weide geben. 7) Wenn sie in Landen / da das fette Vieh ausserhalb Landes zu verkauffen /verbotten, solches heimlich zusammen handeln, und entweder bey Nacht mit aus dem Lande durchwischen / oder solches sich an die Gräntze von Bekannten treiben lassen. 8) Wenn sie die Obrigkeit wegen des Viehe-Zolls zu hintergehen, ihr erhandeltes Vieh durch allerhand Schlief- und Neben-Wege durch practiciren.


Mittel: Daß in der Landes-Ordnung dargegen prospiciret werde / wer räudige Schaafe / finnichte Schweine u.d.g. inficirtes Vieh in das Land bringen würde / der solte über die Straffe / dessen verlustig / so auch dasjenige Vieh verfallen seyn / welches ohnverzollet / oder wieder Verboth aus dem Lande getrieben werden wollte.

Unterthanen

[434] Unterthanen.

Unterthanen betriegen 1) Wenn sie bey Huldigungen die Finger nicht mit in die Höhe recken, oder nach geleisteten Eyd der Treue wieder ihre Obrigkeit allerhand heimliche Rebelliones anspinnen. 2) Wenn sie die Obrigkeitlichen Edicta, Verbothe und Ordnungen durch allerhand Räncke und Wege heimlich illudiren und selbigen zuwieder handeln. 3) Wenn sie bey Abtragung aller Obrigkeitlichen Gefälle einen Unterschleiff machen, und nur dahin trachten, wie sie weniger geben mögen / als Ihnen von alters her gesetzet worden. 4) Wenn sie allerhand böse Anschläge wieder die Person ihrer Obrigkeit entweder selbst heimlich schmieden, oder was schon also gemacht worden / vertuckeln helffen, damit sie nicht gründlich untersuchet, noch die schuldige zur gebührenden Straffe gezogen werden können. 5) Wenn sie sich wieder Obrigkeitlichen Verboth, in fremde Kriegs-Dienste, unter dem Vorwand / sie wären auf ihren Reisen dazu gezwungen worden / freywillig begeben. 6) Wenn sie bey erforderter Ansagung ihrer beweg- und unbeweglichen Güter, wie bey Auflegung der Schatzung, Loosung / oder des Accises geschehen muß / nicht alles treulich angeben, was sie an Geld / Meublen und andern Gütern haben / damit sie der Obrigkeit davon nicht so viel geben dürffen / als sie sonst schuldig wären. 7) Wenn sie ihr Vaterland denen Feinden verrathen, und solchen in geheim die Wege und Pässe zeigen, durch welche sie in dasselbige am leichtesten eindringen können. 8) Wenn sie sich verläugnen lassen, oder heimlich verreisen, da sie wegen Abtragung derer schuldigen Gefälle [435] oder anderer Ursachen wegen exequiret werden.

Vogelsteller

Vogelsteller.

Vogelsteller betriegen 1) Wenn sie ihre Schlingen heimlich in diejenigen Schrötte stellen, zu welchen sie doch weder Recht noch Erlaubniß haben. 2) Wenn sie die verreckte oder Hungers gestorbene Vögel, welche sie zur Locke sonst gebraucht / mit unter diejenige, so sie gefangen / thun / und also vor frische mit verkauffen. 3) Wenn sie / ohne daß sie dazu Recht haben, Lauff-Schlingen und heimliche Fallen stellen / und dadurch an den jungen Haasen, Schnepffen, Auerhanen und Rebhünern grossen Schaden thun. 4) Wenn sie ihre alte vor vielen Tagen gefangene Vägel unter die frische in eine Kluppe zusammen hängen / und vorgeben / sie wären gantz frisch gefangen. 5) Wenn sie ihre Vögel an solche Leute heimlich verkauffen, denen das Vogel-Aufkauffen von der Obrigkeit besonders nicht erlaubet ist.


Mittel: 1) Daß die Förstere und Geleits-Reutere auf die Vogelträger wohl Aufsicht führen / damit keine fremde Vogelträger und Aufkauffere / denen es nicht erlaubet /die Vögel aus dem Lande tragen / und da sie dergleichen antreffen / solchen die bey sich führende Vögel abnehmen. 2) Daß diejenigen / denen die Jagd-Gerechtigkeit alleine selbiger Orthen zukommt / das Fallen und Lauffschlingen stellen bey einer gewissen Geld-Straffe verbiethen lassen / und denen Forst-Knechten nachdrücklich anbefehlen / daß diese solche überall mit Fleiß aufsuchen und zerreissen / auch da sie einige über dergleichen verbothenen Schlingen- und Fallen-Stellen [436] betreten würden /solche ohne Ansehung der Person zu gebührender Bestraffung anzeigen.

Vormünder oder Pfleg-Vätere

Vormünder oder Pfleg-Vätere.

Vormünder oder Pfleg-Vätere betriegen 1) Wenn sie ihrer Pflicht vergessen / und die Pupillen um das ihrige durch allerhand Griffe leichtfertiger Weise bringen. 2) Wenn sie über die Ihnen in Hände gegebene Erbschafft der Pupillen kein vollkommenes und richtiges Inventarium aufrichten lassen / noch solches an behörigen Orte einliefern, damit sie mit solchen Gütern nach eigenen Gefallen schalten und walten können. 3) Wenn sie die Mobilien derer Pupillen zu ihrem eigenen Nutzen gebrachen, das Geld nicht auf gebührende Interessen auslehnen, sondern unter dem Vorwand, es nicht sicher anbringen zu können solches selbst, ohne es zu verinteressiren, gebrauchen. 4) Wenn sie die Mobilien ihrer Pupillen in geringern Preiß an sich kauffen / hingegen ihnen ihre Kost /Kleider und Schuhe / oder was sonst auf selbige verwendet wird, mit doppelter Kreide anschreiben und berechnen. 5) Wenn sie, da ihnen etwa noch ein Contutor zugegeben ist / welcher mit den Pupillen übel umgehet / solches der Obrigkeit nicht gebührend anzeigen / sondern aus interessirter Absicht, oder damit sie ihrem Contutori, als gutem Freunde, nicht auf dem Fuß treten, unbilliger Weise verschweigen. 6) Wenn sie ohne Vorbewust der Obrigkeit die Güter ihrer Pfleg-Kinder um ein liederlich Geld loßschlagen / oder an andere Leute / von welchen doch nicht viel gutes zu præsumiren, zur Verwaltung überlassen, damit sie sich nur derer etwa dabey seyenden Verdrießlichkeiten entschlagen mögen. 7) Wenn sie den Pfleg-Kindern / [437] von deren Vormundschafft sie einen Nutzen haben / an avantageusen Heyrathen hinderlich seyn, und ihnen / unter deren Vorstellung, wie gut sie es mit ihnen meineten, davon abrathen. 8) Wenn sie die Pfleg-Kinder Knecht- und Mägde-Dienst thun lassen, und doch noch Kost-Geld von ihnen begehren. 9) Wenn sie auf Kosten derer Pupillen und zu deren grösten Schaden mit andern / wieder welche sie etwa eine Feindschafft tragen / unnöthige Streit-Händel anfangen / und doch hernach vorgeben / es beträffe ihrer Pupillen eigenes Interesse. 10) Wenn sie um Spendagen und wichtiger Kuppel-Beltze wegen / die sie bekommen, ihren Pfleg-Töchtern solche Freyer ankuppeln / bey welchen sie eine ungleiche Ehe besitzen / und übel versorget sind. 11) Wenn sie als Rechts-Gelehrte und Advocati ihre Pfleg-Kinder in viele unnöthige Processe / unter dem Schein ihre Jura zu observiren / dergestalt verwickeln / daß sie nur viel Geld dabey verdienen und in ihren Vormundschaffts-Rechnungen in Ausgab verschreiben dürffen. 12) Wenn sie derer Pupillen Güter denenjenigen, von welchen sie jährliche Victualien und anderes spendiret, oder um halb Geld bekommen, in Pacht geben. 13) Wenn sie ihren Pflege Kindern selbst das Brod vorm Mund wie Hertius in seinen Juristischen Sprichwörtern das Wort Vormund also deriviret / wegnehmen / und daher wahr machen, was Morhof von Vormündern geschrieben: Fallit, qui dixit tutores esse dativos, esse ablativos, nemo negare potest.

