Bundesgesetzblatt

Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1974

[...]

Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

Vom 7. August 1974

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe der Rehabilitation
  • (1) Die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation im Sinne dieses Gesetzes sind darauf auszurichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
  • (2) Den Behinderten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine Behinderung droht.
§ 2
Anwendungsbereich
  • (1) Dieses Gesetz gilt für
    • 1. die gesetzliche Krankenversicherung,
    • 2. die gesetzliche Unfallversicherung,
    • 3. die gesetzlichen Rentenversicherungen,
    • 4. die Altershilfe für Landwirte,
    • 5. die Kriegsopferversorung einschließlich der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Versorgung nach anderen Gesetzen, soweit diese das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
    • 6. die Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und nach anderen Gesetzen, soweit diese das Arbeitsförderungsgesetz für anwendbar erklären.
    Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebensunterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation teilnehmen, bleiben unberührt.
  • [...]
§ 5
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
  • (1) Die Rehabnilitationsträger haben im Interesse einer raschen und dauerhaften Eingliederung der Behinderten eng zusammenzuarbeiten. Die umfassende Beratung der Behinderten ist durch die Einrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen zu gewährleisten, gemeinschaftliche Auskunftsstellen sind anzustreben.
  • (2) Jeder Träger hat im Rahmen seiner Zuständigkeit die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. [...]
  • (3) In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn das Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen umfaßt oder andere Träger und Stellen daran beteiligt sind, hat der zuständige Träger einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. [...]
  • [...]
  • (6) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsvorschriften oder allgemeiner Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen wirken die Rehabilitationsträger in Benehmen mit Bund und Ländern darauf hin, daß
    • 1. das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig verläuft und
    • 2. Die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang nach einheitlich erbracht werden.
  • [...]

[...]

§ 7
Vorrang der Rehabilitation vor Rente
  • (1) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn insbesondere wegen Art und Schwere der Behinderung ein Erfolg nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht für Renten nach dem Bundesversorgungsgesetzes und nach Gesetzen, die dieses für anwendbar erklären, wenn die Renten unabhängig vom Einkommen zu erbringen sind.
  • [...]

[...]

Zweiter Abschnitt
Leistungen zur Rehabilitation

[...]

Dritter Abschnitt
Änderung gesetzlicher Vorschriften

[...]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 7. August 1974.

Für den Bundespräsident
Der Präsident des Bundesrates
Helmut Kohl

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Inneren
Werner Maihofer

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt

Dieses Werk ist gemeinfrei.


Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2018). Quellensammlung zur Geschichte von Menschen mit Behinderungen. Gesetze. A4 - Transkript. Geschichte-MMB. Gemeinfrei. https://hdl.handle.net/21.11113/0000-000B-D1B9-8