Wäscherinnen

[438] Wäscherinnen.

Wäscherinnen betriegen 1) Wenn sie von der ihnen anvetrauten Wäsche etwas behalten, und hernach zu behaupten suchen, daß sie nicht so viel bekommen. 2) Wenn sie die gute und neue Wäsche austauschen /und an deren statt alte abgenutzte oder zurissene /worein sie eben das Zeichen / welches in der guten gestanden / nehen, wiederbringen. 3) Wenn sie die Wäsche mit Fleiß zerreiben, und zerreissen / damit sie als Näderinnen etwas davon zu verdienen bekommen mögen. 4) Wenn sie die Wäsche an statt der Seiffe mit Kalch auf besondere Art weiß machen, dadurch aber verursachen / daß solche noch einmahl so bald aufreisset. 5) Wenn sie, um desto eher von der Arbeit zu kommen, die Wäsche nur obenhin machen, und hernach die Schuld dem trüben Regen-Wetter oder Wasser geben. 6) Wenn sie ein und anderes Stück in der Wäsche zerreiben oder mit dem Bügel-Eissen verbrennen / und es bey Uberbringung derselben nicht treulich ansagen. 7) Wenn sie von der Wäsche ein oder ander anständiges Stück behalten, und unter dem Vorwand, es wäre ihnen vom Wind oder Wasser weggeführet, oder sonst gestohlen worden / wohl nur um halb Geld zu bezahlen sich erbiethen.


Mittel: Daß man besondere verborgene Zeichen in die Wäsche machen lasse / auch der Wäscherin bey Zuzehlung der schwartzen Wäsche einen Zettul / nach welchen sie die Wiedereinlieferung zu thun haben / zustelle.

Wäysen-Mütter

Wäysen-Mütter.

Wäysen-Mütter betriegen 1) Wenn sie die Kinder an Kleidern und Köpffen nicht sauber [439] und reinlich halten, und vorgeben, das Ungeziefer hätte so bey ihnen überhand genommen / daß es nicht völlig auszurotten, auch wohl denen Kindern die Haare glatt abscheren /nur damit sie dergleichen Reinigung überhoben seyn mögen. 2) Wenn sie von denen unter ihre Hände gegebenen Speisen / sonderlich von Gewürtz, Saltz und Schmaltz etwas zurück behalten, und da man sie darüber zur Rede setzt / solches leugnen. 3) Wenn sie bey Einkauffung derer Speisen mehr anrechnen, als sie davor ausgegeben haben. 4) Wenn sie denen Waysen ihre Feder-Bette visitiren, ein gut Theil Federn daraus entwenden, und vor die gestohlne Gänse-Federn schädliche Vogel- und Endten-Federn hinein thun. 5) Wenn sie von deme / was in das Waysenhauß an Speisen und Tranck verehret wird / heimlich bezwacken. 6) Wenn sie die Waysen-Kinder zu ihrerPrivat-Arbeit gebrauchen. 7) Wenn sie des Waysenhauses Holtz unvermerckt in ihre Oefen stecken.


Mittel: Das meiste davon können gute Ordnungen und darüber führende fleißige Aufsicht verhüten.

Wäysen-Väter

Wäysen-Väter.

Wäysen-Väter betriegen 1) Wenn sie die ihnen untergebene Kinder zu ihrer eigenen Arbeit gebrauchen, und sie in Privat-Verrichtungen ohne Erlaubniß der vorgesetzten Inspectorum ausschicken. 2) Wenn sie von dem ihnen anvertrauten Hauß-Geräthe etwas entwenden / und hernach, als sey es ihnen don andern bösen Leuten entzogen worden / [440] vorgeben. 3) Wenn sie von den Mobilien einige Stücke liederlich zerbrechen / und hernach die Schuld auf die Waysen-Kinder schieben. 4) Wenn sie die Waysen-Kinder vervortheilen / und beym Tisch / oder wann sonst gutthätige Leute ihnen was schicken, dem einen mehr als dem andern geben. 5) Wenn sie von denenjenigen Speisen / so den Waysen von guthertzigen Leuten dann und wann geschicket worden, etwas zurück behalten und ihren eigenen Kindern zuwenden. 6) Wenn sie die Allmosen-Büchse aufbrechen, oder sonst auf einesubtile Art visitiren und Geld heraus nehmen. 7) Wenn sie die Allmosen / so ihnen von frembden das Waysenhauß etwa besuchenden Leuten zugestellet wird, verschweigen und für sich behalten oder nur etwas weniges davon hingeben. 8) Wenn sie bey denen Manufacturen des Waysenhauses allerhand Abgang erdichtet anschreiben, und von der ihnen zu verarbeiten gegebenen Wolle oder anderer Materialien etwas unterschlagen / oder geringe Wolle und grob Gespinst gegen die gute Wolle und klares Garn austauschen.


Mittel: Daß man gewissenhaffte verständige Leute zuInspectoren und Pflegern des Waysenhauses setze / welche Ordnungs-mäßige fleißige Aufsicht über den Waysen-Vater / dessen Treue und Redlichkeit man ebenfalls vor seiner Bestellung vergewissert seyn muß / und dessen Verrichtungen führen.

Weinschencke

Weinschencke.

Weinschencke betriegen 1) Wenn sie den Wein mit Wasser oder den guten mit schlechten [441] vermengen. 2) Wenn sie den Wein durch schweffelichte Einschläge eine hohe Farbe geben, und ihn an Geschmack schärffen. 3) Wenn sie dem Wein einen lieblichen Geschmack und schöne Farbe zu geben / ins Faß ungelöschten Kalch thun / wie fürnemlich in Franckreich zu geschehen pfleget. 4) Wenn sie die Weine in ein Faß thun, darinnen Hefen von Spanischen / Italiänischen, Ungarischen oder Reinischen Wein ist, damit jene durch diese einen angenehmern Geruch und Geschmack annehmen, sie aber solche desto höher verkauffen können. 5) Wenn sie unter die Weine oder Möste Kräuter und Blumen, sonderlich Scharlach-Beer, Holunder-Blüth, Basilien-Kraut etc. thun, damit solche ebenfalls einen lieblichen Geruch bekommen, und wie Muscateller-Wein schmecken mögen. 6) Wenn sie unter einheimische Weine Zucker, Zibeben, Syrup und dergleichen nebst ein wenig Spanischen /Italiänischen oder Ungarischen Weine thun, und jene hernach vor solcherley ausgehen und verkauffen. 7) Wenn sie kleineres Gemäß führen, als Landbräuchlich ist. 8) Wenn sie den Wein denen Fremden in höhern Preiß / als denen Einheimischen, geben, und also zweyerley Taxam halten. 9) Wenn sie denenAccis-Einnehmern oder Visirern weniger Eimer ansagen / als sie im Keller liegen haben. 10) Wenn sie die Weine starck schwefeln, Brandewein oder Spanischen Wein daran giessen, damit sie vor starcke ausländische Weine passiren mögen. 11) Wenn sie die Möste oder Weine mit Apfel- oder Birn-Most verfälschen. 12) Wenn sie Francken-Weine [442] vor Rhein-Weine / gemeine Ungarische Weine vor Tockayer / Spanische Weine vor Canarien-Seck und dergleichen verkauffen. 13) Wenn sie Kirschen-Wein von schlechten Land-Wein anmachen und solchen hernach vor einen guten Francken-Kirsch-Wein verzapffen:


Mittel: 1) In der Landes-Ordnung alle Vermisch- und Verfälschung derer Weine bey Straf der Confiscation zu verbiethen. 2) Niemanden zu verstatten / daß er fremde Weine ohne Beyseyn derer hierzu beeydigten Wein-Schrötere / oder des Visirers in seinem Keller bringe. 3) Keine ausländischen Weine nebst innländischen oder Birn und Apffel-Weinen zugleich führen / verkauffe. 4) Denen hierzu verpflichteten Personen aufzutragen / die Weine / ob sie gerecht und unverfälschet / unvermerckt zu visitiren und zu versuchen. 5) Auch die Schenck-Kannen und Gemäß / ob es richtig / zu examiniren und abzueichen.

Weise Männer

Weise Männer.

Weise Männer Bes. Kluge Männer.

Weißgerber

Weißgerber.

Weißgerber betriegen 1) Wenn sie fremden Leuten die Felle, die sie ihnen zu guter Arbeit behändigen /vertauschen / und hernachmahls schlimmere wieder geben, als ihnen zu Handen anvertrauet worden. 2) Wenn sie denen (zumahl schlechten Leuten) die es nicht verstehen, ein paar Felle / so nicht mehr als 16. ggl. vor 1. Rthlr. und wohl höher verkauffen. 3) Wenn sie altes Geiß- oder Ziegen-Leder vor Bock-Leder verkauffen, ja wohl gar zuweilen Schaaf-Leder vor Ziegen-Leder. 4) Wenn sie die Schnitte in dem Leder also zuzunehen wissen, daß man es kaum mercken kan, und sich darbey so vermessen, [443] es sey kein Schnitt im Leder, wenn man aber nachgehends damit zum Schneider kommet / so lehret es die Erfahrung allzu wohl. 5) Wenn sie die Felle falsch legen, das Breite heraus und das Schmale hinein; wenn man dieselbige kauffen will, so geschwind hin und her werffen / daß der Käuffer den Betrug nicht mercket / mit theurer Versicherung, es wäre kein Stücklein daran gesetzt, nachmahls aber / wenn ein paar Hosen oder sonst etwas daraus gemacht werden soll, die Erfahrung ein anders lehret. 6) Wenn sie die Felle zu lang in der Peitz liegen lassen, daß das Leder mürbe wird /und darnach nicht lange hält, oder in der Arbeit das Leder zu tieff schaben / daß es an manchen Ort sehr dünne wird. It. Wenn sie das Fisch-Schmaltz nicht recht ausarbeiten / davon das Leder sehr ungeschlacht wird.


Mittel: Wie bey denen Gerbern.

Werber

Werber.

Werber betriegen 1) Wenn sie sich vor Reisende ausgeben / und unter dem Prætext, daß sie die Handwercks-Pursche und andere junge Leute, welche sich auf der Strasse befinden / wieder die Werber beschützen helffen wolten / solche ihren Cammeraden und Mit-Werbern gerade in die Hände führen. 2) Wenn sie die Leute mit Gewalt wegnehmen, und da sich diese bey den Ober-Officiern dessentwegen beschweren / solche bereden / daß jene sich freywillig hätten unterhalten lassen / und suchten also unter dergleichen Vorwand wieder loß zu kommen. 3) Wenn sie sich an Orten / da sie zur Werbung [444] keine Erlaubniß haben / als Passagiers aufhalten, und die junge und offt tumme Leute zum Soldaten-Leben beschwatzen, und da sie solche gewonnen, heimlich wegschaffen, und an ihre angewiesene Werb-Plätze oder Liefferungs-Oerter überbringen. 4) Wenn sie die Leute auf ein oder zwey Jahr werben / nachmahls aber Ihnen /da solche vorbey / die Capitulation nicht halten. 5) Wenn sie denen Leuten, welche sie werben wollen, vorsagen, sie dürfften nicht mit zu Felde / sondern blieben als eine Leib-Guarde oder sonst beständig inGuarnison, da sie doch hernach, ehe sie sichs versehen, ins Feld müssen. 6) Wenn sie die Leute vor Reuter werben, und ihnen hernach, an statt derer Pferde /Mousquetten auf den Buckel geben, oder zum wenigsten unter die Dragoner stecken. 7) Wenn sie den Leuten bey dem Werben Officiers-Stellen versprechen, und hernach, da sie solche zum Regiment geliefert / diejenige / welche sie zu commandiren bekommen, zu gemeinen Soldaten machen. 8) Wenn sie vorgeben, daß sie vor dem Käyser oder einem andern hohen Potentaten, welchem gut zu dienen sey, würben / hernach aber die Leute denen Venetianern verkauffen. 9) Wenn sie den Leuten vielen Sold versprechen, hernach aber solches nicht halten. 10) Wenn sie von einem Potentaten eine gewisse Summa Gelds nehmen / und davor so und so viele tüchtige junge Mannschafft anzuwerben, und binnen gewisser Zeit zu lieffern versprechen / hernach aber da sie das Geld weghaben / sich entweder gar unsichtbar machen / oder bey Lieferung zu weniger und untauglicher Leute sich damit [445] entschuldigen, die besten und meisten wären ihnen auf dem Marsche durchgegangen. 11) Wenn sie denen Soldaten, welche unter einem andern Herrn stehen, Gelegenheit an die Hand geben durchzugehen /und also, unter Ihnen Dienste zu nehmen / gegen Versprechung güldener Berge arglistig bereden. 12) Wenn sie die Leute volltrincken, damit sie sich desto eher unterhalten lassen. 13) Wenn sie denen Handwercks-Purschen oder Bauers-Kerln Geld in die Tasche practiciren, und hernach, da sie eine Weil getruncken haben, sagen, sie wären nunmehr Soldaten /und hätten das Hand-Geld angenommen / auch so gleich solche auf geschehene Verneinung, daß sie von keinem Geld wüsten / in Gegenwart derer, so ihnen zu befehlen visitiren lassen / folglich diese arme Tropffen / weiln sich das Geld bey ihnen gefunden / Soldaten Zwangs-weise werden, oder mit vielen Gelde sich loß kauffen müssen. 14) Wenn sie das Geld auf der Gassen hin und her werffen / und die jenige / so etwa solches / als einen Fund / aufheben, ebenfalls unter demPrætext, daß sie Herren-Geld genommen, zum Soldaten-Leben zwingen. 15) Wenn sie die Leute vor ihre Knechte / Köche, Schmiede, Marquetenner / Jäger und dergleichen annehmen / hernach aber mit unter die Compagnie stecken und Dienste thun lassen. 16) Wenn sie ihrem Gefinde oder andern die Montur bey der Musterung anziehen, und solche mit durchlauffen lassen, nachmahls aber wieder in ihre Privat-Dienste nehmen / und immittelst die Monaths-Gelder in ihre Beutel stecken.


[446] Mittel: Daß Landes Obrigkeiten denen so wohl ihnen angehörigen / als auch fremden Werbern bey nachdrücklicher Straffe alle solche unrechtmäßige Räncke und Griffe / wodurch sie die Pursche in ihre Netze verwickeln /unter nahmhaffter Straffe verbiethen / auch daß sie alle die von ihnen geworbene ohne vorherige obrigkeitlicheExamination / ob solche auch freywillig sich unterhalten lassen / aus dem Lande nicht abfolgen.

Zauberer

Zauberer.

Zauberer betriegen 1) Wenn sie denen Leuten Wurtzel und Kräuter, entweder bloß, oder in ein wenig Tuch eingenehet / geben, und sie bereden, daß damit die Hexen / Gespenster, und allerhand böse Kranckheiten könten vertrieben werden. 2) Wenn sie durch das so genannte Erbsen-Streuen die Kranckheiten und sonderlich das kalte Fieber / so einer gehabt, einem andern anhängen wollen, wovon Gerber in unerkannten Sünden der Weit P. III. p. 32. §. 8. p. 591. sqq. weitläufftig zu lesen. 3) Wenn sie durch Segensprechen allerhand Characteurs, Electrum und andere magische Müntzen, die Geister, daß sie ihre Macht nicht mehr ausüben mögen, bannen zu können vorgeben. 4) Wenn sie durch Eingebung des Teuffels oder aus natürlichen Ursachen eine Aenderung der Lufft und des Wetters vermuthen, und vorgeben / daß sie solches machen könten und wollen / auch zu dem Ende etwa einen Kieselstein / welchen sie hinter sich gegen der Sonnen Niedergang werffen / oder Sand aus einem rauschenden Masser, welchen sie in die Lufft sprengen, nehmen, und dabey wohl den Tag und Stunde, da das Wetter kommen soll, vorschreiben. 5) Wenn sie die Leute bereden / daß [447] sie ihre Feinde, oder wen sie sonst wollen / in wilde Thiere verwandeln könten / wovon Dunte in Decis. Cas. Consc. p. 221. sq. zu lesen. 6) Wenn sie bey Tortur oder sonst ausgeben / wie sie auf dem so genannten Blocksberg, Hirsche-Berg / oder anderswo zusammen kämen / und daselbst in floribus lebeten / auch zu solcher vermeinten Lust zu gelangen, eine gewisse Salbe brauchen, und damit sich und den Besen, auf welchen sie fahren wollen, beschmieren / darüber aber in einen tieffen Schlaff fallen, daß sie durch, Cooperirung des Teuffels, da ihnen etwan im Schlaff von dergleichen Dingen träumet, würcklich dahin gefahren zu seyn vermeinen. 7) Wenn sie denen Leuten die Passauer-Kunst, daß weder Kugel noch Degen ihnen am Leibe schaden könne, lehren wollen. 8) Wenn sie durch Beyhülffe des bösen Geistes Menschen und Viehe bezaubern, und solche entweder lahm machen / oder ihnen sonst Schaden zufügen. 9) Wenn sie durch abergläubisches Segensprechen allerhand Kranckheiten vertreiben wollen. 10) Wenn sie die Leute bereden, daß geweihetes Palmen-Wasser und Kertzen, wie auch das H. Evangelium Johannis die Geister vertreibe, und einen vor dem Donner und Blitz sicher erhalten könne. 11) Wenn sie denen Leuten, so bestohlen oder sonst beschädiget worden, ihre Diebe und Thäter offenbahren zu können, sich unternehmen, und ihnen auch wohl einen blauen Dunst vor die Augen machen. 12) Wenn sie vorgeben, daß sie sich in einen so genannten Währ-Wolff verstellen, und in solcher Gestalt die Leute schrecken können / wie von Mons. [448] Ouffle in der Erzehlung seiner seltsamen Einbildungen cap. 4.p. 30. sq. erzehlet wird. 13) Wenn sie das eiffersüchtige Manns-Volck bereden / daß, wo man wolle / daß eine Frau oder Jungfrau alles, was sie gethan, bekennen solte, man nur das Hertz von einer Taube / und den Kopff von einem Frosch nehmen, beydes trocknen / zu Pulver stossen, und das Pulver / da sie schlaffen, auf ihre Brust legen, aber auch solches, da sie nun alles, was sie auf ihren Hertzen hätten / bekennet /damit sie nicht gar darüber aufwachen, wieder von Ihr wegnehmen müsse, wie in Alberti Magni Secret. Admir. Lib. II. p. 148. & in Trino Magico p. 203. mit mehrern zu lesen. 14) Wenn sie, damit ein Weibs-Bild bekenne / was sie gethan hat / einen lebendigen Wasser-Frosch nehmen / ihm seine Zunge benehmen /ihn wieder ins Wasser setzen / die Zunge aber gerade über das Hertz des Frauenzimmers, wenn diese schläfft / legen / und durch Fragen von ihr ihre geheime Liebes-Intriguen erfahren wollen, dergleichen betrügerische oder vielmehr aberglaubische Dinge noch gar viele von Mons. Ouffle l.c. erzehlet werden.


Mittel: 1) Daß man anvorderst die Jugend fleißig zu Kirchen und Schulen halte / und darinnen die List des Satans / wodurch er die Menschen zur Zauberey-Sünden verleitet / behörig vorstelle / und wie sich davor / besonders aber vor allen aberglaubischen Händeln / als gleich sam der ersten Stuffe zur Hexerey / wohl zu hüten; allermassen 2) die Obrigkeit die Ausübung aller aberglaubischen Stücke nicht nur bey nahmhaffter Straffe zu verbiethen / sondern auch diejenige / welche sich dergleichen bedienen / damit ohnnachläßig anzusehen hat. 3) Ist andächtiges Gebet und gottseliger Wandel das sicherste[449] Mittel / womit man / daß der Teuffel durch solche seine Werckzeuge niemand Schaden Unglück zufügen möge /abwenden kan.

Zeitung-Schreiber

Zeitung-Schreiber.

Zeitung-Schreiber betriegen 1) Wenn sie zu denen von andern Orten her erhaltenen Relationibus aus eigenem Gehirn noch ein mehrers ohne Grund darzu thun / oder aber, zumahl da die Relation ihre Religion und Religions-Verwandte betrifft, das beste davon weglassen. 2) Wenn sie eine Begebenheit / welche sich an einem Orte zugetragen haben soll, ohne Noth vielfältig wiederhohlen, und damit nur die Blätter voll werden mögen, von vielen Orten her confirmiren. 3) Wenn sie zu Ausfüllung der Blätter selbst Dinge, die zwar möglich / aber zu der Zeit nicht geschehen seyn /fingiren, und es hernach als eine warhafftig jetztpassirte Geschicht in die Welt schreiben. 4) Wenn sie bey Ermangelung der Materie / die Blätter voll zumachen, alte Histörgen in die Zeitungen mit eindrucken lassen, und solche vor neue / und als ob sie erst kürtzlich passiret wären, ausgeben. 5) Wenn sie aus Mangel dessen, was sie schreiben sollen, Dinge berichten /an deren Wissenschafft der Welt doch nichts gelegen, und z.E. daß dieser oder jener vornehmer Herr sich mit der Jagd, Comödien, Opern, Schlittenfahrt und dergleichen divertiret, oder an dem Fuß Ader gelassen, oder sonst ein Courier, ohne Bemeldung, was er mitbringe, durch diese oder jene Stadt passiret / der gleichen Zeug mehr in einem Thor-Zettul / als in die Zeitung gehört, und was dergleichen unnöthige Dinge mehr sind, berichten. 6) Wenn sie [450] nach beschehenerCensur und wieder derer Censorum Vorbewust ein und andere nachtheilige Passage mit einfliessen lassen, und noch nachschicken, um dadurch dieser oder jener Parthey zu flattiren. 7) Wenn sie bey geschehenen Treffen den Verlust derer Feinde grösser / hingegen den Verlust derer Ihrigen desto geringer machen. 8) Wenn sie vom Auctore oder Verleger eines Buchs Geld nehmen, und dasselbe ohnerachtet denen Gelehrten oder dem Publico gar wenig oder nichts daran gelegen, mit unverdienten Lob-Sprüchen recommandiren und kund machen. 9) Wenn sie gegen einen Recompenz dieses oder jenes Mannes Thaten / wie er sie ihnen angiebt, um sich der Welt bekannt und damit groß zu machen, in ihre Advisen setzen.


Mittel: Daß die Zeitungs-Censores und Correctores alles solch untüchtige Gezeug aus denen Advisen ausmustern / und nichts / als was neu und lesens-würdig /darinnen passiren lassen.

Zeugmacher

Zeugmacher.

Zeugmacher betriegen 1) Wenn sie denenjenigen, die ihnen einen klaren und wohlgesponnenen Faden zu würcken geben, das wüllene Garn gegen grobes schabenfreßiges und übel gesponnenes auswechseln. 2) Wenn sie den Zeug am Gewebe dünn und weitläufftig machen, damit sie desto mehr gesponnene Wolle übrig behalten mögen. 3) Wenn sie unter das Garn von gekämmter Wolle, so man ihnen zu machen gegeben / Garn von gekartetschter Wolle, zumahlen in der Mitte / wo man es so leicht nicht mercket,meliren. 4) Wenn sie wenigere [451] Ellen auf ein Pfund wüllen Garn machen, als dasselbe sonst ordentlicher weise giebt, und damit sie das Ihnen gegebene Garn-Gewicht wieder lieffern und das übrige Garn behalten mögen, das Garn fett machen oder den Zeug die Feuchte anziehen lassen. 5) Wenn sie zwar starcken /aber doch ungewalckten Zeug vor gewalckten verkauffen. 6) Wenn sie von Handels-Leuten alten und verlegenen Zeug einkauffen / und solchen für gantz neuen wieder theuer verkauffen. 7) Wenn sie mit Fleiß mehr anzettuln, als sie mit dem ihnen darzu gegebenen Garn solchen Zettul abweben können, nur damit sie desto mehr Arbeit und folglich auch mehr Lohn bekommen mögen.


Mittel: Sind unter dem Titul: Leinenweber zu finden.

Zigeuner

Zigeuner.

Zigeuner betriegen 1) Wenn sie bey ihrem vermeinten Wahrsagen vergangene und zukünfftige Dinge vom Glück und Unglück desjenigen, der sich ihrer Kunst bedienet, angeben, und dazu die Chiromantie oder das Hände-Gucken / nach welchen sie aus denLineamenten der Hände verborgene Dinge wissen und schliessen wollen, mißbrauchen. 2) Wenn sie ihre Wahrsagerey in solchen generalen Terminis vorbringen, und einem z.E., daß er reich werde, eine glückliche Heyrath treffen, oder zu grossen Ehren gelangen werde, und was dergleichen Lappereyen mehr sind /prophezeyen, es mag hernach, wenn sie das Geld haben und fort seyn, eintreffen, oder nicht. 3) Wenn sie sich der Crystallen-Guckerey [452] oder schwartzen Kunst befleißigen, und denen Leuten / so sie um Rath fragen, daraus gutes und böses prophezeyen wollen, darwieder aber der Herr Gerber im dritten Theil seiner unerkannten Sünden der Welt gar billig eifert:Entweder, sagende / weiß der Zigeuner etwas, oder nichts: weiß er nichts, so ists ja eine Thorheit, daß man ihn fraget; weiß er aber etwas / so weiß ers nicht anders / als durchs Teuffels Hülffe, welches ohne dem auf lauter Betrügereyen hinaus lauffet. 4) Wenn sie die Leute beschwatzen, das Feuer dämpffen zu können, oder zu machen, daß ein Hauß vor Hexen und Dieben verwahret seyn, noch sonst der Donner in selbiges einschlagen soll. 5) Wenn sie sich vor Egyptier ausgeben, und darbey melden, daß alle 7. Jahr eine Rotte von ihnen ausziehen müste, weil ihre Vorfahren die Jungfrau Mariam mit dem Christ-Kindlein bey ihrer Flucht in Egypten nicht aufnehmen wollen, wie Aventinus Lib. 8.Chron. ad A. 1417. von ihnen referiret, aber auch von dem sel. Herrn Wagenseil in der Vorrede des Tractats von Meister-Sängern p. 436. wiederleget wird. 6) Wenn sie ihre Kinder mehr als einmahl tauffen lassen, viele Gevattern zusammen bitten, und etliche Wochen nach der erstmahligen Tauffe noch Gevatter-Brieffe mehr schicken / damit sie nur desto mehr Pathen-Geld überkommen mögen / wovon abermahls M. Gerber l.c. mit mehrern kan nachgelesen werden.


Mittel: Ist das hinlänglichste / wann jede Obrigkeit auf einen einbringenden Zigeuner ein nahmhafftes [453] Kopff-Geld setzet / und hernach / wann ein Creiß eine Parthey beysammen hat / solche man entweder in wohlverwahrte Vestungen zum schantzen / oder über Meer in Plantagen und Colonien bringen lasse.

Zimmerleute

Zimmerleute.

Zimmerleute betriegen 1) Wenn sie sich eines Gebäudes unterfangen, wovon sie doch schlechten oder gar keinen Verstand haben, folglich bey Vollführung desselben den Bau-Herrn, als der mehr Unbequemlichkeit als Bequemlichkeit daran findet / leichtfertig ums Geld und Materialien bringen. 2) Wenn sie denen Leuten ein schönes Modell vom Gebäude auf dem Pappier abgezeichnet vorweisen, solches aber hernach nicht also verfertigen. 3) Wenn sie von einem aufzuführenden Bau, damit er ihnen nur nicht aus den Händen gehe, anfangs wenig fordern sich aber so gleich die Helffte voraus zahlen lassen, und hernach, da das Holtz fast beschlagen, zu lamentiren anfangen, daß sie es unmöglich um den getroffenen Accord thun könten, müsten eher den Bau liegen lassen und einem andern cediren / damit der Bau-Herr, falls er anders das Gebäude bald fertig haben will / über dem Accord noch etwas nachgeben möge. 4) Wenn sie die Gebäude nicht recht mit Riegeln und Gebünde verwahren, daß hernach solches bey entstehenden Sturm-Wind übern Hauffen fallen muß. 5) Wenn sie um Tag-Lohn arbeiten, und daher mit dem Behauten des Holtzes und Aufrichtung des Baues fein lange umgehen, damit ihnen desto mehrere Tage verlohnet wer den. 6) Wenn sie mit dem Bau-Herrn überhaupt handeln / hernach aber den Bau nur obenhin machen, und über [454] Hals und Kopff davon eilen. 7) Wenn sie das Bau-Holtz selbst herbey zu schaffen versprechen, nachgends aber untüchtiges und bald faulendes darzu nehmen, solches auch, da sie sich die Späne davon vorbehalten, dergestalten behauen, daß das Gebäude ohnmöglich lange davon dauren kan. 8) Wenn sie nebst ihren mitarbeitenden Gesellen die Abgänge und Klötzgen vom Holtze, wieder Vorbewust des Bau-Herrns, so wohl zu früh beym Morgen-Brod und zu Mittag, als auch Abends beym heimgehen, unter dem Vorwand, es sey diß der Zimmerleute ihr Accidens, mit nach Hause nehmen, auch zu solchem Ende dergleichen Abgänge desto grösser hauen. 9) Wenn sie zu Beschlagung der Gibel / Wände und Bühnen mehr Nägel fordern, als sie darzu verbrauchen, folglich die übrig behaltene dem Bau-Herrn diebischer weise entwenden. 10) Wann sie das Holtz zu einem überhaupt ihnen angelassenen Bau zu geben versprechen, und hernach, statt daß sie starcke 5. biß 6. spännige Reisen darzu kauffen solten / meist nur 3. biß 4. spännige nehmen und verarbeiten. 11) Wann sie bey solchen Fällen auch die Schreiner-Arbeit abzutäffeln, Thüren und Fuß-Böden zu machen / denen Schreinern zum Abbruch, sich heimlich unterfangen. 12) Wenn sie das Holtz zu unrechter Zeit fällen, da der Safft noch in den Bäumen ist, daß hernach ein davon gebauetes Hauß wurmstichig wird. 13) Wenn sie das gefällte Holtz nicht bey Zeiten behauen, sondern auf den feuchten Boden liegen lassen, damit ja dasselbe vollends naß werde. 14) Wenn sie das behauene Holtz vor Regen und [455] Sonnen-Hitze nicht bedecken / auch auf der Erden nicht hohl legen, da es denn ungleich und ritzig werden muß / und also die vorige Dauer nicht hat. 15) Wenn sie das kurtz vorher gefällte Holtz bald verarbeiten, weil es noch weich ist / da denn das Hauß hernach nothwendig schwinden muß. 16) Wenn sie / da das Hauß gerichtet wird, sehen, daß sich nicht alles schicken will und die Bänder absonderlich nicht wohl passen wollen, sie die Gedult und Zeit nicht nehmen / solche zu verbessern, sondern wohl die Bänder weglassen / oder Stücker davon wegschneiden.


Mittel: 1) Keinen Zimmermann einen weitläufftigen Bau alleine anvertrauen / man sey dann von ihme / daß er in der Architectura civili wohl versirt / versichert. 2) Bey Aufführung eines Baues von Anfang biß zu Ende desselben einen verständigen Bau Inspectorem zu halten / wo man nicht allenthalben dabey seyn kan / oder des Baumesens unkundig ist. 3) Mit dem Zimmermann einen schrifftlichen Bau-Contract zu machen / und darüber fest zu halten / auch nicht leichtlich die Helffte oder sonst ich etwas voraus oder ehe zu bezahlen / biß der Bau nach angegebenen Modell auf Grund und Boden stehe.

Zoll-Einnehmer

Zoll-Einnehmer.

Zoll-Einnehmer betriegen 1) Wenn sie von Fremden oder Einheimischen mehr Zoll fordern, als von der Obrigkeit gesetzet ist, und hernach den Uberschuß vor sich behalten. 2) Wenn sie von Juden, oder andern Geschencke nehmen / und dieselbe davor Zoll-frey vor ihre Person, oder bey sich habendes Viehpassiren lassen. 3) Wenn sie bey Warnehmung der Ankunfft dererjenigen, so ihnen spendiret / so lange auf die Seite gehen / biß sie vorbey / damit sie solche des Zolls wegen nicht anreden dürffen. 4) Wenn sie mit denenjenigen / so ihnen Geschencke gebracht, [456] die Abrede nehmen, daß, falls sie ohngefehr von Geleits-Reutern ertappet / und wegen des Zoll- und Geleit-Zettuls angefraget würden / sie nur sagen solten, sie hätten solchen verlohren, da sie ihnen nachgehends schon aus dem Handel helffen wollten. 5) Wenn sie einem oder dem andern zu Gefallen gewisse Stücke Viehe oder andere Sachen Zoll-frey durchgehen lassen, und hernach nur so viel in die Rechnung setzen, als ihnen verzollet worden. 6) Wenn sie nicht alles verrechnen was sie vom Zoll eingenommen / sondern in ihre Rechnungs-Einnahme quid pro quo einschreiben. 7) Wenn sie ihre Rechnungen zu dem Ende nicht zu rechter Zeit ablegen, damit sie die eingefangene Zoll-Gelder zu ihrem Privat Nutzen anwenden und immittelst damit wuchern können. 8) Wenn sie die von Reisenden öffters eingenommene gantze und gute Müntz-Sorten auswechseln und der Herrschafft davor schlechte und geringe lieffern.

Zuckerbacker

Zuckerbacker.

Zuckerbacker betriegen 1) Wenn sie die Confituren und andere aus Zucker verfertigten Waaren denen Einfältigen viel theurer verkauffen, als sie sonst andern zu thun pflegen. 2) Wenn sie unter das so genannte Krafft-Mehl / welches sonderlich zum Marcipan gebraucht wird, anderes gemeines Mehl mit untermengen. 3) Wenn sie unter den Zucker Kalchstein, weissen Bolus, Kreide und dergleichen mischen, und solchen damit verfälschen. 4) Wenn sie unter die Mandel-Kern / woraus gewisse Arten des Confects verfertiget werden, Haselnüsse-Kern und dergleichen Dinge mehr thun / solche miteinander zustossen / und es vor puren Mundel-Zucker ausgeben. 5) Wenn sie denenjenigen / so Confect [457] oder Zucker auf Credit hohlen lassen, mehr anschreiben / als sie empfangen haben. 6) Wenn sie sich des zu leichten Gewichts bey Hinwägung des Zuckers bedienen. 7) Wenn sie die Mandeln, woraus sie ihr Confect machen, vorher auspressen, um Mandel-Oel, welches sie besonders verkauffen, davon zu bekommen. 8) Wenn sie denen Käuffern zur Prob neugebackenes Zuckerwerck und Mandel-Gezeuch zu versuchen, aber hernach altes, hartes und übel schmeckendes unter dem guten mit vermenget geben. 9) Wenn sie ihr Zuckerwerck mit allerhand gemeinen der Gesundheit schädlichen Farben bemahlen und solche den Leuten vor Safft-Farben / welche der Gesundheit nicht hinderlich, ausgeben. 10) Wenn sie viel Stärck-Mehl und Drachaut unter den Zucker mischen, und die davon formirte Bilder, Früchte und dergleichen vor guten und puren Zucker denen Einfältigen verkauffen. 11) Wenn sie ihr Mandel-Confect sehr annetzen / damit es desto besser in das Gewicht falle. 12) Wenn sie die eingemachte Pomerantzen- und Citronen-Schalen so dick, als sie gewachsen, ohnausgeschnitten erst mit Zucker überziehen, damit solche desto schwerer wiegen und man doch glauben solle, als ob das äussere alles Zucker sey. 13) Wenn sie Latucken-Stengel in rothen Rüben-Safft kochen, oder abrühren, und die daraus formirte Zelten vor Quitten-Zelten verkauffen.


Mittel: Daß die Obrigkeit alle der Gesundheit schädliche Zucker-Waaren bey jezuweiliger unvermerckterVisitation derer Zucker-Backereyen und Cram-Laden hinweg nehmen lasse / und die wieder Verboth dergleichen verkauffen / zur Straff ziehe.

Anhang

Kupffer-Drucker
Kupffer-Drucker.

Kupffer-Drucker betriegen 1) Wenn sie die Farben und Fürnis nicht behörig zubereiten, die Kupffer-Blatten nach dem Auftragen die Farbe nicht sauber genug abwischen / oder aber zu wenig Farbe auftragen, folglich dem Verleger zu Schaden eine gar unsaubere und unanständige Arbeit an das Licht bringen / welches mehrentheils daher rühret, daß, da sie solten selbst Hand dazu anlegen, sie wohl ihre Weiber und Mägde über diese Arbeit stellen. 2) Wenn ihnen von dem anvertrauten Platten eine gewisse Anzahl Exemplaria abzudrucken, angedungen wird / sie über dieselbe vor sich noch einen heimlichen Nachschuß thun, und zu Nachtheil des Verlegers verbothener Weise verkauffen, wie mit Portraits und andern angenehmen Kupffern, die a parte verkauffet werden können, öffters zu Geschehen pfleget.


Mittel: Zu Abhelffung des ersten Puncts dienet / daß man mit der Zahlung zum theil biß zur Liefferung der Arbeit zuruck halte / und was daran untüchtig befunden worden / dem Verfertiger heim schlage. Bey dem andern hätte die Obrigkeit solcher Orten / wo besondere Kupffer-Drucker wohnen / diese auch darauf zuverpflichten / sich solches betrügerischen Nachdruckens bey hoher Straff zu äusern.

Nachtwächter
Nachtwächter.

Nachtwächter betriegen 1) Wenn sie, da sie an der Ecken der Gasse die Stunden ausschreyen [459] solten, solche nach Mitternacht mitten in der Gasse ausruffen, und dadurch einen Schrey erspahren. 2) Wenn sie nach Mitternacht gantze Gassen, welche nicht allzu gangbar, übergehen. 3) Wenn sie, da sie, wie an manchen Orten gebräuchlich / die Herrschafftlichen Frohn-Dienste thun müssen / derselben liederlich abwarten, und nicht, wie es sich gebühret / verrichten.


Mittel: Wo dergleichen von ihnen begangen wird /daß man sie darüber mit Straff ansehe / oder bey weitern Erfolg gar vom Dienst setze.

Nadler
Nadler.

Nadler betriegen 1) Wenn sie eisernen Drat an statt stählernen zu den Nadeln nehmen. 2) Wenn sie eines guten Meisters Zeichen oder Wapen nachstempeln /um ihre Nadeln desto mehr anzuwerden. 3) Wenn sie schlechte und gemeine Nadeln vor Spanische verkauffen.


Mittel: Untüchtiger Arbeit und verbothener Zeichen in der Nadler Innung mit darauff gesetzter Straff undConfiscation Einhalt zu thun.

Oehl-Müller
Oehl-Müller.

Oehl-Müller betriegen 1) Wenn sie unter das Lein-Oel Rüb- oder Hanff-Oel mengen, und vor pures Lein-Oehl verkauffen. 2) Wenn sie unter das Oel Wasser mengen, und es doch vor pur ausgeben. 3) Wenn sie das aus Döbern geschlagene Oel vor gut Lein-Oel verkauffen. 4) Wenn sie jung Oel vor altes verkauffen.


[460] Mittel: Wegnehmung des Verfälschten und Bestraffung des Verfälschers nach den hierüber ertheilten Innungs-Puncten.

Pergamentmacher
Pergamentmacher.

Pergamentmacher betriegen 1) Wenn sie die Felle im Ascher verderben lassen. 2) Wenn sie vom Pergament den guten Narben abziehen / und hinwieder mit dem Grund versehen. 3) Wenn sie die Fell zu klein schneiden, um desto mehr Leim-Leder zu überkommen. 4) Wenn sie das Pergament, welches sie zu färben pflegen / mit nichtswürdiger Farbe färben. 5) Wenn sie die Leute im Verkauff des Leim-Leders übersetzen.


Mittel: Alles dergleichen untüchtiges betrügliches Gut zu confisciren / darüber Beschauer zu setzen / und das tüchtige zu zeichnen.

Register

[461] Register.
Derer im Betrugs-Lexico abgehandelten Artickuln.
A

Abgesandte. 1
Accis-Einnehmer. 3
Advocaten. 4
Aertzte. 7
Alchymisten. 11
Allmosenpfleger. 16
Amtmann s. Beamte. 42
Ammen. 17
Apothecker. 19
Arbeiter s. Taglöhner. 417
Auctions-Interessenten. 25
Ausleihere. 27

B

Bader. 29
Ballmeister. 31
Barbierer. 32
Baumeister. 34
Bauren. 36
Beamte. 42
Becker. 47
Bediente s. Laquey. 236
Bekehrte s. Conversi. 110
Bergknappen. 49
Beschliesserinnen. 52
Bettlere. 53
Beutelschneider. 57
Beutler. 60
Bibliothecarii. 61
Bierbrauer. 64
Bierwirthe. 65
Bildhauer. 68
Bortenwürcker. 69
Bothen. 70
Brandeweinschencken. 71
Bräute. 73
Bräutigam. 74
Brieffschreiber. 76
Buchbinder. 77
Buchdrucker. 80
Bücherschreiber. 83
Buchhändler. 86
Büchsenmacher. 89
Buhler s. Bräutigam. 74
Bürgemeister. 91
Bürger. 93
Büttner. 95

C

Calenderschreiber. 96
Cammerdiener s. Laquey. 236
Cammer-Räthe. 98
Cantores. 101
Cantzlare s. Geh. Räth. 162
Capellmeister. 104
Castner s. Beamte. 42
Cent Richter. 105
Chiromantisten. 106
Chirurgi s. Bader. 29
Commendanten. 107
Commödinten. 107
Consistoriales. 109
Constabler. 110
Conversi. 110
Correspondenten s. Brieff-Schreiber. 76

D

Dichter s. Poeten. 291
Diebe. 112
Diener s. Laquay. 236
Dienstbothen. 121
Dienstherren. 118
Disputanten. 122
Drechßler. 127
Drescher. 128

E

Edelleuthe. 127
Ehemänner. 129
Eheweiber. 130
Einkauffer der Speisen. 132
Einspenniger. 132
Eltern. 134
Erben. 137
Exercitien-Meister. 138

F

Faerber. 139
Famuli auf Gymnasiis oder Academien s. Pedellen. 282
Fechtmeister s. Exercitien-Meister. 138
Feldmesser. 141
Fischer. 141
Flachsverkäuffer. 142
Fleischer s. Metzger. 143
Flur-Schützen. 146
Förster. 147
Formschneider s. Bildhauer. 68
Forstmeister. 149
Frauenzimmer. 151
Fremde s. Reisende. 308
Freunde. 152
Freyer s. Bräutigam. 74
Fuhrleute. 154
Fürsten s. Regenten. 303
Fußknechte s. Soldaten. 384

G

Garköche s. Köche. 226
Gärtner. 156
Gastwirthe s. Wirthe. 65
Gefangene. 161
Geheime Räthe. 163
Geistliche. 164
Gelehrte. 169
Generale. 174
Gerber. 175
Gesandte s. Abgesandte. 1
Glaser. 177
Glaßmacher. 178
Glockengiesser s. Stückgiesser. 403
Goldschmidt. 179
Gymnasiasten. 181

H

Haefner. 183
Hammer-Herren. 184
Handels-Diener. 185
Handelsleute s. Kauffleute. 212
Handwercksleute. 187
Hauptleute. 189
Heiligenmeister s. Klingelherren. 224
Hencker s. Scharffrichter. 329
Hirten. 191
Hof-Cavalliers und Ministri. 192
Hof- und Regierungs-Räthe. 196
Holtzhauer. 197
Huter. 198

J

Jaeger. 199
Journalisten. 202
Jtaliäner. 203
Jubelierer. 205
Juden. 207
Jungfrauen s. Frauenzimmer. 151
Juristen s. Advocaten. 4

K

Kannengiesser. 211
Kartenspieler s. Spieler. 391
Kauffleuthe. 212
Kellerschreiber. 216
Kellner. 216
Kinder. 218
Kirchengänger. 220
Kirchner. 222
Kirchen-Patroni. 223
Klingelherren. 224
Kluge Männer. 224
Knechte s. Dienstbothen. 118
Knopffmacher. 226
Köche. 226
Kohlenbrenner. 228
Könige s. Regenten. 303
Krancke. 228
Kriegs-Commissarii. 231
Kupfferschmiede. 231
Kupfferstecher. 233
Kupfferdrucker. 259
Kürschner. 234
Kutscher. 236

L

Landstreicher s. Bettlere. 53
Laquayen. 237
Lehenherren. 239
Lehenleuthe. 240
Leib-Medici s. Aertzte. 7
Leichen-Interessenten. 242
Leineweber. 244
Lichtzieher. 246

M

Maegde s. Dienstbothen. 118
Mahler. 247
Marckschreyer s. Quacksalber. 295
Materialisten. 249
Maulwurff- und Mäuße-Fänger. 253
Maurer. 254
Menschen. 257
Metzger s. Fleischer. 143
Medici s. Aertzte. 7
Messerschmiedte. 259
Müller. 260
Mühlknechte. 263
Müntzmeister. 264
Musicanten. 264
Musterschreiber. 265
Mütter s. Eltern. 134

N

Nachbarn. 266
Nachtwächter. 459
Nadler. 460
Nagelschmiedte. 267
Nativität-Steller. 268
Nehderinnen. 270
Neubekehrte s. Conversi. 110
Notarii. 270

O

Obrigkeit s. Regenten. 303
Obristen. 271
Oeconomi. 275
Oelmüller. 460
Orgelmacher. 276

P

Pacht-Leuthe. 278
Pappiermacher. 281
Patienten s. Krancke. 228
Pedellen. 282
Passagiers s. Reisende. 308
Pergamentmacher. 461
Peruquenmacher. 284
Pfarrer s. Geistliche. 164
Pfleg-Väter s. Stieff-Väter. 400
Poeten. 287
Postmeister. 288
Post-Reuter. 290
Præceptores. s. Schul-Leuthe. 349
Priester s. Geistliche. 164
Professores. 291

Q

Quäcker. 295
Quacksalber. 295

R

Rathsherrn. 301
Rattenfänger s. Maulwurff-Fänger. 253
Rechts-Gelehrte s. Advocaten. 4
Rectores s. Schulleuthe. 349
Regenten. 303
Reisende. 308
Richter s. Beamte. 42. 310
Riemenschneider. 315
Roßärtzte s. Schmiede. 336
Roßhändler. 317
Rothgiesser s. Stück- und Glockengieser. 403

S

Saltzhändler. 323
Sattler. 324
Säugammen s. Ammen. 17
Schäfer. 325
Scharffrichter. 329
Schatzgräder. 333
Schiffer. 334
Schlittenfahrer. 335
Schlosser. 336
Schmiedte. 336
Schneider. 338
Schreiner. 342
Schrifftgiesser. 343
Schuldner. 344
Schüler. 346
Schulleuthe. 349
Schulmeister. 354
Schuster. 355
Schwerdfeger. 359
Secretarii. 360
Seiffensieder. 361
Seiler. 362
Selbst-Betrug. 363
Soldaten. 386
Speisemeister s. Oeconomus. 275
Spieler. 393
Spielleuthe s. Musicanten. 264
Sprachmeister. 397
Stadt-Knechte. 398
Stadt-Pfeiffer. s. Musicanten. 264
Steinmetzen s. Mauerer. 254. 399
Steuer-Einnehmer. 400
Stiefmütter. 401
Stieffväter. 402
Stipendiaten. 403
Stubengesellen. 404
Stück- und Glockengieser. 405
Studenten. 408
Studiosi Theologiæ. siehe Geistliche. 164

T

Taglöhner. 417
Tantzmeister s. Exercitien-Meister. 138
Teichgräber. 419
Thee- u. Caffee-Wirthe. 420
Theriacks-Crämer. 422
Tischgänger. 423
Tobacks-Händler. 415
Tobacksspinner. 417
Todtengräber. 423
Töpfer s. Häfner. 182
Trödel-Frauen. 425
Tuchmacher. 426

V

Vaeter s. Eltern. 134
Verwalter 429
Uhrmacher. 432
Vieh-Händler. 433
Umtragerinnen s. Trödel-Frauen. 425
Unterthanen. 435
Vogelsteller. 436
Vormünder. 437

W

Waescherinnen. 439
Wäysen-Mütter. 439
Wäysen-Väter. 440
Wahrsager s. Zauberer. 447
Weinschencken. 441
Weise Männer s. Kluge Männer. 224
Weißgerber. 443
Werber. 444
Wirthe s. Bierwirthe. 65
Wucherer s. Ausleiher. 27
Würtz-Krämer s. Materialisten. 248

Z

Zauberer. 447
Zeitungsschreiber. 450
Zeugmacher. 451
Zigeuner. 452
Zimmerleute. 454
Zilleinnehmere. 456
Zuckerbecker. 457
Zuhörer s. Kirchen-Gänger. 219

Notes
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg: Paul Günther Pfotenhauer und Sohn, 1724 [Nachdruck Leipzig: Zentralantiquariat der Deutschen Demokratischen Republik, 1981].
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Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2012). Hönn, Georg Paul. Betrugs-Lexikon. Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-843E-7